Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.12.2015, RV/3101108/2015

NoVA-Vergütung bei Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland: mangelhafter Ausfuhrnachweis ist nachträglich sanierbar

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X-GmbH, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom , StrNr, betreffend Abweisung des Antrages auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a NoVAG im fortgesetzten Verfahren zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Die Normverbrauchsabgabe wird gemäß § 12a NoVAG 1991 in Höhe von € 1.638,51 vergütet.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag NoVA 1, eingebracht am , hat die X-GmbH (= Beschwerdeführerin, Bf) für den Zeitraum Jänner 2010 die Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a NoVAG in Höhe von € 1.954,02 für das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer   XXX , dies wegen "Verbringung durch Fahrzeughändler ins übrige Gemeinschaftsgebiet", geltend gemacht.

Dazu vorgelegt wurden
1. der Kaufvertrag vom , abgeschlossen zwischen S in Ort1 an die X-GmbH , ebendort, wie folgt:
"Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug: Harley Davidson FLHTC Electra Glide Fahrgestellnr. XXX € 17.000";
2. die Rechnung vom , abgeschlossen zwischen der X-GmbH und der Fa. XY des A in " xxxItalien " samt UID-Nummern, über den Kauf des Motorrades zum Preis von netto = Endsumme € 14.750 ("innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferung");
3. eine "Übernahmebestätigung für EU-Länder", datiert mit " Ort2 ", folgenden Inhalts:

"Datum:
Anschrift: Firma
XY des A , xxxItalien /Südtirol
Bestätigt aufgrund der ordnungsgemäßen Montage und Lieferung, dass er/sie am
Datum (leer)
folgendes Motorrad:
Marke FLHTC
Hersteller Harley-Davidson
Fahrgestellnummer
XXX
Motornummer (leer)
Baujahr 2002
Farbe (leer)
gemäß Rechnung vom über 14.750 €
übernommen und in Betrieb genommen hat."

Die folgenden Rubriken "Datum, Unterschrift, ausländischer Ort" tragen den Firmenstempel der Fa. XY samt einer Unterschrift.

Laut den im Akt erliegenden Abfragen im Kfz-Zentralregister wurde das Fahrzeug erstmalig zugelassen am auf die Fa. B und war vom bis sowie vom bis zugelassen auf M .

Zufolge einer Stellungnahme vom habe die Bf das Motorrad für deren Schwestergesellschaft Fa. C-KG , die das Handelsgewerbe ausübe und sich in Liquidation befinde, aus Verwaltungsvereinfachungs-gründen verkauft.

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom , StrNr , den Antrag auf NoVA-Vergütung abgewiesen, dies mit auszugsweise folgender Begründung:
Das Motorrad sei am durch den Gesellschaftergeschäftsführer S an die Bf verkauft und am von der Bf an die Fa. XY in Italien steuerfrei weitergeliefert worden. Eine Vergütung iSd § 12a NoVAG käme ua. nur in Betracht bei einer Verbringung (nicht Lieferung) durch S oder bei Lieferung durch die Bf, wenn diese das Fahrzeug vorher überwiegend betrieblich genutzt hätte. Im Verkauf durch den Geschäftsführer zunächst an die Bf (GmbH) und Weiterverkauf angeblich "für" die Schwestergesellschaft ( C-KG ) seien daher steuerlich irrelevante Scheingeschäfte zu erblicken. Für den letztlich gewollten Verkauf durch S stehe keine Vergütung zu. Im Übrigen fehle der Nachweis der tatsächlichen Lieferung ins Ausland.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde zunächst die Berechnung der NoVA (ausgehend vom Einkaufspreis € 17.000, netto € 14.166,67 inkl. NoVA, daraus 16 % NoVA € 1.954,02) dargelegt und weiter: Zum Nachweis der tatsächlichen Lieferung ins Ausland sei bereits mit dem Antrag auf Vergütung die Übernahmebestätigung übermittelt worden, die nun nochmals vorgelegt werde.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom wurde dahin begründet, dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vergütung durch einen Fahrzeughändler 1. dessen zivilrechtliches Eigentum am Fahrzeug und 2. die nachweisliche Verbringung/Lieferung des Fahrzeuges ins Ausland sei. Zivilrechtliche Eigentümerin des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Lieferung sei allein die Bf gewesen, der keine Vergütung zustehe, da sie weder befugter Fahrzeughändler sei noch eine überwiegende betriebliche Verwendung des Fahrzeuges behauptet oder nachgewiesen worden wäre. Der Nachweis der Lieferung ins Ausland sei durch die "Übernahmebestätigung" insofern nicht erbracht worden, als lediglich die Übernahme und Inbetriebnahme des Fahrzeuges, nicht jedoch die Überführung nach Italien bestätigt werde. Weiters fehle die Überprüfung des Abnehmers durch die Lieferfirma dahin, wer in welcher Eigenschaft (Eigentümer oder Bevollmächtigter) das Fahrzeug übernommen habe und sei keine Passkopie abverlangt worden. Es fehlten damit zwei wesentliche Voraussetzungen für eine NoVA-Vergütung.

