Aufwendungen der Lebensführung eines Familienintensivbetreuers
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ingrid Enengel in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Convisio Klagenfurt Wirtschaftstreuhand & Steuerberatung GmbH, Gabelsberger Straße 5, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 des FA Klagenfurt vom zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Einkommensteuerbescheid 2011 wird gleichzeitig zum Nachteil des Bf. abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2011 als Familienintensivbetreuer beim Anbieter , einem privaten Anbieter sozialer Dienstleistungen (in weiterer Folge „Anbieter“), selbstständig tätig. Weiters erzielte er aus der Tätigkeit für eine soziale Einrichtung Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Über Vorhalt legte der Bf. dem Finanzamt Unterlagen zur Einsichtnahme vor. Das Finanzamt erstellte dann die dem vorliegenden Erkenntnis angeschlossene Excel-Tabelle betreffend die vom Bf. begehrten Betriebsausgaben.
Im Einkommensteuerbescheid 2011 veranlagte das Finanzamt die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit wie folgt:
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Lt. Erkl. | Lt. Bescheid | |
Einnahmen | 10.182,00 | 10.182,00 |
AfA Anlagevermögen | 881,18 | 479,01 |
Reise-, Fahrtspesen | 1.796,11 | 2.023,50 |
übrige Ausgaben | 6.011,95 | 215,70 |
Summe Ausgaben | 8.689,24 | 2.718,21 |
Gewinn | 1.492,76 | 7.463,79 |
Gewinnfreibetrag | - 970,29 | |
Gewinn | 6.493,50 |
In der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2011 hielt das Finanzamt fest, dass mangels einer bestimmten beantragten Höhe und eines Verzichts auf den Gewinnfreibetrag dieser mit € 970,29 (Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit berücksichtigt würde.
Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung habe der Bf. im Zusammenhang mit den geltend gemachten Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben Belege in Gesamthöhe von € 6.351,68 vorgelegt. Eine inhaltliche Prüfung der Belege habe ergeben, dass sämtliche Aufwendungen in typisierender Betrachtungsweise solche darstellen, die nach den Erfahrungen des täglichen Lebens als privat veranlasst anzusehen seien. Da eine nahezu ausschließliche Zuordnung zur beruflichen bzw. betrieblichen Sphäre nicht möglich sei, sei gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2a EStG 1988 der Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu versagen gewesen. Das Finanzamt verwies noch auf die persönliche Vorsprache des Bf. am .
In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 führte der Bf. aus, als Sozialpädagoge im Bereich der Familienintensivbetreuung Familien mit Kindern und Jugendlichen zu unterstützen, die mit erzieherischen, materiellen, psychischen und/oder sozialen Problemen belastet seien. Im Rahmen dieser Tätigkeit würden Aufgaben wie psychologische und pädagogische Betreuung, Beratung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen und deren Familien erfüllt. Einen ganz essentiellen Teil der Kinder- und Jugendbetreuung bilde die Freizeitgestaltung. Der Bf. verbringe mit Kindern und Jugendlichen Zeit, um sie für ein paar Stunden in der Woche von ihren schwerwiegenden Problemen zu entlasten.
Die Abgabenbehörde habe offensichtlich wenig bis keine Kenntnisse über die Tätigkeit eines Familienintensivbetreuers. Es liege in der Natur der Sache, dass im Rahmen einer Betreuung Sportgeräte, Kleidung, Essen, Kinobesuche, etc., durch den Betreuer für das zu betreuende Kind übernommen würden. Diese Ausgaben seien in jedem Fall „nach den Erfahrungen des täglichen Lebens“ im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit Betriebsausgaben, da sie in Ausübung der Tätigkeit der Familienintensivbetreuung anfallen.
Eine Kennzeichnung der Belege mit dem Namen des zu betreuenden Kindes bzw. Jugendlichen und die Weitergabe an die Abgabenbehörde würde gegen die Verschwiegenheitspflicht des Betreuers verstoßen. Ein denkbarer Lösungsansatz wäre, eine Kennzeichnung der Belege mit einer Codenummer oder einem Kürzel. Die Kennzeichnung der Belege wäre aufgrund der genauen internen Dokumentation (Betreuungsberichte) sicherlich möglich. Abgabenbehörden hätten - aus Erfahrungen bei Betriebsprüfungen - die Betreuungsausgaben sehr wohl als Betriebsausgaben anerkannt. Der Bf. stelle sich daher die Frage, wie das Finanzamt im vorliegenden Fall dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen will.
