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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.10.2015, RV/6100374/2015

Grundstücksveräußerung und Hauptwohnsitzbefreiung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr über die Beschwerde des Bf. , vertreten durch WTH Seekirchen GmbH, Vierthalerstraße 5, 5020 Salzburg, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg – Land, Aignerstraße 10, 5020 Salzburg, vertreten durch Mag. Günter Narat vom betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der Einkommensteuerbescheid wird gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Verfahrensgang

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) Steuer für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen in Höhe von EUR 6.265 vorgeschrieben.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wandte der Bf. ein, bei der Veräußerung der Eigentumswohnung im Jahr 2012 habe es sich um seinen Hauptwohnsitz gehandelt. Er habe diese Wohnung gemeinsam mit seiner Mutter seit 1997 bewohnt. Die Mutter sei 2010 verstorben, er habe aber die Wohnung bis zum Verkauf als Hauptwohnsitz genutzt und beantrage daher die Hauptwohnsitzbefreiung für den Wohnungsverkauf.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und änderte den Einkommensteuerbescheid dahingehend, dass zusätzlich diverse Aufwendungen nicht als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben anerkannt wurden, und zwar mangels Vorlage von Belegen.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Im Zuge des Vorlageantrages legte der steuerliche Vertreter des Bf. eine korrigierte Einkommensteuererklärung für 2012 samt Beilagen vor. Außerdem brachte der Bf. eine Sachverhaltsdarstellung zum Thema Hauptwohnsitz bei.

Nach Überprüfung der geltend gemachten Aufwendungen legte das Finanzamt die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht vor. Das Bundesfinanzgericht forderte vom Bf. noch Unterlagen zum geltend gemachten Pendlerpauschale sowie Strom- und Wasserabrechnungen für die verkaufte Wohnung an.

B. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Aus den vom Finanzamt vorgelegten Akten sowie dem Vorbringen des Bf. geht der folgende Sachverhalt hervor:

B/1. Der Bf. hat nach der Scheidung seiner Eltern seit Februar 1997 alleine mit seiner Mutter in der Wohnung Adr._Wohnung , Top 10 in X-hausen gewohnt und war dort auch polizeilich mit seinem Hauptwohnsitz angemeldet. Im Jahr 2000 kaufte die Mutter des Bf. die Wohnung und bekam dafür u.a. ein Wohnbauförderungsdarlehen des Landes.

Am meldete sich der damals 20jährige Bf. von der Adresse Adr._Wohnung ab und meldete seinen Hauptwohnsitz an der Adresse seiner Großmutter, ebenfalls in X-hausen an und blieb dort bis etwa zwei Jahre nach dem Tod seiner Mutter, nämlich bis März 2012 gemeldet. Zwischen und war er wieder an der Adresse Adr._Wohnung mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Der Bf. schilderte in seiner Darstellung, dass er tatsächlich nicht bei der Großmutter gewohnt habe, sondern nach wie vor bei seiner Mutter. Die meldebehördliche Verlegung des Hauptwohnsitzes habe nur finanzielle Gründe gehabt. Da der Bf. damals zu arbeiten begonnen habe und ein eigenes Gehalt bezog, wären die Rückzahlungen für die Wohnbauförderung höher geworden. Die Mutter habe aber stets finanzielle Schwierigkeiten gehabt, und höhere Rückzahlungen hätte sie nicht leisten können. Daher habe ihn die Mutter gebeten, den Hauptwohnsitz „auf dem Papier“ zu verlegen.

Nach dem Tod der Mutter im Juli 2010 wurde dem Bf. mit Einantwortungsbeschluss vom das Eigentumsrecht an der Wohnung übertragen. Mit Kaufvertrag vom veräußerte der Bf. die Wohnung und tilgte mit dem Erlös die auf der Liegenschaft haftenden Kredite. Seinen Hauptwohnsitz verlegte er in eine Mietwohnung, ebenfalls in X-hausen.

B/2. Der Bf. legte die schriftlichen Erklärungen von vier Nachbarn des Hauses Adr._Wohnung vor, wonach diese bestätigen, dass der Bf. an dieser Adresse durchgehend seinen Lebensmittelpunkt hatte. Auch der Großvater des Bf. bestätigte mit seiner Unterschrift die Angaben des Bf. Die Großmutter des Bf. hatte jedoch zuvor über telefonische Anfrage des Finanzamtes angegeben, der Enkel habe bei ihr gewohnt und „sie habe sich um ihn gekümmert“. Dazu führte der Bf. aus, dass seine Großmutter 81 Jahre alt sei, mehrere Schlaganfälle erlitten habe und „nicht mehr genau wisse, was sie sagt“. Auch dies wurde vom Großvater des Bf. bestätigt.

