Rückzahlung von Arbeitslosengeldern
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ro 2016/13/0004. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7101408/2017 erledigt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf. , vertreten durch Commendatio Wirtschaftstreuhand GmbH, 1070 Wien, Hermanngasse 21/10, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Spruchbestandteil.
Die ordentliche Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) bezog im Streitjahr uA Gelder vom Arbeitsmarktservice Österreich (AMS). Diese wurden im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes (FA) vom "auf Grund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988" mit EUR 7.121,30 angesetzt.
In der Begründung wurde ausgeführt:
"Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) …. wurden zuerst Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und Ihr Einkommen angewendet (Umrechnungsvariante). Danach ist anhand einer Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Da dies in Ihrem Fall zutrifft, wurde der Tarif auf ein Einkommen von EUR 57.347,90 angewendet…."
In der Berufung wurde vorgebracht:
"…. Wir ersuchen um Abänderung der Hochrechnung für das Arbeitslosengeld/Notstandshilfe. Gemäß der im Steuerakt aufliegenden, vom AMS übermittelten elektronischen Mitteilung scheinen dort 7.121,30 EUR auf, die dem Steuerpflichtigen zunächst auch zugeflossen sind. Der Steuerpflichtige musste jedoch aufgrund des Bescheids des AMS vom den Großteil der Notstandshilfe wieder zurückzahlen. In der Beilage übersenden wir Ihnen die getätigte Rücküberweisung und ersuchen um Minderung der in der Hochrechnung nach § 3 Abs 2 EStG berücksichtigten steuerfreien Bezüge um einen Betrag von 6.100 EUR …"
Die entsprechenden Unterlagen wurden beigelegt.
Mit BVE vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Tatbestand, dass der Pflichtige einen Großteil der Notstandshilfe zurückzahlen müsse, führe rückwirkend für 2010 zu einer Änderung bei den progressionswirksamen Transferleistungen. 2012 führe dieser Tatbestand zu keiner Änderung.
Im Vorlageantrag vom wurde iW vorgebracht, für das Arbeitslosengeld bzw die Notstandshilfe gelte das Zu-/Abflussprinzip iSd § 19 EStG, dh die Bezüge seien in jenem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie geldmäßig zu- bzw abfließen.
In der BVE argumentiere jedoch das FA für eine Rückwirkung im Anspruchsjahr.
Diese Rechtsansicht widerspreche jedoch dem klaren Wortlaut des § 19 (1) Z 2 EStG, in dem die Ausnahmen vom Zu-/Abflussprinzip abschließend enthalten seien. In diesen Ausnahmebestimmungen seien die Bezüge nach § 3 (1) Z 5 lit a EStG nicht enthalten, sodass für eine Berücksichtigung im Anspruchsjahr kein Raum bleibe.
Der Steuerpflichtige habe, wie im bisherigen Verfahren nachgewiesen, im Jahr 2012 einen Betrag von 6.100 EUR an solchen Bezügen rückgezahlt, da aufgrund des nachträglichen Zufließens von Einkünften (nach einem Gerichtsverfahren) der Anspruch rückwirkend weggefallen sei.
In der UFS-Entscheidung RV/0311-F/10 vom sei klargestellt worden, dass auch für steuerfreie Einkünfte das Zu-/Abflussprinzip anzuwenden sei und dass eine spätere Rückzahlung von Arbeitslosengeld nicht im Jahr des Arbeitslosengeldanspruchs, sondern eben erst im Rückzahlungsjahr progressionsmindernd wirke.
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) übermittelte am an das AMS einen Vorhalt folgenden Inhalts:
"… Mit Bescheiden vom forderte das AMS Beträge, die der Abgabepflichtige in den Jahren 2009 und 2010 erhalten hatte (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) iHv
- EUR 9.212,70 (siehe Beilage 1, betrifft Zeiträume vom - ) und
- EUR 4.076,36 (siehe Beilage 2, betrifft Zeiträume vom 19.7 - )
als unberechtigt empfangen zurück.
Beim Bescheid gemäß Beilage 1) wurde auch ausgeführt, 4.341,93 EUR wurden bereits einbehalten, offener Rest EUR 4.870,77.
Am überwies der Abgabepflichtige den Betrag von EUR 6.100,00 an das AMS.