Das Finanzamt hielt im Vorlagebericht Folgendes fest:
„Lt. vorgelegtem Betreuungsvertrag mit dem Verein umfasst die Tätigkeit des Bw die Übernahme von Betreuung, Beratung und psychosozialer Begleitung der vom Anbieter zugewiesenen Personen innerhalb des jeweiligen Rahmenkonzeptes (Vertragspunkt 3 bzw. 4). Für alle anfallenden Tätigkeiten sind eigene Betriebsmittel (z. B. PC, KFZ, Telefon, Bücher, betreuungsspezifische Hilfsmittel, etc.) einzusetzen. Lt. Vertragspunkt 6 erfolgt die Abrechnung der Betreuung/Beratung/Begleitung nach geleisteten reinen Betreuungs-/Begleitungs-/Beratungsstunden monatlich im Nachhinein. Für Fahrtaufwand, Warte- oder Fehlzeiten erfolgt keine Abgeltung. Der Stundensatz wird derzeit mit 20,50 Euro excl. 20% MWSt für die Normalstunde festgesetzt. Für den erhöhten Stundensatz kommen derzeit 25,10 Euro excl. MWSt zur Verrechnung.
Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist das Land. Die Kosten der Erziehungshilfe hat der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger zu tragen (§ 32 KJWG). Dabei können von der Landesregierung zur Besorgung dieser sozialen Dienste Träger der freien Jugendwohlfahrt wie z. B. der Anbieter herangezogen werden. Entsprechend dem mittels Betreuungsvereinbarung (mit den betreuten Personen) festgelegten Betreuungsziel bzw. Rahmen der Betreuungstätigkeiten werden die anfallenden Kosten des freien Jugendwohlfahrtsträgers nach Berichterstattung über Stundensätze mit dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsträger abgerechnet (d. h. der Jugendwohlfahrtsträger legt Stundensätze, Inhalt und Leistung bzw. zeitliches Ausmaß der Betreuung fest). Die Berichterstattung umfasst Angaben zum Klienten, den gesetzten Maßnahmen (z. B. Beratungsgespräche, Erziehungsberatung oder Freizeitgestaltung) und den geleisteten Arbeitsstunden.
Eine berufliche Veranlassung der Übernahme von Kosten für betreute Kinder bzw. Jugendliche durch den Bw ist somit weder auf Grund gesetzlicher Grundlagen noch auf Grund des Betreuungsvertrages des Bw gegeben. Das Vorbringen des steuerlichen Vertreters, dass Kosten der Familienintensivbetreuung durch den einzelnen Betreuer zu tragen wären, diese Ausgaben sozusagen auf den Betreuer überwälzt werden und dieser Aufwendungen der Obsorgeberechtigten (wie z. B. Sportgeräte, Kleidung, Essen und Kinobesuche, etc.) übernehmen muss, ist nach Ansicht des FA K nicht glaubhaft.
Laut vorgelegter Einnahmen-Ausgabenrechnung wurden vom Bw sozialpädagogische und psychologische Interventionsmaßnahmen iHv EUR 5.796,88 getätigt sowie die AfA für ein Fahrrad iHv EUR 215,07 geltend gemacht, wobei der vom steuerlichen Vertreter in der Berufung angeführte Betrag von EUR 4.364,98 wohl nicht die berufungsgegenständlichen Betriebsausgaben betrifft, sondern die Summe der in KZ 455 EUR 3.070,54, KZ 450 EUR 1249,44 und KZ 458 EUR 45 beantragten Sonderausgaben umfasst.
Im Rahmen der - vor Ausfertigung des Erstbescheides - persönlichen Vorsprache im Amt wurden vom Bw lediglich Belege iHv EUR 4.517,68 (jedoch keine Aufstellung) der geltend gemachten Betriebsausgaben zur Einsicht vorgelegt, welche erst durch die Bearbeiterin des FA K in einer EXCEL-Tabelle zusammengefasst wurden.
