Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.02.2014, RV/1100104/2011

Festsetzung von Normverbrauchsabgabe für ein im Inland verwendetes Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger in der Beschwerdesache  BW, gegen den Bescheid vom  betreffend Festsetzung von Normberbrauchsabgabe zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Normverbrauchsabgabe wird festgesetzt mit: 8.447,76 €

Die Abgabe war bereits fällig und wurde wie folgt ermittelt:


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Bemessungsgrundlage gem. 5 Abs. 2 NoVAG 1991
46.932,00 €
Steuersatz gem. § 6 NoVAG 1991
15%
Ergibt
7.039,80 €
20% Zuschlag gem. § 6 Abs. 6 NoVAG 1991
1.407,96 €
Normverbrauchsabgabe
8.447,76 €

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen

Am erging eine Mitteilung der Polizeiinspektion R. an das Finanzamt SK, wonach der Mercedes SL 350 mit dem liechtensteinischen Kennzeichen Lx bei Observierungen zwischen dem 27. Juli und dem insgesamt 18 Mal am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf.) in der Str. in XXX R. angetroffen worden sei.

Aufgrund dieser Mitteilung forderte das Finanzamt den Bf. auf, bis Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer für dieses Fahrzeug zu entrichten.

Auf diese Aufforderung hin teilte die Steuervertretung des Bf. dem Finanzamt mit, dieses Fahrzeug sei auf die in V... in Liechtenstein ansässige  FPA... zugelassen. Der Bf. sei Verwaltungsrat dieser Anstalt und bevollmächtigt, den Mercedes sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke zu nutzen. Gleichzeitig übermittelte er den Kaufvertrag über die Anschaffung des Mercedes sowie die Bilanz per , einen Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister Liechtenstein und die liechtensteinische Gewerbebewilligung der FPA....

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für den in Rede stehenden Mercedes die Normverbrauchsabgabe mit 15% des Kaufpreises laut Kaufvertrag (46.932 €) zuzüglich eines Malus-Zuschlags gemäß § 6a des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) in Höhe von1.881,25 € mit 8.921,05 € fest.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom wandte der ein, der Mercedes SL 350 habe seinen dauernden Standort am Sitz der FPA... in V... in Liechtenstein. Bei dieser Anstalt handle es sich um eine tätige Anstalt mit Abkommensberechtigung im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein. Zum Bewies dafür seien die Gewerbebewilligung, die Bilanz und die Eintragung der Anstalt in das Mehrwertsteuerregister vorgelegt worden. Gemäß § 40 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) sei für die Zulassung von Fahrzeugen von Unternehmen jener Ort maßgeblich, von dem aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt werde. Im Berufungsfall sei über das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vom Firmenstandort in Liechtenstein aus verfügt worden. Der Bf. habe die Vollmacht für die Nutzung des Mercedes von der FPA... erhalten. Somit sei der dauernde Standort dieses Fahrzeuges in Liechtenstein gelegen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus: In den Fällen, in denen der Hauptwohnsitz des Verwenders im Inland liege, werde der Standort des Fahrzeuges bis zur Erbringung des Gegenbeweises an eben diesem Ort vermutet (Hinweis auf § 82 Abs. 8 KFG). Da gemäß § 82 Abs. 8 KFG auch der Benützer eines Leihwagens oder eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen, das einem Verwandten gehöre, zur Abgabe des ausländischen Kennzeichens verpflichte, sei der Schluss zu ziehen, dass unter „Verwender“ im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG die Person zu verstehen sei, die den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges ziehe. Dies sei regelmäßig der rechtmäßige Besitzer (z.B. Entleiher oder Mieter), aber auch jeder sonstige Benützer, der das Fahrzeug nicht nur vorübergehend im Inland nutze.

