Die Geltendmachung der Gebühr gemäß §§ 28,29 WRKG für einen Einsatz der Wiener Berufsrettung gegenüber dem Erben der Gebührenschuldnerin erfolgte zu Recht.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7400118/2015-RS1 | § 29 Abs. 2 WRKG enthält keine Erbenhaftung zur Entrichtung der Gebühr für die Inanspruchnahme eines Transportes der Wiener Berufsrettung. Somit sind dafür die zivilrechtlichen Bestimmungen des Erbrechtes anzuwenden. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz in der Beschwerdesache Bf., fff , gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 70, Berufsrettung Wien, vom , TZ:xxx-01 betreffend die Festsetzung der Gebühr gemäß §§ 28,29 WRKG, zu Recht erkannt:
Der Spruch des bekämpften Bescheides wird insoweit abgeändert, als dass Bf, fff, eine Gebühr von Euro 84,43 zu entrichten hat.
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Spruch des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 70, TZ: xxx -01 vom lautet wie folgt:
Herr Bf. ,(Adresse Siehe Spruch dieses Erkenntnisses ), ist als Erbe und Rechtsnachfolger der Frau A.A. verpflichtet, für die am erfolgte Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes gemäß §§ 28 und 29 des Wiener Rettungs-und Krankentransportgesetzes-WRKG, LGBl für Wien Nr. 39/2004, und der zum Zeitpunkt des Einsatzes gültigen Gebührenordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr.52/10, im Zusammenhang mit § 210 Bundesabgabenordnung BAO BGBl.Nr.194/1961, in der derzeit geltenden Fassung eine Gebühr von
EUR 84,43
Zzg.10% USt
EUR 84,43
binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.
Dagegen erhob Bf. (nachfolgend Beschwerdeführer= Bf. genannt )fristgerecht Beschwerde. Er beantragte die Einstellung des Verfahrens mit nachstehender Begründung:
Die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer (gemeint ist offensichtlich die im Spruch des bekämpften Bescheides enthaltene Wortfolge Zzgl.USt), sei- nach bürgerlich rechtlichen Kriterien- bereits vor Erstellung des Bescheides der Verjährung unterlegen, und sei nunmehr, als Naturalobligation, uneinbringlich. Die Rechnung entspräche darüber hinaus nicht den finanzrechtlichen Kriterien .Nicht die Erblasserin sondern deren ausgebildete Pflegerin, deren erfolgreiche Wiederbelebungsmaßnahmen einer ärztlichen Abklärung bedurft hätten, habe die Rettung geholt. Er sei verwundert, dass ein abgabenrechtlicher Bescheid dazu verwendet wird, eine unklare medizinische und heute nicht mehr nachprüfbare Angelegenheit, einbringlich zu machen.
Die belangte Behörde wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Im Sinne des § 28 Abs.2 WRKG sei die, diesem Verfahren zugrunde liegende, Angelegenheit als besonders berücksichtigungswürdig angesehen worden und von der Einhebung der Einsatzgebühr idHv Euro 550,00 bis den vorgeschriebenen Teilbetrag von Euro 84,43 und abgesehen worden. Die Wiener Gebietskrankenkasse habe die Gebührenübernahme mit der Begründung abgelehnt, es habe keine Notwendigkeit für den durchgeführten Rettungseinsatz bestanden. Der Bf. sei als eingeantworteter Erbe bzw. Gesamtrechtsnachfolger nach seiner Mutter zur Entrichtung der Einsatzgebühr verpflichtet. Es sei ihm jedoch bereits mit Schreiben vom mitgeteilt worden, dass die Möglichkeit bestünde mit der Wiener Gebietskrankenkasse (Leistungsabteilung) eine nachträgliche Gebührenübernahme abzuklären.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht (BFG) ein.
Das BFG hat dazu erwogen:
Die für den zu beurteilenden Fall maßgebenden Gesetzesbestimmungen des Wiener Rettungs-und Krankentransportgesetztes, (WRKG,) lauten in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung wie folgt:
Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, inbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport) ist eine Gebühr zu entrichten wenn es zur Ausfuhr kommt. (§ 28 Abs.1 WRKG)
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Einhebung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden. (§ 28 Abs.2 WRKG)
Der Gemeinderat wird ermächtigt, sofern eine solche Ermächtigung nicht überhaupt bundesgesetzlich eingeräumt ist, die Gebühren in einer Gebührenordnung festzusetzen. (§ 28 Abs.3 WRKG)
Gebührenschuldner ist derjenige, für den der ordentliche Rettungstransport in Anspruch genommen wurde und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die in § 1 Z 1 und 4 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen aufgrund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte. (§ 29 Abs.1 WRKG)
Bei Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners haften für die Entrichtung der Gebühr nach § Abs.1 Personen die im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Ist die Verletzung oder Gesundheitsstörung die zu einer Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes geführt hat, auf ein Ereignis zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschrift ein Dritter einzustehen hat, haftet dieser bis zur Höhe der unbeglichenen Gebühr. (§ 29 Abs.2 WRKG)
Mit Zustimmung der Stadt Wien können die hiefür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder mit deren Einvernehmen der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlicher Bediensteter durch schriftliche Erklärung anstelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Nach Abgabe dieser Erklärung sind die Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeanstalten öffentlicher Bediensteter alleine die Gebührenpflichtigen(-schuldner).(§ 30 Abs.1 WRKG)
Wenn jedoch in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlicher Bediensteter im Einzelfall angibt, dass mangels eines ihm (ihr) gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme sine (ihre) Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 Abs.1 vorzuschreiben.(§ 30 Abs.2 WRKG)
Dem gegenständlichen Verfahren wird nachstehender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Am um a.a. h würde für die Pensionistin A.A. die Rettung zu deren Wohnort in yyy gerufen. Nach Eintreffen der Rettung wurde die Patientin vom Rettungsarzt (Notarzt) untersucht und gegen Revers an ihrem Wohnort belassen. Da die Wiener Gebietskrankenkasse schriftlich erklärte, die Gebühren für diesen Einsatz nicht zu übernehmen, erkannte die belangte Behörde diesem Rettungseinsatz besonders berücksichtigungswürdige Umstände zu, und schrieb mit Rechnung vom A.A. für diesen Rettungseinsatz die Gebühr idHv 84,43 vor. Diese, an A.A. ordnungsgemäß zugestellte Rechnung, enthielt die Information dass diese Gebühr keine Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes enthält. A.A. verstarb am 111 , ohne diese Gebühr bezahlt zu haben. Mit Beschluss des BG G. vom 222 ,OZ ggg wurde dem Bf, als unbedingt erbantrittserklärten Sohn, der Nachlass seiner Mutter zur Gänze eingeantwortet.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Einsatzprotokoll der MA 70 vom , Casusnummer: hhh , Einsatznummer: iii , aus der von A.A. am unterfertigten Transportverweigerungserklärung, sowie aus dem Inhalt der o.a. Rechnung des Magistrates der Stadt Wien, MA 70, dem Inhalt des o.a. Gerichtsbeschlusses, und aus dem Inhalt des, dem BFG von der belangten Behörde vorgelegten, Aktenvorganges TZ xxx .
