Bekämpfung der Strafhöhe bei Parkometervergehen
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Miterledigte GZ: |
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RV/7500834/2015 |
RV/7500835/2015 |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in den Verwaltungsstrafsachen gegen Bf., geboren am xx in Wien, wohnhaft xxx, wegen der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung von Parkometerabgabe gemäß § 4 Abs.1 Parkometergesetz über die Beschwerden des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom , Zl. MA 67-PA-598279/5/6, sowie gegen das Straferkenntnis vom , Zl. MA 67-PA-602186/5/4, gemäß § 50 VwGVG folgendes Erkenntnis gefällt:
1) Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis MA 67-PA-598279/5/6 wird abgewiesen. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von 70,00 €, die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden und der Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 VStG in Höhe von 10,00 € bleiben aufrecht.
2) Zusätzlich zum Spruch in Punkt 1) wird gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG in Verbindung mit § 24 Abs.1 BFGG ein Kostenbeitrag in Höhe von 14,00 € verhängt.
3) Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis MA 67-PA-602186/5/4 wird abgewiesen. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von 70,00 €, die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden und der Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 VStG in Höhe von 10,00 € bleiben aufrecht.
4) Zusätzlich zum Spruch in Punkt 3) wird gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG in Verbindung mit § 24 Abs.1 BFGG ein Kostenbeitrag in Höhe von 14,00 € verhängt.
5) Für die obgenannten Festsetzungen wird gemäß § 25 Abs.2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist für den Beschwerdeführer eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen. Für die belangte Behörde ist nach Art.133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Entscheidungsgründe
Dem Verwaltungsstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass am das Fahrzeug der Marke Renault mit dem behördlichen Kennzeichen Nr., zugelassen auf Bf. (Beschwerdeführer, im Folgenden: Bf.), bei der Adresse Adr.1 ohne gültigen Parkschein abgestellt vorgefunden wurde. Mit Strafverfügung Zl. MA 67-PA-598279/5/6 vom verhängte der Magistrat der Stadt Wien, MA 67 (Parkraumüberwachung) gemäß § 5 Abs.2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs.1 Parkometergesetz wegen fahrlässiger Verkürzung von Parkometerabgabe eine Geldstrafe von 70 € und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden.
Dagegen erhob der Bf. am im Faxweg fristgerecht Einspruch und ersuchte um Herabsetzung der Strafe, da er als Alleinerzieher von 2 Kindern durch Miete, Strom, Hort, Kindergarten etc. bei einem monatlichen Einkommen von 870 € Ausgaben von 736 € habe, sodass er die geschuldete Summe nicht bezahlen könne.
Zu diesem nur gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruch erging am gemäß § 49 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Straferkenntnis der MA 67, in dem sie am bisherigen Strafausmaß festhielt und zusätzlich gemäß § 64 Abs.2 VStG einen Kostenbeitrag von 10 € auferlegte. Begründend führte die Behörde nach Zitierung der relevanten Rechtsvorschriften aus, dass das fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe durch Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäße Entwertung eines Parkscheins der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und die Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums zuwiderläuft und eine nicht nur geringfügige Verwaltungsübertretung darstelle. Dass die Einhaltung der Vorschriften nur schwer einsehbar oder nur schwer vermeidbar gewesen wäre, sei aufgrund der Tatumstände nicht anzunehmen, sodass auch das Verschulden nicht als geringfügig anzusehen sei. Dazu komme der erschwerende Umstand, dass beim Bf. schon eine rechtskräftige Vormerkung wegen eines solchen Delikts vorliege, weshalb selbst bei Berücksichtigung der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse und in Hinblick auf den spezialpräventiven Aspekt eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht kam. Da auch mildernde Umstände nicht gegeben sind und die Strafobergrenze 365 € beträgt, sei die verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters angemessen. Die Auferlegung des Kostenbeitrags stütze sich auf die zwingende Vorschrift in § 64 Abs.2 VStG.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf. am fristgerecht Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) gemäß § 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm Art.130 Abs.1 Z.1 B-VG. Wiederum ersuchte er um Reduktion der Geldstrafe unter Hinweis auf die angespannte finanzielle Lage: Alleinerzieher zweier Kinder mit Monatseinkommen 900,- €, wovon er für Miete 344 €, Hort 170 €, Kindergarten 150 €, Autoversicherung 85 €, Strom 170 € und Fernwärme 82 € an Ausgaben habe und zudem in Ausbildung stehe.
