Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages um Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO im Zusammenhang mit Abänderung durch E-Mail und geändertem Vorbringen in der Berufung/Beschwerde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Fa. A , in B , vertreten durch C , Rechtsanwalt, in D , vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , betreffend die Abweisung eines Antrages um Aussetzung der Einhebung gem. § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin (Bf) die Fa. A durch ihre (damals) ausgewiesene Vertreterin gegen den Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom das Rechtsmittel der Berufung und verband damit den Antrag die Umsatzsteuerbeträge und damit zusammenhängenden Säumniszuschläge (siehe dortige Auflistung) bis zur Berufungserledigung auszusetzen.
Aus einem E-Mail der Kanzlei der (damaligen) Vertreterin der Bf vom geht hervor, dass von dieser folgendes an das Finanzamt übermittelt wurde:
„anbei nochmals der Antrag auf Aussetzung betreffend die Umsatzsteuer 3-4/11, 8-10/11 und 11/11 eingebracht am
gegen die Bescheide wurde mittlerweile vom Rechtsanwalt
E
,
F
eine Berufung eingebracht, sodass die Aussetzung angebracht erscheint“.
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde der Antrag vom (erg. eingelangt) um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO abgewiesen.
Unter Anführung des § 212a Abs. 2 lit. c BAO wurde dargestellt, dass die angeführten Umstände darauf hinweisen würden, dass das Verhalten der Abgabenpflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet sei.
Auf den genauen Inhalt der Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.
Daraufhin erhob die Bf durch ihren nunmehrigen Vertreter mit Schriftsatz vom 14. Dezember das Rechtsmittel der Berufung, welches aufgrund des Übergangs auf das Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu werten ist.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Bf gegen die Festsetzung zur Umsatzsteuer 2011 Berufung eingelegt und diese umfangreich begründet habe.
Auf das weitere umfangreiche Vorbringen aufgrund dessen vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 212a Abs. 1 BAO auszugehen sei und die Voraussetzung die Aussetzung gem. § 212a Abs. 2 BAO nicht zu bewilligen, nicht gegeben seien, wird verwiesen.
Die Berufung wurde seitens des Finanzamtes ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS-Salzburg (nunmehr BFG) vorgelegt.
Rechtslage und Erwägungen
§ 212a Abs. 1 BAO lautet:
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 212a BAO, welche Antragsgebunden ist, ist somit das Vorliegen einer Abgabe, deren Höhe von der unmittelbaren oder mittelbaren Erledigung einer Berufung abhängt.
Aufgrund des eindeutigen Antrages der Bf (durch ihre – damals- ausgewiesene steuerliche Vertreterin) wurde die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO ausdrücklich auf die Berufung gegen die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gestützt. Eine Änderung dieses Antrages mittels E-Mail (mit der allenfalls ein Neuantrag verbunden war) ist nicht möglich.
Wie dem VwGH-Erkenntnis vom , 2012/16/0082, sowie der dort zitierten Vorjudikatur zu entnehmen ist, sind Anbringen mittels E-Mail in der für die Abgabenbehörden geltenden Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen. Einer E-Mail kommt daher nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt.
Ein mit einer E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen usw..
Der mit E-Mail vom 20. November nochmals gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung bleibt daher ohne Relevanz.
Wie sich somit bereits aus dem Gesetzestext des § 212a Abs. 1 BAO ergibt, setzt eine Aussetzung der Einhebung voraus, dass die Höhe einer Abgabe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängen muss. Eine Berufung gegen die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens erfüllt diese Voraussetzungen nicht (siehe dazu ).
Die Abweisung des Aussetzungsantrages vom erfolgte seitens des Finanzamtes somit zwar zu Recht, auch wenn diese Entscheidung auf eine andere Begründung gestützt wurde.
Auf das Vorliegen eines auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichteten Verhaltens der Bf, wie vom Finanzamt angenommen, brauchte daher nicht eingegangen werden, da bereits die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 212a Abs. 1 BAO nicht gegeben sind.
Das gegen die Annahme eines auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichteten Verhaltens bezugnehmende Vorbringen der Bf geht daher ins Leere.
Ebenso unbeachtlich bleibt, dass die Bf in der gegenständlichen Berufung auf eine Berufung gegen die Festsetzungsbescheide zur Umsatzsteuer 2011 hinweist, da das Finanzamt über den ursprünglichen Antrag, dem eine andere Berufung zugrunde liegt, aufgrund derer Aussetzung beantragt wurde, abzusprechen hatte. Mit diesem Hinweis kann der ursprüngliche Antrag somit nicht abgeändert werden. Ein Neuantrag auf Aussetzung der Einhebung liegt nicht vor, da das Anbringen eindeutig als Berufung bezeichnet wurde.
Der Berufung kommt somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da durch die ständige Rechtsprechung des VwGH, geklärt) , der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100021.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at