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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.12.2015, RV/3100124/2015

Erstattung von Umsatzsteuer bei Fahrzeugeinzelbesteuerung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Maurer in der Beschwerde­sache A, vertreten durch Mag. László Szabó, Rechtsanwalt, Claudiaplatz 2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Erstattung von Umsatzsteuer zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer kaufte am bei der Fa. B in C , Ungarn, einen Personenkraftwagen der Marke Renault Megane Grandtour Platina D69, Fahrgestellnummer D , Modelljahr 2013, Kilometerstand „null“. Der Kaufpreis betrug 4,225.000,44 Forint, darin enthalten 27% Umsatzsteuer in Höhe von 898.228,44 Forint (vgl. Rechnung vom ). Am selben Tag wurde das Fahrzeug in Ungarn zum Verkehr angemeldet.

Mit einer undatierten, am beim Finanzamt Innsbruck eingebrachten Eingabe (Formular „NOVA2“) erklärte der Beschwerdeführer für das gegenständliche Fahrzeug Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 174,95 und Umsatzsteuer (Fahrzeugeinzelbesteuerung) in Höhe von € 2.228,94. Am Folgetag entrichtete der Beschwerdeführer diese Abgaben.

Am wurde das Fahrzeug in Österreich zum Verkehr zugelassen.

Mit einem undatierten, am beim Finanzamt Innsbruck eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Erstattung der Umsatzsteuer von € 2.228,94 und brachte dazu unter Anschluss mehrerer Beilagen begründend vor, er habe das gegenständliche Fahrzeug am in Ungarn erworben. Er habe für dieses Fahrzeug am in Österreich den TÜV machen lasse und am gleichen Tag die zuständigen Behörden ersucht, die anfallenden Gebühren auszurechnen. Die Behörden hätten € 174‚95 an NoVA und € 2.228,94 an Umsatzsteuer festgestellt. Er habe die Auskunft bekommen, das Auto sei noch keine 6 Monate alt und habe noch keine 6000km, weshalb er die Umsatzsteuer in Österreich bezahlen müsse und dies in der Folge in Ungarn zurückfordern könne. Diesen Betrag habe er auch umgehend per Bankanweisung bezahlt. Eine Woche später habe er das Auto angemeldet. Nach heutigem Stand habe er also für sein Auto in zwei Staaten Umsatzsteuer bezahlt, was laut EU rechtswidrig sei.

Er habe sich bei den ungarischen Behörden erkundigt, wie die Umsatzsteuerrückerstat­tung funktioniere. Er habe eine negative Antwort bekommen; da laut Paragraf 2006/1 12/EG Artikel 20 und 138 und Paragraf 282/2011 Art. 2a) b) er die Umsatzsteuer nicht rückerstattet haben könne.

Da der Beschwerdeführer in Ungarn alle Gebühren schon einmal bezahlt habe und das Auto schon angemeldet hatte, könne man ihm die Umsatzsteuer nicht zurückzahlen. Man berufe sich auf die angeführten Paragrafen, nach denen der Beschwerdeführer in Österreich keine USt-Pflicht gehabt hätte.

Der Beschwerdeführer berufe sich auch auf § 282/2011 EG Art. 2 a).

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Rückerstattung der Umsatzsteuer abgewiesen.