Fragen dazu:
1. In welcher Form und in welchem Jahr bzw Monat wurden die Beträge in Höhe von EUR 4.341,93 einbehalten?
Auf welchen Bescheid bzw für welchen Zeitraum wurden die genannten Beträge angerechnet (Bescheid Beilage 1 oder Bescheid Beilage 2 oder auf beide bzw für 2009 oder 2010 oder für beide Jahre oder nicht zuordenbar)?
2. Auf welchen Bescheid bzw welchen Zeitraum wurde die Zahlung von EUR 6.100,00 angerechnet (Bescheid Beilage 1 oder Bescheid Beilage 2 oder beide bzw für 2009 oder 2010 oder für beide Jahre oder nicht zuordenbar)?"
In der Stellungnahme vom führte das AMS aus:
"Einbehalt 4341,93 wurde durch Bezugskorrektur und damit verbundenem späterem Beginn von Arbeitslosengeld (statt ) nur auf Bescheid Beilage 1 vom Arbeitslosengeld angerechnet, Korrektur und Einbehalt erfolgte am , Zahlung 6100 Euro wurde auf beide Bescheide (Beilage 1 und 2) angerechnet, Zahlung langte am beim AMS ein…"
Über die Beschwerde wurde erwogen
Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs 38 BAO vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.
Folgender Sachverhalt steht fest :
Der Bf erhielt im Streitjahr uA steuerfreie Gelder (Notstandshilfe) vom Arbeitsmarktservice Österreich (AMS). Diese lösten die Berechnung gemäß § 3 Abs 2 EStG 1988 aus und wurden insoweit im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes (FA) vom erfasst. Dabei wurden (als für den Bf günstigere Variante) die steuerfreien Bezüge auf Grund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs 2 EStG 1988 mit EUR 7.121,30 angesetzt (Hinzurechnungsvariante) und somit im Ergebnis nach Tarif versteuert, als würde es sich um steuerpflichtige Einkünfte handeln.
Der Bf leistete am eine (Rück)zahlung an das AMS iHv EUR 6.100,00.
Der Bf musste nämlich auf Grund von zwei Bescheiden des AMS vom Arbeitslosengelder und Notstandshilfe aus den Jahren 2009 und 2010 als unberechtigt empfangen (Vergleich mit der Firma AB GmbH) wieder zurückzahlen:
Mit dem Bescheid vom (idF Bescheid 1) forderte das AMS EUR 9.212,70 als unberechtigt empfangenes Arbeitslosengeld für Zeiträume aus 2009 und 2010 zurück.
Es handelt sich für das Jahr 2009 um Beträge für 14.08.-22.8., 29.09.-16.10., 25.10.-23.11. und 25.12.-31.12. von insgesamt EUR 2.807,68 und für das Jahr 2010 um Beträge von insgesamt EUR 6.405,02 (für Zeiträume zwischen 01.01. und 18.07.).
Der Rückzahlungsbetrag entfiel somit zu 30,48% auf das Jahr 2009 und zu 69,52% auf das Jahr 2010.
Ein Betrag iHv EUR 4.341,93 wurde durch Bezugskorrektur und damit verbundenem späteren Beginn von Arbeitslosengeld (statt mit ) bereits vor dem Streitjahr einbehalten.
Der Rest iHv EUR 4.870,77 wurde ab monatlich einbehalten, und zwar im Jahr 2012 iHv EUR 1.664,65 und im Jahr 2013 iHv EUR 1.192,48 und es wurde die Zahlung des Bf vom von gesamt EUR 6.100,00 (siehe oben) iHv EUR 2.023,64 angerechnet.
Der Einbehalt des Jahres 2012 iHv EUR 1.664,65 und die Zahlung des Bf im Jahr 2012 iHv EUR 2.023,64 betrafen zu jeweils 30,48%, somit iHv gesamt EUR 1.124,19 Zeiträume des Jahres 2009.
Mit dem Bescheid vom (idF Bescheid 2) forderte das AMS EUR 4.076,36 für Zeiträume aus 2010 (zwischen 19.7. und 31.12.) als unberechtigt empfangen zurück. Dieser Betrag wurde durch die Zahlung des Bf vom von gesamt EUR 6.100,00 (siehe oben) rückbezahlt.
