Voraussetzungen zur Durchführung einer Pflichtveranlagung.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Bf. , vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , betreffend Einkommensteuer 2008, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob im Veranlagungsjahr 2008 die Voraussetzungen zur Durchführung einer Pflichtveranlagung vorgelegen sind.
Lt. Schreiben der Beschwerdeführerin vom seien diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen nicht gegeben:
2008 habe die Bf. keine Überschneidung von Dienstverhältnissen gehabt.
Sie sei vom 1. Jänner bis bei der XYZ (ADA) angestellt gewesen.
Ende März 2008 habe ihre Karenzierung im XY ( 12 ) geendet; am habe sie daher wieder im 12 zu arbeiten begonnen.
Lt. Amtsbestätigung vom habe die Bf. einen Karenzurlaub in der Zeit vom bis , unter Entfall der Bezüge in Anspruch genommen. Während dieser Zeit habe sie weiterhin den Pensionsbeitrag gem. § 22 GG 1956 monatlich entrichtet.
Weiters handle es sich bei den von der Pensionsversicherung gemeldeten Eingängen um eine Rückzahlung der von der Bf. in den Vorjahren doppelt bezahlten Pensionsversicherungsbeiträgen.
Aufgrund der Tatsache, dass die ADA eine GesmbH sei, habe sie auch Beiträge für die allgemeine Pensionsversicherungsanstalt leisten müssen. Sie habe somit vier Jahre lang ihre Pensionsversicherungsbeiträge doppelt bezahlt und im Jahre 2008 dann die auch bei der allgemeinen Pensionsversicherungsanstalt eingezahlten Beiträge erstattet bekommen.
Da sie die doppelten Pensionsbeitragszahlungen nie steuermindernd abgesetzt habe und es sich um eine reine Rückzahlung (kein Gehaltsbezug etc.) der doppelt geleisteten Beiträge handle, bestehe nach Ansicht der Bf. keine Notwendigkeit eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen.
Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt der Bf. mit, dass die Rückzahlung der Beiträge seitens der PVA mit Stichtag eine Überschneidung mit dem Bundesdienstlohnzettel bewirke und deshalb im Jahre 2008 ein Pflichtveranlagungsgrund vorliege.
Zur Vorlage der Arbeitnehmerveranlagung 2008 ergänzte die Bf., dass sie steuerpflichtige Bezüge im Jahre 2008 i.H.v. insgesamt 30.520 € (= 2.953,60 + 27.566,40 €) erhalten und der Rückzahlungsbetrag der PVA 11.672,05 € betragen habe.
Das Finanzamt veranlagte mit Bescheid vom die Einkommensteuer 2008 und begründete die Abgabenfestsetzung wie folgt:
„Die rückgezahlten Pensionsbeiträge gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988.
Gem. § 69 Abs. 5 EStG 1988 ist bei Auszahlung derartiger Beträge von der auszahlenden Stelle ein Lohnzettel zu übermitteln.
Gem. § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 stellen Bezüge gem. § 69 Abs. 5 EStG 1988 einen Pflichtveranlagungstatbestand dar, sofern im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind.
Außerdem kommt es durch die Rückzahlung der Beiträge seitens der PVA mit Stichtag zu einer Überschneidung mit dem Bundesdienstlohnzettel (die Berufstätigkeit zum Bund wurde ab April wieder aufgenommen).
Somit wurden zwei Bezüge gleichzeitig bezogen, was eine Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zur Folge hat.“
In der Beschwerde (Berufung) vom führt die Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:
Die Bf. verweist auf eine gleichgelagerte stattgebende Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (GZ. RV/2756-W/08) vom .
Auch im gegenständlichen Fall handle es sich bei der für 2008 aufscheinenden Zahlung der Pensionsversicherungsanstalt nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern um eine Rückzahlung, der von der Bf. in den Vorjahren doppelt bezahlten Pensionsbeiträge, die sie aber nie steuermindernd abgesetzt habe.
Gem. § 323 Abs. 38 erster und zweiter Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Bf. stellte keinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung, sondern gab nur in Entsprechung des dahingehenden Auftrages der belangten Behörde eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 ab.
Die Bf. war vom 1. Jänner bis bei der XYZ (ADA) angestellt und arbeitete ab wieder im 12 (siehe Amtsbestätigung des 12).
Die Bf. erhielt am von der PVA eine Rückzahlung der Versicherungsbeiträge, die sie während ihrer Zeit bei der ADA leisten musste.
Unbestritten ist somit, dass die Bf. steuerbefreite Einkünfte für ihre Auslandstätigkeit bezogen hat und für diese Einkünfte Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat. Ebenso ist die Höhe der Einkünfte und der rückerstatteten Pensionsversicherungsbeiträge unstrittig.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
§ 41 EStG 1988 in der für das Streitjahr gültigen Fassung normiert u.a.:
(1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 zugeflossen sind,
4. in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen,
5. der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
6. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist.
§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
Einnahmen liegen gem. § 15 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen u. a. der Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zufließen. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergeben sich nach § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 leg. cit.).
Nach der Anordnung des § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 sind Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen (unter näher angeführten Voraussetzungen) beziehen, von der Einkommensteuer befreit.
Gem. § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. d EStG 1988 stellen Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften einbehalten oder zurückgezahlt wurden, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.
Gem. § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Durch die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. d EStG 1988 soll der steuerliche Vorteil rückgängig gemacht werden, der in den Vorjahren durch Abzug der Pensionsversicherungsbeiträge als Werbungskosten erzielt worden ist (vgl. Doralt, EStG, 6. Auflage, § 25 TZ 64/1 unter Hinweis auf LStR 2002, RZ 688). Wenn auch die Lohnsteuerrichtlinien keine das Bundesfinanzgericht bindende Rechtsquelle darstellen, können sie dennoch als Auslegungshilfe herangezogen werden.
Wie im vergleichbaren Fall (UFS Berufungsentscheidung vom , RV/2756-W/08) wurde auch im gegenständlichen Fall durch den Abzug der Pensionsversicherungsbeiträge kein steuerlicher Vorteil erlangt, da sie mit nicht steuerpflichtigen Einkünften im Zusammenhang standen und somit gem. § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht als Werbungskosten abzugsfähig waren.
Folgt man dieser Argumentation, so kann man nur zu dem Ergebnis gelangen, dass die in den Vorjahren einbehaltenen und im Jahr 2008 rückerstatteten Pensionsversicherungsbeiträge keine steuerpflichtigen Einkünfte darstellen.
Diese Ansicht wird auch durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/13/0248, bestätigt, wonach die rückbezahlten Sozialversicherungsbeiträge als rückerstattete Werbungskosten (nachträgliche) Einnahmen im Rahmen der begünstigten Auslandstätigkeit und demnach gem. § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 von der Einkommensteuer zu befreien waren.
Da somit kein Pflichtveranlagungstatbestand im Sinne des § 41 Abs. 2 EStG 1988 vorlag, hat eine Veranlagung zur Einkommensteuer 2008 zu unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 69 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100871.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at