Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderungen zur Entrichtung der GSVG-Beiträge
Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz (SVAG), BGBl I 2015/2.
Zukünftig können die vom GSVG-Versicherten grundsätzlich im Quartal zu entrichtenden Beiträge (laufende vorläufige Beiträge und Beiträge aufgrund einer Nachbemessung) auch in drei monatlichen Teilbeiträgen entrichtet werden.
Überdies wird dem Versicherten neben der Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage auch die Beantragung der Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage ermöglicht.