Im Einkommensteuerbescheid 2009 vom war im Hinblick auf die erhaltenen Arbeitslosengelder der besondere Progressionsvorbehalt des § 3 Abs 2 EStG 1988 zur Anwendung gelangt, wobei die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte aus nsA auf den Zeitraum des Erhalts der steuerfreien Bezüge umgerechnet wurden, so als ob sie auch während des Bezugs der Einkommensersätze weiterbezogen worden wären. Daraus wurde ein Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittsteuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet wurde. Mit diesem (besonderen) Durchschnittssteuersatz wurde dann das steuerpflichtige Einkommen versteuert (Umrechnungsvariante). Im Ergebnis führten die an sich steuerfreien Arbeitslosengelder dadurch zu einer höheren Steuerbelastung.
2010 bezog der Bf ausschließlich steuerfreie Einkommensersätze (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe), sodass kein Einkommensteuerbescheid erlassen wurde.
Beweiswürdigung:
Die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2012 sowie die Verhältnisse des Jahres 2010 sind aktenkundig.
Die Zahlung des Bf iHv EUR 6.100,00 wurde nachgewiesen.
Die Bescheide des AMS befinden sich im Verwaltungsakt des FA.
Die Höhe und Art der Rückzahlungen (Einbehalt, späterer Auszahlungsbeginn, Zahlung) sowie die Anrechnung in der jeweiligen Höhe auf den jeweiligen Bescheid sind durch die Auskunft des AMS erwiesen.
Die Höhe der im Jahr 2012 erfolgten Rückzahlung ist unbestritten.
Die (Rück)zahlungen betreffend Bescheid 1 erfolgten gemäß Bescheidspruch für ungerechtfertigt empfangene Arbeitslosengelder für Zeiträume aus 2009 und 2010. Eine genaue Zuordnung der Zahlungen zu den jeweiligen Jahren ist nicht möglich. Die im Jahr 2012 geleisteten Zahlungen werden daher im Schätzungsweg prozentuell nach dem Verhältnis der auf die Jahre 2009 und 2010 insgesamt zu erfolgenden Rückzahlungen aufgeteilt.
Dass die Zahlungen betreffend Bescheid 2 ausschließlich Zeiträume aus 2010 betreffen, ist dem Spruch dieses Bescheides zu entnehmen.
Rechtliche Beurteilung :
Gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Bei Arbeitslosengeldern und Notstandshilfe handelt es sich um Ersatzeinkommen, welche unmittelbar vom vorangehenden Bruttoeinkommen abhängig sind und in einem bestimmten Verhältnis zu diesem stehen.
Die vom Bf bezogenen Transferleistungen sind unmittelbar von seinen vorherigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abhängig und daher grs unter diese Einkunftsart zu subsumieren.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 ist das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit.
Gemäß § 3 Abs 2 EStG 1988 werden, wenn der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge wie Arbeitslosengelder oder Notstandshilfe nur für einen Teil des Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umgerechnet. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt (Umrechnungsvariante); die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde (Hinzurechnungsvariante).
Im Jahr 2009 erhielt der Bf für einen Teil des Jahres Arbeitslosengelder und für den restlichen Teil des Jahres Erwerbseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Gemäß § 19 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gilt gemäß § 19 EStG das Zufluss-/Abflussprinzip.
In § 3 Abs 2 EStG 1988 ist normiert: "erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge ...". Dieser Formulierung kommt die Aufgabe zu, Einkünfte bzw Einnahmen einem bestimmten Steuersubjekt und einem bestimmten Veranlagungszeitraum zuzuordnen. Dies geschieht nach den für die jeweilige Einkunftsart geltenden Einkunftsermittlungsvorschriften.
Ggstdl Arbeitslosengelder würden zu den Einkünften aus nsA zählen, wären sie nicht steuerfrei. Der Begriff "erhält" kann daher nur die allgemeine zeitliche Zuordnung von Einnahmen nach den Regeln der Überschusseinkünfte bedeuten (vgl dazu BFH BStBl 1996 II 201).
Der Erhalt der Arbeitslosengelder unterliegt daher dem Zufluss-/Abflussprinzip.
Der Zufluss der Arbeitslosengelder (steuerfreie Einkünfte aus nsA) im Jahr 2009 löste somit iZm dem Bezug von Aktiveinkünften aus nsA die Hochrechnung gemäß § 3 Abs 2 EStG 1988 aus.
