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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.09.2015, RV/7100673/2015

Sanierung einer auf Grund von Bodenbeschaffenheit in Verbindung mit immer wieder auftretenden starken Regenfällen kippenden Mauer weder außergewöhnliche Belastung als Katastrophenschaden noch mit Selbstbehalt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100673/2015-RS1
Die Sanierung einer auf Grund von Bodenbeschaffenheit in Verbindung mit immer wieder auftretenden starken Regenfällen kippenden Mauer ist als Vermögensumschichtung weder als außergewöhnliche Belastung durch einen Katastrophenschaden noch als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt abziehbar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., B, vertreten durch Eckel & Steindl Steuerberater, Stockerauer Straße 92, 2100 Korneuburg , gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der  angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, in der Folge Bf. genannt, beantragte, wie der Beschwerde zu entnehmen ist,  in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von € 6.798,60 als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988.

Die Aufwendungen der Ausgaben als Ausgaben für Katastrophenschäden wurden jedoch mit der Begründung, dass der Selbstbehalt in Höhe von € 5.637,72 nicht überstiegen worden sei, nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom beantragte der Bf. die erklärungsgemäße Veranlagung und übermittelte als Nachweis ein Gutachten der Fa. N .

In Pkt. 2 des Gutachtens wird folgendes ausgeführt:

„Aufgrund der starken Regenfälle, die im Jahre 2009 vorgeherrscht haben, sind am Grundstück in der B , starke Bewegungen des Erdreichs aufgetreten, die zwischenzeitig zu erheblichen Schäden im Nahebereich zum Wohngebäude, sowie an einer Begrenzungsmauer des Grundstücks geführt haben“.

Der Gutachter definiert „Erdrutsch“ folgendermaßen:

Man verstehe darunter das Abgleiten größerer Erd- und Gesteinsmassen, meistens ausgelöst durch starke Niederschläge, wie lang andauernde Regen oder Starkregen und das dadurch bedingte Eindringen von Wasser in die davor stabilen Bodenschichten. Durch die Schwerkraft und die Verminderung der Haftreibung zwischen den Bodenschichtungen rutsche der Hang ab. Die Neigung des Grundstückes sei als gering anzusehen, daher gehe auch die Rangrutschung langsam vor sich.

Bei den Böden an den Abhängen des B. s handle es sich um Sandstein. Diese nehmen Wasser sehr langsam auf, sei der Sättigungsgrad des Bodens mit Wasser erreicht, bzw. überschritten, würden die Böden instabil und es könne eine Hangrutschung ausgelöst werden.

Sie könne auch über einen längeren Zeitraum erfolgen, je nach Hangneigung.

Neuerliche Regenfälle in den letzten Jahren hätten dafür gesorgt, dass hoher Wassergehalt in den Bodenschichten gegeben sei und die Rutschung kontinuierlich vor sich gehe. Der Bf. habe berichtet, dass im Jahr 2012 wiederum Bewegung im Hang erkennbar sei. Dies habe weitere Verformungen der von der Straße ausgesehen rechtsseitig angeordneten Begrenzungsmauer zum Nachbargrundstück bewirkt.

Zum Nachweis der Ausgabenhöhe wurde eine Rechnung der Fa. N vom vorgelegt. Die Rechnung wurde betitelt: „Erkannte Ursachen für die Setzung bzw. Kipperscheinungen im Bereich einer Gartenmauer/Stützmauer-entsprechende Möglichkeiten der Instandsetzung, Baugrunderkundung am Grundstück Widschek“. In Rechnung gestellt wurden :

1.: Aufnahme Schürfe 3 Stunden inkl. An- und Abfahrt 6 Stunden Techniker im Büro

2.: Nachrechnung der Bestandsmauer,

3.: Bemessung der Verstärkungskonstruktion,

4.: Erstellung von Plänen für die Verstärkerkonstruktion sowie die Drenagierung entlang des südlichen Nachbargrundstücks,

5.: bodenmechanische Untersuchungen, Erfassung des Bodenaufbaus, Durchführung der materialtechnischen Prüfungen,

6.: Berichtslegung.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Das Finanzamt verwies auf die Judikatur des VwGH und des UFS und kam darauf gestützt zu dem Schluss, dass es sich bei der Neigung der Stützmauer nicht um ein außergewöhnliches Schadensereignis handle, das nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfalle, verheerende Folgen nach sich ziehe und von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen werden könne.

