Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.12.2015, RV/4100268/2011

Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen - Nachweis der Voraussetzungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin X in der Beschwerdesache der bf., vertreten durch die Y , gegen den Bescheid des FA Spittal Villach, vertreten durch Z, vom betreffend Umsatzsteuer 2005 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid versagte das Finanzamt Lieferungen in die Slowakei (Asphaltmischgutlieferungen an die A) die Steuerfreiheit gemäß Artikel 6 Abs. 1 iVm Artikel 7 Binnenmarktregelung (Rechnungsbetrag = BMGRL. 71.527,85 Euro, Tz. 2 des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung).

Begründet wurde dies damit, dass die zu Artikel 7 der Binnenmarktregelung ergangene VO BGBl. 401/1996 für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit die Beibringung einer Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet versenden werde, erfordere. Derartige Nachweise habe die Beschwerdeführerin (Bf.) jedoch nicht erbracht.

In der Beschwerde (vormals Berufung) wurde vorgebracht, dass die Bf. für alle Asphaltmischgutlieferungen über Frachtpapiere (Ladescheine), die den jeweiligen Monatsabrechnungen der Bf. an die Abnehmerin A beigelegt worden seien, verfüge. Ebenso seien Erklärungen des Abholenden, dass er die Gegenstände in das Gemeinschaftsgebiet befördern werde, vorhanden. Unterlagen der angesprochenen Art wurden dem Berufungsschriftsatz auch beigelegt.

Da der angefochtene Bescheid jedoch noch von der vom BMF in Rz. 4006 der Umsatzsteuerrichtlinien (Fassung vor dem ) festgehaltenen Ansicht getragen wurde , dass Nachweise im Sinne der VO BGBl. 401/1996 nachträglich nicht erbracht werden könnten, legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

In weiterer Folge hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa das Erkenntnis VwGH, , 2009/15/0146) die Ansicht vertreten, dass die Steuerfreiheit nur dann zu versagen ist, wenn ein Verstoß gegen Formalvoraussetzungen den Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Das Finanzamt wurde daher vom Bundesfinanzgericht ersucht, zum gegenständlichen (nunmehr) Beschwerdebegehren unter dem Blickwinkel der angesprochenen VwGH-Judikatur nach Vornahme allenfalls noch notwendiger entsprechender ergänzender Erhebung neuerlich Stellung zu nehmen, zumal mittlerweile auch nach Ansicht des BMF eine spätere Nachweisführung im Abgabenverfahren ausreichend sei (Rz. 2584 UStRl. neu).

Hierauf teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit, dass die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen mit einer Bemessungsgrundlage von 49.283,59 Euro anzuerkennen sei; die Differenz zu dem für das Jahr 2005 insgesamt als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erklärten Betrag von 71.527,85 Euro (somit  22.244,26 Euro) müsse jedoch wegen des Fehlens eines Beförderungsnachweises steuerpflichtig belassen werden.

In weiterer Folge übermittelte die Bf. eine Abholbestätigung des Beauftragten der Leistungsempfängerin, der A  betreffend eine (beigefügte) Rechnung Nr. 1105100782 vom über Warenlieferungen im Wert von 21.386,02 Euro.

Diese Unterlagen nahm das Finanzamt zur Kenntnis, fand es jedoch für aufklärungsbedürftig, dass für bereits im Juli 2005 ausgeführte Warenlieferungen  eine Rechnung erst am ausgestellt worden sein solle.

Zu Letzterem befragt, führte die Vertreterin der Bf. aus, dass die Abnehmerin die ursprünglich bereits Anfang August 2005 ausgestellte Rechnung reklamiert habe, worauf ein Rechnungsstorno und eine Rechnungsneuausstellung erfolgt seien. Eine interne Kontrolle habe einen weiteren Rechnungsmangel aufgedeckt, der schließlich zu einer weiteren Rechnungsstornierung und der Ausstellung der nunmehrigen endgültigen und korrekten Rechnung mit Datum geführt habe.