Ein späterer Rückersatz an das AMS ändert weder die Qualifikation der Leistung als Arbeitslosengeld noch macht sie den ursprünglichen Zufluss des Arbeitslosengeldes iSd § 19 Abs 1 EStG 1988 im Jahr 2009 (und damit eine der Tatbestandsvoraussetzungen) rückgängig ( vgl ; und vom , RV/0313-F/10).
Siehe dazu Doralt, EStG, 17. Auflage, § 19 Tz 11:
" Änderungen in den Folgejahren, insbesondere die Rückzahlung können den einmal erfolgten Zufluss nicht mehr rückgängig machen ..."
Auch der BFH (BStBl 1996 II 201 mwN) vertritt zur Rückzahlung von zu Unrecht ausbezahltem Arbeitslosengeld diese Rechtsansicht:
"c) Der sachliche Regelungszusammenhang, der zwischen der Steuerbefreiung der Leistungen … und ihrer Erfassung innerhalb des Progressionsvorbehaltes … besteht, zwingt dazu, die Rechtsfolge des § 32 b Abs 1 Nr 1 Buchst. A EStG für den Veranlagungszeitraum eintreten zu lassen, für den die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 EStG gilt. … Abzustellen ist insoweit auf den Zuflusszeitpunkt…
d) Vor diesem Hintergrund ist für die Entscheidung über den Streitfall allein von Bedeutung, dass die Rückgewähr von Einnahmen im Bereich der Überschusseinkünfte … nicht deren ursprünglichen Zufluss tangiert. Damit scheidet auch die Annahme einer steuerlich in die Vergangenheit wirkenden Rückgewähr aus. …"
Die Rechtsmeinung des FA, die Rückzahlung wirke auf das Jahr des Erhalts zurück, beruht offenbar auf der vom BFG nicht geteilten Rechtsansicht, dass Arbeitslosengeldbezüge - weil einkommensteuerfrei - nicht dem Zu- und Abflussprinzip unterlägen (siehe RdW 1993, 227).
Wenn die Bezüge aber dem Zu- und Abflussprinzip unterliegen, ergibt sich aus § 16 Abs 2 iVm § 19 Abs 2 EStG 1988, dass die Erstattung von Einnahmen in dem Jahr als Ausgabe anzusetzen ist, in dem die Erstattung erfolgt.
Gemäß § 16 Abs 2 EStG 1988 zählt zu den Werbungskosten auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens von Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgelegt wurde.
§ 16 Abs 2 EStG 1988 erklärt somit die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen (Geld und Sachgüter) bei allen außerbetrieblichen Einkunftsarten zu Werbungskosten
Durch diese Regelung des § 16 Abs 2 leg cit, welche die abgabenrechtliche Bedeutsamkeit des Ereignisses der Erstattung für das Jahr der Erstattung normiert, liegt daher auch kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO vor.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausspricht, ist § 295a BAO eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung. Sie nimmt in keiner Weise Einfluss auf den Tatbestand materieller Abgabengesetze. Es ist vielmehr den materiellen Abgabengesetzen zu entnehmen, ob einem nachträglich eingetretenen Ereignis abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit zukommt (siehe Ritz, BAO, 5. Auflage, Rz 3,4). Es ist sohin an Hand der materiellen Abgabengesetze zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des § 295a BAO vorliegen kann. Die materiellrechtliche Norm des § 16 Abs 2 EStG 1988 iVm § 19 Abs 2 EStG 1988 beinhaltet aber eine eindeutige Aussage, dass die Rückzahlung von Einnahmen als Ausgabe im Kalenderjahr des Abflusses Werbungskosten darstellt und geht somit der Bestimmung des § 295a BAO vor (vgl Jakom, EStG, 8. Auflage, § 16, Rz 54).
Damit ist aber eine Einnahmensaldierung unabhängig vom Rückzahlungszeitpunkt ausgeschlossen.
Im ggstdl Fall erfolgte die Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Beträge an Arbeitslosengeldern und Notstandshilfe im Streitjahr 2012, wobei die Rückzahlung zum Teil im Jahr 2009 und zum Teil im Jahr 2010 erhaltene Beträge umfasste.