Selbst wenn es sich um einen Katastrophenschaden handelte, wären die Kosten für  die Sanierung der Mauer, nicht abzugsfähige Vorsorgekosten. Auch die Absetzbarkeit unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts käme nicht in Betracht, da der Aufwand nicht außergewöhnlich sei. Die Sanierung einer Gartenmauer sei ein Aufwand, die jeden Hausbesitzer in diesem Umfang treffen könne.

Die Mauer sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Die nunmehr erforderliche Rückverankerung der Mauer, eine Vermögensumschichtung und nicht eine Vermögensminderung, wie sie § 34 EStG verlange.

Die Fa. N beauftragte die Fa. S Ziviltechniker GmbH mit der Erstellung eines Berichtes zur Frage der Ursachen und der Sanierungsmöglichkeiten der durch Setzungserscheinungen bzw. Kippen beeinträchtigten Gartenmauer auf dem Grundstück des Bf.

Unter Pkt. 1 wird festgehalten:

„Das Haus, der gepflasterte Gehweg sowie die Gartenmauer sind offensichtlich besonders stark von Bodensetzungen- und Bewegungen betroffen, welche für die nähere Umgebung des betroffenen Grundstücks nicht untypisch sind. Es können an mehreren Gebäuden in der Nachbarschaft Risserscheinungen beobachtet werden.

Im gegenständlichen Bericht werden Sanierungsvorschläge für die vorgängig erwähnte Gartenmauer gemacht.“

Unter Pkt. 4 wird ausgeführt:

„Das gegenständliche Grundstück liegt innerhalb einer großräumigen Massenbewegung auf der Süd-West-Seite des B. es. Aufgrund der relativen Steilheit des Hanges kommt es in oberflächennahen Feinsedimentschichten vermutlich zu einer latenten Kriechbewegung, welche die Bebauungen rund um das gegenständliche Grundstück mehr oder weniger stark beeinträchtigen. Risse sind im gesamten Wohnhaus der Familie erkennbar. Erhebliche Risse und Setzungen sind auch in den westlichen Außenanlagen zwischen dem Wohnhaus und der gegenständlichen Stützmauer zu erkennen.

Unter Pkt. 4.1. wird die Schiefstellung der Mauer festgestellt. Weiters:

„Der Prozess der Mauerkippung ist offensichtlich. Dieser Prozess wird als progressiv bewertet, d.h. die Zunahme der Schiefstellung wird in kürzeren Zeitabständen immer größer“.

Unter Pkt. 4.2. wird folgendes ausgeführt:

„Anhang von zwei Schürfen, die über Beauftragung von Herrn Keller im Mauerfußbereich hergestellt wurden, konnte festgestellt werden, dass die Stützmauer eine Einbindetiefe von durchwegs ca. 35-40 cm aufweist. Diese Einbindetiefe ist deutlich weniger als der Frosteindringtiefe entsprechen, diese müsste in der Region ca. 70-80 cm betragen.“

Der Gutachter verweist in der Folge darauf, dass es im Winter zu „Eislinsenbildung“ kommen kann, was zu Tragfähigkeitsreduktionen führen kann. Ein Kippen der Mauer könne aus diesem Zusammenhang zumindest als eine mögliche Ursache erklärt werden.

Weiters wird auf die feinsandige Bodenbeschaffenheit verwiesen, die im Bezug auf die Frostempfindlichkeit als besonders kritisch zu bewerten sei.

Nach Pkt. 4.4. werde der Mauerzustand als kritisch bewertet. Daher sollt eine rasche Instandsetzung umgehend erfolgen, wobei jedoch Gefahr in Verzug nicht gesehen werden könne.

Als Ursache für das gegenständliche Schadensbild ließen sich zwei mögliche Ursachen eventuell auch deren Kombination ableiten: 1) Die erste Ursache liege im Kippen der Mauer aufgrund der ungenügenden geometrischen Ausbindung, d.h. der erdseitige Schenkel der Winkelstützmauer fehle oder sei wesentlich kleiner als erforderlich. Die zweite mögliche Ursache liegt in der zu geringen Einbindetiefe der Mauer und demzufolge auftretenden Eislinsenbildungen während der Wintermonate und nachfolgender Tragfähigkeitsreduktion im Fundamentbereich während des Frühjahrs. Als wahrscheinlich werde die zweitgenannte Ursache oder eine Kombination der beiden aufgezeigten Ursachen bewertet.

