Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 04.12.2015, RV/7100930/2011

Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100930/2011-RS1
Die Norm des § 264 Abs. 5 BAO sowie die in der Bestimmung des § 323 Abs. 37 leg. cit. normierte Anwendung der Bestimmungen der §§ 243 bis 291 BAO in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2013 auf alle am unerledigten Berufungen münden in eine das Verwaltungsgericht eigenzuständig treffende Verpflichtung, nicht fristgerecht eingebrachte Vorlageanträge mit Beschluss zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen die Bescheide des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom sowie vom , betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2006 sowie Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2007 beschlossen:

Die Vorlageanträge vom sowie vom  werden gemäß § 278 Abs. 1 lit. a i.V.m. den §§ 260 Abs. 1 lit. b, 264 Abs. 4 lit. e und 264 Abs. 5 BAO  als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Umsatzsteuer 2006

1.1. UVA- Prüfung

Zunächst wurde als Ergebnis einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum vom bis zum gegenüber der in Form einer Hausgemeinschaft konstituierten Bf. ein, mit datierter Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum vom bis zum erlassen, vermittels dessen ob falscher UID- Nummer der Leistungsempfängerin (Bf.) Vorsteuern im Gesamtausmaß von 44.673, 20 Euro außer Ansatz blieben.

In der Folge hat die Bf. eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung vom  mit Schriftsatz vom zurückgenommen.

1.2. Umsatzsteuerbescheid 2006 ()

Mit Bescheid vom wurde die Bf. zur Umsatzsteuer für das Jahr 2006 veranlagt, wobei mit dem Hinweis, dass die UID- Nummer des leistenden Unternehmers im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung nicht mehr aufrecht gewesen sei, die im Ausmaß von 44.673, 20 Euro geltend gemachten Vorsteuern nicht anzuerkennen seien.

1.3. Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 ()

Mit Schriftsatz vom wurde gegen vorgenannten Bescheid Berufung erhoben.

1.4. Berufungsvorentscheidung (BVE) ()

In der Folge wurde diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom abgewiesen.

Betreffend die Zustellung nämlicher BVE ist anzumerken, dass diese laut aktenkundigem Rückschein am  beim Postamt hinterlegt wurde, respektive der Beginn der Abholfrist mit  ausgewiesen wurde.

1.5. Vorlageantrag gegen BVE ()

Am (das Datum der Postaufgabe lautet auf den ) langte beim Finanzamt ein mit datiertes Schriftstück ein, vermittels dessen die Bf. gegen die am eingelangte BVE vom , Berufung erhob und die Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte. Hierbei wurde ergänzend ausgführt, dass die zur Versagung der Vorsteuern ins Treffen geführten Gründe für die Bf. nicht nachvollziehbar seien. In eventu werde eine mündliche Verhandlung beantragt.

1.6. Zurückweisung des Vorlageantrages ()

Mit Bescheid vom wurde der am bei der Abgabenbehörde eingelangte Vorlageantrag - unter Hinweis auf das auf lautende Fristende - als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

1.7. Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid ()

In der gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobenen Berufung vom wurde von der Bf. ins Treffen geführt, dass ungeachtet dessen, dass der bekämpfte Bescheid (offenbar gemeint die BVE vom ) erst am eingelangt sei, die eigentliche Berufung (offenbar gemeint der Vorlageantrag) am und sohin fristgerecht eingebracht worden sei, während die beiligende Kopie lediglich nochmals mit der UVA für Mai 2009 mitgesendet worden sei, um auf die Erledigung aufmerksam zu machen.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass vorangeführte, mit Eingangsstempel des Finanzamtes vom versehene Kopie in ihrem Kopf erste Zeile den maschinenschriftlichen Vermerk Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung vom eingel. enthält, während die Zeilen 2 und 3 den handschriftlichen (Ergänzungs) Vermerk sowie Bescheid über die Feststellung v Einkünften 2007 v. eingel am beinhalten.