Weitere Nachweise, dass die geltend gemachten Ausgaben ausschließlich im Zusammenhang mit der Betreuungstätigkeit standen, etwa durch Vorlage des Leistungsnachweises für den Vertragspartner, den Anbieter, wurden vom Bw trotz Aufforderung unter Berufung auf die Verschwiegenheitspflicht nicht vorgelegt. Gleichzeitig wurden vom steuerlichen Vertreter jedoch Abrechnungen mit dem Anbieter (Sammelgutschriften) bzw. Fahrtkostenaufstellungen sehr wohl ohne Austragung der Namen der betreuten Personen übermittelt.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen (Aufteilungsverbot). Bei der Abgrenzung beruflich bedingter (abzugsfähiger) Aufwendungen von den (nicht abzugsfähigen) Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss.
Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben geltend machen will, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die betriebliche bzw. berufliche Sphäre betreffen ().
Bei den geltenden gemachten Ausgaben handelt es sich nach Ansicht des Finanzamtes nicht um berufsspezifische Aufwendungen bzw. Materialien, die einen konkreten inhaltlichen Bezug zur Tätigkeit aufweisen, sondern - unter Anwendung der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise - um jene von allgemeinen Interesse bzw. um typische Aufwendungen der Lebensführung. Es wurde kein Nachweis erbracht, dass die getätigten Aufwendungen derart auf die berufsspezifischen Bedürfnisse des Bw abgestellt sind, auch wenn sie vielleicht der Arbeit dienlich sind bzw. Anregungen für die Arbeit gewonnen werden, jedoch keine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung bewirken.
Verpflegung, Lebensmittelkosten
Nach § 20 EStG 1988 sind diese mangels relevanten Veranlassungszusammenhanges mit der beruflichen Tätigkeit als solcher (die Ausübung der Betreuungstätigkeit wäre auch ohne diese Ausgaben möglich gewesen) als Betriebsausgabe nicht absetzbar. Das Abzugsverbot umfasst z. B. aber auch die Kosten für den Lebensmitteleinkauf eines Lehrers für ein freiwilliges gemeinsames Kochen mit Schülern (vgl. -G/03), ebenso Schülerbewirtung am Wandertrag (vgl. -G/02).
Betroffen sind geltend gemachte Ausgaben mit diversen Belegen Interspar, McDonald, Spar, Hofer, Billa, Bäcker, usw.
Eintrittsgelder Kino, Ausstellungen, Museum, Hallenbad
Nach § 20 EStG 1988 unterliegen diese dem Abzugsverbot, da sie in nicht völlig untergeordnetem Ausmaß auch die private Lebensführung betreffen und zwar auch dann, wenn sie z. B. mit Schülern, Berufskollegen usw. unternommen wurden (vgl. -G/03). Derartige Besuche sind idR nicht nur für die Berufsgruppe des Bw, sondern vielmehr von allgemeinem Interesse.
Für die Übernahme von Eintrittsgeldern für die vom Bw betreuten Personen besteht wie bereits oben ausgeführt keine berufliche Veranlassung bzw. Verpflichtung.
Zudem wird auf die homepage des Anbieters verwiesen, auf der u.a. auf freie bzw. ermäßigte Eintritte bei bestimmten Einrichtungen hingewiesen wird (u.a. Hallenbad Klagenfurt).
Tonträger, CDs, i-Tunes
Diese sind nach § 20 EStG 1988 auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie eine Inspiration für das Berufsleben erbringen bzw. wenn sie ihrem Inhalt nach einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit ansprechen.
Unterhaltungselektronik
Die Kosten für die Anschaffung und den Betrieb derartiger Geräte (lt. vorgelegten Belegen u.a. i-Pod, Sat-Receiver, Weltempfänger) gehören regelmäßig zum Bereich der privaten Lebensführung nach § 20 EStG 1988 und unterliegen dem Aufteilungsverbot.
Sportgeräte
Aufwendungen iZm Sportausübung bzw. Sportbekleidung wie z. B. Angelausrüstung, Fischerkarten, Schiausrüstung, Fahrrad, Radservice, Hanteln etc. sind als Aufwendungen der privaten Lebensführung grundsätzlich keine Betriebsausgaben.
Geschenke, Blumen
Die geltend gemachten Ausgaben lt. Belegen wie Gartenwelt Kropfitsch, DM-Gutscheine, Blumen Wukoutz, stellen auch nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG dar, ein Nachweis der Verausgabung für Geschäftsfreunde bzw. für Werbezwecke wurde nicht nachgewiesen.