Im Vorlageantrag vom wurde dem entgegen gehalten, die Bf besitze eine Handelsgewerbeberechtigung. Da es sich beim Handelsgewerbe um ein freies Gewerbe handle, sei die Bf als Fahrzeughändler anzusehen. Es werde nochmals eine Kopie des verbesserten Übernahmeprotokolls übermittelt, woraus ersichtlich sei, dass die Fa. XY das Motorrad nach Italien überführt habe und die übernehmende Person, di. Herr A , der Eigentümer bzw. Bevollmächtigte dieser Firma sei. Dazu wurde eine Kopie des Reisepasses des Herrn   A vorgelegt. Damit seien sämtliche Voraussetzungen für die NoVA-Vergütung nachgewiesen und erfüllt.
Die mit dem Vorlageantrag vorgelegte "Übernahmebestätigung für EU-Länder" lautet (nunmehr):

"Datum:
Anschrift: Firma
XY des A , xxxItalien /Südtirol
Bestätigt aufgrund der ordnungsgemäßen Montage und Lieferung, dass am folgendes Motorrad
Marke: FLHTC
Hersteller: Harley Davidson
Fahrgestellnummer
XXX
Baujahr: 2002
gemäß Rechnung vom über € 14.750 übernommen, in Betrieb genommen hat und nach Italien überführt wird. Weiters wird bestätigt, dass die übernehmende Person Eigentümer beziehungsweise Bevollmächtigter der übernehmenden Firma ist.

Datum
Unterschrift (handschriftlich)
A
ausländischer Ort: xxx Italy

Ort2
Firmenmäßige Zeichnung der Lieferfirma
(Firmenstempel der Bf)."

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hatte folgende Erhebungen durchgeführt:
1. Einsichtnahme in das Firmenverzeichnis der Wirtschaftskammer Österreich:
Demnach verfügt die Bf ua. laut Bescheid vom über die Gewerbeberechtigung zum "Handelsgewerbe gem. § 124 Z 10 GewO 1994"; sie ist ua. auch im Bereich "Fahrzeughandel, Handel mit Automobilen, Motorrädern inkl Zubehör" tätig.
2. Einsichtnahme in die bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe (des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend):
"Handelsagent" und "Handelsgewerbe" zählen zum freien Gewerbe, dh. zählen zu den Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist.
3. Einsichtnahme in das Firmenbuch:
Herr S ist seit Gesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH (Bf); er war ab Mai 2003 Kommanditist der Fa. C-KG , die im Oktober 2010 aufgelöst und gelöscht wurde.

Mit Berufungsentscheidung vom , RV/0814-I/10, hatte der UFS die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass ua. hinsichtlich der Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland ein Nachweis zu erbringen, hiefür ein Ausfuhr- und Buchnachweis iSd § 7 Abs. 4 ff UStG 1994 erforderlich und die VO BGBl II Nr. 401/1996 anzuwenden sei. Die Übernahmebestätigung vom sei mangelhaft wegen fehlender Bezeichnung der konkreten Person des Abholenden sowie dessen genauer Funktion im Unternehmen des Abnehmers; wegen fehlendem Identitätsnachweis des Abholenden; wegen fehlender Bezeichnung des exakten Übernahmeortes; insbesondere aber wg. fehlender ausdrücklicher Erklärung, dass das Fahrzeug ins Ausland und an welchen genau bezeichneten Bestimmungsort befördert werde. Da eine derartige Mangelhaftigkeit nachträglich nicht mehr sanierbar sei, vermöge die mit dem Vorlageantrag beigebrachte, am 9./ lange nach der Abholung des Fahrzeuges erstellte "verbesserte Übernahmsbestätigung" (samt Identitätsnachweis) am Fehlen der Voraussetzung iSd § 2 der VO zum maßgeblichen Zeitpunkt nichts mehr zu ändern. Ohne entsprechenden Ausfuhrnachweis seien die Voraussetzungen für die Rückvergütung der NoVA gemäß § 12a NoVAG nicht erfüllt.

