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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.10.2015, RV/5101122/2009

Zuordnung eines unbebauten Grundstückes zum Grundvermögen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5101122/2009-RS1
Die Zuordnung eines unbebauten Grundstückes zum Grundvermögen ist bei einer Grünlandwidmung dann gerechtfertigt, wenn das Grundstück voll aufgeschlossen ist, die Grünlandwidmung auf Wunsch des Grundeigentümers erfolgt ist, nach wenigen Jahren eine Rückwidmung in Betriebsbaugebiet erfolgt und dann sofort mit der Bebauung begonnen wird.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ri über die  Beschwerde des Bf., Adresse, vertreten durch Holzinger & Partner Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG,  4070 Eferding, Simbach 7, vom   gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom   betreffend Einheitswert des Grundbesitzes  Grundstücksnummer 999 der Katastralgemeinde M, Einlagezahl 99 teilw., (unbebautes Grundstück, Nachfeststellung gem. § 22 Abs. 1 BewG, EW-AZ 2) zum zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (im Folgenden als Bf. bezeichnet) war zum strittigen Feststellungszeit­punkt Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 99, KG  M. Zu dieser Liegenschaft gehörte auch das damals unbebaute Grundstück Nr. 999 im Ausmaß von 9.104 m².

Mit Feststellungsbescheid zum vom nahm das Finanzamt Grieskirchen Wels eine Nachfeststellung gem. § 22 Abs. 1 BewG vor, stellte den Einheitswert für das Grundstück Nr. 999 (bewertet als unbebautes Grundstück) in Höhe von 38.700 Euro und den gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhten Einheitswert in Höhe von 52.200 Euro fest.

In der Bescheidbegründung wurde u.a. ausgeführt: „Die Fortschreibung war erforderlich, weil eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gegründet wurde. Die Nachfeststellung war erforderlich, weil die Parzelle 999 laut Flächenwidmungsplan des Stadtgemeindeamtes im gemischten Baugebiet liegt.

Gegen diesen Einheitswertbescheid zum erhob der nunmehrige Beschwerde­führer durch seinen Vertreter fristgerecht Berufung. Er wandte sich gegen die vom Finanzamt vorgenommene Nachfeststellung zum und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Zum Sachverhalt führte der Vertreter aus, dass das Grundstück 999 laut Flächenwidmungs­plan Nr. 4, genehmigt durch das Amt der Oö. Landesregierung am , als Gebiet für Geschäftsbauten ausgewiesen sei. Vorher sei das besagte Grundstück im Rahmen der örtlichen Raumplanung als Betriebsbaugebiet gewidmet gewesen, wobei laut dem örtlichen Entwicklungskonzept vom eine Rückwidmung von Betriebsbaugebiet in Grünland, mit späterer Wiederaufnahme als Betriebsbaugebiet (ausgenommen Handelsbetriebe mit Konsumgütern des kurzfristigen Bedarfs im Sinne des § 77 Abs. 8 Gewerbeordnung) beschlossen worden sei. Mit dem Flächenwidmungsplan aus dem Jahre 2004 (rechtswirksam mit August 2004) sei die Rückwidmung auf Grünland erfolgt.

Zur Begründung der Berufung führte der Vertreter aus, dass sich das Finanzamt auf die Bestimmung des § 52 Abs. 2 BewG stütze, wonach land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen dem Grundvermögen zuzurechnen seien, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungs­möglichkeiten, anzunehmen sei, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH reiche die Widmung als Bauland oder Industrieland noch nicht, dass ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück ohne weiteres dem Grundvermögen zuzurechnen sei. Es müsse vielmehr nach den gesamten Umständen wahrscheinlich sein, dass in naher Zukunft eine Nutzungsänderung eintreten werde. Im örtlichen Entwicklungskonzept vom Mai 2004 sei eine Rückwidmung in Grünland beabsichtigt gewesen und die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Jahr 2004 auch durchgeführt worden. Diese Fläche hätte bis zur Änderung des Flächenwidmungsplanes im Jahr 2007 keinen anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen dürfen.