Der Bf. verfüge im Inland über seinen (einzigen) Wohnsitz. Eine beim Finanzamt aktenkundige Erwerbstätigkeit bestehe nur in der 50%igen Beteiligung an der FOG, die in SK eine Tabaktrafik betreibe. Aus der vorgelegten Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der FPA... für die Zeit vom bis zum seien Umsatzerlöse in Höhe von CHF 11.195,28 und Personalkosten in Höhe von CHF 16.250,00 ausgewiesen. Es sei zwar nicht erkennbar, für wen diese Personalkosten aufgewandt worden seien, dem Bf. könnten sie aber nicht zugerechnet werden, da dieser keine entsprechenden Einkünfte erklärt habe. Somit sei davon auszugehen, dass der Bf. nicht für die FPA... tätig gewesen sei. Auch sei nicht erkennbar, dass seine Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug eingeschränkt gewesen sein sollte und dadurch der Standort in Liechtenstein angenommen werden müsste. Die Widerlegung der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG sei daher nicht gelungen. Vielmehr sei zu vermuten, dass das in Rede stehende Fahrzeug nur aus Gründen der Steuervermeidung auf die FPA... zugelassen worden sei.

Im Vorlageantrag vom wandte der Bf. gegen die Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung ein, es sei für die berufungsgegenständlich zu entscheidende Frage, wo das in Rede stehende Fahrzeug seinen dauernden Standort gehabt habe, irrelevant, welche betrieblichen Tätigkeiten der Bf. neben seiner Tätigkeit für die FPA... ausübe. Auch habe ihn keine Verpflichtung getroffen, seine Beteiligung an der liechtensteinischen Anstalt offen zu legen. Es sei nahliegend, dass ein über andere Geldmittel verfügender Geschäftsführer eines Unternehmens, das am Beginn seiner Tätigkeit stehe, sich von diesem noch kein Gehalt auszahlen lasse. Daraus zu schließen, dass keine Tätigkeit für dieses Unternehmen ausgeübt werde, sei unzulässig. Die FPA... habe sich um eine Konzession im Glücksspielbereich bemüht. Zu diesem Zweck habe der Bf. mehrere internationale Messen besucht, Gespräche über einzuholende Bewilligungen geführt und versucht, neue Kunden zu gewinnen. Dass das Fahrzeug auch am Wohnsitz des Bf. anzutreffen gewesen sei, sei darauf zurückzuführen, dass dieser den Mercedes auch für Fahrten zu seinem Wohnsitz verwendet habe. Das Finanzamt stütze seine Abweisung auf das Argument, der Bf. sei als Verwender des Fahrzeuges im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG anzusehen, weil auch Personen, die einen Leihwagen oder ein Fahrzeug eines Verwandten auf Dauer im Inland benützten, zur Abgabe des ausländischen Kennzeichens verpflichtet seien. In diesen Fällen sei aber das jeweilige Fahrzeug ausschließlich privat und nicht wie im Berufungsfall überwiegend beruflich genutzt worden. Der in der Berufungsvorentscheidung gezogene Schluss, die rechtliche Beurteilung der Verwendung von Leihwagen oder von von Verwandten zur Verfügung gestellten Fahrzeugen gälte auch für Firmenfahrzeuge, sei zudem unrichtig, regle doch § 40 KFG selbst, wo Firmenfahrzeuge zuzulassen seien.

Am richtete der Referent folgenden Vorhalt an den Bf.:

  • Wie war die Nutzung des Fahrzeuges Mercedes SL 350 mit dem Kennzeichen Lx. zwischen der „ FPA.. “ und Ihnen geregelt? Wie war insbesondere die private Verwendungsmöglichkeit geregelt? Legen Sie bitte die „Vollmacht“ über die Nutzung dieses Fahrzeuges (vgl. Berufung vom ) vor!

  • Wer hatte die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbundenen Kosten (Reparaturen, Service, Treibstoff) zu tragen? Belegen Sie bitte Ihre Angaben.

  • Laut der Rechnung über dieses Fahrzeug haben Sie den Kaufpreis in Höhe von 46.932,00 € bar bezahlt. Weisen Sie bitte nach, dass die Anschaffungskosten für den Mercedes von der „ FPA.. “ getragen wurde.

