Sacheinlage von Liegenschaften als freiwillige Leistung gemäß § 2 Z 4 lit. c KVG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Fa, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des FA GVG vom , ErfNr, betreffend Gesellschaftssteuer zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
RK und MK, =Gesellschafter, haben jeweils 50 % der Geschäftsanteile der Bf, =GmbH, gehalten. Außerdem waren sie je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaften EZ1, =L1, und EZ2, =L2.
Mit Sacheinlagevertrag vom haben die Gesellschafter obige Liegenschaften in die GmbH eingebracht.
Punkt VI. der Urkunde hatte folgenden wesentlichen Inhalt:
Als Gegenleistung für L1 übernimmt die GmbH sämtliche im Zusammenhang mit diesem eingebrachten Grundbesitz stehenden Darlehensverbindlichkeiten, per aushaftend mit einem Betrag von 178.538,69 €. Die GmbH übernimmt diese Kreditschulden mit dem Einbringungsstichtag im Wege der Schuldübernahme gemäß § 1405 ABGB...
Der Verkehrswert von L1 beträgt 1,009.485,37 €.
Für die Übernahme von L2 wird zwischen den Vertragsparteien keine Gegenleistung vereinbart.
Der Schriftenverfasser hat die Urkunde dem Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel, =GVG, zur Vergebührung angezeigt, welches daraufhin betreffend den Sacheinlagevertrag Grunderwerbsteuer und Gesellschaftssteuer, =GesSt, vorgeschrieben hat.
1. Gesellschaftssteuer
Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom hat das GVG gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 KVG in Verbindung mit § 2 Z 2 bis 4 KVG 1 % GesSt in Höhe von 8.869,47 € vom Wert der Leistung festgesetzt. Zur Begründung hat das GVG die Berechnung wie folgt dargestellt:
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Verkehrswert L2 (Meistbot) | 56.000,00 € |
Verkehrswert L1 abzüglich Pfandrechte | 830.946,68 € |
886.946,68 € |
2. Berufung
Dagegen hat die GmbH rechtzeitig am Berufung erhoben, weil keine Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt sei. Die Sacheinlage sei ohne Kapitalerhöhung erfolgt und nicht ins Firmenbuch einzutragen gewesen. Da die Firmenbucheintragung einer Kapitalerhöhung aber konstitutive Wirkung habe, habe es ohne eine solche nicht zur Gewährung von Geschäftsanteilen kommen können. Auch von dritter Seite hätten keine Geschäftsanteile gewährt werden können, da die Gesellschafter bereits vor der Sacheinlage alle Geschäftsanteile besessen hätten.
3. Berufungsvorentscheidung
Das GVG hat die Berufung am als unbegründet abgewiesen, weil die Festsetzung der GesSt nicht für einen Ersterwerb von Gesellschaftsrechten oder eine Kapitalerhöhung erfolgt sei. Die Festsetzung sei für die Einlage aus dem Sacheinlagevertrag im konkreten Fall als freiwillige Leistung gemäß § 2 Z 4 lit. c KVG erfolgt. Danach unterliege die Überlassung von Gegenständen zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung der Steuer und sei vom Nettowert der Leistung zu besteuern. Für L2 sei der Wert nach dem eigenen Erwerb der Gesellschafter mit Zuschlagserteilung Mitte 2011 geschätzt worden.
4. Vorlageantrag
Am hat die GmbH einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt, weil eine freiwillige Leistung gemäß § 2 Z 4 lit. c KVG jedenfalls nicht vorliege und werde auf die ergänzende rechtliche Würdigung verwiesen, welche baldigst nachgereicht werde.
Am hat das GVG die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Hingewiesen wird darauf, dass ab das Bundesfinanzgericht an die Stelle des unabhängigen Finanzsenates getreten ist. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Nachdem die im Vorlageantrag in Aussicht gestellte ergänzende Begründung, warum eine freiwillige Leistung im gegenständlichen Fall nicht vorliege, nicht beigebracht wurde, hat das BFG der GmbH mit Vorhalt vom nochmals Gelegenheit gegeben das Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen näher auszuführen. Nach Fristverlängerung und Vertreterwechsel hat die GmbH durch ihren neuen Vertreter Stellung genommen, es bedürfe keiner weiteren rechtlichen Würdigung, weil bei der vorgenommenen Transaktion keine freiwillige Leistung gemäß § 2 KVG vorgelegen sei. Die Vorschreibung einer Gesellschaftssteuer sei also in diesem Zusammenhang nicht vom Gesetz gedeckt.
