Vollstreckungsverfügung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien MA 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, vom betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtzahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der Strafverfügung, MA 67-PA-619491/4/0, vom , im Betrag von Euro 289, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, MA 67-PA-619491/4/0 vom wurde gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden festgesetzt.
Diese Strafverfügung wurde für die Bf. mittels Rückscheinbrief RSa nach einem erfolglosen Zustellversuch am beim zuständigen Postamt hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten.
Am übernahm die Bf. den Rückscheinbrief und bestätigte mit ihrer Unterschrift die Übernahme.
Am richtete die Bf. folgendes E-Mail an das Magistrat:
An: MA 67 - Rechtsmittelverfahren
Betreff: MA 67-PA-619491/4/0
Ich möchte bitte einen anderen Lenker zu diesem Zeitpunkt bekannt geben.
Zu dem Zeitpunkt lenkte das KFZ ... (Familienname wie Bf.), (Anschrift wie Bf.).
Bitte um Zustellung an den Lenker.
Am richtete das Magistrat einen Vorhalt (Verspätete Einbringung eines Rechtsmittels) an die Bf. und hielt der Bf. bezugnehmend auf ihr Rechtsmittel gegen die Strafverfügung vom zur Zl. MA 67-PA-619491/4/0 vor, dass dieses nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheint.
Nach Darlegung der Sach- und Rechtslage folgerte das Magistrat:
Ihr Rechtsmittel wurde jedoch erst am , somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mittels E-Mail eingebracht.
Es wird Ihnen Gelegenheit gegeben, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Falls Sie einen Zustellmangel geltend machen, haben Sie innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch Belege (Reiserechnungen, Namhaftmachung von Zeugen, etc.) glaubhaft zu machen.
Das Schreiben wurde für die Bf. mittels Rückscheinbrief RSb nach einem erfolglosen Zustellversuch am beim zuständigen Postamt hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten. Die Briefsendung langte mangels Behebung an das Magistrat zurück und wurde das Schreiben für die Bf. mittels Rückscheinbrief RSb nach einem erfolglosen Zustellversuch am beim zuständigen Postamt hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten und langte diesmal nicht zum Magistrat zurück.
Das Magistrat hielt in einem Aktenvermerk (am ) fest:
keine Stellungn. abgegeben
keine Zahlung
Adresse aktuell
Mit Zurückweisungsbescheid vom wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung vom zur Zahl MA 67-PA-619491/4/0 wegen Verspätung zurückgewiesen.
Nach Wiedergabe der Sach- und Rechtslage begründete das Magistrat die Zurückweisung wie folgt:
Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Vorhalt der Verspätung vom nicht Stellung genommen.
Dieser Bescheid wurde für die Bf. mittels Rückscheinbrief RSb nach einem erfolglosen Zustellversuch am beim zuständigen Postamt hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten und langte nicht zum Magistrat zurück.
Am erließ das Magistrat die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung. Begründend wurde ausgeführt, dass die mit der oben angeführten Strafverfügung festgesetzte Geldstrafe nicht bezahlt worden sei. Die Behörde müsse daher zur Einbringung des Gesamtbetrages von € 289,00 gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügen.
Gegen diese Vollstreckungsverfügung wurde per E-Mail Einspruch erhoben wie folgt:
Ich nehme Bezug auf die Vollstreckungsverfügung.
Ich habe leider die Anzeige vorher nicht erhalten, sonst hätte ich diese natürlich einbezahlt.
Ich bitte daher darum, mir das nochmals zu senden, da ich an diesem Tag nicht selber mit dem Auto gefahren bin.
Das Magistrat ersuchte die Bf. um Bekanntgabe, ob ihre Eingabe als Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung gedacht ist.
Das Antwortschreiben lautet:
Bei uns ist die Post leider sehr schlampig und ich habe das Schriftstück nicht zugestellt bekommen, daher bitte ich Sie, mir das neu zuzustellen. Ich weiß nicht, wie man sich dsvor schützen kann, bei uns in der Hausanlage passiert das ständig, das Briefe im falschen Briefkasten landen.
Ich zahle meine Magistratsstrafen regelmäßig ein, aber in dem Fall war mir das nicht möglich, da ich es nicht bekommen habe. Nur die Vollstreckungsverfügung. Ich weiß nichtmal ob ich da eigentlich selber gefahren bin.
Die belangte Behörde legte die als Beschwerde gewertete Eingabe dem Bundesfinanzgericht vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben wiedergebenen Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom , Zl. MA 67-PA-619491/4/0, mit der eine Geldstrafe von 360 Euro festgesetzt wurde, wurde für die Bf. nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der zuständigen Postgeschäftsstelle am hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten. Die Strafverfügung wurde von der Bf. am übernommen und bestätigte sie mit ihrer Unterschrift die Übernahme.
