Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.10.2015, RV/7104766/2015

"Andere Einkünfte" und Veranlagungsfreibetrag gemäß § 41 Abs. 3 EStG 1988

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.   

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die in Österreich ansässige Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im streitgegenständlichen Jahr 2014 Pensionseinkünfte von der österreichischen Y, ausländische Pensionseinkünfte von der italienischen Behörde Z sowie Einkünfte aus Leistungen (letztere in Höhe von 720,00 €).

Da gemäß Art. 18 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 125/1985 (im Folgenden kurz: DBA Österreich-Italien), das Besteuerungsrecht für die oa. italienischen Pensionseinkünfte Österreich zusteht, wurden letztere in Italien von der Besteuerung freigestellt; in Österreich wurden sie als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug im Veranlagungsweg erfasst.

Am erging der Bezug habende Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014, in dem das Finanzamt die italienischen Pensionseinkünfte als "andere Einkünfte" im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 1 bzw. § 41 Abs. 3 EStG 1988 wertete ("Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug" in Höhe von 11.501,00 €) und den Veranlagungsfreibetrag gemäß § 41 Abs. 3 EStG 1988 nicht gewährte. Daraus resultierte eine Abgabennachforderung (festgesetzte Einkommensteuer) von 277,00 €.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schreiben vom Beschwerde:

Sie lege wegen Nichtberücksichtigung eines Veranlagungsfreibetrages einer sonstigen Leistung (einer geringfügigen Vergütung in Höhe von 720,00 €) Beschwerde ein.

Das vom Finanzamt ausgewiesene steuerpflichtige Einkommen verringere sich auf 12.135,60 €, womit sich keine Abgabennachforderung ergebe.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ersuche sie um Neuausstellung ihres Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2014 und sie werde dementsprechend die Überweisung des Betrages von 277,00 € am nicht veranlassen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, wobei es begründend folgendes ausführte:

"Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen (dh. nicht lohnsteuerpflichtigen) Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730,00 € abzuziehen. Dieser Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730,00 € übersteigen, und beträgt bei 1.460,00 € Null.

Da Sie noch weitere Einkünfte (lt. Lohnausweis L17 von Z) haben, ist kein Freibetrag mehr abzuziehen."

In ihrem Vorlageantrag vom führte die Bf. aus, wegen Nichtberücksichtigung eines Veranlagungsfreibetrages einer sonstigen Leistung (einer geringfügigen Vergütung in Höhe von 720,00 €) Beschwerde eingelegt zu haben.

In seinem Bescheid berücksichtige das Finanzamt nicht, dass die Bf. nur Pensionseinkünfte – also Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – habe, die ihr wohl von zwei Stellen (Z und zum geringen Teil Y) ausbezahlt würden, die aber keine "weiteren Einkünfte" darstellten und kausal nicht gesplittet werden könnten.

Die "sonstigen Einkünfte" seien die einer Gelegenheitsarbeit – einer Leistung – wie von der Bf. angegeben. Die Vordrucke zur Steuererklärung seien leider so unklar angelegt, dass ein Sonderfall wie der der Bf. nicht sinnentsprechend ausgefüllt werden könne.

Sie ersuche, unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Erläuterungen, so wie bisher den Freibetrag "sonstiger Einkünfte" anzuerkennen und eine dementsprechende Entscheidung zu erstellen.

In einem ihren Vorlageantrag ergänzenden Schreiben vom führte die Bf. aus, dass das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung nicht berücksichtige, dass sie nur Pensionseinkünfte – also Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – habe; damit verstoße die Abgabenbehörde nach Meinung der Bf. gegen das sakrosankte Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz.

Eine Person, die aus mehreren Arbeitsverhältnissen ihres Berufslebens in Österreich Pensionsansprüche (zB 77+21+206 Monate) habe, bekomme diese von einer Stelle (Y) ausbezahlt.

Im Fall der Bf. – da eben kein zwischenstaatliches Abkommen diesbezüglich bestehe – würden ihr ihre von der Y anerkannten Pensionsansprüche (77+21 Versicherungsmonate in Österreich, 206 Versicherungsmonate in Italien) eben von zwei Stellen (Z und zum geringeren Teil Y) ausbezahlt.

Sie stellten damit keine "weiteren Einkünfte" dar und könnten kausal nicht gesplittet werden. Das sei vom Finanzamt in Vorjahren auch so anerkannt worden und erstmals 2014 nicht.

Die Bf. ersuche nach Berücksichtigung dieser zusätzlichen Erläuterungen um Annullierung der Beschwerdevorentscheidung vom bzw. im negativen Fall (ihres Erachtens auch wegen der Höhe des Streitbetrages vermeidbar) um Vorlage der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht.

Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Bezug habenden Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, die Bf. beziehe lohnsteuerpflichtige Einkünfte (Y) und Einkünfte auf Grund einer ausländischen Pension (Italien). Daneben habe sie Einkünfte aus Leistungen in Höhe von 720,00 €.

Es liege kein Anwendungsfall für den Veranlagungsfreibetrag im Sinne des § 41 Abs. 3 EStG 1988 vor. Die ausländischen Pensionseinkünfte stellten "andere Einkünfte" dar. Der für den Veranlagungsfreibetrag relevante Betrag werde mit 11.501,00 € an ausländischen Einkünften überschritten.