Als Instandsetzungsmöglichkeiten kommen  eine Rückverankerung der Bestandsmauer oder der Neubau der Stützmauer in Frage. Die Rückverankerung der Bestandsmauer werde im Bezug auf die Aufnahme der Horizontalkräfte und die Stabilisierung der Kippbewegung durch zufriedenstellende Ergebnisse bringen, allerdings seien die Verformungen, die sich in Form von Setzungen infolge der Eislinsenbildung unter der Mauer bemerkbar machen können, nicht klar prognostizierbar.

Dem Bundesfinanzgericht  liegt weiters eine Bau- und Projektbeschreibung, eingereicht bei der Marktgemeinde B. , am vor, in der die ausführende Firma folgendes festhält:

„Infolge der immer weiter fortschreitenden Neigung der Stützmauer ist es aufgrund von Untersuchungen der Büros N und S dringend erforderlich, die Mauer einer Sanierung zu unterziehen und damit die erforderliche Standsicherheit zu gewährleisten. Es ist geplant, die Sicherung mit Stabanker durchzuführen“.

Mit Schriftsatz vom16.12.2014 stellte der Bf. einen Vorlageantragt. Er beantragte neuerlich die erklärungsgemäße Festsetzung oder in eventu die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen als solche gemäß § 34 Abs. 1-4 zu berücksichtigen.

Der Bf. verweist darauf, dass die vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zitierte Entscheidung des RV/0442-I/04 zwar den Aufwendungen für Schäden aufgrund eines Starkregens die Qualifikation als Katastrophenschäden aberkennt, jedoch die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung zulasse.

Die vom Finanzamt zitierte UFS-Entscheidung vom , RV/0442-I/04, diente zur Erläuterung des Begriffes Katastrophenschaden. (Diese Entscheidung anerkennt die Abzugsfähigkeit, nicht in undifferenzierter Weise, sondern unterscheidet und begründet genau hinsichtlich der einzelnen geltend gemachten Aufwandspositionen).

Der Bf. verweist weiters darauf, dass lt. Gutachten auch an den Nachbargebäuden Risserscheinungen beobachtet worden seien und die Setzungen ihre Ursache in spezifischen geologischen Randbedingungen hätten.

Es gehe aus den Gutachten eindeutig hervor, dass der Schaden nicht auf das Grundstück des Bf. und das des unmittelbaren Nachbarn begrenzt sei, weshalb es sich um ein Naturereignis handle, welches mehrere Abgabepflichtige, vielleicht aber nicht eine große Anzahl betreffe und daher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dennoch beeinflusse.

Die Sanierung der Mauer sei nicht aus Vorsorgegründen vorgenommen worden. Da der Gutachter die Standsicherheit der Mauer als kritisch bewertet habe, sei die Zwangsläufigkeit der Sanierung und der damit verbundenen Kosten gegeben gewesen.

Es habe sich nicht um die Sanierung von Baumängeln wie in der Beschwerdevorentscheidung behauptet, gehandelt. Er stelle nochmals fest, dass aufgrund nicht beeinflussbarer Ereignissen, nämlich starker Regenfälle und der darauf folgenden Hangrutschung bzw. Bewegung die gegenständliche Stützmauer stark beschädigt worden sei und daher die Sanierung notwendig geworden sei. Die Ausgaben erfüllen die Kriterien für außergewöhnliche Belastung, insbesondere jene der Zwangsläufigkeit

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß §  34 Abs . 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1) Sie muss außergewöhnlich sein

2) sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)

3) sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Abs. 2).

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).

Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten, können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden (Abs. 6).

In der Beschwerde vom beantragte der Bf. die erklärungsgemäße Veranlagung, somit die Berücksichtigung von € 6.798,60 als außergewöhnliche Belastung, da es sich dabei um Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden handle.

Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur nach Naturkatastrophen in Betracht ().

Dabei muss es sich um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 Abs. 6-8, Tz. 2).

