Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.12.2015, RV/7104281/2014

Außergewöhnliche Belastung iZm dem Einbau eines Personenlifts in ein einstöckiges Einfamilienhaus

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104281/2014-RS1
Der wegen der Behinderung (Erfordernis der Benützung eines Rollstuhles) erforderliche Einbau eines Aufzuges in ein einstöckiges Haus ist als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, da das Einfamilienhaus dadurch keine Werterhöhung erfährt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerden des Bf. vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom und vom , betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2012 zu Recht erkannt: 

Den Beschwerden wird (betreffend das Jahr 2012 im Sinne des eingeschränkten Begehrens) Folge gegeben.

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide werden gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) machte im Zuge der Einkommensteuerveranlagung für 2011 Aufwendungen in Höhe von 65.949,77 € für einen Personenaufzug als behindertengerechten Umbau seines Einfamilienhauses geltend. Er gab ergänzend dazu an, keine Kostenersätze oder Zuschüsse erhalten zu haben und den Umbau zur Gänze aus Eigenmitteln finanziert zu haben. Sämtliche Ausgaben für Aufzug, Baumeisterarbeiten, Verglasung, Spengler-, Dachdecker- und Zimmereiarbeiten sind durch Rechnungen belegt.

Im Einkommensteuerbescheid 2011 wurde der Einbau des Personenaufzugs nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Das Finanzamt führte dazu begründend an, dass durch den Aufzug der Wert des Einfamilienhauses erhöht worden sei. Eine Vermögens­umschichtung führe nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung. Es handle sich bei einem Aufzug auch nicht um ein Wirtschaftsgut, welches infolge der Verwendbarkeit nur für bestimmte individuelle Personen oder wegen seiner spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Verkehrswert habe.

Der Bf hielt dieser Argumentation in seiner Beschwerde vom entgegen, dass der Einbau des Personenaufzugs keine Wertsteigerung des Hauses bewirke. Vielmehr stelle ein Aufzug in einem einstöckigen Einfamilienhaus, der nur Raum wegnimmt und laufende Kosten verursacht, eher eine Wertminderung dar. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein potenzieller Käufer in ähnlicher Weise körperbehindert sei und einen Aufzug dringend benötigt, sei derart gering, dass dieser Fall vernachlässigbar sei. Dazu sei auf das Erkenntnis des , zu verweisen.

Darüber hinaus verfüge sein Haus selbstverständlich über ein gewöhnliches Stiegenhaus in das obere Stockwerk. Die grundlegende Entscheidung über den Einbau eines Personen­aufzuges sowie über dessen Größe und Beschaffenheit habe sich ausschließlich nach der Notwendigkeit, dass er den oberen Stock mit einem Rollstuhl erreichen könne, gerichtet. Eine Benutzung des Aufzugs durch andere nichtbehinderte Personen sei zwar möglich, stelle jedoch schon allein wegen der hohen Kosten nie einen Beweggrund dar. Eine Benützung des Aufzugs durch seine Familie erfolge deshalb nicht, weil die Erreichung des oberen Stockwerks mit dem Aufzug länger dauere als bei Verwendung des Stiegenhauses. Seinen Kindern im Alter von zwei und elf Jahren sei es aus Sicherheitsgründen untersagt, den Aufzug zu benutzen. Er halte daher fest, dass der Aufzug in der Praxis ausschließlich von ihm benutzt werde. Für andere Personen habe er keinen (Verkehrs-)Wert, da der Aufzug zur Überwindung eines Stockwerks zu keiner Erleichterung führe.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 hat der Bf einen Betrag von 37.636,66 € als Kosten in Zusammenhang mit der Behinderung angesetzt. In der Folge berichtigte der Bf diesen Betrag auf 24.854,99 €. Wie im Vorjahr fanden bei der Einkommensteuer­veranlagung 2012 diese Kosten für die Errichtung des Aufzuges keine Berücksichtigung. Das Finanzamt verwies zur Begründung auf den Einkommensteuerbescheid 2011.

Die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom richtete sich gegen die Nicht­anerkennung der Aufwendungen von 24.854,99 € für den Aufzugseinbau. Der Bf wiederholte seine Ausführungen in der Beschwerde betreffend das Jahr 2011 und ergänzte, dass der Aufzug für eine Person im Rollstuhl samt Begleitperson bemessen worden sei. Es gebe daher keinen Grund, den Aufzug wegen der Größe als einen zwar behinderungs­kausalen, aber „über die notwendigen Maßnahmen hinausgehenden geschaffenen Gegenwert“ zu sehen (UFSK , RV/0193-K/12).

Da nach Ansicht des Finanzamtes diese Beschwerdeausführungen an der im bekämpften Bescheid dargestellten Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts ändern, erging am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.

Der Bf. beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht unter Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen.

Mit Schreiben vom an das Bundesfinanzgericht stellte der Bf klar, dass die Räume im Dachgeschoß als Kinderzimmer verwendet werden und der Bf übermittelte einen Einreichplan für den Dachgeschoßausbau.

Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichts nahm das Finanzamt eine Überprüfung der geltend gemachten Aufwendungen der Höhe nach vor. Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt mit, dass sich bezüglich der Aufwendungen des Jahres 2011 keine Änderungen ergaben. Der in der Einkommensteuererklärung 2012 ausgewiesene Betrag sei jedoch von Seiten des Bf auf 3.316,85 € korrigiert worden.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf hat im Jahr 2011 das Dachgeschoß seines Einfamilienhauses ausgebaut und im Zuge der Baumaßnahmen einen Personenaufzug einbauen lassen. Im Dachgeschoß befinden sich nunmehr zwei Kinderzimmer (siehe Bauplan). Dem Bf wurde mit Bescheid vom eine Erwerbsminderung von 100% bescheinigt und es ist unbestritten, dass er als Rollstuhlfahrer das Obergeschoß nur mittels Aufzugs erreichen kann. Die mit dem Aufzug in Zusammenhang stehenden Kosten sind anhand von Belegen nachgewiesen und fielen im Jahr 2011 in Höhe von 65.949,77 € an. Für das Jahr 2012 machte der Bf zuletzt 3.316,85 € geltend (siehe Aufstellung vom über die außergewöhnlichen Belastungen), wovon ein Betrag von 324 € auf einen Rollstuhl entfällt.

Rechtslage:

Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein (§ 34 Abs. 2 EStG 1988), sie muss zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs. 3 EStG 1988) und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).

Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG 1988, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5), können gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.

Gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, in der für 2011 und 2012 geltenden Fassung, sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Erwägungen zur Beschwerde:

Eine "Belastung" liegt nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr, somit zu einer Vermögensminderung führen. Bloße Vermögensumschichtungen führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung. Keine bloße Vermögensumschichtung liegt jedoch vor, wenn Sachen angeschafft werden, die wegen ihrer Beschaffenheit (wie zB Rollstühle) oder ihrer individuellen Gebrauchsmöglichkeit (wie zB Prothesen, Seh- oder Hörhilfen) keinen oder nur einen eingeschränkten Verkehrswert haben (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 34 Anm 11-12; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, § 34 EStG, Tz 20, sowie die dort zitierte Judikatur).

Aufwendungen für die Errichtung eines behindertengerechten Eigenheimes können als außergewöhnliche Belastung angesehen werden, soweit spezifisch behindertengerechte Baumaßnahmen gesetzt werden ().

Der Verfassungsgerichtshof hat den wegen der Behinderung erforderlichen Einbau eines Aufzuges in ein einstöckiges Haus als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Ein ein­stöckiges Haus erfährt nämlich dann, wenn es über einen Aufzug verfügt, keine Wert­erhöhung; vielmehr stellt das Vorhandensein eines Aufzuges, der nur Raum wegnimmt und laufende Kosten verursacht, eher eine Wertminderung dar ().

Mehraufwand, der auf einer behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohn­umfeldes beruht, steht stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamt­umstände regelmäßig in den Hintergrund tritt (BFH , VI R 16/10). Da durch den Einbau eines Lifts in ein Einfamilienhaus kein entsprechender Gegenwert geschaffen wird, sondern ein verlorener Aufwand vorliegt, der bei einer unterstellten Verwertung des Gebäudes nicht abgegolten wird, sind derartige Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (Renner, SWK 2010, S 275).

Der Einbau des gegenständlichen Aufzugs in ein Einfamilienhaus ist zweifellos durch die Behinderung des Bf veranlasst. Dass der Dachgeschoßausbau durch den gestiegenen familiären Wohnbedarf motiviert war, ändert nichts an dieser Beurteilung.

Für die außergewöhnliche Belastung hat es keine Bedeutung, ob der wegen einer Behinderung notwendige Gegenstand auch sonst Verwendung finden kann; entscheidend ist vielmehr, ob die Aufwendungen in Hinsicht auf die Behinderung zwangsläufig entstehen, und damit das für den notwendigen Lebensunterhalt verfügbare Einkommen belasten (Doralt, RdW 2009/396). Eine allfällige, fallweise Nutzung des Aufzugs durch Familienmitglieder des Bf steht daher der steuerlichen Anerkennung der Aufwendungen nicht entgegen.

Das Finanzamt verwies im Vorlagebericht darauf, dass ein Personenaufzug mit einer Tragkraft von 630 kg für 9 Personen eingebaut wurde. Wenn damit eine Überdimensionierung des Aufzugs eingewendet werden soll, ist darauf zu verweisen, dass ein Fahrkorb mit einer Grundfläche von  1,10 x 1,40 Meter für die Beförderung des Bf mit Rollstuhl und einer Begleitperson durchaus erforderlich erscheint. Ein "Luxusaufwand", welcher nicht abzugsfähig wäre, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Im Sinne der genannten Rechtsprechung und Literatur sind die Kosten für den Einbau des Aufzuges als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Ein etwaiger Gegenwert ist nicht zu prüfen. 

Die für die Errichtung des Aufzuges angefallenen Kosten sind unter § 4 V BGBl 1996/303 zu subsumieren und somit ohne Selbstbehalt abziehbar. Das Gleiche gilt für die Aufwendungen für den Rollstuhl, der in § 4 V BGBl 1996/303 ausdrücklich als Beispiel für „Hilfsmittel“ genannt ist.

Der Höhe nach sind die Aufwendungen für den Aufzug selbst sowie alle durch den Aufzugseinbau veranlassten Baumaßnahmen abzugsfähig. Gegen die Höhe der Kosten machte das Finanzamt – nach Berichtigung durch den Bf – keine Einwendungen geltend. Die vom Bf getragenen außergewöhnlichen Belastungen sind in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet wurden (§ 19 Abs. 2 EStG 1988). Als außergewöhnliche Belastung sind daher 65.949,77 € für das Jahr 2011 und 3.316,85 € (darunter 324 € für einen Rollstuhl, nach Abzug der Ersatzleistung der Sozialversicherung) für das Jahr 2012 anzuerkennen.

Den Beschwerden war daher im Sinne des eingeschränkten Begehrens Folge zu geben.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104281.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at