Beschwerde gegen Pfändung eines Herausgabeanspruches gem. § 75 AbgEO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Fa. A , in B , vertreten durch C , Rechtsanwalt, D , vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , betreffend Pfändung eines Herausgabeanspruches gemäß § 75 iVm §§ 65-67 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO; iVm § 78 AbgEO) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des Sicherstellungsauftrages vom über den Betrag von € 144.736,92 pfändete das Finanzamt Salzburg-Stadt mit Bescheid vom den angeblich der Beschwerdeführerin (Bf) Fa.
A gegenüber der Fa.
E bestehenden Anspruch auf Herausgabe der in deren Gewahrsame befindlichen Sachen, nämlich 6400 g Bruchgold, gemäß den § 75 iVm §§ 65-67 AbgEO.
Das Finanzamt führte darin aus, dass die Bf Abgaben einschließlich Nebengebühren im Betrag von € 144.736,92 schulde. Barauslagen für diese Pfändung wurden nicht vorgeschrieben.
Auf die mit diesem Bescheid verbundene Aufforderung zur Drittschuldnererklärung (Anm. welche unbeantwortet blieb) wird verwiesen.
Gegen diesen Bescheid (neben weiteren Bescheiden) erhob die Bf durch ihre damals ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung, welches aufgrund des Übergangs auf das Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu werten ist.
Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser Beschwerde wird ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der Ergänzung zu dieser Beschwerde vom .
Auf den Mängelbehebungsauftrag vom und dessen Beantwortung vom wird ebenfalls verwiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde auf die erlassenen Sicherstellungsaufträge (erg. somit auch auf den dieser Pfändung zugrunde liegenden Bescheid vom ) als Titel dieser Pfändung verwiesen.
Auf den bekannten Inhalt der weiteren Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.
Einen Hinweis, auf welche Rechtsgrundlage sich der angebliche Anspruch der Bf auf Herausgabe des Bruchgoldes im Sinne des § 75 AbgEO gründet, enthielt diese BVE nicht.
Daraufhin beantragte die Bf durch ihren nunmehr ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag).
Auf die Begründung, wonach in allen Entscheidungen (erg. somit auch im gegenständlichen Pfändungsbescheid) als Rechtsgrund das Schulden von Abgaben einschließlich Nebengebühren aufgeführt werde, sowie auf die Begründung betreffend Spezifizierung betreffend Forderungspfändung wird verwiesen.
Unter Punkt 4. wurde zum Herausgabeanspruch ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, auf welchen Zeitpunkt der angeblichen Gewahrsame abgestellt wurde und auf welchem Rechtsverhältnis der Herausgabeanspruch fuße.
Bei solchen Herausgabeansprüchen müsse ebenfalls der Rechtsgrund des Rücknahmeanspruchs spezifiziert sein, hier kommen mehrere Vertragsverhältnisse in Betracht, sowie verschiedene Rechtsgründe, wie u.a. Vertragsrücktritt von Kauf/Werkverträgen, Verwahrvertrag, Herausgabe von angekauftem Gold.
Im Vorlagebericht des Finanzamtes an den damals zuständigen Unabhängigen Finanzsenat wurde dazu (insb. zu § 75 AbgEO) nicht Stellung genommen.
Rechtslage und Erwägungen
Der IV Abschnitt der AbgEO lautet:
Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.
Pfändung.
Gem. § 75 Abs.1 AbgEO erfolgt die Pfändung von Ansprüchen des Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, nach den Vorschriften der §§ 65 bis 67.
Voraussetzung der Vollstreckung gem. § 75 AbgEO ist, dass der Abgabepflichtige Alleineigentümer der in Gewahrsame eines Dritten befindlichen Fahrnisses ist und Anspruch auf Herausgabe derselben hat.
Ebenfalls Gegenstand der Exekution iSd. § 75 AbgEO ist ein obligatorischer Anspruch auf Leistung körperlicher Sachen (zB. auf Grund eines Werkvertrages).
Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der BVE geht hervor, worauf sich ein der Bf zustehender Anspruch auf Herausgabe des Bruchgoldes gründen könnte.
Die Bf urgiert daher nicht zu Unrecht, dass zu spezifizieren ist, welcher Rechtsgrund dem Herausgabeanspruch (Vertragsrücktritt von Kauf/Werkverträgen, Verwahrvertrag, Herausgabe von angekauftem Gold) zugrunde gelegt wird.
Dazu können aus dem Akteninhalt keine Feststellungen getroffen werden und wurde vom Finanzamt dazu auch keine Stellung bezogen.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass aufgrund des Pfändungsbescheides vom Vortag, dem , die der Bf aus dem bestehenden Vertragsverhältnis (nämlich Verkauf des gegenständlichen Bruchgoldes) gegenüber derselben Firma allenfalls zustehende Forderung gepfändet wurde.
Der Beschwerde der Bf ist daher zu folgen und war über diese daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da ein unter § 75 AbgEO subsumierbarer Sachverhalt allein schon aufgrund des Gesetzestextes nicht vorliegt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 75 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 75 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100723.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at