Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs 7 BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerde-sache A-GmbH , Anschrift , vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft, Währingerstraße 2-4, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl: 800000/00000 /2009, betreffend den Antrag vom auf Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs 7 Bundesabgabenordnung (BAO), nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Bescheidbeschwerde wird stattgegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert:
"Der Antrag der A-GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der B NV vom auf Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß § 237 Abs 1 BAO wird als unbegründet abgewiesen.
Dem Antrag der A-GmbH vom auf Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs 7 BAO wird stattgegeben und der mit Abgabenbescheid vom , Zahl: 800000/00000/5/2009, festgesetzte Säumniszuschlag in Höhe von € 26.390,11 mit Null festgesetzt."
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom setzte das Zollamt Innsbruck die B NV über eine bevorstehende Abgabenvorschreibung in Kenntnis und forderte das Unternehmen auf, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen. Nach Austausch mehrerer Schriftsätze zwischen der Behörde und der Beschwerdeführerin, stellte die A-GmbH als Rechtsnachfolgerin der B NV am beim Zollamt Innsbruck einen Antrag gemäß § 217 Abs 7 BAO auf Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages in dieser Rechtsangelegenheit.
Ungeachtet dessen setzte das Zollamt Innsbruck mit Bescheid vom , Zahl: 800000/00000 /5/2009, gegenüber der A-GmbH gemäß § 201 Abs 1 und Abs 2 Z 3 BAO die nach § 24 Abs 1 und Abs 5 Z 1 Tabaksteuergesetz 1995 (TabStG) entstandene Tabaksteuerschuld fest und schrieb zugleich einen Säumniszuschlag zur Entrichtung vor. In weiterer Folge wies das Zollamt unter anderem den Antrag gemäß § 217 Abs 7 BAO auf Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages mit Sammelbescheid vom , Zahl: 800000/00000 /2009, als unbegründet ab, weil dem antragstellenden Unternehmen nach Ansicht der Behörde ein grobes Verschulden hinsichtlich der Abgabenschuldentstehung vorzuwerfen sei.
Gegen den nachweislich am zugestellten Sammelbescheid über die Abweisung des Antrages auf Entlassung aus der Gesamtschuld sowie des Antrages auf Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages brachte die anwaltlich vertretene A-GmbH mit Schreiben vom beim Zollamt Innsbruck form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Dieses führte nicht zum gewünschten Erfolg. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom hinsichtlich beider Anträge als unbegründet abgewiesen.
Daraufhin legte die A-GmbH mit Schriftsatz vom , wiederum form- und fristgerecht sowie anwaltlich vertreten, beim Zollamt Innsbruck eine Beschwerde ein. Als Anfechtungsgrund nennt die Beschwerdeführerin (Bf) eine unrichtige rechtliche Beurteilung und Verfahrensfehler. Im Wesentlichen werden bezüglich der Abweisung des Nichtfestsetzungsantrages nach § 217 Abs 7 BAO zahlreiche Argumente zur Widerlegung der in der BVE behaupteten groben Fahrlässigkeit der Bf hinsichtlich der Abgabenschuldentstehung vorgebracht.
Abschließend beantragt die Bf, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid [gemeint wohl: Sammelbescheid vom , Zahl: 800000/00000 /2009] stattgegeben und dieser Bescheid ersatzlos aufgehoben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Zollamt Innsbruck die neuerliche Entscheidung über die Berufung, diesmal im stattgebenden Sinn, aufzutragen.
Im Oktober 2015 erreichte das Bundesfinanzgericht ein ergänzendes Vorbringen der Bf mit zahlreichen Beweisdokumenten. Die Ausführungen in diesem Schreiben befassen sich ausschließlich mit Fragen zur Entlassung aus der Gesamtschuld und haben für die Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages keine Relevanz.
Am fand an der Außenstelle Salzburg des Bundesfinanzgerichts die beantragte mündliche Verhandlung statt. Im Wesentlichen wurden zum Verfahren betreffend Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs 7 BAO die von beiden Parteien bekannten Standpunkte unverändert ausgetauscht. Für das Bundesfinanzgericht ergaben sich daraus keine neuen Aspekte zur Entscheidungsfindung.
Übergangsbestimmungen
Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Absatz 38 der Bundesabgabenordnung (BAO), dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.
