Vorschriftsgemäßes Anbringen des Parkklebers nach der Pauschalierungsverordnung auch bei Wechselkennzeichen geboten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Finanzstrafsache gegen Name-Beschwerdeführer, Adresse-Beschwerdeführer, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien vom , MA 67-PA-651448/5/5, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 3 Pauschalierungsverordnung in Verbindung mit § 4 Abs 3 Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro (20 Prozent der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch zehn Euro) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
III. Gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde hat den Einspruch des Beschwerdeführers (Bf) gegen das Straferkenntnis wegen Verwaltungsübertretung gemäß Pauschalierungsverordnung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Dem gleichzeitig übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist folgendes zu entnehmen:
Nach den Angaben des Überwachungsorgans der Stadt Wien hat der Bf das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** am um 14:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse-Abstellort, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem ordnungsgemäß angebrachten Parkkleber gesorgt zu haben, da dieser nicht gut lesbar in der rechten oberen Ecke hinter der Windschutzscheibe angebracht war.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ am eine Strafverfügung wegen Übertretung des Parkometergesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Pauschalierungsverordnung und verhängte eine Geldstrafe von 60 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.
Gegen diese Strafverfügung erhob der Bf Einspruch und brachte vor: Er bestreite nicht, das Fahrzeug an der in der Strafverfügung genannten Tatörtlichkeit abgestellt zu haben. Allerdings habe er die Abgabe pauschal (mittels Parkkleber) entrichtet. Bei dem behördlichen Kennzeichen handle es sich um ein Wechselkennzeichen. Er habe den Kleber im Fahrzeug aufgelegt (sichtbar), mehr könne er nicht sagen.
Der Magistrat der Stadt Wien führte eine Beweisaufnahme durch und verständigte den Bf mit Schreiben vom vom Ergebnis der Beweisaufnahme und übermittelte zwei Fotos des Überwachungsorgans zur Kenntnisnahme. Dem Bf wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme eingeräumt.
Der Bf übermittelte nachfolgende Stellungnahme:
Im Juni 2014 sei ihm ein Bescheid über eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung übermittelt worden. Darin sei lediglich ein Hinweis auf § 5 (Pauschalierungsverordnung) vermerkt gewesen. Lt. § 5 sei er verpflichtet vor Abstellen des KFZ die Parkgebühr zu entrichten und lediglich Mithilfe zur entledigten Parkgebühr zu leisten. Da es sich um ein Wechselkennzeichen handle, bestehe keine Verpflichtung den Parkkleber gemäß des Hinweises anzubringen. Wenn im Bescheid die Form der Mithilfe zur Überprüfung der Abgabe bei Wechselkennzeichen nicht festgehalten werde, müsse er entweder für jedes Fahrzeug ein Pickerl zur Anbringung erhalten bzw. müssten die Überwachungsorgane bei einem nicht zur Gänze sichtbaren nicht angeklebten Pickerl Rücksprache halten. Als Beweis sei er schon mehrmals von der Bestrafung freigesprochen worden. Auf den Fotos sei nicht erkennbar, was hinter der Windschutzscheibe liege und er behaupte, sein Pickerl sei ersichtlich. Eine Bestrafung würde er als Willkür erachten.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ am gegen den Bf ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
"Sie haben am um 14:22 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse-Abstellort , mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem ordnungsgemäß angebrachten Parkkleber gesorgt zu haben, da dieser nicht gut lesbar in der rechten oberen Ecke hinter der Windschutzscheibe angebracht war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs 3 Pauschalierungsverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs 3 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00."
Begründend wurde im Straferkenntnis ausgeführt, dass dem Vorbringen des Bf die Angaben des Meldungslegers entgegenstünden, wonach in dem am Tatort abgestellten Fahrzeug kein gültiger Parknachweis sichtbar eingelegt gewesen sei. Der Meldungsleger unterliege der Wahrheitspflicht. Es bestehe daher kein Anlass, an seinen Angaben zu zweifeln. Zudem würden die Anzeigenangaben durch die angefertigten Fotos gestärkt, auf denen zweifelsfrei erkennbar sei, dass im Windschutzscheibenbereich des Tatfahrzeuges kein Parkkleber sichtbar eingelegt gewesen sei.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde Einspruch erhoben und der Beistand eines Verteidigers in einem öffentlichen Verfahren beantragt.
Das Bundesfinanzgericht wertete den Antrag auf Beistand eines Verteidigers als Antrag auf Verfahrenshilfe und entschied über diesen Antrag mit gesondertem Beschluss vom zur GZ. VH/7500038/2015. Der Antrag auf Beistellung eines kostenlosen Verteidigers wurde abgewiesen. Nach Ablauf der nach der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages neuerlich offenen Beschwerdefrist wurde vom Bf keine Eingabe mehr eingebracht.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** am um 14:22 Uhr in Adresse-Abstellort, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Im Fahrzeug befand sich kein Parkkleber sichtbar an der rechten oberen Ecke hinter der Windschutzscheibe angebracht.
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.
Nach Feststellung dieses Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde rechtlich erwogen:
Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom ) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte (vgl § 5 WAOR idF LGBl 2013/45).
Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen ist gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABl. Nr. 52/2011 vom , eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. In Verbindung mit der Bestimmung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung bedeutet dies, dass die Abgabepflicht mit dem Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone entstanden ist.
Nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Auf Grund der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) kann die Abgabe auch pauschal entrichtet werden.