Begründend führte das Finanzamt Innsbruck dazu neben dem oben dargestellten Sachverhalt unter Anführung der Rechtslage sowie von Judikatur des EuGH im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei laut zentralem Melderegister, Stand , seit 2009 in E mit seinem Wohnsitz in Österreich gemeldet. Sein Schreiben vom werde als Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 201 Abs. 2 Z. 2 BAO gewertet. Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch Privatpersonen, das aus einem EU-Mitgliedstaat in das Inland gelangt, würde der Erwerbsbesteuerung im Inland unterliegen. Im speziellen Fall des Erwerbs eines neuen Fahrzeuges habe die Bestimmung des innergemeinschaftlichen Charakters des Umsatzes im Wege einer umfassenden Beurteilung aller objektiven Umstände sowie der Absicht des Erwerbers zu erfolgen, sofern diese durch objektive Anhaltspunkte untermauert wird, anhand deren ermittelt werden kann, in welchem Mitgliedstaat die Endverwendung des betreffenden Gegenstandes beabsichtigt sei. Das Besteuerungsrecht werde jenem Mitgliedstaat zugewiesen, in dessen Gebiet die weitere Verwendung des Fahrzeuges erfolgt. Hinsichtlich des Vorbringens einer Mehrfachbelastung des "neuen" Fahrzeuges mit Umsatzsteuer sei auf die geltende nationale und innergemeinschaftliche Rechtslage zu verweisen, wonach bei Lieferungen von neuen Fahrzeugen ausschließlich das Bestimmungslandprinzip gelten würde. Die Ware oder Leistung werde demnach von der Umsatzsteuer des Herkunftslandes befreit, stattdessen sei die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes fällig. Das Bestimmungslandprinzip würde unter anderem bei Lieferung von Neufahrzeugen innerhalb der EU Anwendung finden. Im vorliegenden Fall habe ein innergemeinschaftlicher Erwerb des gegenständlichen Fahrzeuges stattgefunden, weil schon im Zeitpunkt des Kaufes die beabsichtigte Verwendung des Fahrzeuges in Österreich festgestanden sei. Untermauert werde dies, neben der zeitnahen Überführung des Fahrzeuges ins Inland, auch durch die eigenständige Einholung der Information über die anfallenden Gebühren und die anschließende Zulassung im Inland. Daher sei die Umsatzsteuer zur Recht abgeführt worden. Erweist sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als richtig, so dürfe keine Festsetzung der Abgabe erfolgen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die form- und fristgerechte Beschwerde vom , worin vorgebracht wurde, die Abweisung des Antrages auf Rückerstattung der Umsatzsteuer sei im gesamten Umfang zu Unrecht erfolgt. Ungarn würde die Rückerstattung der Umsatzsteuer aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen verweigern. Gerade weil, wie der EuGH ausgeführt habe, die Einstufung eines innerstaatlichen Erwerbes nicht von der Einhaltung einer Frist abhängig gemacht werden dürfe, sei im gegenständlichen Fall die zitierte Sechsmonatsfrist nicht anzuwenden. Da zudem europaweit von einer harmonisierten Regelung auszugehen sei, deren Ziel es sei, Doppelbesteuerung in der Umsatzbesteuerung zu vermeiden, sei das österreichische Finanzamt an die Tatsache der erfolgten ungarischen Umsatzbesteuerung, die nicht zurückerstattet werde, gebunden, da in erster Linie aufgrund Anwendungsvorranges zu vermeiden sei, dass doppelt besteuert werde. Die Rechtsmeinung der ungarischen Behörde und deren abweisende Antwort habe Österreich zu akzeptieren. Deshalb wird gestellt der Antrag, in Stattgebung der Beschwerde wolle dem Antrag des Antragstellers auf Umsatzsteuerrückerstattung von € 2.223,94 in eventu nach Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens Folge gegeben werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt Innsbruck nach Durchführung weiterer Erhebungen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, es sei – auch aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers – unstrittig, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen und der zeitlich überwiegende Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland befinden. In Folge dessen sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Kaufes des gegenständlichen Fahrzeuges die Absicht gehabt habe, dieses ins Inland zu bringen und es auch in Österreich zu verwenden. Dem Einwand der Doppelbelastung und der europaweiten Harmonisierung sei entgegenzuhalten, dass eben das Bestimmungslandprinzip, welches im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen würde, die Doppelbelastung im Bereich der Umsatzsteuer aufheben würde, denn nach dem Bestimmungslandprinzip sei die Umsatzsteuer in dem Land abzuführen, in welchem die weitere Verwendung des Gegenstandes bestimmt sei. Im vorliegenden Fall sei der Bestimmungsort des Fahrzeuges Österreich, denn im Zeitpunkt des Kaufes habe der Beschwerdeführer seine Familie, seinen Wohnsitz und seine Arbeit im Inland gehabt.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegt der Umsatzsteuer auch der innergemein­schaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 UStG 1994 liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat;
2. der Erwerber ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt (...).

Gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 ist der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwer­ber, der nicht zu den in Abs. 2 Z. 2 genannten Personen gehört, unter den Voraus­setzungen des Abs. 2 Z. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.

Gemäß Art. 1 Abs. 8 Z. 1 UStG 1994 sind Fahrzeuge im Sinne des Abs. 7 motor­betriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, soweit diese Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind.

Gemäß Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 gilt ein motorbetriebenes Landfahrzeug als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Dasselbe gilt, wenn das Landfahrzeug nicht mehr als 6000 Kilometer zurückgelegt hat.

Gemäß Art. 20 Abs. 2 UStG 1994 ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).