Aus den im Gesetz beispielhaft genannten Katastrophenereignissen ist zu folgen, dass es sich dabei um ein Elementarereignis, ein Ereignis von allgemeiner Tragweite, welches folgenschwere, verheerende Auswirkungen auf Lebewesen bzw. deren Umwelt hat, handeln muss. Nur derartig außergewöhnliche Schadensereignisse rechtfertigen eine höhere steuerliche Förderung von Aufwendungen zur Beseitigung der Schadensfolgen.

Sowohl das Gutachten N als auch das Gutachten S verweisen auf die Bodenbeschaffenheit an den Abhängen des B. s und daraus resultierende Bodensetzungen und Bewegungen, sowie einerseits eine vermutlich latente Kriechbewegung ( S ) bzw. eine „kontinuierliche Rutschung“ N .

Während das Gutachten N die kontinuierliche Rutschung als Ursache für die Verformungen der Begrenzungsmauer zum Nachbargrundstück sieht, nennt das Gutachten S als erste mögliche Ursache für den als „offensichtlich als progressiv zu bewertenden Prozess der Mauerkippung“ die ungenügend geometrische Ausbildung, d.h. dass der erdseitige Schenkel der Winkel Stützmauer fehle, oder wesentlich kleiner sei als erforderlich.

Die zweite mögliche Ursache liege in der zu geringen Einbindetiefe der Mauer, was während der Wintermonate die Eislinsenbildung die günstige und die Tragfähigkeitsreduktion im Fundamentbereich während des Frühjahres zur Folge habe, wobei auch durch den Bf. verstärkte Mauerbewegungen während des Frühjahres festgestellt worden seien.

Dieses Gutachten stellt also keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den in der Gegend zweifelsohne vorkommenden Bodenbewegungen und den Kippen der Mauer fest, sodass es schon aus diesem Grund für die Beurteilung, ob ein Katastrophenschaden vorliegt oder nicht, ausscheidet.

Aber auch der im Gutachten N hergestellte Zusammenhang zwischen der Verformung der Begrenzungsmauer und der kontinuierlichen, wenn auch über Jahre andauernden, Hangrutschung vermag diese Verformung bzw. das Kippen der Mauer zum Nachbargrundstück hin nicht als Katastrophe im Sinne des § 34 Abs. 6 zu definieren, die einen Schaden ausgelöst hätte, dessen Beseitigung durch finanzielle Mittel eine Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung rechtfertigen würde.

Der Begriff Katastrophenschaden ist im Gesetz selbst nicht definiert, sondern werden nur beispielhaft Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung und Lawinenschäden aufgezählt.

Ausgehend von dieser beispielsweisen Aufzählung lässt sich mit Rücksicht auf die Regelungen des Katastrophenfondgesetzes (BGBl. 539/1984) oder etwa auch des Tiroler Katastrophenhilfsdienstgesetzes (§ 1 Abs. 3), wonach unter Katastrophen solche durch elementare oder technische Vorgänge ausgelöste Ereignisse zu verstehen sind, die in großem Umfang Leben oder Gesundheit von Menschen oder Eigentum gefährden, als Auslegungshilfe ableiten, dass der Gesetzgeber unter Katastrophen im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 nur solche versteht, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen und in der Regel verheerende Folgen nach sich ziehen und von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen werden (vgl. dazu auch sowie 0029-L/09).

Das Kippen einer Stützmauer zum Nachbargrundstück hin, wenn auch durch Witterungseinflüsse und Bodenbeschaffenheit begünstigt, kann daher nicht als Katastrophe im Sinne dieser Definition verstanden werden.

Daher sind schon aus diesem Grund keine der im Zusammenhang mit der Stützmauer getätigten Aufwendungen solche zur Beseitigung von Katastrophenschäden.

Hinsichtlich des vom Bf. im Vorlageantrag in eventu gestellten Antrages, die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 1-4 zu berücksichtigen, ist folgendes auszuführen:

Das Gutachten S kommt zu dem Schluss, dass die Stützmauer, sofern sie nicht neu errichtet wird, rückzuverankern sei.

Die Gutachtermeinung, dass die Standsicherheit der Mauer als kritisch zu bewerten sei, bringt zum Ausdruck, dass die Sanierung notwendig geworden ist, um ein weiteres Kippen oder gar Umfallen der Mauer hintanzuhalten.

