Abweisung eines Antrages auf Festsetzung der Abgaben gemäß §201 BAO mangels unrichtiger oder unvollständiger Selbstberechnung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Halpern & Prinz Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Wasagasse 4, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Zollamtes vom , Zahl: 000000/00000/2015, betreffend Festsetzung der Schaumweinsteuer gemäß § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) für die Monate März bis April 2014 und Juni bis Dezember 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) durch ihren Vertreter, die Schaumweinsteuer für die Monate März 2014 bis Februar 2015 gemäß § 201 Abs 2 Z 2 BAO mit Abgabenbescheid mit Null festzusetzen. Begründend wurde auf die Bedenken an der Verfassungskonformität von § 3 Abs 1 des Bundesgesetzes, mit dem die Schaumweinsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt und eine Verbrauchsteuer auf Zwischenerzeugnisse eingeführt wird (Schaumweinsteuergesetz 1995) entsprechend dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes GZ. RN/7200001/2015 verwiesen.
In der Folge hat das Zollamt am mehrere Bescheide erlassen, darunter auch der Bescheid Zahl: 000000/00000/2015 , mit dem der Antrag betreffend die Monate März bis April 2014 und Juni bis Dezember 2014 gemäß § 201 BAO abgewiesen wird, da sich die Selbstberechnung der Schaumweinsteuer - unter Heranziehung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen - als richtig erwiesen habe.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf durch ihren Vertreter mit Eingabe vom form- und fristgerecht Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO erhoben. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, die Bf importiere regelmäßig Schaumwein und verkaufe diesen im Inland. Durch die Wiedereinführung der Schaumweinsteuer mit dem Ziel, ein strukturelles Nulldefizit im Bundesbudget zu erreichen, und der daraus folgenden Vorschreibung und Verpflichtung zur Abfuhr der Schaumweinsteuer werde die verfassungsrechtlich verbürgte Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG) und das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 1 1. Zusatzprotokoll zur EMRK) verletzt. Infolge der Ungleichbehandlung von Schaumwein und Frizzante dürfte auch eine Verletzung des dem Gleichheitssatz immanenten Sachlichkeitsgebotes vorliegen. Es wird daher beantragt, den abweisenden Bescheid aufzuheben und die Steuer mit Null festzusetzen.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom , Zahl:
000000/00000/2015-1
, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass den Verwaltungsbehörden keine Kompetenz zukomme, die eingewendete Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes zu beurteilen und § 3 Abs 1 Schaumweinsteuergesetz 1995 vom Zollamt als geltendes Recht anzuwenden sei.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte die Bf mit Eingabe vom durch ihren Vertreter gemäß § 264 BAO den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 201 Abs 1 BAO lautet:
"Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist."
Gemäß Abs 2 Z 2 kann die Festsetzung erfolgen, wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zlen. G 28/2015-12 und G 175/2015-10, wurde der Antrag des Bundesfinanzgerichtes vom (GZ. RN/7200001/2015), § 3 Abs 1 Schaumweinsteuergesetz 1995 zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass allein der Umstand, dass es im Fall der Anhebung des Schaumweinsteuersatzes zu einem Ausweichverhalten der Konsumenten auf andere alkoholische Erzeugnisse (Frizzante/Prosecco) kommen kann, die keiner Verbrauchsbesteuerung unterliegen, die Sachlichkeit der Regelung nicht in Frage zu stellen vermag, dient die Regelung doch der Erzielung von Einnahmen. Selbst wenn ein Substitutionsverhältnis zwischen den hier in Rede stehenden Verbrauchsgütern bestünde, ist dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu entnehmen, dass die Nichtbesteuerung des einen Verbrauchsgutes der Besteuerung eines anderen Verbrauchsgutes allein wegen des Bestehens eines solchen Verhältnisses entgegenstünde. Dem Gesetzgeber ist es auch nicht verwehrt, allein in Verfolgung fiskalischer Zwecke eine Anhebung des Schaumweinsteuersatzes vorzunehmen, ohne dass es erforderlich ist, diese mit spezifischen Lenkungsmaßnahmen zu begründen. Eine solche Maßnahme findet jedenfalls schon für sich betrachtet darin ihre Rechtfertigung, dass sie auf die Belastung der Einkommensverwendung für ein nicht existenzielles Verbrauchsgut abzielt. Die Maßnahme der Anhebung es Steuersatzes für Schaumwein stellt zudem weder eine Berufsbeschränkung dar, noch ist sie als verfassungsrechtlich unzulässige Berufsausübungsbeschränkung zu qualifizieren. Der Verfassungsgerichtshof vermochte daher auch keine Verletzung des Rechtes auf freie Erwerbsausübung (Art 6 StGG) zu erkennen.
Laut Aktenlage hat die Bf die Schaumweinsteuer als Steuerschuldner in den Monaten März, April, Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2014 gemäß § 7 Schaumweinsteuergesetz 1995 selbst richtig berechnet und beim zuständigen Zollamt ordnungsgemäß angemeldet. Die in § 201 Abs 1 BAO genannten Voraussetzungen für eine erstmalige Festsetzung der Schaumweinsteuer mit Abgabenbescheid liegen im gegenständlichen Fall nicht vor (vgl dazu etwa , und vom , 2006/13/0097). Da in den genannten Monaten weder eine Unvollständigkeit noch eine Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt, ist ein Bescheid nach § 201 BAO nicht zu erlassen und der Antrag auf Festsetzung zwingend abzuweisen.
Die Bescheidbeschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen die vorliegende Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision - insbesondere im Hinblick auf die angeführte Judikatur der Höchstgerichte - nicht zulässig.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 201 Abs. 2 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 7 SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994 |
Schlagworte | Selbstberechnung erstmalige Festsetzung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7200096.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at