Die Bf hat dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der VwGH hat nunmehr mit Erkenntnis vom , Zl. 2013/16/0192, den angefochtenen UFS-Bescheid wegen Rechtswidrigkeit dessen Inhaltes aufgehoben.

Es ist daher über die Berufung, nunmehr Beschwerde, vom gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes betreffend "Vergütung der Normverbrauchsabgabe" vom Bundesfinanzgericht (BFG) im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens neuerlich abzusprechen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1.) § 12a NoVAG, Voraussetzungen:

§ 12a Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG), BGBl 1991/695 (Art V), in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung des BGBl I 2009/52 lautet:

"Wird ein Fahrzeug
- durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht
- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter
  nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
- durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat,
  nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert,
dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. ..."

In Anbetracht des Umstandes, dass die Bf seit 1999 über die aufrechte Gewerbeberechtigung zum "Handelsgewerbe gem. § 124 Z 10 GewO 1994" verfügte, wobei es sich um ein freies Gewerbe handelt und wonach die Bf ua. den Fahrzeughandel mit Automobilen und Motorrädern betreibt, ist zunächst davon auszugehen, dass die Bf in diesem Sinne als "befugter Fahrzeughändler" anzusehen sein wird. Aus diesem Grund erübrigen sich auch jedwede, vom Finanzamt angestellte Spekulationen im Hinblick auf ein allfälliges, für die Schwestergesellschaft Fa. C-KG durchgeführtes "Scheingeschäft", wenn der Bf selbst die Qualifikation eines "befugten Fahrzeughändlers" zukommt.

Bei dem folglich in Betracht kommenden Tatbestand der "Verbringung bzw. Lieferung eines Fahrzeuges durch einen befugten Fahrzeughändler ins Ausland" bzw. ins übrige Gemeinschaftsgebiet nach § 12a NoVAG, 3. Teilstrich, gilt als allgemeine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der NoVA-Vergütung, dass der Fahrzeughändler - wie hier - der zivilrechtliche Eigentümer des betreffenden Fahrzeuges ist. Es müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Abmeldung des Fahrzeuges
- Verbringung/Lieferung des Kraftfahrzeuges in das Ausland
- Nachweis, dass das Fahrzeug ins Ausland gelangt ist.

Laut Abfragen im Kfz-Zentralregister war das Fahrzeug letztmalig zugelassen bis , dh. im Zeitpunkt des Verkaufes/Verbringung ins Ausland im Jänner 2010 bereits längere Zeit abgemeldet.

Als Nachweis für eine Ausfuhr sind bei einer Lieferung die in § 7 Abs. 4 ff. UStG 1994 normierten Ausfuhr- und Buchnachweise erforderlich und ist die VO BGBl Nr. 401/1996 anzuwenden (siehe in: Ludwig, Praxishandbuch Normverbrauchsabgabe, Linde, 2. Aufl., Abschn. 16.5.1 und 16.5.2 zu "Vergütung der NoVA").

In der Verordnung des BMF über den "Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen", BGBl Nr. 401/1996, wird auszugsweise bestimmt:

"§ 1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muss der Unternehmer
        eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den
        Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder
        versendet hat.
§ 2. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand
       der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der
       Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994),
2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt,
    insbesondere Lieferschein, und
3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in
    den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine
    Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand
    in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. ...".

