Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.09.2015, RV/7101120/2011

Keine vorschriftsmäßige Entrichtung von festen Stempelgebühren, wenn diese nicht fristgerecht an die Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften angefallen sind, sondern erst nach dem Entstehen der Gebührenschuld auf Grund einer Festsetzung durch das Finanzamt entrichtet werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A., Adr., gegen den Bescheid über eine Gebührenerhöhung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom , ErfNr. 1/2010 betreffend Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Auf Grund eines amtlichen Befundes der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (Austro Control) vom über eine Verkürzung von Stempelgebühren setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Gebührenbescheid vom betreffend einen Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Klassenberechtigung sowie betreffend eine Beilage und eine Erteilung der Verlängerung durch die Austro Control lt. "Rechnung vom zu LSA-PEL 2 " eine Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 GebG in Höhe von € 43,60, eine Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG in Höhe von € 3,60 und eine Gebühr gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG für eine amtliche Ausfertigung in Höhe von € 77,00 mit der Begründung fest, dass die Festsetzung erfolgt sei, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei.
Weiters setzte das Finanzamt mit dem in einem mit dem Gebührenbescheid ergangenen Bescheid über eine Gebührenerhöhung eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 50% der nicht entrichteten Gebühr von € 124,20, somit in Höhe von € 62,10 fest.

In der gegen den Bescheid über eine Gebührenerhöhung rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bf.im Wesentlichen ein, er habe im Juni 2010 die von der Austro Control vorgeschriebene Befähigungsprüfung absolviert. Üblicherweise werde dann von der Austro Control eine Rechnung ausgestellt und zugesandt. Diese Rechnung sei bei ihm leider nie eingelangt. Nach seiner nunmehrigen Rückfrage bei der Austro Control sei ihm mitgeteilt worden, dass seine aktuelle Adresse aus nicht nachvollziehbaren Gründen bei der Austro Control wieder auf seine vorherige (alte) Adresse abgeändert worden sei.
Die offene Forderung habe zwar zu Recht bestanden. Er habe diese aber nicht ausgleichen können, da keine Rechnung vorgelegen sei. Um nicht weitere Unannehmlichkeiten durch eine Exekution zu haben, sei der Gesamtbetrag vom Bf. am zur Überweisung gebracht worden.

Auf Grund einer Rückfrage des Finanzamtes wegen der behaupteten Entrichtung der Gebühren übermittelte der Bf. eine Kopie eines Zahlungsbeleges aus dem die Überweisung eines Betrages von € 111,38 betreffend "HP 3 A "und "1 E 4 /10d" mit Valuta ersichtlich ist.

In der Folge wurde die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt sinngemäß mit der Begründung abgewiesen, dass nach Überprüfung des übersendeten Beleges festgestellt worden sei, dass sich der übersendete Beleg nicht auf die gegenständlichen Gebühren beziehe. Sowohl die Höhe der vorgeschriebenen Gebühr als auch der Betrefftext (Lizenznummer, Referenz oder Rechnungsnummer einerseits und Buchungstext andererseits) stimmten nicht überein.

Dagegen brachte der Bf. mit Schriftsatz vom (richtig offensichtlich "2011") einen Vorlageantrag ein, worin der Bf. ausführte, er habe "heute", sofort nach Einlangen des Bescheides die zu Recht bestehende Gebühr nach dem Gebührengesetz von € 124,20 zur Überweisung gebracht.

Da die gegenständliche Berufung am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Seitens des Bundesfinanzgerichtes wurde der Vollständigkeit halber in das Abgabeninformationssystem des Bundes Einsicht genommen, woraus hervorgeht, dass der Bf. einen Betrag von € 124,40 auf sei Abgabenkonto beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, StNr. 5 , unter dem Verwendungszweck "Gebühren gem. Gebührengesetz lt. Rg. ACG v. (Zahl 1/2010)" durch Überweisung am entrichtet hat.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Bei den festgesetzten Gebühren handelt es sich um feste Stempelgebühren gemäß § 10 Gebührengesetz 1957 für eine Eingabe, eine Beilage und eine amtlichen Ausfertigung iSd Tarifbestimmungen des § 14 GebG.

Diese sind im Rahmen der Besorgung behördlicher Aufgaben durch die Austro Control (§ 2 Abs. 1 Austro ControlG) angefallen und die Rechtmäßigkeit der Festsetzung dieser Gebühren ist unbestritten.

Der Gebührenschuldner hat gemäß § 13 Abs. 4 GebG die Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

Auf Grund des sinngemäß anzuwendenden § 203 BAO ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.

Der Bf. hatte die Stempelgebühren nicht unmittelbar an die Austro Control entrichtet, da ihm die Mitteilung ("Rechnung") über die auf Grund seiner Befähigungsprüfung zu entrichtenden Stempelgebühren von der Austro Control nicht zugestellt worden war.

Ungeachtet dessen wären die Stempelgebühren in der gemäß § 13 Abs. 4 GebG iV mit § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise durch den Bf. zu entrichten gewesen.

Eine Vorschreibung oder Rechnungslegung durch die Behörde, bei welcher die gebührenpflichtigen Schriften angefallen sind, ist nicht vorgesehen (vgl. ) und ist daher auch nicht Voraussetzung für eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 Geb.

Die Verwaltungspraxis, wonach die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, den Gebührenschuldner auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist die anfallenden Gebühren zu entrichten, ist im Gebührengesetz nicht verankert. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss. Die Gebührenschuld entsteht bei einer Eingabe auch dann gemäß § 11 GebG mit der Zustellung der abschließenden Erledigung, wenn die Behörde den Einschreiter nicht zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat. Dem Einwand eines Gebührenschuldners, er sei zur Gebührenentrichtung nicht aufgefordert worden, kommt daher keine Bedeutung zu (vgl. ; ).

Im Übrigen hat der Bf. die Stempelgebühren erst nach Erlassen der Berufungsvorentscheidung, mit welcher im sinngemäß vorgehalten worden war, dass die von ihm behauptete Entrichtung der Gebühren nicht erfolgt sei, an das Finanzamt entrichtet, sodass hier keinesfalls von einer vorschriftsmäßigen Entrichtung die Rede sein kann.

Da die Stempelgebühren gegenüber dem Bf. mit Gebührenbescheid vom in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO mangels vorschriftsmäßiger Entrichtung festgesetzt worden sind, war die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr ebenfalls zu erheben.

Bei der Entstehung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG kommt es nicht auf ein Verschulden des Gebührenschuldners an. Auch die Frage, ob dem Gebührenschuldner das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet werden kann, ist ohne jede Bedeutung. Vielmehr ist die Gebührenerhöhung im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in Stempelmarken zwingend angeordnet (vgl. ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf und wird hingewiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101120.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at