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist festzustellen,
Im Sinne er o.a. Gesetzesbestimmungen ist für die Inanspruchnahme eines Transportes der Wiener Berufsrettung dann eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfuhr der Rettung kommt. Zur Entrichtung dieser Gebühr ist die Person verpflichtet, für die der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde. Unbeschadet dessen, ob diese Inanspruchnahme objektiv und/oder subjektiv gerechtfertigt war und ob die Person, für die die Rettung ausgefahren ist am Einsatzort belassen worden ist. Es liegt im Ermessen des in Betracht kommende Sozialversicherungsträgers bzw. der Krankenversicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter anstelle des Gebührenpflichtigen die Gebühr als Gebührenschuldner zu entrichten. Entscheiden diese in Betracht kommenden Körperschaften dagegen, so ist diese Gebühr dem Primärschuldner vorzuschreiben, wobei die Höhe dieser Gebühr mit Verordnung des Wiener Gemeinderates (Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß §§28 Abs.3 und 29 Abs.4 Wiener Rettungs-und Krankentransportgesetz-WRKG, Amtsblatt der Stadt Wien Nr.52/2011) jährlich festlegt wird. Diese Gebühr enthält keine Umsatzsteuer. Der Magistrat der Stadt Wien ( MA 70) kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen von der Einhebung dieser Gebühr ganz oder teilweise Abstand nehmen.
§ 29 Abs.2 WRKG enthält keine Erbenhaftung zur Entrichtung der Gebühr für die Inanspruchnahme eines Transportes der Wiener Berufsrettung. Somit sind dafür die zivilrechtlichen Bestimmungen des Erbrechtes anzuwenden. (vgl. BFG,,RV/7400141/2014) Gemäß § 531 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, (ABGB), werden sämtliche vermögenswerte Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, die nicht höchstpersönlicher Natur sind, zu Bestandteilen des Nachlasses.
Bezogen auf den zu beurteilenden Fall, bedeuten diese Ausführungen, dass die Mutter des Bf., als Gebührenschuldnerin zu gelten hatte, weil für sie der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und es tatsächlich zur Ausfahrt gekommen ist. Da die Wiener Gebietskrankenkasse die Übernahme dieser Gebührenschuld gemäß § 30 Abs.2 WRKG verweigerte, machte die belangte Behörde die Rettungseinsatzgebühr gegenüber der Mutter des Bf., als Gebührenschuldnerin, zu Recht geltend. Der, dabei in der Rechnung vom angeführte, Betrag von Euro 84,43, resultiert daraus, dass die belangte Behörde, als Rechnungsleger, ihrer Befugnis iSd § 28 Abs.2 WRKG nachgekommen ist, und von der Einhebung des mit der o.a. Verordnung bestimmten Betrages von Euro 550,00, bis auf einen Teilbetrag von Euro 84,43, Abstand genommen hat. Da die Gebührenschuldnerin am 111 verstarb, und sie die, ihr gegenüber geltend gemachte ,Gebührenschuld zu Lebzeiten nicht bezahlt hatte, wurde die, ihr in Rechnung gestellte, Rettungseinsatzgebühr idHv Euro 84,43 zum Zeitpunkt ihres Todes zur Nachlassverbindlichkeit, welche auf den Bf., aufgrund dessen Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung, hinsichtlich des gesamten Nachlasses seiner Mutter, übergegangen ist.
Die Inanspruchnahme des Bf. mit dem bekämpften Bescheid, welcher im Übrigen sämtlichen Erfordernissen des § 93 BAO (Bezeichnung als Bescheid, Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) entspricht, als Erben bzw. Gesamtrechtsnachfolger der Gebührenschuldnerin, erfolgte sohin zu Recht.
Aus den aufgezeigten Gründen war der Spruch des bekämpften Bescheides mit Spruch dieses Erkenntnisses, durch Weglassung der Wortfolge „zzgl. USt “abzuändern und im Übrigen der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Zur Unzulässigkeit der Revision.
Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Gebühr für einen Einsatz der Wiener Rettung sich unmittelbar aus §§ 28-30 WRKG ergeben, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, (VwGH), nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 28 Abs. 1 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 § 28 Abs. 2 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 § 30 Abs. 1 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 § 29 Abs. 2 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 § 29 Abs. 1 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7400118.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAC-09091