Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.09.2015, RS/7100166/2015

Säumnisbeschwerde wegen Nichtvorlage bei ergangener BVE

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Posch in der Beschwerdesache B, x, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Vorlage der Beschwerde vom gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2012 beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

B (Beschwerdeführer, i.d.F. Bf.) brachte mit Schriftsatz vom beim Finanzamt Wien 1/23 Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm §§ 8 und 9 Abs. 5 VwGVG ein und führte darin aus, dass er am Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom erhoben hatte.  

Die Beschwerde sei mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen worden, wobei am einen Vorlageantrag eingebracht wurde, wonach die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen sei.

Die gegenständliche Beschwerde sei laut telefonischer Auskunft vom noch nicht beim Bundesfinanzgericht eingelangt und dort noch nicht erfasst und behandelt worden. Da kein unüberwindliches Hindernis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht vorliege, sei von einem alleinigen Verschulden der belangten Behörde auszugehen.

Rechtlich führt der Bf. aus, dass die erhobene Beschwerde durch den Vorlageantrag außer Kraft getreten und die erhobene Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO seit dem unerledigt geblieben sei.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG könne die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben werden, wenn die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden werde, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt sei, bei der sie einzubringen war, zu laufen beginne.

Da die BAO für die Behandlung der Beschwerde und der darin gestellten Anträge keine von § 8 Abs. 1 VwGVG abweichende Frist vorsehe, sei für die Frage der Zulässigkeit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde die allgemeine Sechsmonatsfrist heranzuziehen. Der Vorlageantrag vom sei trotz Verpflichtung des Unterlassens des unnötigen Aufschubs (§ 265 Abs. 2 BAO) dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt worden, sodass seit Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde mehr als sechs Monate vergangen seien, ohne dass das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde entschieden habe.

Die Vorlage der Beschwerde (samt Vorlagebericht) an das Bundesfinanzgericht erfolgte am (durch das Finanzamt Wien 1/23, in elektronischer Form).

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf. die gegenständliche Säumnisbeschwerde beim Finanzamt Wien 1/23 ein, wurde mit mail vom an den für die Behandlung der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2012 zuständigen Richter weitergeleitet und am in der Geschäftsstelle des Bundesfinanzgerichtes erfasst.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG lautet:

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

§ 8 Abs. 1 VwGVG lautet:

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 265 Abs. 1 BAO lautet:

Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Gemäß § 267 Abs. 6 BAO idF vor BGBl I 2013/14 konnte eine Partei eine Vorlageerinnerung beim UFS einbringen, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages eine Verständigung erfolgte.

Eine Vorlageerinnerung, wie es vor Inkrafttreten der neuen Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen war, ist jedoch nunmehr nicht  im Gesetz enthalten.

Die gegenständlich anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Säumnisbeschwerde finden sich in § 284 BAO.

§ 284 Abs. 1-4 BAO lautet:

(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

§ 291 Abs 1 BAO normiert, dass das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden. Den ErlRV ist zu entnehmen, dass diese Bestimmung erforderlich ist, weil § 38 VwGG (Fristsetzungsantrag) eine Bestimmung über die Frist, innerhalb deren das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, voraussetzt (siehe dazu auch Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren, § 265 BAO, Anm 1).

Damit das Verwaltungsgericht tätig werden und etwa ein Erkenntnis in der Sache (§ 279 BAO) erlassen kann, muss es erst einmal Kenntnis von dem Beschwerdeverfahren und dem Vorlageantrag erhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2015/15/0001, klargestellt, dass der Vorlagebericht (§ 265 Abs 3 BAO) "für sich" kein Antrag/Anbringen (zur Geltendmachung von Rechten) des Finanzamtes ist. Des Weiteren legte der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien dar, dass sowohl die Erstellung und Beifügung eines Vorlageberichts im Rahmen einer Beschwerdevorlage die Erfüllung einer Rechtspflicht des Finanzamtes darstellt und dass dieser bloß dazu dient, um den Verwaltungsgerichten den Überblick über die Beschwerdesache zu erleichtern. Auch ist es nicht der Vorlagebericht, der den Lauf der Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes auslöst; die Entscheidungsfrist beginnt vielmehr mit der Vorlage der Beschwerde. Anders als das Unterlassen der Vorlage der Akten (vgl. § 266 Abs. 4 BAO) ermöglicht das bloße Unterlassen der Übermittlung eines Vorlageberichtes auch nicht eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers.

Verletzt die Abgabenbehörde die Verpflichtung zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, besteht für den Beschwerdeführer nach der derzeitigen im Gegensatz zur vorangehenden Rechtslage (§ 276 Abs 6 BAO idF BGBl I 2009/20, zum Rechtsmittelverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat) keine Möglichkeit, die Beschwerdevorlage an das Verwaltungsgericht zu erwirken. Damit besteht eine Rechtsschutzlücke (vgl. Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren, § 265 BAO, Anm 1). 

Da die Abgabenbehörde gemäß § 265 Abs. 1 BAO lediglich zu einem Tun, nicht aber zu einer Entscheidung verpflichtet ist (vgl. § 85a BAO), kann der Bf. gegen ihre Untätigkeit nicht mit einer Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO vorgehen (vgl. Ehrke-Rabel, Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen, Rz II/84, sowie Fischerlehner a.a.O. bzw. , , RS/7100045/2015).

Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 260 BAO (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da es hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung einer Säumnisbeschwerde wegen Nichtvorlage einer Beschwerde durch die Abgabenbehörde keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, war die ordentliche Revision als zulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 8 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 267 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 291 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 38 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 266 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 9 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 265 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RS.7100166.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at