  • Haben Sie im Zeitraum bis von der „ FPA.. “ ein Gehalt bezogen? Wenn ja, in welcher Höhe? Weisen Sie dies bitte nach!

  • In der Bilanz der FPA... zum ist ein Personalaufwand in Höhe von 16.250,00 sfr ausgewiesen. Für welche Angestellte wurden diese Löhne und Gehälter ausbezahlt?

  • Wurde für die private Verwendung dieses Fahrzeuges seitens des Dienstgebers, der „FPA..“, ein Sachbezug einbehalten? Wenn ja, weisen Sie dies bitte nach!

  • Laut den Ausführungen in der Berufung vom wurde dieses Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt. Weisen Sie bitte die überwiegende betriebliche Nutzung nach (z.B. durch Vorlage eines Fahrtenbuches, aus dem die Fahrtstrecken, die Fahrtzeiten und die beruflichen oder privaten Zwecke der Fahrten ersichtlich sind)!

  • War auf Sie im Zeitraum 01/2010 bis 09/2010 (=Veräußerung dieses Mercedes) ein Fahrzeug zugelassen? Wenn ja, weisen Sie auch dies bitte nach!

Auf diesen Vorhalt antwortete die steuerliche Vertretung des Bf., sie habe keine Unterlagen vom Bf. bekommen, die vorgehaltenen Fragen könnten daher nicht beantwortet werden. Er ersuche aber, bei der Entscheidung zu berücksichtigen, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug bereits in Deutschland zugelassen worden sei und die Festsetzung des Zuschlages gemäß § 6a NoVAG daher nicht zulässig sei.

Gemäß Art. 151 Abs 51 Z 8 B-VG wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht über. Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind am anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Das Verfahren betreffende Anbringen wirken ab auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht geht im Beschwerdefall von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Der Bf. hat seinen Hauptwohnsitz in der Str. in XXX R.. Laut Rechnung vom hat die in S registrierte FPA... einen gebrauchten Mercedes SL 350 von der Autohaus L GmbH um 46.932,00 € gekauft. Der Kaufpreis wurde vom Bf. bar entrichtet. Das Fahrzeug wurde in der Folge in Liechtenstein auf die FPA... zugelassen. Laut Eintragung in das Öffentlichkeitsregister Liechtenstein war der Bf. Mitglied (Verwaltungsrat) der FPA.... Als Zweck dieser Anstalt waren „Handelsgeschäfte aller Art, insbesondere der An- und Verkauf von Altgold, Schmuck, Antiquitäten und echten Fahrzeugen sowie alle jene Tätigkeiten, die der Verwaltungsrat als im Interesse der Gesellschaft gelegen erachtet“ angegeben. Das Fahrzeug wurde vom Bf. regelmäßig im Inland verwendet. Allein zwischen dem  und dem wurde der Mercedes von der Polizeiinspektion XXX R. am Wohnort des Bf. 18 Mal angetroffen.

Rechtslage und rechtliche Erwägungen

Die Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischen Kennzeichen im Inland ist unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) steuerpflichtig. Danach unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Wann ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG). Gemäß § 36 KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhägern mit ausländischen Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- und Überstellungsfahrten durchgeführt wurden. Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr hat gemäß § 40 Abs. 1 KFG die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist gemäß § 79 KFG auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder im Inland verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG gilt nicht nur für von Privatpersonen, sondern auch für von Unternehmungen verwendete Fahrzeuge. § 82 Abs. 8 KFG ist insoweit lex specialis zu § 40 Abs. 1 KFG (vgl. ).

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass durch die Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeuges im Inland durch den im Inland wohnhaften Bf. aufgrund des § 82 Abs. 8 KFG zunächst die Vermutung gilt, dass dieses Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland hatte. Diese Vermutung ist durch einen Gegenbeweis widerlegbar. Der Gegenbeweis ist dann als erbracht anzusehen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug trotz dessen Verwendung im Inland weiter am Sitz des Unternehmens liegt.

