Regelbesteuerungsoption nach § 30a EStG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin_Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes_A vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I.) Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom veräußerte die Beschwerdeführerin an ihren Person_A Miteigentumsanteile der Liegenschaft EZ_1_Grundbuch_A um Betrag_1, hiervon entfallend auf mitübernommenes Inventar Betrag_2. Am wurde das Abgabenkonto der Abgabepflichtigen mit einer Immobilienertragsteuer 10/2012 in Höhe von Betrag_3 belastet und von dieser beglichen.
In Folge einer elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 erließ das Finanzamt_A den Einkommensteuerbescheid für 2012 (mit Ausfertigungsdatum ), in welcher die Einkünfte aus Grundstücksveräußerung mit dem Steuersatz von 25% der Besteuerung unterzogen wurden. Die hiergegen fristgerecht am elektronisch eingereichte Beschwerde begründete die Abgabepflichtige ua. damit, die beglichene Immobilienertragsteuer sei nicht als Vorauszahlung gutgeschrieben worden, weshalb die Gutschrift und die Anrechnung auf die Einkommensteuer 2012 beantragt werde.
Das Finanzamt_A gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom Folge und rechnete die bezahlte Immobilienertragsteuer auf die ermittelte Einkommensteuer an. Mit dem am fristgerecht eingereichten Vorlageantrag stellte die Beschwerdeführerin (erstmals) den Antrag, den Gewinn aus der Grundstücksveräußerung in Höhe von Betrag_4 gemäß § 30a Abs. 2 EStG nach allgemeinem Steuertarif zu versteuern (Antrag auf Regelbesteuerung).
II.) Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30 EStG) führen zu Sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z. 2 EStG. Private Grundstücksveräußerungen sind nach § 30 Abs. 1 EStG Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des § 30 EStG unterliegen nach § 30a Abs. 1 EStG in der für das strittige Jahr geltenden Fassung einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 2) anzuwenden ist. Anstelle des besonderen Steuersatzes von 25% kann nach Abs. 2 dieser Bestimmung auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß Abs. 1 unterliegen, angewendet werden.
Der Steuerpflichtige kann anstelle des besonderen Steuersatzes die Anwendung des allgemeinen Steuertarifs beantragen. Die Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen sind sodann mit dem progressiven Tarif gemäß § 33 EStG zu besteuern. Dadurch wird sichergestellt, dass die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bei der Besteuerung ausreichend berücksichtigt werden; eine bereits entrichtete Immobilienertragsteuer oder besondere Vorauszahlung ist dabei im Rahmen der Veranlagung anzurechnen. Die Regelbesteuerungsoption kann ausschließlich im Rahmen der Veranlagung ausgeübt werden. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gestellt oder widerrufen werden. Die Option bewirkt, dass die positiven Einkünfte in den Gesamtbetrag der Einkünfte einzubeziehen sind und dem allgemeinen Steuertarif unterliegen (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2015, § 30a Rz. 6f; Hammerl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17, § 30a Tz. 11ff).
III.) Die Beschwerdeführerin hat im Vorlageantrag vom , sohin vor Eintritt der Rechtskraft des bekämpften Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2012 (mit Ausfertigungsdatum ) die Regelbesteuerungsoption gemäß § 30a Abs. 2 EStG ausgeübt, sodass dieser Antrag fristgerecht gestellt wurde. Der Gewinn aus der streitgegenständlichen Grundstücksveräußerung ist demzufolge bei der Berechnung der Einkommensteuer der Steuerpflichtigen beim Gesamtbetrag der Einkünfte unter Anrechnung der Vorauszahlung zu berücksichtigen und sodann mit dem progressiven Tarif gemäß § 33 EStG zu besteuern.
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2012 ergibt sich aus dem angeschlossenen Berechnungsblatt, das als Teil des Spruches Bestandteil dieser Entscheidung ist.
IV.) Zulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall fehlt zu der zu lösenden Rechtsfrage, wielange eine Regelbesteuerungsoption nach § 30a EStG ausgeübt werden darf, eine höchstgerichtliche Judikatur, sondern wird diese nur von der Literatur einheitlich beurteilt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 30a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Zitiert/besprochen in | Kittl/Renner in BFGjournal 2016, 86 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100951.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at