1.8. Berufungsvorentscheidung ( )

Mit der, der Bf. am zugestellten BVE vom wurde die Berufung vom , mit dem Hinweis der am erfolgten und sohin nicht fristgerechten Einbringung der Berufung (richtig wohl des Vorlageantrages) als unbegründet abgewiesen.

1.9. Vorlageantrag ()

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober wurde gegen die unter Punkt 1.8. angegührte BVE ein Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

2. Feststellung von Einkünften 2007

2.1. Feststellungsbescheid 2007 ()

Mit Bescheid vom  wurden die Einkünfte der Bf. aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2007 gemäß § 188 BAO (erklärungsgemäß) mit einem Gesamtüberschuss der Werbungskosten über die Einnahmen von 15.953,68 Euro festgestellt.

2.2. Berufung ()

In der Folge wurde mit Schriftsatz vom  gegen den unter Punkt 2.1. angeführten Bescheid Berufung erhoben und hierbei der Antrag auf Berücksichtigung der Ergebnisse der Umsatzsteuer 2006 in der Abschreibung für Abnutzung (AfA) des Jahres 2007 gestellt. 

2.3. Berufungsvorentscheidung ( )

Mit BVE vom  wurde dem in der Berufung vom gestellten Antrag insoweit entsprochen, als die Herstellungskosten des Jahres 2007 um die nicht anerkannten Vorsteuern des Jahres 2006 erhöht und summa summarum negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 17.009,15 Euro festgestellt wurden.

2.4. Vorlageantrag ()

Mit beim Finanzamt am (der Poststempel lautet auf ) eingelangten Schriftsatz erhob die Bf. Berufung (richtig Vorlageantrag) gegen den mit datierten und am eingelangten Bescheid über die Feststellung von Einkünften 2007 (richtig BVE).

2.5. Zurückweisungsbescheid ()

Mit Bescheid vom wurde der unter Punkt 2.4. angeführte Vorlageantrag mit dem Hinweis, dass die Berufungsfrist (Frist zur Stellung eines Vorlageantrags   am  geendet habe, als verspätet zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nämlicher Bescheid der Bf. am zugestellt wurde.

2.6. Berufung ()

In der Folge wurde mit Schriftsatz vom  gegen den unter Punkt 2.5. angeführten Bescheid Berufung erhoben und hierbei wörtlich ausgeführt: "Selbstverständlich wurde die ursprüngliche Berufung mit den UVA- Meldungen Ende März 2009 abgefertigt und nur zur Erinnerung am nochmals." 

3. Vorlage der Berufungen vom sowie vom an den UFS

In der Folge wurden am  die, gegen die, die Vorlageanträge vom sowie zurückweisenden Bescheide erhobenen Berufungen vom sowie vom dem damaligen unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vorgelegt, wobei vorgenannte Rechtsmittel im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit des BFG () unerledigt waren. 

4. Vorhalt des BFG ()          

Am wurde seitens des BFG gegenüber der Bf. ein Schriftsatz nachstehenden Inhaltes erlassen:

"Sie werden ersucht zu den Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes (BFG) bis zum Stellung zu nehmen, widrigenfalls eine Entscheidung nach der Aktenlage zu erfolgen hat.

Nach den vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes 12/13/14 und Purkersdorf haben Sie mit am  datierten, tatsächlich aber erst am sowie am (die Postaufgabe erfolgte laut den aktenkundigen Kuverts am sowie am ) bei vorgenanntem  Finanzamt eingelangten Schriftsätzen gegen die mit bzw. mit  datierten - über die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2006 sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 2007 vom sowie vom - absprechenden Berufungsvorentscheidungen, Anträge auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.   