Verwiesen werde dazu auch auf Literatur und Judikatur (Jakom/Baldauf, EStG 2015, § 41 Rz 5): "[Zu den anderen Einkünften] zählen […] ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zukommt oder die zwar im Wege eines DBA einem anderen Staat zur Besteuerung zugewiesen sind, bei der Besteuerung in Österreich aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen sind (; ; LStR 910; EStR 7603)."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 lautet:

"Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt."

§ 41 Abs. 3 EStG 1988 weist folgenden Wortlaut auf:

"Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Dies gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen."

Streit zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht darüber, ob im gegenständlichen Fall ein Veranlagungsfreibetrag gemäß § 41 Abs. 3 EStG 1988 zusteht.

Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichtes folgendes festzuhalten:

Lohnsteuerpflichtige Einkünfte liegen vor, wenn es sich der Art nach um Einkünfte handelt, von denen grundsätzlich ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist (nicht entscheidend ist, ob im Einzelfall Lohnsteuer tatsächlich einbehalten wurde). Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen, neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften erzielt, kommt grundsätzlich eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Betracht (Jakom/Baldauf, EStG 2015, § 41 Rz 3).

Zu den "anderen Einkünften" im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 1 bzw. § 41 Abs. 3 EStG 1988 gehören Einkünfte aus den übrigen Einkunftsarten sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Grunde nach nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen (Jakom/Baldauf, § 41 Rz 5), einschließlich ausländische Pensionen (Doralt, EStG15, § 41 Tz 5). Weiters zählen dazu ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zukommt oder die zwar im Wege eines Doppelbesteuerungsabkommens einem anderen Staat zur Besteuerung zugewiesen sind, bei der Besteuerung in Österreich aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen sind (; ; Jakom/Baldauf, § 41 Rz 5).

Im vorliegenden Fall hat die Bf. im streitgegenständlichen Jahr 2014 – neben Einkünften aus Leistungen in Höhe von 720,00 € - Pensionseinkünfte von der österreichischen Y, also lohnsteuerpflichtige Einkünfte, und ausländische Pensionseinkünfte von der italienischen Behörde Z, für die Österreich gemäß Art. 18 DBA Österreich-Italien das Besteuerungsrecht zusteht, erhalten. Beidiesen ausländischen (italienischen) Pensionseinkünften handelt es sich umEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Grunde nach nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen und im Veranlagungsweg erfasst werden.

Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, gehören doch, wie sich aus der oben dargestellten Rechtslage eindeutig ergibt, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Grunde nach nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen (einschließlich ausländische Pensionen) bzw. ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zukommt, zu den "anderen Einkünften" im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 1 bzw. § 41 Abs. 3 EStG 1988.

Daran vermag auch die Argumentation der Bf. in ihrem Vorlageantrag vom und in ihrem Schreiben vom , wonach das Finanzamt nicht berücksichtige, dass sie nur Pensionseinkünfte, also Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, habe, die ihr wohl von zwei Stellen (österreichische Y und italienische Z) ausbezahlt würden, die aber keine "weiteren Einkünfte" darstellten, nichts zu ändern:

Zwar handelt es sich bei beiden Pensionen um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; jedoch liegen, wie soeben dargelegt, bei den österreichischen Pensionseinkünften lohnsteuerpflichtige Einkünfte vor, während es sich bei den ausländischen (italienischen) Pensionseinkünften um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohneLohnsteuerabzug handelt, die im Veranlagungsweg erfasst werden ("andere Einkünfte"). Auf Grund dieser sachlich gerechtfertigten Differenzierung liegt auch der von der Bf. behauptete Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht vor.

Da sich der Veranlagungsfreibetrag des § 41 Abs. 3 EStG 1988 bei 1.460,00 € auf null einschleift, die aus den ausländischen (italienischen) Pensionseinkünften resultierenden "anderen Einkünfte" jedoch 11.501,00 € betragen (wozu noch "andere Einkünfte" (Einkünfte aus Leistungen) in Höhe von 720,00 € kommen), hat das Finanzamt im gegenständlichen Fall den Veranlagungsfreibetrag zu Recht nicht gewährt.

Zur Argumentation der Bf., der Veranlagungsfreibetrag sei vom Finanzamt bisher anerkannt worden und die italienischen Pensionseinkünfte seien von der Abgabenbehörde in Vorjahren nicht als "andere Einkünfte" qualifiziert worden, ist schließlich festzuhalten, dass aus der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes durch eine Behörde in Vorjahren kein Rechtsanspruch für die Folgejahre abgeleitet werden kann.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.  

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ergibt sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz (§ 41 Abs. 3 EStG 1988, siehe oben).   

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
lohnsteuerpflichtige Einkünfte
"andere Einkünfte"
Veranlagungsfreibetrag
ausländische Pensionen
Doppelbesteuerungsabkommen
Verweise
Doralt, EStG, 15. Auflage, § 41 Tz 5

Jakom/Baldauf, EStG 2015, § 41 Rz 3, Rz 5
Zitiert/besprochen in
Hörtenhuber/Langer in ecolex 2016/365
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104766.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at