Festgehalten wird, dass laut den Umsatzsteuer-Richtlinien/UStR 2000 (BMF-Erlass GZ 09 4501/58-IV/9/00 idF GZ BMF-010219/0277-VI/4/2009 vom ) dann, wenn die zB im Rahmen einer Betriebsprüfung vorgelegten Beförderungsnachweise iSd § 2 der Verordnung, BGBl Nr. 401/1996, mangelhaft sind (zB Fehlen der original unterschriebenen Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder - in Abholfällen - das Fehlen einer original unterschriebenen Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird) die Steuerfreiheit zu versagen ist. Eine nachträgliche Sanierung dieses Mangels ist, anders als in den Fällen des mangelhaften Buchnachweises (siehe Rz 4008), nicht möglich (siehe in UStR 2000 unter Rz 4006).
In Abholfällen hat der liefernde Unternehmer gemäß Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 die Identität des Abholenden - unmittelbar - festzuhalten. Zweckmäßigerweise wird er sich einen geeigneten Ausweis (Reisepass, Führerschein) vom Abholenden zeigen lassen und dann die maßgebenden Daten schriftlich festhalten (siehe in UStR 2000 Rz 4018).

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun im Erkenntnis vom , 2013/16/0192, dem widersprechend Folgendes befunden:

"Es kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben, ob der Nachweis der Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland nach den Formvorschriften des § 7 und des Art. 7 UStG 1994 (iVm der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996) zu erbringen ist.
Denn schon der rechtliche Ausgangspunkt im angefochtenen Bescheid, für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe sei ein Ausfuhrnachweis im Sinn des § 7 Abs. 4 ff UStG 1994 erforderlich, der eine materiell-rechtliche Voraussetzung darstelle und einer nachträglichen Sanierung nicht zugänglich sei, kann nämlich nicht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausfuhrnachweis gemäß § 7 UStG 1994 und zum Beförderungsnachweis gemäß Art. 7 UStG 1994 in Einklang gebracht werden. So wurde etwa im hg. Erkenntnis vom , 2006/16/0108, eine nachträgliche Nachweisführung für die Inanspruchnahme der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinn des Art. 7 UStG 1994 erfordernde Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 ausdrücklich gebilligt. Ebenso wurde eine spätere Erbringung des Nachweises im Abgabenverfahren für einen Ausfuhrnachweis nach § 7 Abs. 4 UStG 1994 als ausreichend angesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/15/0192). Ausgehend davon hätte sich die belangte Behörde mit der dem Vorlageantrag angeschlossenen verbesserten Übernahmebestätigung vom 9./ auch inhaltlich auseinandersetzen und prüfen müssen, ob damit der Beschwerdeführerin der Nachweis gelungen ist, dass das Fahrzeug auch tatsächlich ins Ausland gelangt ist."

In Entsprechung dieser Rechtsansicht des VwGH ist sohin im Gegenstandsfalle die nachgereichte, verbesserte Übernahmebestätigung samt Identitätsnachweis vom BFG als nachträgliche Nachweisführung betr. die Ausfuhr des Fahrzeuges für zulässig und ausreichend zu erachten.
Nachdem darin – entgegen der vormals bloßen "Übernahmebestätigung" vom – zudem
1. ausdrücklich erklärt und bestätigt wird, dass das Fahrzeug vom Übernehmer/Abholer
    nach Italien (ins Ausland bzw. übrige Gemeinschaftsgebiet) überführt wird,
2. die abholende Person ua. aufgrund dessen eigenhändiger Unterschrift, diese
    übereinstimmend mit der Unterfertigung auf dem Lichtbildausweis, mit
    Herrn   A eindeutig feststellbar ist,
3. die Funktion dieser abholenden Person als "Eigentümer bzw. Bevollmächtigter"
    des erwerbenden Unternehmens Fa. XY mit dem Sitz in
     yyy /Italien (= Bestimmungsort) genau bezeichnet wird, und
4. dazu ein Identitätsnachweis des Abholenden in Form der Kopie des Reisepasses
    des Herrn   A angefertigt und vorgelegt wurde,
ist nach dem Dafürhalten des BFG der Ausfuhrnachweis iSd § 2 der Verordnung BGBl Nr. 401/1996 insgesamt als erbracht anzusehen.
Es wurden damit jedenfalls all die vom Finanzamt noch in der Berufungsvorentscheidung beanstandeten vormaligen Mängel (fehlende Bestätigung der Überführung des Fahrzeuges nach Italien; fehlende Überprüfung der Person des Abnehmers und dessen Eigenschaft; fehlende Passkopie/Identitätsnachweis) behoben, weshalb auch die für die NoVA-Vergütung gemäß § 12a NoVAG geforderte Voraussetzung der nachweislichen Verbringung/Lieferung des Fahrzeuges ins Ausland als erfüllt zu betrachten ist.