Der Ordnung halber sei sodann von der Abnehmerin eine neue (bzw.korrigierte) Abholbestätigung angefordert worden, welche Bezug auf den korrekten (und nicht den falschen/stornierten) Beleg nehme.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 sind innergemeinschaftliche Lieferungen (Art. 7)
steuerfrei.

Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 lautet auszugsweise:

Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung
die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben
hat,
b) …
c)…
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen
Mitgliedstaat steuerbar.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder
Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
Hiezu vertritt der Verwaltungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung
(siehe beispielsweise die Erkenntnisse VwGH, , 2009/15/0146 und VwGH,
, 2012/15/0006) die Auffassung, dass der inländische Lieferer zwar den
Nachweis der materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach Art. 7 UStG 1994 zu
erbringen hat. Dabei ist für die Nachweisführung jedoch nicht auf bloß formelle Belange,
insbesondere zum Zeitpunkt der Leieferung, abzustellen. Vielmehr reicht auch
eine spätere Nachweisführung im Abgabenverfahren aus.
Im gegenständlichen Fall ist daher - wie letztlich auch das Finanzamt in seiner
Stellungnahme vom festhält – angesichts der von der Bf. letztlich
beigebrachten Bestätigung des Empfängers der Lieferungen (Hr. B im
Auftrag der A) jedenfalls von deren Steuerfreiheit (laut Rechnungen vom 17.20.2005 über 41.075,17 Euro und vom über  8.208,42Euro, zusammen sohin über 49.283,59 Euro) auszugehen.

Der Einwand des Finanzamtes betreffend die Rechnungslegung (erst) am über Lieferungen, die bereits im Juli 2005 ausgeführt worden sind, wurde nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes durch die Bf. mit ihren weiteren Ausführungen über erfolgte Rechnungsberichtigungen hinreichend entkräftet. Auch bezüglich dieser Lieferungen (21.386,02 Euro) sind daher - nicht zuletzt angesichts der beigebrachten Empfängerbestätigung (ebenfalls Hr. B im Auftrag der A) - die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit als gegeben anzusehen.

Die Entgelte für die von der Bf. (nachgewiesenermaßen) steuerfrei zu belassenden innergemeinschaftlichen Lieferungen belaufen  sich insgesamt auf:


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41.075,17 Euro
8.208,42 Euro
21.386,02 Euro
gesamt
70.669,61 Euro
laut Erklärung
71.527,85 Euro
Differenz
858,24 Euro

In Bezug auf Rechnungbeträge = Entgelte von 858,24 Euro vermochte die Bf. Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht zu erbringen. Insoweit konnte dem Beschwerdebegehren daher nicht Rechnung getragen werden. Da der diesbezüglich in einer Rechnung ausgewiesene Entgeltsbetrag jedoch als Bruttobetrag anzusehen ist, war die Umsatzsteuer aus diesem Betrag herauszurechnen (858,24:120x100 =715,20).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Durch das vorliegende Erkenntnis ergeben sich die folgenden Besteuerungsgrundlagen:


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Gesamtbetrag der steuerflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtige Anzahlungen) lt. Bp.
6.689.116,94
Verminderung lt. Erkenntnis
Erhöhung lt. Erkenntnis
-71.527,85
+715,20
Gesamtbetrag der steuerflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtige Anzahlungen) lt. Erkenntnis
zu versteuern mit 20%
6.618.304,29


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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen lt. Bp.
7.736.295,17
Verminderung lt. Erkenntnis
-71.527,85
+715,20
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen lt. Erkenntnis
7.665.482,52

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendende Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof in den oben angesprochenen Erkenntnissen beantwortet und hatte sich das Bundesfinanzgericht demnach in weiterer Folge allein mit Fragen des Sachverhaltes auseinanderzusetzen, weswegen eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 7 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100268.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at