Wie aus der bei der Marktgemeinde B. eingereichten Bau- und Projektbeschreibung zu entnehmen ist, hat sich der Bf. für die Sanierung der Stützmauer entschieden. Von der bauausführenden Firma wird ausgeführt, dass die Sanierung erforderlich sei, um die erforderliche Standsicherheit zu gewährleisten und dass diese mittels Stabanker ausgeführt werde.

Auch die dem Beschwerdebegehren zugrunde liegende Rechnung über € 6.798,60 bringt eindeutig hinsichtlich der Auflistung der erbrachten Leistungen durch die Fa. N zum Ausdruck, dass diese Firma im Hinblick auf eine Sanierung der Stützmauer tätig wurde.

Dafür sprechen eindeutig die Positionen 3 und 4, nämlich "Bemessung der Verstärkungskonstruktion" und "Erstellung von Plänen für die Verstärkerkonstruktion sowie die Drainagierung entlang des südlichen Nachbargrundstückes".

Weitere Positionen, etwa Aufnahme Schürfe, Bodenmechanische Untersuchungen usw. haben, wie aus dem Rechnungstitel erkennbar zu entnehmen ist, die Ursachenergründung für das Kippen der Mauer zum Ziel.

Wie das Bundesfinanzgericht im Erkenntnis vom , 2100944/2014 mit Hinweisen auf VwGH- und UFS- Judikatur aussprach, ist die Sanierung einer vorhandenen Mauer jedoch als bloße Vermögensumschichtung anzusehen, sodass es sich bei den dafür getätigten Aufwendungen nicht um vermögensmindernde im Sinne des § 34 EStG handelt.

Als solche seien jene Ausgaben zu verstehen,  die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verbunden seien. Demgegenüber könnten Ausgaben, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führten, nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Die Einbringung diverser Materialien in einen Hang zur Drainagierung, Sicherung und Ergänzung der vorhandenen Mauer habe  zweifellos zu einer Verbesserung gegenüber dem Zustand vor dem Schadensfall und damit zu einer Vermögensumschichtung geführt, weil dadurch ein Gegenwert erlangt wurde und das gegenständliche Grundstück eine Werterhöhung erfahren habe (mit Verweis auf  ; ).

Auch in der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/2969-W/10 wird ausgesprochen, dass unabdingbare Voraussetzung für einen Abzug einer Ausgabe als außergewöhnliche Belastung sei, dass es sich überhaupt um eine "Belastung des Einkommens" handle. Als Belastungen seien nur solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verbunden seien. Nur so genannter "verlorener Aufwand" sei berücksichtigungsfähig; soweit die Aufwendungen einen Gegenwert mit nicht nur eingeschränkter Verkehrsfähigkeit schafften, seien sie grundsätzlich keine "Belastung" (Gegenwerttheorie; siehe z.B. Doralt, EStG Kommentar, § 34 Tz 20, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Damit sind Vermögensumschichtungen regelmäßig nicht geeignet, eine außergewöhnliche Belastung zu begründen. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Gegenwert in einem eigenständigen Wirtschaftsgut besteht; zu Vermögensumschichtungen führen auch solche Aufwendungen, die für ein schon bestehendes Wirtschaftsgut des Steuerpflichtigen aufgewendet werden und objektiv geeignet sind, den Wert desselben zu erhöhen. Allerdings darf es sich dabei nicht um eine bloße kurzfristige Wertsteigerung des bestehenden Wirtschaftsgutes handeln; der Wertsteigerung muss vielmehr längerfristiger Charakter dergestalt zukommen, dass sie auch noch für einen allfälligen Erwerber desselben Wirtschaftsgutes von Bedeutung ist (). Die zur Schaffung des Gegenwertes führenden Umstände sind jedenfalls unbeachtlich (; ).

Die in der Rechnung ausgewiesenen Kosten für diverse Bodenuntersuchungen, Bestandsaufnahmen und Erstellung von Plänen zum Zweck der Sanierung sind daher nach der allgemeinen Regelung des § 34 EStG jedenfalls  nicht als außergewöhnliche Belastung anziehbar.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage wann ein Katastrophenschaden vorliegt und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwand als außergewöhnliche Belastung abziehbar ist, ist von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits hinlänglich geklärt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100673.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at