Dies kann etwa dann angenommen werden, wenn die Anordnungen der Dienstfahrten vom ausländischen Unternehmen vorgenommen werden, das Fahrzeug überwiegend im Ausland verwendet wird und allfällige private Nutzungen durch Mitarbeiter im Inland von untergeordneter Bedeutung sind. Der Nachweis, dass die Entscheidungsgewalt über die Verwendung des Fahrzeuges bei der Unternehmensführung und nicht beim das Fahrzeug nutzenden Mitarbeiter liegt, kann durch entsprechende Verträge oder Vereinbarungen erbracht werden. Der Nachweis über die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland bzw. die untergeordnete private Nutzung durch den Mitarbeiter kann z.B. durch ein Fahrtenbuch erbracht werden.

Die Beweislast für den dauernden Standort im Ausland hat aufgrund der gesetzlichen Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG der Verwender des Fahrzeuges zu erbringen. Er hat nachzuweisen, dass das Fahrzeug dauernd im Ausland verwendet wurde. Gelingt der Nachweis nicht, muss nicht die Behörde nachweisen, dass das Fahrzeug überwiegend im Inland verwendet wurde. Dies wird bereits vom Gesetz vermutet (vgl. z.B. ).

Der Gegenbeweis zur Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG ist dem Bf. im Beschwerdefall nicht gelungen. Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, das in Rede stehende Fahrzeug habe seinen dauernden Standort in Liechtenstein und sei überwiegend betrieblich genutzt worden, konnte er durch keinerlei Belege nachweisen. Den Vorhalt vom , mit dem der Bf. eingeladen wurde, entsprechende Nachweise für einen solchen dauernden Standort zu erbringen, hat er nicht beantwortet. Der Umstand alleine, dass die FPA... ihren Sitz in Liechtenstein hatte und der berufungsgegenständliche Mercedes auf diese zugelassen war, begründet nach dem oben Gesagten eben noch keinen dauernden Standort dieses Fahrzeuges in Liechtenstein.

Somit greift die Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG, dass das in Rede stehende Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich hatte. Ob der Mercedes tatsächlich überwiegend im Inland verwendet wurde oder nicht, muss nicht mehr geprüft werden, da ein überwiegendes Verwenden des Fahrzeuges im Inland bereits durch § 82 Abs. 8 KFG vermutet wird. Ebenso erübrigen sich Ausführungen darüber, ob, auf welche Art oder in welchem Ausmaß der Bf. für die liechtensteinische Anstalt tätig war.

Gemäß § 4 Z 3 NoVAG idF BGBl. I Nr. 52/2009 ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrzeuggesetz zuzulassen wäre, der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner.

Damit ist klar gestellt, dass jene Person, die ein Fahrzeug ohne Zulassung im Inland verwendet, als Steuerschuldner herangezogen werden kann. Das NoVAG enthält aber keine Aussagen darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Nach dem Erkenntnis des Zl. 2009/16/0107, kann in diesem Zusammenhang aufgrund der gleichartigen Zielsetzung - nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstehenden Folgen einzustehen hat - auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeuges nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zurückgegriffen werden. Danach ist als Halter die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Maßgeblich ist, ob der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (vgl. dazu etwa OGH, , 9 Ob A 150/00z).

Für die Bestimmung des Verwenders sind im Wesentlichen diejenigen Kriterien entscheidend, die auch für die Entstehung der Abgabenschuld maßgeblich sind (vgl. dazu .