Für die Angaben des Bf. sprechen auch diverse, von ihm vorgelegte Unterlagen wie Briefe und Rechnungen von verschiedenen Institutionen, die als Adresse des Bf. im fraglichen Zeitraum zwischen 2006 und 2012 Adr._Wohnung anführen, so etwa auch die Angaben im Verlassenschaftsverfahren nach der Mutter des Bf.

Die Verantwortung des Bf., wonach er 2006 zu arbeiten begonnen habe, wird durch seine Jahreslohnzettel bestätigt. In den Jahren bis 2005 bezog er ein niedriges Einkommen (Lehrlingsentschädigungen), 2006 stieg sein Einkommen auf EUR 14.000 und 2007 dann auf etwa EUR 26.000 an.

Aus den vorgelegten Energieabrechnungen für die Wohnung Adr._Wohnung, Top 10 über die Jahre 2008 bis 2012 geht hervor, dass der Strom- und Wasserverbrauch nach dem Tod der Mutter niedriger war als zuvor. Es gab aber durchgehend Strom- und Wasserverbrauch sowie Verbrauchskosten für die Heizung. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts sprechen die Energieabrechnungen für die Darstellung des Bf.

B/3. Das Finanzamt hat sich bei der Sachverhaltsfindung ausschließlich auf die behördliche Anmeldung des Bf. und die telefonische Aussage der Großmutter bezogen. In Abwägung aller vorgelegten Beweismittel geht das Bundesfinanzgericht aber von einem durchgehenden Hauptwohnsitz des Bf. an der Adresse Adr._Wohnung aus. Die Erklärung des Bf, warum er sich umgemeldet hat, ist schlüssig und wird durch sein Einkommen bestätigt. Ebenso ist kein Grund erkennbar und hat das Finanzamt auch keinen solchen dargetan, warum den Aussagen des Großvaters und der (offenkundig fremden) Nachbarn keine Glaubwürdigkeit zukommen sollte.

B/4. In der korrigierten Einkommensteuererklärung machte der Bf. Sonderausgaben für Personenversicherungen und Wohnraumschaffung sowie für Kirchenbeitrag geltend und weiters Reisekosten und Pendlerpauschale als Werbungskosten. Die entsprechenden Unterlagen legte er der Einkommensteuererklärung bei und wurden diese bereits vom Finanzamt geprüft und anerkannt.

Hinsichtlich des Pendlerpauschales konkretisierte er dem Bundesfinanzgericht gegenüber, dass er ab eine neue Arbeitsstätte in Deutschland habe, die etwa 46 km von seinem Wohnort entfernt sei. Es verkehre aber kein öffentliches Verkehrsmittel, mit dem er rechtzeitig zu Arbeitsbeginn ankommen würde. Daher beantragte er das große Pendlerpauschale.

C. Rechtliche Würdigung des Sachverhaltes

C/1. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Erlös aus dem Verkauf der Wohnung Adr._Wohnung Top 10 der Immobilienertragsbesteuerung zu unterziehen ist.

Seit dem sind auch private Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 EStG 1988 idF BGBl. I Nr 112/2012 grundsätzlich steuerpflichtig. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte. Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Als Einkünfte werden der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten angesetzt und mit dem festen Steuersatz von 25% versteuert.

Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn sie dem Veräußerer
- ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder
- innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

Die gegenständliche Wohnung wurde im August 2012 veräußert. Das Finanzamt ist davon ausgegangen, dass aufgrund der meldepolizeilichen Daten beide Befreiungstatbestände nicht zur Anwendung kommen können.

Das Bundesfinanzgericht geht aber in freier Beweiswürdigung (siehe Pkt. B/2.) davon aus. dass die Wohnung Adr._Wohnung, Top 10 dem Bf. tatsächlich durchgehend seit 1997 als Hauptwohnsitz gedient hat. Die Hauptwohnsitzbefreiung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 kommt also zur Anwendung. Eine Steuer für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ist dem Bf. im Jahr 2012 nicht vorzuschreiben.

C/2. Die vom Bf. beantragten Sonderausgaben für Personenversicherungen und Wohnraumschaffung sind mit entsprechenden Unterlagen belegt und werden mit dem einheitlichen Höchstbetrag des § 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988 in Höhe von EUR 2.920 anerkannt.

Hinsichtlich des Pendlerpauschales geht aus den vorgelegten Unterlagen und den Ermittlungsergebnissen des Bundesfinanzgerichts hervor, dass für die, ab dem täglich zurückgelegte, 46 km lange Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte in Deutschland die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist. Das aliquote Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 für einfache Wegstrecken zwischen 40 km und 60 km steht dem Bf. daher zu.

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

D. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig , wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt bzw. ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Dass dem Beschwerdebegehren Erfolg beschieden war, lag allein an der Würdigung des Sachverhaltes und nicht daran, dass Zweifel an der Auslegung rechtlicher Vorschriften existierten. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Vrignaud in PV-Info 4/2016, 27
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100374.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at