Auf den Vorhalt (Verspätete Einbringung eines Rechtsmittels) reagierte die Bf. nicht. Gleiches gilt betreffend den Zurückweisungsbescheid.
Die Strafverfügung erwuchs somit in Rechtskraft.
Der in der Strafverfügung festgesetzte Strafbetrag wurde von der Bf. bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung mit einem Teilbetrag getilgt, der restliche Betrag in Höhe von Euro 289 nicht getilgt.
Die Vollstreckungsverfügung stimmt mit der Strafverfügung überein.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht diese Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtlich wird über die vorliegende Beschwerde erwogen:
Gemäß § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken.
Gemäß der gesetzlichen Bestimmung des § 3 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991) setzt die rechtmäßige Erlassung einer Vollstreckungsverfügung voraus, dass dieser ein entsprechender Titelbescheid zugrunde liegt, dieser Bescheid gegenüber dem Verpflichteten wirksam ergangen und rechtskräftig ist und der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist. Unter Vollstreckungsverfügung versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheides dienenden, auf Grund des VVG ergehenden Bescheide.
Die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien ist ein tauglicher, vollstreckbarer Titelbescheid. Sie ist gegenüber der Bf. wirksam ergangen. Die Zustellung der Strafverfügung ist mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet. Das Ergebnis, dass die Abholung (sohin das Erhalten) nicht mehr zur Zustellung gehört, lässt sich zwingend aus dem Normzweck ableiten. Der Normzweck besteht darin, sicherzustellen, dass behördliche Verfahren auch dann weitergeführt werden können, wenn hinterlegte und zur Abholung bereit gehaltene Schriftstücke den Empfänger (etwa mangels Abholung) gar nicht erreichen. Denn stellte man darauf ab, dass die Zustellung erst dann bewirkt wäre, wenn das Schriftstück dem Empfänger zugekommen ist, läge bei nicht abgeholten Schriftstücken regelmäßig ein Mangel nach § 7 Zustellgesetz vor, welcher mangels Zukommens an den Empfänger nie sanierbar wäre (vgl. ).
Der Vollstreckungsbehörde bleibt daher nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist. Unzulässig wäre die Vollstreckung, wenn die Leistung im Titelbescheid oder in der Vollstreckungsverfügung nicht genau genug bestimmt ist oder der Titelbescheid nachträglich aufgehoben wurde (vgl. ).
Im vorliegenden Fall ist die Leistung in dem Titelbescheid, der Strafverfügung, genau bestimmt. Die Strafverfügung wurde durch Hinterlegung wirksam zugestellt und nicht nachträglich aufgehoben. Die Vollstreckungsverfügung konkretisiert die im Titelbescheid auferlegten Verpflichtungen und stimmt mit diesem überein.
Zusammenfassend steht somit fest, dass die der Vollstreckungsverfügung zugrunde liegende Strafverfügung gegenüber der Bf. rechtswirksam geworden ist und dass die Bf. innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens ihren Verpflichtungen hinsichtlich des in der Vollstreckungsverfügung angeführten Betrages in Höhe von Euro 289 nicht nachgekommen ist. Die Vollstreckung erweist sich damit als zulässig. Die Vollstreckungsverfügung entspricht somit den gesetzlichen Anforderungen.
Die Bf. bringt in ihrer Eingabe gegen die Vollstreckungsverfügung vor, sie "habe das Schriftstück nicht zugestellt bekommen, daher bitte ich Sie, mir das neu zuzustellen" bzw. "ich es nicht bekommen habe. Nur die Vollstreckungsverfügung."
Das Vorbringen ist dermaßen unpräzise gewählt worden, sodass nur darauf geschlossen werden kann, welches Schriftstück die Bf. im Auge hat.
Sofern, was (in Verbindung mit der Formulierung: "Ich weiß nichtmal ob ich da eigentlich selber gefahren bin.") anzunehmen ist, die Bf. mit "Schriftstück" die Strafverfügung vom , Zl. MA 67-PA-619491/4/0, meint, so ist die Bf. darauf zu verweisen, dass sie die RSa-Briefsendung, beinhaltend diese Strafverfügung, am übernommen und die Übernahme des Rückscheinbriefes mit ihrer Unterschrift bestätigt hatte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt sowohl hinsichtlich Wirksamkeit der Zustellung als auch hinsichtlich Zulässigkeit der Vollstreckung der in den oben angeführten Erkenntnissen (; ) zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501565.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at