Ein vom Inhalt und den Argumentationen her völlig gleichartiges weiteres Verwaltungsstrafverfahren wegen fahrlässiger Verkürzung von Parkometerabgabe lief seitens der MA 67 gegen den Bf. ab aufgrund eines weiteren Verstoßes gegen das Parkometergesetz mit demselben Kraftfahrzeug am mit einem unrichtig entwerteten Parkschein bei der Adresse Adr.2. Auch zu dieser Verwaltungsübertretung erging unter Zl. MA 67-PA-602186/5/4 am eine Strafverfügung mit denselben Werten und nach dem Einspruch das Straferkenntnis vom mit den gleichen Festlegungen an Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe und Kosten wie im ersten Fall, wogegen der Bf. ebenfalls am Beschwerde an das BFG erhob.
Es empfiehlt sich wegen der Gleichartigkeit, beide Beschwerdeverfahren im vorliegenden Erkenntnis gemeinsam abzuhandeln, sodass das vorliegende Erkenntnis als Sammelentscheidung bestehend aus 2 Einzelentscheidungen aufzufassen ist. Eine solche Vorgangsweise ist nach höchstgerichtlicher Judikatur zulässig, wenn die Einzelentscheidungen mit Spruch und darauf bezogener Begründung einzeln erkennbar bleiben (z.B. ). Auch die unten stehende "Rechtsmittelbelehrung und Hinweise" bezieht sich auf jede der beiden Einzelentscheidungen bzw. ist jede Einzelentscheidung isoliert der Rechtskraft fähig.
Das BFG hat in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht für beide Fälle gleichlautend erwogen:
Gemäß § 4 Abs.1 des Wiener Parkometergesetzes, LGBl. Nr. 09/2006, sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 365 € zu bestrafen.
Die Zuwiderhandlung als solche, nämlich dass entgegen § 5 Parkometerabgabeverordnung (ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005) das Abstellen des Fahrzeugs ohne eine ordnungsgemäße Entwertung eines Parkscheins oder eine Bestätigung der Abstellanmeldung erfolgte, ist unbestritten, der Bf. hat in den Rechtsmittelschriften nur die Strafhöhe bekämpft. Somit ist bezüglich der vom Magistrat der Stadt Wien durch die Verwirklichung dieses Sachverhaltes (2 Sachverhalte) angelasteten Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung von Parkometerabgabe gemäß § 49 Abs.2 VStG Teilrechtskraft eingetreten und es war im Straferkenntnis des Magistrats vom bzw. gemäß § 27 VwGVG im vorliegenden Erkenntnis des BFG nur noch die Strafhöhe zu diskutieren. Hierbei ist gemäß § 19 Abs.1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) auf die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, und auf das Verschuldensausmaß Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind weiters die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten.
Innerhalb des durch § 4 Abs.1 Parkometergesetz gesetzten Strafrahmens von 365 € und der durch § 19 VStG determinierten Strafbemessungskriterien hat die Behörde Ermessen, die Strafe festzulegen. Dass die Behörde in den beiden anhängigen Verwaltungsstrafverfahren eine Geldstrafe von jeweils 70 € verhängt hat, wird vom BFG als fehlerfreie Ermessensübung bestätigt. Es ist dem Täter als erschwerend anzulasten, dass ihm relativ kurze Zeit vor den beiden anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, nämlich für den Tatzeitpunkt , für dieselbe Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 60 € auferlegt wurde und sich auch die beiden hier zu beurteilenden Verwaltungsübertretungen innerhalb von drei Tagen ereigneten. Das macht deutlich, dass der Bf. diesen von der Rechtsordnung geschützten und der Abwicklung der im Stadtverkehr wesentlichen Parkraumnutzung dienenden Werten gegenüber eine gleichgültige Haltung einnimmt. Der Umstand, dass eine Übertretung, zu deren Begehung Fahrlässigkeit ausreicht, auch nur fahrlässig begangen wurde, stellt keinen besonderen Milderungsgrund im Sinne von § 34 StGB dar (). Das Versprechen, dass es in Hinkunft "nicht mehr vorkommen wird", vermag bei der Strafverhängung für bereits gesetzte Taten keine Berücksichtigung zu finden, zumal für diese beiden neuerlichen Bestrafungen die Bedeutung des spezialpräventiven Aspekts in den Vordergrund tritt, also der Zweck einer Bestrafung, den Täter künftighin vor der Setzung weiterer derartiger Delikte abzuhalten. Auch wenn man nur die Verschuldensform der Fahrlässigkeit - wie aus der Strafverfügung vom schon rechtskräftig hervorgehend - zugrundelegt und bedenkt, dass kein Milderungsgrund zu erblicken ist, kann keine fehlerhafte Ermessensübung des Magistrats ersehen werden, wenn er einerseits im Verhältnis zur bereits rechtskräftige Vorstrafe nunmehr die Geldstrafe um 10 € auf 70 € steigert und mit dieser Strafhöhe den Strafrahmen zu weniger als 20 % ausschöpft. Mit dieser nicht allzu "strengen" Geldstrafe bewegt sich die Behörde in den 2 Strafverfahren jeweils im Bereich der gängigen Rechtsprechung ebenso wie mit der gemäß § 16 Abs.1 VStG für den Nichteinbringungsfall jeweils auferlegten Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden (entspricht annähernd der in § 52 Abs.2 VwGVG und § 64 Abs.2 VStG angesprochenen Wertrelation 1 Tag = 100 Euro). Es ist in der Rechtsprechung auch durchaus üblich und rechtsrichtig, bei Tatwiederholungen die verhängten Geldstrafen sukzessive anzuheben, indem man für die später gesetzte Tat eine höhere Strafe verhängt (z.B. ). Sowohl der bei der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit von Parkometervergehen zu betonende generalpräventive Aspekt der Bestrafung - also die Hintanhaltung solchen Verhaltens durch die Allgemeinheit der Autofahrer - als auch der spezialpräventive Aspekt - also die Abschreckungswirkung gegenüber dem Bf. selbst, in Hinkunft nicht mehr eine solche Verwaltungsübertretung zu setzen - lassen eine niedrigere Strafe nicht zu.