Gemäß Art. 21 Abs. 2 UStG 1994 hat in den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art. 20 Abs. 2) der Erwerber spätestens bis zum Ablauf eines Monates, nach dem die Steuerschuld entstanden ist (Fälligkeitstag), eine Steuererklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

§ 201 Abs. 1 bis 3 BAO lauten:

§ 201 Abs. 1 BAO: Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

§ 201 Abs. 2 BAO: Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
(Z. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b BAO oder des § 295a BAO die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

§ 201 Abs. 3 BAO: Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
(Z. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 BAO die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Personenkraftwagen der Marke Renault Megane Grandtour Platina D69, Fahrgestellnummer D , Modelljahr 2013, mit Kilometerstand „null“ am um 4,224.000,44 Forint, darin enthalten 27% Umsatzsteuer in Höhe von 898.228,44 Forint, bei der Fa. B in C , Ungarn, gekauft. Anzumerken ist, dass es sich bei dem im angefochtenen Bescheid bzw. in der Berufungsvorentscheidung angeführten "Rechnungsbetrag" von brutto 1,921.586,00 Forint offenkundig um den restlichen Kaufpreis nach Abzug geleisteter Anzahlungen handelt.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Fahrzeugeinzelbesteuerung in Entsprechung der oben zitierten Bestimmungen der Art. 1, 20 und 21 UStG 1994 am die Steuererklärung (Vordruck „NOVA2“) abgegeben und am den Betrag von € 2,228,94 an Umsatzsteuer für 02/2014 sowie € 174,95 an Normverbrauchsabgabe für 02/2014 entrichtet.

Der Beschwerdeführer hatte vom bis fast durchgehend einen Nebenwohnsitz in E , seit hat er dort seinen Hauptwohnsitz. Er ist seit 2009 praktisch durchgehend in Österreich erwerbstätig bzw. arbeitslos gemeldet. Seit ist er durchgehend bei der F-Gesellschaft mit Sitz in G als Arbeiter beschäftigt. Wie im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer selbst dargelegt (vgl. Fragebogen vom ), befindet sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich. Seine Ehegattin lebt und arbeitet ebenfalls in Österreich, seine Kinder gehen hier zur Schule.

Unbestritten ist, dass das gegenständliche Fahrzeug gegen Entgelt auf Grund einer Lieferung an den Erwerber (Beschwerdeführer) von einem Mitgliedstaat (Ungarn) in einen anderen Mitgliedstaat (Österreich) gelangt ist und dass die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Das Fahrzeug ist seit bis dato in Österreich zum Verkehr zugelassen (Kennzeichen H ). Es stand somit zum Zeitpunkt der Lieferung fest (vgl. ), dass die endgültige und dauerhafte Verwendung des Fahrzeuges in Österreich stattfindet. Der Erwerb dieses Fahrzeuges stellte somit einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 dar.

Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie – MwStSystRL) unterliegt der Mehrwertsteuer der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt, wenn der betreffende Gegenstand ein neues Fahrzeug ist, durch einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren übrige Erwerbe gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder durch jede andere nichtsteuerpflichtige Person.

Nach Art. 20 MwStSystRL gilt als „innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen“ die Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen, der durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung befand, an den Erwerber versandt oder befördert wird.

Nach Art. 40 MwStSystRL gilt als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen der Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden.

Der EuGH hat in Rz. 24 seines Urteils vom , X, C-84/09, zu den Regeln für die Besteuerung neuer Fahrzeuge ausgeführt, dass diese Regeln neben der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse auch das Ziel verfolgen, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedsstaaten, die sich aus den Anwendungen unterschiedlicher Steuersätze ergeben können, vorzubeugen. Der Unionsgesetzgeber hat nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der MwStSystRL den Erwerb neuer Fahrzeuge nicht nur durch Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen, sondern aufgrund u.a. des hohen Wertes und der leichten Transportierbarkeit dieser Güter auch durch Privatpersonen besteuert.

Wenn der Beschwerdeführer unter nicht näher bezeichnetem Hinweis auf den EuGH vorbringt, die Sechsmonatsfrist sei im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, so ist auf das zitierte Urteil des EuGH zu C-84/09 zu verweisen, wonach ausschlaggebend ist, in welchem Mitgliedsstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeuges stattfinden wird (Rz. 50). Im speziellen Fall des Erwerbs eines neuen Fahrzeugs im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der MwStSystRL hat die Bestimmung des innergemeinschaftlichen Charakters des Umsatzes im Wege einer umfassenden Beurteilung aller objektiven Umstände sowie der Absicht des Erwerbers zu erfolgen, sofern diese durch objektive Anhaltspunkte untermauert wird, anhand deren ermittelt werden kann, in welchem Mitgliedstaat die Endverwendung des betreffenden Gegenstands beabsichtigt ist (Rz. 51; in diesem Sinne auch , mit Hinweis auf VwGH 26.1.1012, 2009/15/0177). Wie bereits oben dargestellt, bestehen keine Zweifel, dass die Endverwendung des gegenständlichen Fahrzeuges in Österreich erfolgt und dies auch vom Beschwerdeführer so beabsichtigt war.

Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers ist letztlich darauf gerichtet, dass die in Österreich entrichtete Umsatzsteuer zu erstatten sei, weil er bereits in Ungarn Umsatzsteuer entrichtet habe und eine doppelte Entrichtung der Umsatzsteuer in europarechtlicher Hinsicht rechtswidrig sei.

Dazu ist auf Art. 16 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (MwSt-DVO) zu verweisen, wonach der Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände, in dem ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen im Sinne von Artikel 20 der Richtlinie 2006/112/EG erfolgt, seine Besteuerungskompetenz unabhängig von der mehrwertsteuerlichen Behandlung des Umsatzes im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände wahrnimmt.

Nach dem 17. Erwägungsgrund aus MwSt-DVO zu Art. 40 MwStSystRL sollte das Recht des Erwerbs­mitgliedsstaates zur Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht durch die mehrwertsteuerliche Behandlung der Umsätze im Abgangsmitgliedsstaat beeinträchtigt werden.

Diese Rechtslage lässt keine Auslegungsfragen offen, welche ein Vorabentscheidungs­verfahren erforderlich machen würde, weshalb der Anregung des Beschwerdeführers (Art. 267 Abs. 2 AEUV), ein solches durchzuführen, nicht entsprochen wird.

Das Besteuerungsrecht steht im gegenständlichen Fall zweifelsfrei Österreich zu. Es ist zwar dem Bundesfinanzgericht nicht bekannt, mit welcher konkreten Begründung die ungarischen Finanzbehörden den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der dort entrichteten Umsatzsteuer abgewiesen haben, weil dieser dem Bundesfinanzgericht in diesem Zusammenhang lediglich ein – soweit ersichtlich – von einem nationalen Finanz- und Zollamt stammendes E-Mail vom in ungarischer Sprache vorgelegt hat. Eine Übersetzung dieser Beilage eines Anbringens (§ 85 Abs. 5 BAO, hier iVm § 269 Abs. 1 BAO) konnte aber unterbleiben, weil die vom Beschwerdeführer ins Treffen gebrachte Bindung der österreichischen Abgabenbehörde jedenfalls nicht besteht. Eine solche Bindung würde im Ergebnis eine einseitig bewirkte Veränderung der Besteuerungskompetenz beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge zur Folge haben, was der oben dargestellten europarechtlichen Rechtslage widerspräche.

Dies korreliert mit der Aussage des Verwaltungsgerichtshofs zu der mit der MwStSystRL vergleichbaren Rechtslage nach der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie (EWG), wonach er die Auffassung, dass die umsatzsteuerliche Erfassung neuer Fahrzeuge ausnahmslos dem Bestimmungslandprinzip folgt, für zutreffend hält. Die uneingeschränkte Erhebung der Erwerbsteuer im Bestimmungsland erweist sich daher als nicht rechtswidrig. Die Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbelastung mit Umsatzsteuer hat im Ursprungsland durch Gewährung des Vorsteuerabzugs zu erfolgen ().

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen von Tumpel in Melhardt/Tumpel, UStG2, Rz. 131 zu Art. 1, zu verweisen, wonach mit der Steuerbarkeit und (echten) Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge die Möglichkeit des (nachträglichen) Vorsteuerabzugs für die Anschaffung des neuen Fahrzeugs auch für jene Personen, die nicht Unternehmer sind oder aus anderen Gründen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wären, verbunden ist. Aber selbst wenn (faktisch) in einem Mitgliedstaat keine Rückerstattung der Mehrwertsteuer folgt, ist die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht unbillig (Hinweis auf RV/0475-I/11).

Eine Erstattung der gegenständlichen Umsatzsteuer kommt somit nicht in Betracht. Eine Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid (§ 201 BAO) findet nicht statt.

Da sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig erweist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage unmittelbar aus den zitierten Rechtsvorschriften und insbesondere auch aus dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25 .1.2006, 2001/14/0125, wonach die umsatzsteuerliche Erfassung neuer Fahrzeuge ausnahmslos dem Bestimmungslandprinzip folgt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1 Abs. 8 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 20 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 21 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 2 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
Art. 16 DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom S. 1
Art. 20 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
Art. 267 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom S. 47
§ 85 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
Art. 1 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100124.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at