Insbesondere keine berufliche Veranlassung ist für das FA K hinsichtlich folgender geltend gemachter Ausgaben It. vorgelegten Belegen gegeben bzw. glaubhaft:
Lutz, Weihnachtsgeschenk Kaufladen (17.12.) Interspar, Bodyrasierer, Whisky, Chips (17.12.) Hofer, Solarleuchte (12.8.)
Hofer, Multifunktionsbrille (5.12.)
Mega Baumax, Rahmen (3.12.)
Hofer, Glücksbringer, Weihnachtsspaßbuch (30.12.) Interspar, Schnuller (30.12.)
C&A, Babysachen (12.4.)
Baby Walz, Topfstuhl (6.5.)
Sabitzer, Schlittenlehne (10.12.)
Hofer, Grasschere (16.5.)
Saturn, Navi-Bag (29.3.)
Sabitzer, Staubschaufel (10.12.)
Libro, Babyalbum (29.8.)
Obi, Spielsand (12.4.)“
Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt, die Einnahmen aus der Tätigkeit als Familienintensivbetreuer von € 10.182, 00 auf € 10.220,10 zu erhöhen, da laut der vorgelegten Sammelgutschriften im Oktober 2011 die Honorare € 1.422,40 anstatt € 1.384,30 betragen hätten.
Der Bf. legte im weiteren Verfahren Besprechungsprotokolle - in denen auch Namen seiner Klienten und Klientinnen bzw. von Familienangehörigen enthalten waren - vor, des Weiteren Betreuungsvereinbarungen sowie Sammelgutschriften.
Im ergänzenden Schreiben vom ging das Finanzamt nochmals auf die einzelnen Gruppen der Ausgaben ein und hielt ergänzend fest, dass der Bf. auch mit Vorlage der Betreuungsprotokolle keinen Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringen habe können. Durch die Vorlage der Betreuungsaufzeichnungen als Nachweis der Verwendung bestimmter Wirtschaftsgüter sei noch nichts über das Ausmaß der privaten Nutzung dieser Gegenstände und darüber ausgesagt, ob eine berufliche Nutzung tatsächlich vorliege, die ein bloß untergeordnetes Ausmaß übersteige.
In dem Aktenvermerk über das am zwischen dem Geschäftsführer des Anbieters und der Richterin des BFG geführten Telefonats ist Folgendes festgehalten:
„Auf meine Frage, wer z. B. die Kosten für Kinobesuche, Schwimmen, etc., für Kinder zu tragen hat, mit denen Freizeitaktivitäten unternommen werden sollen, teilte er mit, dass sämtliche Aufwendungen der Betreuer zu tragen hat. Das Land trägt nur die Kosten für die Betreuerstunde und die auch nur für tatsächlich durchgeführte Stunden. Wenn z. B. ein Jugendlicher – was in diesem Bereich öfter vorkommen kann – eine Stunde entfallen lässt, ohne dies vorher zu sagen, bekommt der Betreuer keine Entlohnung.
Es werden nicht nur Freizeitaktivitäten gemacht, oft geht es auch um Begleitung zu Arztbesuchen, etc. Hin und wieder werden auch Aktivitäten über zwei Tage gemacht. Die Freizeitaktivitäten dienen oft zum Beziehungsaufbau, um Zugang zu den Jugendlichen zu bekommen. Die Jugendlichen haben oft keine (Tages)struktur und es ist - beispielsweise genannt - harte Arbeit, sie dazu zu bringen, einen fixierten Termin abzusagen, wenn etwas dazwischenkommt.
Sämtliche Kosten für die Mittel, die der Betreuer bei seiner Arbeit verwendet, bzw. Eintrittskarten, etc., werden ihm vom Anbieter bzw. Land nicht ersetzt, diese muss er selbst tragen. Im Einzelfall werden sogar Weihnachtsgeschenke gekauft.
Im Koffer eines Betreuers finden sich sehr viele Sachen, wie Spiele, etc. Es kann aber sogar sein, dass der Betreuer für ein Kind, mit dem er etwas unternehmen soll, Schuhe kauft, weil es keine hat. Zwar behält er dann ev. auch die Schuhe, um sie für ein anderes zu betreuendes Kind weiter verwenden zu können. All diese Dinge sind für den Berater „Betriebsmittel“. Diese Sachen werden im Hinblick auf die Trennung zur Privatsphäre auch nur für die Betreuertätigkeit verwendet.