§ 2 Abs 1 lit a Pauschalierungsverordnung regelt die Gebührenhöhe für Inhaber von Ausnahmebewilligungen für Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs 4 StVO. Solche Inhaber von Ausnahmebewilligungen sind Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeuges, die in dem gemäß der Verordnung umschriebenen Gebiet der Kurzparkzone wohnen und dort auch den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben und ein persönliches Interesse nachgewiesen haben, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken, und denen eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung erteilt wurde.
Wird die Abgabe in pauschaler Form entrichtet, so hat dies durch Einzahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen (§ 4 Abs 1 Pauschalierungsverordnung).
Gemäß § 4 Abs 2 Pauschalierungsverordnung darf der Parkkleber von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden.
Gemäß § 5 Abs 1 Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2013 idgF gilt als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung in den Fällen des § 2 Abs 1 lit a Pauschalierungsverordnung ein Parkkleber der Anlage I. Der im Abs 1 genannte Parkkleber ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar in der rechten oberen Ecke anzubringen. Das Anbringen von Kopien oder Abschriften ist unzulässig.
Im Falle der Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne der genannten Vorschriften wird im bewilligenden Bescheid abschließend auf diese Bestimmungen hingewiesen.
Abgabepflichtige mit einer Ausnahmebewilligung, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben somit dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten Parkkleber gekennzeichnet ist. Der Parkkleber ist bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar in der rechten oberen Ecke der Windschutzscheibe anzubringen.
Diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass jeden Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt und Inhaber einer Ausnahmebewilligung ist, die Verpflichtung trifft, Parkkleber richtig anzubringen.
Im vorliegenden Fall hat der Bf das Fahrzeug abgestellt, ohne den Parkkleber an der vorgeschriebenen Stelle anzubringen. Der Bf ist damit seiner Verpflichtung als Inhaber einer Ausnahmebewilligung nicht nachgekommen. Dies ist ihm als Fahrlässigkeit anzulasten.
Wenn der Bf einwendet, dass er ein Wechselkennzeichen habe und daher den Parkkleber an der Windschutzscheibe nicht fest anbringen könne und eine solche Verpflichtung für ihn daher nicht gegeben sei, so steht diesem Vorbringen der klare Wortlaut der Pauschalierungsverordnung entgegen. In dieser wird hinsichtlich Kennzeichnung keine Unterscheidung dahingehend getroffen, ob die Ausnahmebewilligung für ein Kennzeichen oder für ein Wechselkennzeichen erteilt wurde. Auf Grund der wechselweisen Verwendung der Fahrzeuge kann der Parkkleber ebenso wie das behördliche Kennzeichen nicht dauerhaft an einem Fahrzeug befestigt werden. Es besteht jedoch kein Hindernis, den Parkkleber im jeweils verwendeten Fahrzeug an der von der Verordnung festgelegten Stelle so zu befestigen, dass er nach Beendigung des Abstellens des Fahrzeuges wieder entfernt und im anderen Fahrzeug verwendet werden kann. Wie das der Inhaber der Ausnahmebewilligung bewerkstelligen möchte, schreibt die Pauschalierungsverordnung nicht vor. Es wird hinsichtlich der Art des Anbringens des Parkklebers an der von der Verordnung vorgeschriebenen Stelle dem Inhaber der Bewilligung eine Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Keine Gestaltungsfreiheit räumt die Verordnung hingegen bezüglich der Stelle im Fahrzeug ein.
Gemäß § 4 Abs 3 Parkometergesetz 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten.
Das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine qualifizierten Schuldvoraussetzungen fordert.
Unbestritten ist, dass der Bf das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** am um 14:22 Uhr in Adresse-Abstellort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat und den Parkkleber nicht gut lesbar an der rechten oberen Ecke hinter der Windschutzscheibe angebracht hat. Indem der Bf dies unterlassen hat, hat er auch das subjektive Tatbild der Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Zur Strafbemessung
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Entscheidung über die Strafbemessung kommt es auf die Einkommensverhältnisse zur Zeit der Erlassung des Bescheides an (vgl. ), sodass auch allfällige Veränderungen im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen sind. Die Bemessung setzt Erhebungen dieser Umstände durch die Behörde voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird ().
Auf Grund des oben festgestellten Sachverhaltes ist der objektive Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Dafür, dass es dem Bf nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zum Anbringen des Parkklebers ordnungsgemäß nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Bf hat die bestehende Verwaltungsvorschrift zumindest fahrlässig übertreten (§ 5 VStG).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung - und dem vorgelagert -, am richtigen Anbringen des Parkklebers besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig angebracht, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben bzw ist die Einhaltung der gebotenen Vorschriften nicht überprüfbar. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Dem Bf kommt nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute.
Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Bf keine Angaben gemacht. Es ist daher von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen.
Unter Würdigung des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit und der anzunehmenden durchschnittlichen Einkommensverhältnisse und vor dem Hintergrund des bis 120 Euro reichenden Strafrahmens erachtet das Bundesfinanzgericht die von der Erstbehörde mit 60 Euro mit der Hälfte des gesetzlichen Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe im vorliegenden Fall als angemessen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I Nr. 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt hinsichtlich der Strafbemessung der in dem oben angeführten Erkenntnis () zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. Im Übrigen ergaben sich die Rechtsfolgen aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG für die belangte Behörde die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501361.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at