Daher ist aufgrund der tatsächlichen Verwendung des Fahrzeuges durch den Bf. auch in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass der Bf. die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hatte. Ein Hinweis darauf, dass die Verfügungsgewalt nicht beim Bf. gelegen sein soll, ist im Berufungsfall nicht erkennbar. Die Vollmacht über die Nutzung des in Rede stehenden Fahrzeuges, die er angeblich von der FPA... erhalten haben soll, hat er nicht vorgelegt. Aber selbst wenn eine solche Vollmacht erteilt worden sein sollte, ist davon auszugehen, dass der Bf. aufgrund seiner Stellung als Verwaltungsrat der FPA... über die Verwendung dieses Fahrzeuges entscheiden konnte. Davon abgesehen ist für die Frage des Verwenders nur maßgeblich, ob eine Person tatsächlich über ein Fahrzeug verfügen konnte und nicht, ob diese auch der rechtmäßige Besitz über dieses Fahrzeug zukam (vgl. VwGH 27.1.20120, 2009/16/0107).
Hat der Bf. die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug inne gehabt, ist auch davon auszugehen, dass er das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch genommen hat. Auch in diesem Fall hat er weder nachweisen könne, dass die laufenden Kosten für den Betrieb des Mercedes von der FPA... getragen wurden noch, ob der von ihm bar entrichtete Kaufpreis ihm von dieser überhaupt ersetzt worden ist.

Aus diesen Gründen war daher davon auszugehen, dass das in Rede stehende Fahrzeug seien dauernden Standort im Inland hatte und vom Bf. länger als einen Monat im Inland verwendet wurde. Denn einen Nachweis dafür, dass das Fahrzeug jeweils vor Ablauf der Monatsfrist wieder ins Ausland gelangt und die Monatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 KFG daher nicht erfüllt wäre, hat er ebenfalls nicht erbracht. Die Normverbrauchsabgabepflicht für die Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeuges durch den Bf. war daher zu bejahen.

Unzulässig war hingegen die Erhöhung der festgesetzte Normverbrauchsabgabe um ein sog. Malus in Höhe von 1.881,25 € aufgrund des mit dem Ökologisierungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 46/2008 mit Wirkung ab , in das NoVAG 1991 eingefügten § 6a NoVAG.

Nach dem , Ioan Tatu, ist Art 110 AEUV (früher Art. 90 EG) nämlich dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat verboten ist, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaliger Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und in derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.

Das berufungsgegenständliche Fahrzeug wurde laut Rechnung über den Kauf des Mercedes am erstmals in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr zugelassen. Bei einer bereits an diesem Tag erfolgten Zulassung zum Verkehr in Österreich wäre kein Malusbetrag angefallen, da das Ökologisierungsgesetz zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten war. Eine Vorschreibung des Malusbetrages in Höhe von 1.881,25 € widerspricht daher dem Gemeinschaftsrecht und ist aufgrund des Vorrangs der Gemeinschaftsrechtes vor dem innerstaatlichen Recht unzulässig.

Die vom Finanzamt festgesetzte Normverbrauchsabgabe in Höhe von 7.039,80 € ist aber gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG um 20% zu erhöhen. Nach dieser Bestimmung ist eine Erhöhung der Steuer um 20 % in jenen Fällen vorzunehmen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer war.

Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei der NoVA um eine Abgabe, die mit der (erstmaligen) Zulassung eines Fahrzeuges im Inland zusammen hängt. Da ihr Entstehungstatbestand nicht die Lieferung des Fahrzeuges, sondern dessen Zulassung sei, dürfe sie generell nicht in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einbezogen werden (vgl. ; Ruppe, Achatz, UStG4, § 4 Tz 23/1).

Damit ist eine Erhöhung der Steuer gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG bei Eigenimporten auch nicht mehr als gemeinschaftswidrig anzusehen. Wenn die Normverbrauchsabgabe nie Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, ist sie in allen Fällen um einen Zuschlag von 20% zu erhöhen und kann daher durch eine derartige Erhöhung auch keine Schlechterstellung von selbst importierten Fahrzeugen mehr vorliegen. Das , Weigel und Weigel, mit dem dieser noch ausgesprochen hatte, dass der NoVA-Zuschlag bei der erstmaligen Zulassung von importierten Gebrauchtfahrzeugen zum Verkehr im Inland diskriminierend wirke, ist durch das Urteil Rs. C-433/09 nicht mehr beachtlich.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu behandelnden Rechtsfragen sind bereits durch die im Beschwerdefall zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen geklärt. Feststellungen auf Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugänglich.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 34 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100104.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at