Wenn es von Seiten der Eltern möglich ist, wird z. B. Kino-Gehen fürs Kind von den Eltern finanziert. Zumeist haben aber die Eltern kein Geld, sodass dies dann der Betreuer finanzieren muss. Ein Problem ist auch, dass die Eltern oft gar kein Interesse an der Betreuung haben, die Betreuung aber nur akzeptieren, weil das Kind sonst in ein Heim käme und bei ihnen dann die Familienbeihilfe wegfällt.“
Mit Vorhalt vom wurde dem Bf. der Aktenvermerk über das mit dem Geschäftsführer geführte Telefonat und der nachfolgend angeführte Vorhalt übermittelt.
„Weiters darf ich Ihnen Folgendes mitteilen bzw. folgende Fragen und Aufforderungen an Sie richten:
Die von Ihnen vorgelegten Kopien der Aufzeichnungen über die Klientenkontakte (Anlage 1) ermöglichen aufgrund der fehlenden Ordnung in den Kopien keine zeitliche Zuordnung der Kontakte. Die Termine sind auf Extrablättern ausgewiesen und lassen sich somit die Kontakte nicht zuordnen.
Über die von Ihnen dem Finanzamt lediglich zur Einsichtnahme vorgelegten Belege hat das Finanzamt eine Excel-Liste (siehe Beilage) erstellt. Weitere Unterlagen liegen dem BFG nicht vor.
Es obliegt Ihnen, in nachvollziehbarer und chronologischer Art und Weise für jede einzelne Ausgabe die nahezu ausschließliche betriebliche Veranlassung nachzuweisen und hiefür sämtliche maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. Bezüglich jeder Ausgabe möge der Name und die Anschrift des jeweiligen Empfängers bekannt gegeben werden.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens haben Sie weitere Reisekostenabrechnungen von " Dienstgeber " für "Juli" und "August 2011" über insgesamt € 134,06 vorgelegt. Darauf ist "genehmigt" vermerkt.
Wollen Sie diesen Betrag als weitere Werbungskosten oder Betriebsausgaben?
Wenn ja, weisen Sie bitte anhand entsprechender Unterlagen nach, dass Sie diese von " Dienstgeber " nicht ersetzt bekommen haben.
Sollten Sie die Originale der von Ihnen (allenfalls) noch vorzulegenden Unterlagen nicht dem BFG bis zur endgültigen Erledigung Ihrer Beschwerde überlassen wollen, wären die Unterlagen in Kopie vorzulegen.“
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das BFG geht von folgendem Sachverhalt aus und stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angeführten Beweismittel bzw. wird dort die Unstrittigkeit festgehalten:
Der Bf. machte diverse Aufwendungen als Betriebsausgaben seiner selbstständigen Tätigkeit geltend, die das Finanzamt zu einem überwiegenden Teil mangels Nachweises einer (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Veranlassung nicht zum Abzug zuließ (Einkommensteuererklärung und Einkommensteuerbescheid 2011). Das Finanzamt fertigte eine Excel-Tabelle über die Aufwendungen (geschilderter Verfahrensablauf, Excel-Tabelle).
Der Bf. legte Besprechungsprotokolle vor, in denen auch Namen von Kindern, Jugendlichen und Familienangehörigen ausgewiesen waren. Aufgrund der gewählten Art und Weise der Vorlage sind die Vorgänge nicht chronologisch zuordenbar (Besprechungsprotokolle, unbeantwortet gebliebener Vorhalt an den Bf. vom ).
Das BFG informierte sich noch beim Geschäftsführer des Anbieters über den Kostenersatz von Arbeitsmitteln der Familienintensivbetreuer und übermittelte die Richterin dem Bf. den über das Gespräch erstellten Aktenvermerk sowie die Excel-Tabelle des Finanzamtes (Aktenvermerk, Vorhalt des BFG). Den Vorhalt des BFG (Inhalt oben festgehalten) beantwortete der Bf. nicht (Vorhalt vom , zugestellt mit Rückschein).
