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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.12.2015, RV/5200042/2013

Beitreibungsersuchen in Verbrauchsteuerangelegenheiten - Deutschland- Österreich

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des ZA ö vom , Zl. X betreffend Zahlungsverbot zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beitreibungsersuchen der deutschen Zollverwaltung vom wurde eine Forderung in Höhe von € 504,01 zuzüglich entstandener Säumniszuschläge des Hauptzollamtes K geltend gemacht (Haftungsbescheid). Die Forderung war am fällig und laut Rückstandsausweis des Hauptzollamtes in Höhe von € 716,83 auch vollstreckbar und wurde vom anerkannt und für vollstreckbar erklärt.

Mit Bescheid des Zollamtes ö vom wurde festgestellt, dass der Bf. Abgaben samt Nebengebühren und Barauslagen für eine Pfändung in Höhe von € 747,71 schulde. Aus diesem Grund werde eine Forderung in unbekannter Höhe gegen die Betreiberin des Gasthauses kk gepfändet (Arbeitsleistung, Pacht- und Mietzahlungen für die Brauanlage). Der Betreiberin des Gasthauses wurde ein Zahlungsverbot auferlegt. Mit erhob der Bf. Einspruch und betonte im Wesentlichen, dass einerseits keine Forderungen existieren und andererseits, dass er den Beamten eine monatliche Tilgungsrate von € 50 angeboten habe, was aber abgelehnt worden sei. Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes ö vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und betont, dass die rechtliche Existenz einer Forderung nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldnerin entschieden werden könne. Bestehe keine Forderung, gehe die Exekution ohnehin ins Leere. Mit erhob der Bf Einspruch und betonte neuerlich seine Bereitschaft € 50 pro Monat zu entrichten.

Würdigung

Nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind die mit Ablauf des bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von Verwaltungsgerichten unter Anwendung der am in Kraft tretenden Bestimmungen weiterzuführen.

Gemäß § 323 Abs. 37 Bundesabgabenordnung (BAO) treten die dort genannten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

Die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen (§ 323 Abs. 38 BAO).

Gemäß Art 1 Abs 1 des Vertrages vom zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten, BGBl 1970/431, idF BGBl 1981/126  verpflichten sich die Vertragsstaaten , auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach den Bestimmungen dieses Vertrages im Bereich der Zollvorschriften und der Vorschriften über Verbrauchsteuern und Monopole, deren Verwaltung jeweils dem Bund obliegt, Rechts- und Amtshilfe zu leisten.

Nach Abs 2 legcit sind Zollvorschriften im Sinne dieses Vertrages die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, die sich auf Zölle und sonstige Abgaben oder auf Verbote, Beschränkungen und Kontrollen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs beziehen. Hierzu gehören auch die Vorschriften der landwirtschaftlichen Marktorganisationen, nach denen Abschöpfungen und Erstattungen bei der Ein- oder Ausfuhr vorgenommen werden.

Nach Art 2 Abs 1 lt c ist in Vollstreckungsverfahren Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Dem Ersuchen um Vollstreckung ist nach Art eine Ausfertigung des Exekutionstitels  eine Entscheidung, Rückstandsanzeige, Rückstandsausweis) sowie eine Bescheinigung der zuständigen Oberfinanzdirektion oder der zuständigen Finanzlandesdirektion beizufügen, daß die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung unanfechtbar und vollstreckbar ist.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und die Gebühren und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen (Zahlungsverbot). Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen (Verfügungsverbot). Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO). Auch die Pfändung einer Forderung zur Sicherstellung wird nach den Regeln des § 65 AbgEO vollzogen (§ 78 Abs. 3 AbgEO).
 

Das Ersuchen der deutschen Verwaltung vom ist nach Ansicht des BFG ordnungsgemäß erfolgt; es wurde auf die Vollstreckbarkeit hingewiesen und das BMF hat die ggstl. Forderung mit anerkannt und für vollstreckbar erklärt.

Nach Lehre und Rechtsprechung muss die zu pfändende Forderung genau bezeichnet und ihr Rechtsgrund spezifiziert werden. Die Bezeichnung hat so zu erfolgen, dass sowohl der Drittschuldner als auch der Abgabepflichtige erkennen können, auf welche Forderung Exekution geführt werden soll. Nähere Angaben über die zu pfändende Forderung können unterbleiben, wenn sich aus dem Pfändungsbescheid ergibt, dass dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner nur eine Forderung zustehen kann. Trifft dies nicht zu, sind die Bestimmtheitsanforderungen, die an die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung gestellt werden, etwa dann erfüllt, wenn die dem Verpflichteten aufgrund "sämtlicher fortlaufender Werkverträge" mit bestimmten Dritten zustehenden Forderungen gepfändet werden. Auch die Bezeichnung der das Exekutionsobjekt bildenden Forderungen "aufgrund von Werkverträgen" wird als ausreichend bestimmt angesehen (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 65, Tz 12; , mwN). Folglich ist der vom Zollamt gewählte Rechtsgrund ausreichend determiniert.

In welcher konkreten Höhe letztendlich eine Forderung zustand, ist in Anbetracht des Umstandes, dass der Bf. den strittigen Betrag ohnehin überwiesen hat, nicht entscheidungswesentlich, da die Forderung durch Entrichtung seites des Bf. beglichen wurde. Soweit der Bf auf die Rechtswidrigkeit der Forderung oder seine angebotenen Raten verweist, ist fest zu halten,  die Rechtswidrigkeit einer Forderung in einem Verfahren vor deutschen Behörden geltend gemacht hätte werden müssen und auch die Frage einer Ratenbewilligung nicht Gegenstand dieses Verfahrens war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Grund, weshalb die Rechtssache von erheblicher Bedeutung sei könnte, erschließt sich dem BFG nicht und kann auch dem Akteninhalt nicht entnommen werden.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten, BGBl. Nr. 430/1971
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 78 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise
Liebeg, AbgeO, § 65 Tz 12
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5200042.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at