Auch die Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. lässt aus diesen Gründen keine weitere Absenkung der Geldstrafe zu. Der Bf. hat im (für beide Fälle gemeinsamen) Beschwerdeschreiben vom seine monatlichen Fixausgaben - allerdings ohne entsprechende Belege - aufgezählt, die in Summe sein Einkommen von 900 € sogar übersteigen. Beachtet man nun noch Unterhaltspflichten und Ausbildungskosten, so lässt sich von einem finanziellen Engpass sprechen, bei dem es für den Bf. schwierig ist, in 2 Verfahren jeweils 94 € (siehe unten) zu entrichten. Die vom Magistrat in Ansehung der Höchststrafe 365 € nur zu 19,18 % verhängte und gegenüber der schon rechtskräftigen Vorstrafe nur geringfügig gesteigerte Bestrafung lässt aber eine Absenkung nicht zu. Dass man durch eine Bestrafung in eine finanziell prekäre Situation geraten kann und womöglich das Übel des Antritts der Ersatzfreiheitsstrafe auf sich zu nehmen hat, bleibt ein Risiko, das jeder Straftäter auf sich nimmt. Schließlich ist auch dem Argument im Straferkenntnis vom zuzustimmen, dass für den Bf. als Halter eines eigenen Fahrzeugs mit den damit verbundenen durchschnittlichen Kosten eine Zahllast von (jetzt) 2 x 94 € keine übergroße Belastung darstellen kann, so entspricht sie etwa dem Wert einiger Betankungen des Fahrzeugs.
Bei der Strafbemessung ist immer eine Gesamtschau aller anzuwendenden Aspekte vorzunehmen und es führt nicht der Umstand eines geringen Einkommens oder einer schwierigen finanziellen Lage und die damit bestehende hohe Wahrscheinlichkeit, die Geldstrafe nicht bezahlen zu können, zu einem "Anspruch" auf möglichst niedrige Bestrafung (, Rs. 3) oder, um zum Extremfall weiterzudenken, dazu, einen einkommens- und vermögenslosen Täter überhaupt unbestraft zu lassen (, Rs. 5).
Der Magistrat hatte nicht im Ermessen, sondern gemäß § 64 Abs.2 VStG zwingend den Mindestwert 10 € an Kostenbeitrag zum Strafverfahren zu verhängen, da der in dieser Bestimmung genannte Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe nur 7 € erreichen würde.
Das BFG hat gemäß obigen Ausführungen die Beschwerde des Bf. gegen die Straferkenntnisse in Spruchpunkt 1) und 3) jeweils zur Gänze abgewiesen und daher für die Kosten des bei ihm geführten Rechtsmittelverfahrens gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG einen Beitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens aber 10 €, somit jeweils 14 € aufzuerlegen (Spruchpunkt 2) bzw. 4)). Für die Einbringung dieser Kosten sind gemäß § 52 Abs 6 VwGVG die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs.2 (Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe) vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs.2 BFGG (Bundesfinanzgerichtsgesetz) hatte das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in Spruchpunkt 5) zu bestimmen, welche Behörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Betreffend die Bezahlung der Geldbeträge siehe unten bei "Rechtsmittelbelehrung und Hinweise".
Zur Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art.133 Abs.4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der z.B. in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz) die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs.6 Z.1 B-VG ist gemäß Abs.4 letzter Satz dieser Bestimmung in Verbindung mit § 25a Abs.4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gemäß der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof [absolut] unzulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine [primäre] Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
Das trifft bei beiden Einzelentscheidungen zu.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 64 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 27 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Schlagworte | Parkometerabgabe Strafbemessung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500834.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
JAAAC-09077