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass ob genannte Berufungsvorentscheidungen eine Rechtsbelehrung dahin gehend enthalten, dass die Berufungsvorentscheidung wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung beim Finanzamt 12/13/14/und Purkersdorf der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt wird.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass einerseits die, über die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 absprechende Berufungsvorentscheidung vom nachweislich durch Hinterlegung am zugestellt worden ist, andererseits, dass in dem beim Finanzamt am eingelangten Schriftsatz als Zeitpunkt des Erhalts der, über die Berufung gegen den Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 2007 absprechenden Berufungsvorentscheidung vom  der angeführt wird. 

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeuten vorstehende Ausführungen somit, dass die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am (Umsatzsteuerbescheid 2006) bzw. am (Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 2007) abgelaufen ist.

Insoweit sind die beim Finanzamt 12/13/14 und Purkersdorf am sowie am  eingelangten Schriftstücke als  nichtfristgerecht eingebrachte Vorlageanträge zu werten und diese gemäß der §§ 260 Abs. 1, 264 Abs. 4 und 5 BAO vom Verwaltungsgericht (BFG) zurückzuweisen."

5. Replik der Bf. zum Vorhalt des BFG ()

Mit dem BFG am überreichten Schriftsatz führte die Bf. ins Treffen, dass sämtliche Berufungen betreffend Umsatzsteuer 2006 fristgerecht eingebracht worden seien. In diesem Zusammenhang werde auf die Berufung in eventu auf den Wiedereinsetzungsantrag vom sowie die ursprüngliche Berufung vom verwiesen.

Des weiteren sei auch die Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung rechtzeitig am eingebracht worden und sei mit Schriftsätzen vom sowie vom in Form einer Erinnerung deren Erledigung urgiert worden.

Ausdrücklich werde auf den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verwiesen bzw. eine solche beim Bundesfinanzgericht nochmals beantragt.

Auf die in den genannten Schreiben vorgebrachte Argumente werde ausdrücklich verwiesen.

Das Schreiben vom betreffend Einreichung mit der UVA-Erklärung  mit der Berufung vom beweise das fristgerecht Einbringen.

Abschließend werde die endgültige Veranlagung des Jahres 2006 im Rahmen der vor angeführten Berufungen bzw. Beschwerden beantragt.

Seitens der Bf. wurden obiger Replik nachstehende Schriftsätze (in Ablichtung) beigegeben:

Berufung vom ;

Berufung vom ;

Vorlageantrag vom ;

Die mit datierte Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom ;

Erledigungserinnerung vom ;

Erledigungserinnerung vom

Das BFG hat erwogen:

1. Zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG idF BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012) erkennt das Bundesfinanzgericht unter anderem über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden).

Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind (Bescheid-)Beschwerden an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist (§ 243 BAO idF BGBl I 2013/14).

Gemäß § 323 Abs. 37 BAO  treten u.a. die §§ 243 bis 291 BAO jeweils idF BGBl I 2013/14, mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

2. Zur Zurückweisung wegen Verspätung:

2.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO in der seit geltenden Fassung des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 (FVwGG 2012), BGBl I 2013/14, (= n.F.) ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO n.F. ist § 260 Abs. 1 für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Ebenso war nach der Rechtslage vor dem (FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) gemäß § 273 Abs. 1 BAO eine Berufung durch Bescheid der Abgabenbehörde zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig war oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 276 Abs. 4 BAO galt § 273 Abs. 1 BAO bei verspäteten Vorlageanträgen sinngemäß.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 vom (BGBl I 2014/13) wurde in die Bundesabgabenordnung in § 264 der neue Absatz 5 angefügt, der folgendermaßen lautet: "Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht."

Die Beurteilung der Frage, ob ein Vorlageantrag verspätet eingebracht wurde, obliegt daher dem Bundesfinanzgericht.