Der Beschwerde ist daher dem Grunde nach Folge zu geben.

2.)Bemessung/Höhe der Vergütung:

Die Normverbrauchsabgabe wird nach § 12a NoVAG 1991 vom nachweisbaren gemeinen Wert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, dh. unabhängig vom Zeitpunkt der Veräußerung (Lieferung) ins Ausland.

Für die Ermittlung des gemeinen Wertes ist im Fall der Lieferung grundsätzlich der Veräußerungspreis (ohne USt- und NoVA-Komponente) anzusetzen, höchstens jedoch der Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis entsprechend der inländischen Eurotax-Notierung (je ohne USt- und NoVA-Komponente) für den Zeitpunkt der Abmeldung im Inland.

Vom BFG wurde dementsprechend eine Eurotax-Fahrzeugbewertung auf "Datenbasis 12/2007", di. der Zeitpunkt der letzten Abmeldung des Motorrades im Inland, vorgenommen, wozu auf die in der Beilage übermittelten 2 Eurotax-Bewertungsblätter verwiesen wird.
Dabei ist hervorgekommen, dass für das Motorrad der Marke Harley Davidson, FLHTC Electra Glide Classic, erstmals eine Notierung bei Erstzulassung 06/2003 vorhanden ist. Eine Abfrage zum selben Fahrzeug mit Erstzulassung 01/2004 ergibt einen Wertverlust von (abgerundet) € 1.300 innerhalb eines Zeitraumes von 7 Monaten. Nach Ansicht des BFG ist sohin bei gegenständlichem Fahrzeug mit Erstzulassung 12/2001 ausgehend von den abgefragten Werten für Erstzulassung 06/2003 (Einkauf € 14.790, Verkauf € 19.720) eine Wertminderung für einen Zeitraum von 18 Monaten (wg. der entsprechend früheren Erstzulassung) von umgerechnet zumindest rund € 3.000 vorzunehmen.
Hinsichtlich der schätzungsweise angenommenen Ist-Kilometer von 25.000 ist anzumerken, dass diese bis zur Höhe der Soll-Kilometer keinerlei wertmäßige Auswirkung zeitigen. Erst bei Überschreitung der (wesentlich höheren) Soll-Kilometer – was bei einer gesamten Anmeldedauer des Fahrzeuges von nur rund 4 Jahren nicht anzunehmen sein wird – würde dies zu einer weiteren Wertminderung führen.

Der gemeine Wert des Fahrzeuges ist unter obigen Prämissen wie folgt zu ermitteln:


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Bruttoentgelt lt. Eurotaxliste:
Mittelwert aus um je € 3.000 gemindertem Einkaufs- und Verkaufspreis
€ 14.255,00
abzüglich 20 % USt
€ 2.375,83
Nettoentgelt (inkl. 16 % NoVA)
€ 11.879,17
16 % NoVA
€ 1.638,51
Nettowert
€ 10.240,67

Von der Bf wurde ausgehend vom Veräußerungspreis brutto € 17.000 eine NoVA-Vergütung in Höhe von € 1.954,02 beantragt.
Da nach Obigem zwar grundsätzlich der Veräußerungspreis, höchstens jedoch der Mittelwert laut Eurotax-Notierung zugrundezulegen ist und sich hieraus die zu vergütende NoVA mit € 1.638,51 errechnet, kann dem Antrag nach § 12a NoVAG der Höhe nach nur teilweise entsprochen und maximal nur dieser Betrag rückvergütet werden.

Der Beschwerde war daher insgesamt teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die zu lösende Rechtsfrage, ob ein mangelhafter Ausfuhrnachweis nachträglich sanierbar ist, wurde durch den VwGH bereits entschieden. Im fortgesetzten Verfahren war daher die "verbesserte Übernahmsbestätigung" im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen; die Bemessung des gemeinen Wertes bzw. des Vergütungsbetrages ist eine Sachverhalts- bzw. Tatfrage, insoferne mit gegenständlichem Erkenntnis keine "Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung" mehr zu entscheiden waren. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 7 Abs. 4 ff UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 2 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3101108.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at