Gemäß § 20 Abs 2 EStG 1988 führt die Rückzahlung steuerfreier Einnahmen zu keinem Werbungskostenabzug (siehe Jakom, EStG, 8. Auflage, § 20 Rz 95 mit Verweis auf § 16 Rz 54).
Dies würde im ggstdl Fall zu einem teilweise unsachlichen Ergebnis führen.
Die steuerfreien Einnahmen haben im Jahr 2009 im Ergebnis zu einer höheren Besteuerung geführt. In diesem Jahr wurden die erhaltenen Arbeitslosengelder dem besonderen Progressionsvorbehalt des § 3 Abs 2 EStG 1988 unterworfen. Es wurden zwar (nur) die steuerpflichtigen Einkünfte versteuert, jedoch mit einem höheren Steuersatz, der durch den Bezug der Arbeitslosengelder ausgelöst wurde, sodass die Arbeitslosengelder insoweit zu einer höheren Steuerbelastung geführt haben und somit im Ergebnis nicht wie (andere) steuerfreie Einkünfte behandelt wurden.
Es würde dem der Einkommensteuer immanentem Leistungsfähigkeitsprinzip und dem objektiven Nettoprinzip widersprechen, dass die steuerfreien Einkünfte aG der Hochrechnung des § 3 Abs 2 EStG 1988 zu einer höheren Steuerbelastung im Jahr des Zuflusses führen, die Rückzahlung, die auf diese Einkünfte entfällt (den Abfluss), jedoch nicht zu berücksichtigen, darf doch nur das Nettoeinkommen der Einkommensteuer unterworfen werden.
Die Rückzahlungen im Streitjahr 2012, die auf die im Jahr 2009 erhaltenen Beträge entfallen, sind somit iHv EUR 1.106,49 als Abzugsposten (Werbungskosten) bei den die Hochrechnung des § 3 Abs 2 EStG 1988 auslösenden steuerfreien Bezügen zu erfassen.
Anders verhält es sich mit den Rückzahlungen im Streitjahr 2012, die auf die im Jahr 2010 erhaltenen Beträge entfallen.
Im Jahr 2010 wurden die erhaltenen Beträge nicht der Hochrechnung des § 3 Abs 2 EStG 1988 unterzogen, da der Bf keine anderen Einkünfte hatte. Diese Beträge blieben somit im Ergebnis tatsächlich steuerfrei.
Die Rückzahlung dieser Beträge ist daher unter § 20 Abs 2 EStG 1988 zu subsumieren und führt zu keinen Werbungskosten. § 20 Abs 2 EStG 1988 ist lediglich deklarativer Natur und Ausdruck des allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsatzes, nach dem einer fehlenden Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenübersteht (siehe Doralt aaO, § 20, Tz 148,149).
Die Abzugsfähigkeit dieser Beträge würde daher nicht dem Leistungsfähigkeitsprinzip und dem objektiven Nettoprinzip entsprechen, sondern zu einem ungerechtfertigten Vorteil für den Bf führen.
Dem Beschwerdebegehren, die in der Hochrechnung nach § 3 Abs 2 EStG 1988 berücksichtigten steuerfreien Bezüge um einen Betrag von 6.100 EUR zu vermindern, kann nur insoweit gefolgt werden, als die genannten Beträge um den Betrag von EUR 1.124,19 vermindert werden, weil im Streitjahr zurückgezahlte Beträge in dieser Höhe, und zwar im Jahr 2009, der Anwendung des § 3 Abs 2 EStG 1988 unterlagen und damit zu einer höheren Steuerbelastung geführt hatten; daher ist es gerechtfertigt, diese Beträge bei der Berechnung nach § 3 Abs 2 EStG 1988 im Streitjahr als Abzugsposten von den an sich steuerfreien Bezügen zu berücksichtigen, was zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt.
Zulässigkeit einer Revision:
Zur Rechtsfrage, wie die Rückzahlung steuerfreier Beträge wie Arbeitslosengelder, die im Jahr des Zuflusses der Steuerberechnung des § 3 Abs 2 EStG 1988 unterlagen und somit zu einer höheren Steuerbelastung geführt hatten, im Jahr der Rückzahlung zu behandeln ist, fehlt eine Rechtsprechung des VwGH.
Daher ist gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision zulässig, da das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Zitiert/besprochen in | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102127.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at