Am hat die GmbH den Firmenwortlaut auf nunmehr Fa geändert.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig aufgrund der Urkunde und des übrigen Akteninhaltes erwiesen.
Rechtslage
Nach § 2 Z 4 KVG unterliegen folgende freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft der Gesellschaftsteuer, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen:
a) Zuschüsse,
b) Verzicht auf Forderungen,
c) Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung,
d) Übernahme von Gegenständen der Gesellschaft zu einer den Wert übersteigenden Gegenleistung.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 KVG wird die Steuer bei Leistungen (§ 2 Z 2 bis 4) vom Wert der Leistung berechnet.
Erwägungen
Streitpunkt im gegenständlichen Fall ist die Frage, ob aufgrund des Sacheinlagevertrages vom eine freiwillige Leistung im Sinne des § 2 Z 4 lit. c KVG vorliegt.
Nach dieser Bestimung unterliegt die Überlassung von Gegenständen durch den Gesellschafter an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung der Gesellschaftssteuer, wenn die Überlassung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen.
Leistungen sind dann freiwillig, wenn sie weder auf einer im Gesellschaftsvertrag noch auf einer im Gesetz begründeten Verpflichtung, sondern auf einem anderen Rechtgrund beruhen. Als freiwillig sind vor allem Leistungen anzusehen, die auf Verträgen beruhen, denen nicht der Charakter eines Gesellschaftsvertrages zukommt. Voraussetzung für die Steuerpflicht ist, dass der Vertrag freiwillig abgeschlossen wird. Zur Steuerpflicht führt jede Zuwendung eines Vermögensteiles durch einen Gesellschafter, die ohne gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Zwang erbracht wird und die zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes verwendet wird (vgl. zB ).
Überlassung bedeutet, dass der Gesellschafter seiner Gesellschaft Gegenstände unentgeltlich übereignet (Einlage). In diesem Fall vollzieht sich die Kapitalzufuhr im Augenblick der Eigentumsübertragung dadurch, dass der Gegenstand in das Vermögen der Gesellschaft eingeht und dieses damit erhöht. (Knörzer/Althuber, Gesellschaftssteuer, § 2 Rz. 43)
Voraussetzung für die Steuerpflicht nach § 2 Z 4 lit. c KVG ist zunächst die Freiwilligkeit der Leistung. Dem Vertragsinhalt sind keine Hinweise auf eine (gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche) Verpflichtung der Gesellschafter zur Einbringung der Liegenschaften zu entnehmen. Wenn die Gesellschafter solches im Vorlageantrag behaupten, so ohne jede Begründung ("eine freiwillige Leistung ...liegt in unserem Fall jedenfalls nicht vor"). Überdies geht mit der Vermehrung des Gesellschaftsvermögens zwangsläufig eine Werterhöhung der Gesellschaftsrechte einher und wurden die Liegenschaften ohne Bedingung ins Eigentum der Gesellschaft übertragen, sodass auch die Überlassung im Sinne des KVG erfüllt ist. Nicht zuletzt übertragen nach dem Inhalt des Sacheinlagevertrages vom die Gesellschafter ihre Liegenschaft L1 gegen Übernahme von - den Verkehrswert von 1,009.485,37 € nicht erreichenden - Darlehensverbindlichkeiten mit einem Betrag von 178.538,69 € und L2 ohne Gegenleistung.
Die Überlassung der gegenständlichen Liegenschaften an die Gesellschaft unter ihrem Wert erfolgt somit freiwillig iSd. oben zitierten Rechtsprechung und ist zweifelsfrei objektiv geeignet den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Es besteht daher im Beschwerdefall hinsichtlich der erfolgten Sacheinlage eindeutig Gesellschaftssteuerpflicht nach § 2 Z 4 lit. c KVG. (vgl. auch )
Die Steuer berechnet sich bei Leistungen (§ 2 Z 2 bis 4 KVG) vom Wert der Leistung, das ist die Sacheinlage. Deren Wert ist nach den Vorschriften des 1. Teiles des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Diesbezüglich sind die vom GVG angenommenen Werte unbestritten geblieben, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen Judikatur des VwGH erfolgt, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde. In Anbetracht der überdies klaren Sachlage kommt dieser Entscheidung somit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Z 4 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934 § 7 Abs. 1 Z 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100938.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at