Rechtliche Beurteilung:
BETRIEBSAUSGABEN bei den EINKÜNFTEN AUS SELBSTSTÄNDIGER ARBEIT
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die vom Bf. begehrten und vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid nicht anerkannten Aufwendungen als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Bf. sind oder nicht.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a enthält als wesentlichste Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufs eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können. Eine Regelung, der zufolge Aufwendungen der Lebensführung nur bei jenen Steuerpflichtigen berücksichtigt werden könnten, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, würde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden.
Aus Z 2 lit a ergibt sich nach der Rechtsprechung überdies ein - angeblich auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhendes - allgemeines Aufteilungsverbot. Gemischte Aufwendungen, d. h. Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen/beruflichen Veranlassung, sind nicht abzugsfähig. Dies gilt auch für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt genutzt werden (d. h. eine private Mitveranlassung besteht). Soweit sich Aufwendungen nicht „einwandfrei“ trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Dies trifft bei einer doppelten bzw. überlappenden Veranlassung regelmäßig zu, bei einer - trennbaren - zeitlichen Abfolge betrieblicher/beruflicher Veranlassung einerseits und privater Veranlassung andererseits wird der betriebliche/berufliche Anteil als abzugsfähig angesehen (Jakom/Baldauf, EStG, 8. Auflage 2015, Rz. 11 f. zu § 20 EStG 1988).
Vorerst berief sich der Bf. gegenüber dem Finanzamt auf die ihm obliegende Verschwiegenheitsverpflichtung, bot jedoch die Möglichkeit der Verschlüsselung der personenbezogenen Daten an. Er legte dann aber Besprechungsprotokolle vor, in denen er sehr wohl Namen von Kindern, Jugendlichen bzw. Angehörigen nannte und in denen auch die mit den Kindern/Jugendlichen unternommenen Aktivitäten enthalten sind. Allerdings lässt sich der Ablauf der Aktivitäten mit den Kindern nicht zeitlich zuordnen, weil die Spalten der Protokolle auf einzelne Blätter verteilt dargestellt sind. Die fehlende chronologische Zuordenbarkeit wurde dem Bf. mitgeteilt. Er hat darauf nicht reagiert.
Er hat es auch unterlassen, unter Anschluss der Unterlagen bezüglich jedes Aufwandes die (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung entsprechend darzutun.
Beim vorliegenden Sachverhalt - zeitlich nicht zuordenbare Besprechungsprotokolle, fehlende Nachweise der (nahezu) ausschließlich betrieblichen Nutzung bzw. Veranlassung für jeden Aufwand, keine Vorlage der entsprechenden Belege - vermag das BFG nicht zur Auffassung zu gelangen, dass die vom Finanzamt nicht gewährten Aufwendungen (nahezu) ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen wären. Allein aus der „pauschalen“ Nennung von Klienten können nicht in typisierender Betrachtungsweise als privat anzusehende Aufwendungen zu betrieblichen werden.
Nach all dem Gesagten konnte dem Begehren des Bf. in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
HÖHE der EINNAHMEN aus SELBSTSTÄNDIGER ARBEIT
Zumal der Bf. gegen die vom Finanzamt beantragte Erhöhung der Einnahmen 2011 keinen Einwand erhoben hat, wird diesem Begehren des Finanzamtes nachgekommen; der Einkommensteuerbescheid 2011 wird daher zum Nachteil des Bf. abgeändert ; die Einnahmen aus selbstständiger Arbeit werden in Höhe von € 10.220,10 anstatt bisher € 10.182,00 erfasst.
Durch das vorliegende Erkenntnis betragen die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 2011 nunmehr (alle Beträge in €):
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor Gewinnfreibetag lt. angefochtenem Bescheid | 7.463,79 |
abzgl. Einnahmen lt. Antrag des Finanzamtes | - 10.182,00 |
Einnahmen lt. angefochtenem Bescheid | 10.220,10 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor Ge- winnfreibetrag lt. Erkenntnis | 7.501,89 |
abzgl. Gewinnfreibetrag lt. Erkenntnis (Grundfreibetrag) | - 975,24 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Erkenntnis | 6.526,65 |
ZULÄSSIGKEIT einer REVISION
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mangels von zu beurteilenden Unterlagen und Angaben des Bf. liegt (noch) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb eine Revision als nicht zulässig erachtet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100504.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at