Über die Bescheidbeschwerde wurde erwogen
Der wesentliche Sachverhalt zum korrespondierenden Abgabenverfahren ist unbestritten. Ein kroatisches Unternehmen wollte Tabak aus Argentinien angeblich nach Kroatien einführen. Die Lieferungen erfolgten per Schiff von Argentinien nach Antwerpen, wo sie verzollt und anschliessend in ein Steuerlager aufgenommen wurden. Für mehrere LKW-Transporte von Belgien nach Kroatien trat die Bf als steuerrechtliche Versenderin des Tabaks auf und erstellte zu diesem Zweck die erforderlichen begleitenden Verwaltungsdokumente. In den drei Fällen laut Anlage 1 des Abgabenbescheides vom , Zahl: 800000/00000/5/2009, gilt es als erwiesen, dass die Tabaklieferungen das Bestimmungsland Kroatien nicht erreichten, sondern im Steuergebiet dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen wurden. Das beim Bundesfinanzgericht in dieser Rechtsangelegenheit ebenfalls beschwerdeanhängige Abgabenverfahren wurde unter GZ. RV/4200162/2013 und das Verfahren bezüglich der Entlassung aus der Gesamtschuld unter GZ. RV/4200164/2013 jeweils als unbegründet abgewiesen.
Strittig ist verfahrensgegenständlich, ob die Abweisung des Antrages der A-GmbH vom auf Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs 7 BAO durch das Zollamt Innsbruck zu Recht erfolgte. Gemäß dieser Bestimmung sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Die Tabaksteuer unterliegt der Selbstberechnung. Die Steuerschuld entsteht gemäß § 9 TabStG durch Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Tabakwaren werden unter anderem auch durch eine Unregelmäßigkeit nach § 24 TabStG bei der Beförderung unter Steueraussetzung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt (§ 9 Abs 1 Z 3 TabStG). Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs 1 Z 3 TabStG, ist die Steuer gemäß § 12 Abs 5a TabStG unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.
Verfahrensgegenständlich wurden die drei in Rede stehenden Tabaklieferungen im Steuergebiet der Beförderung unter Steueraussetzung entzogen und dadurch in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Das bedeutet, dass im Zeitpunkt der Entziehung die Tabaksteuerschuld entstanden ist. Unabhängig davon, dass die Entzieher die Steuer nicht unverzüglich angemeldet und entrichtet haben, ist sie im Juni, August und September 2004 auch fällig geworden. Da die Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, war die Vorschreibung von Säumniszuschlägen nach § 217 BAO an die drei Gesamtschuldner eine objektive Säumnisfolge.
Die beiden Entzieher der Waren wussten über die Vorgänge Bescheid und haben die Säumnis vorsätzlich herbeigeführt. Anders verhält es sich beim steuerrechtlichen Versender der Waren. Die A-GmbH hatte im Jahr 2004 noch keine Kenntnis von den Malversationen der beiden anderen Gesamtschuldner. Nach eigenen glaubwürdigen Angaben wartete das Unternehmen jeweils das Rücklangen des austrittsbestätigten begleitenden Verwaltungsdokuments ab, bevor die nächste Versendung unter Steueraussetzung durchgeführt wurde. Dass die Austrittsbestätigungen gefälscht waren, erfuhr die Bf erst Jahre später durch Vorhalte der deutschen und österreichischen Zollbehörden. Das bedeutet, dass die A-GmbH kein Verschulden - schon gar nicht ein grobes Verschulden - an der Säumnis hinsichtlich der Abgabenentrichtung trifft. Mangels entsprechender Kenntnis der Entziehungen aus dem Verfahren der Steueraussetzung, konnte sie im Jahr 2004 die dadurch entstandenen Steuerschulden weder beim Zollamt schriftlich anmelden noch die Abgaben entrichten. Aus diesem Grund war dem Antrag auf Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen nach § 217 Abs 7 BAO stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Unter Beachtung der eindeutig und klar formulierten Bestimmung des § 217 Abs 7 BAO und den dazu vorliegenden Literaturmeinungen, kann das Bundesfinanzgericht verfahrensgegenständlich keine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Säumniszuschlag Nichtfestsetzung grobes Verschulden Säumnis |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200094.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at