2.2. Zur Verspätung der Vorlageanträge vom sowie vom  

2.2.1. Im gegenständlichen Fall wurde das den Fristenlauf auslösende Ereignis der Zustellung der über die gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 erhobenen Berufung vom  absprechenden Berufungsvorentscheidung vom , nach der Bestimmung des § 17 Abs. 3 zweiter Satz ZustellG mit (= erster Tag der Abholfrist) gesetzt, während die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages gegen die mit datierte, über die gegen den Feststellungsbescheid für das Jahr 2007 erhobene Berufung vom absprechende Berufungsvorentscheidung in Ansehung der Angaben der Bf. im Schriftsatz vom , wonach diese bei der Bf. am  eingelangt ist, mit in Lauf gesetzt wurde.

2.2.2. Gemäß § 276 Abs. 2 BAO in der damals geltenden Fassung vor BGBl I 2013/14 konnte gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag).

In Anbetracht vorstehender Ausführungen lautete somit das Fristende zur Erhebung entsprechender Vorlageanträge einerseits auf den andererseits auf den .


2.3. Zur Wahrung des Parteiengehörs:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. ) ist dem Rechtsmittelwerber zwecks Wahrung des Parteiengehörs eine offenbare Verspätung vorzuhalten.

Dies ist im gegenständlichen Fall nachweislich mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom erfolgt.

Seitens der Bf. wurden innerhalb der gesetzten Frist zwar Einwände erhoben, die aus nachstehend angeführten Gründen jedoch keine Zweifel an dem sich aus der Aktenlage des Finanzamtes ergebenden offenkundigen Sachverhaltes aufkommen hätten lassen können.

Zu den, dem Schriftsatz vom beigefügten - im Verwaltungsgeschehen explizit dargestellten - Schriftsätzen ist seitens des BFG anzumerken, dass diese samt und sonders keinen Beweis für ein fristgerechtes, sprich sohin ein bis zum , respektive bis zum erfolgtes Einlangen der Vorlageanträge bei der Abgabenbehörde bieten, sondern es sich bei jenen vielmehr einerseits um unstrittig fristgerechte -, aber nicht den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildende - Eingaben (Berufung vom gegen den F- Bescheid 2007 vom ; Berufung vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom ; Vorlageantrag vom gegen die mit datierte der Bf. am zugestellte BVE) andererseits um die Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages sowie zweier Erledigungserinnerungen handelt.       

2.4. Rechtsfolge der Verspätung:

Wie sich aus den unter Punkt 2.1. zitierten Rechtsgrundlagen ergibt, sind nicht fristgerecht eingebrachte Vorlageanträge vom Bundesfinanzgericht mittels Beschluss gemäß § 278 BAO n.F. zurückzuweisen.

Da die Vorlageanträge im gegenständlichen Fall am bzw. am und demzufolge eindeutig verspätet eingebracht wurde, mussten diese sohin gemäß der Norm des § 264 Abs. 5 BAO iVm  264 Abs. 4 lit. e BAO und § 260 Abs. 1 BAO n.F. zurückgewiesen werden.

3. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Einleitend ist anzumerken, dass die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowohl nach § 284 Abs. 1 Z 1  BAO als auch nach der am in Kraft getretenen Norm des § 274 Abs. 1 Z 1 lit. b BAO einen entsprechenden Antrag im Vorlageantrag voraussetzt.

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeuten vorstehende Ausführungen, dass ungeachtet dessen, dass die Anträge auf mündliche Verhandlung den  Inhalt der nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageanträge vom sowie vom bildeten, diese darüberhinaus lediglich eventualiter gestellt wurden und somit nach dem Erkenntnis  des , 140-142 als nicht ausreichend zu qualifizieren waren.

In Anbetracht der - an oberer Stelle ausführlich dargestellten, als unstrittig zu wertenden - Sach- und Rechtslage bestand auch für das BFG kein Anlass eine mündliche Verhandlung von Amts Wegen anzuberaumen.

 4. Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurückweisung wegen erwiesener Verspätung aus dem Gesetz ergibt (§ 260 Abs. 1 lit. b BAO) und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 274 Abs. 1 Z 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100930.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at