Im Zuge der Bearbeitung dieser Berufung wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamtes über ein Telefongespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Gemeinde am ein umfangreicher Aktenvermerk angelegt.
Als Antwort auf die Frage, warum im Jahr 2004 eine Rückwidmung des strittigen Grundstückes in Grünland erfolgt sei, wurde folgendes festgehalten:
„Die Erfassung im Flächenwidmungsteil als Grünland und im Entwicklungskonzeptteil als Bauland erfolgte sicher auf Wunsch des Grundstückseigentümers, noch keine Auf­schließungsbeiträge entrichten zu wollen. Die Gemeinde war hier allgemein entgegen­kommend, sodass eine Bausperre nicht nötig war, was sich für den Grundeigentümer sicher nachteilig ausgewirkt hätte, weil eine Bebauung dann zehn Jahre lang nicht möglich gewesen wäre. Im Zuge der Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes wurden damals alle Grund­stückseigentümer gefragt.“
Zu den Anschlussmöglichkeiten für Wasser, Kanal und Strom zum wurde festgehalten: „ Wasserleitung und Kanalstrang befinden sich in der B Bezirksstraße, welche im Norden an das Grundstück grenzt. Daher wären (bei Beibehaltung der Widmung als Betriebsbaugebiet) Aufschließungsbeiträge für Wasser, Kanal und Verkehrsflächen vorzuschreiben gewesen.“
Zur Rückwidmung in Betriebsbaugebiet wurde festgehalten:
„Die neue Widmung Betriebsbaugebiet, Gebiet für Geschäftsbauten mit einer Gesamt­verkaufsfläche von 1.500 m² gibt es seit . Zu einer Vorschreibung vonAuf­schließungsbeiträgen ist es nicht mehr gekommen, weil die Liegenschaft gleich bebaut wurde und deshalb gleich die Anschlussgebühren angefallen sind.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das   Finanzamt Grieskirchen Wels die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung wurde ausgeführt:
„Das gegenständliche Grundstück war zum Bewertungsstichtag im Flächenwidmungsteil des rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes der Gemeinde G als Grünland und im Entwicklungskonzeptteil als Erweiterungsfläche für Betriebsbaugebiet mit der Einschränkung, dass lediglich Handelsbetriebe mit Konsumgütern des kurzfristigen und täglichen Bedarfs im Sinne des § 77 Abs. 9 der Gewerbeordnung dort nicht errichtet werden dürfen, erfasst. Anschlussmöglichkeiten für Wasser und Kanal befanden sich auch damals schon in der nördlich angrenzenden B Bezirksstraße. Mit der Erfassung des Grundstückes im Entwicklungskonzeptteil des Flächenwidmungsplanes war, ausgehend vom Bewertungsstichtag, eine Erfassung dessen im Flächenwidmungsteil, - das Vorliegen eines entsprechenden Antrages vorausgesetzt und, - nach Entrichtung der in der Folge von der Gemeinde vorzuschreibenden Aufschließungsbeiträge - eine Bebauung innerhalb eines Zeitraumes, welcher der Dauer einer Hauptfeststellungsperiode entspricht, sehr wohl wahrscheinlich. Auch entspricht es den Zielen der Raumordnung, die Bebauung von Grundstücken, welche infrastrukturell derart aufgeschlossen sind, eher zu begünstigen, jedenfalls keinesfalls zu hemmen. Es kann daher keineswegs davon ausgegangen werden, dass das Grundstück lediglich deshalb, weil es zum mangels Antrages des Liegenschaftseigentümers nicht im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplanes erfasst war, dem landwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen sei.“

Mit Eingabe vom beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Entscheidung über die Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat, wobei er im Wesentlichen das bisherige Berufungsvorbringen wiederholte.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Da die Berufung am noch unerledigt war, war sie vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Beweiswürdigung

Der in diesem Verfahren zu beurteilende Sachverhalt war im Wesentlichen unstrittig. Grundlagen für die Beweiswürdigung waren insbesondere die Flächenwidmungspläne und die Entwicklungskonzepte der Gemeinde G, die Aufschließung des Grundstückes durch Straßen, Wasser, Kanal und Strom bereits zum sowie die Bebauung des Grundstückes im Anschluss an die neuerliche Widmung als Betriebsbaugebiet ab dem .

Zu beurteilen war lediglich die Frage, ob der Wahrscheinlichkeitsschluss nach § 52 Abs. 2 BewG zulässig war, wonach bereits zum erkennbar war, dass das strittige Grundstück in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werde.

Zusätzlich zum unbestrittenen Sachverhalt wurde für die Entscheidung dieser Frage die im Aktenvermerk vom festgehaltene Aussage des Bediensteten der Gemeinde G  berücksichtigt, wonach die im Jahr 2004 durchgeführte Rückwidmung in Grünland auf Wunsch des Grundstückseigentümers durchgeführt wurde, weil er noch keine Aufschließungsbeiträge entrichten wollte und die Gemeinde hier allgemein entgegenkommend war.

Rechtslage

Nach § 52 Abs. 1 BewG 1955 gehört zum Grundvermögen nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört. Allerdings sind nach § 52 Abs. 2 BewG land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z. B. wenn sie hienach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Widmung eines Grundstückes als Bauland für sich allein noch nicht, ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück ohne weiteres dem Grundvermögen zuzurechnen. Ist jedoch auf Grund hinzutretender objektiver Umstände - insbesondere betreffend die örtliche Lage und Aufschließung des Grundstückes, die bauliche Entwicklung in der Umgebung sowie die zum Bewertungsstichtag gegebene und für die Zukunft zu erwartende Marktlage - aus dem Gesamtbild der Verhältnisse anzunehmen, dass das landwirtschaftlich genutzte Grundstück in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird, so rechtfertigt dies, ohne dass es dabei auf die Absicht des Grundeigentümers ankommt, die Zuordnung des Grundstückes zum Grundvermögen. Ein aus objektiven Umständen sich ergebender Wahrscheinlichkeitsschluss für eine Verbauung in absehbarer Zeit ist insbesondere bei einer Flächenwidmung als Bauland, bei einer Aufschließung durch Strom, Wasser und Kanal führende öffentliche Straßen und auf Grund der baulichen Entwicklung angrenzender Grundstück gerechtfertigt (s. Zl. 2006/14/0032, Zl. 2000/14/0189 u.a.).

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei Zuordnung eines Grundstückes zum Grundvermögen nach § 52 Abs. 2 BewG darauf an, dass ein aus objektiven Umständen sich ergebender Wahrscheinlichkeitsschluss für eine Verbauung in absehbarer Zeit gerechtfertigt ist.

Der Bf. wendet sich gegen die Z urechnung zum Grundvermögen mit dem Argument, dass das strittige Grundstück im Jahr 2004 in Grünland umgewidmet wurde erst im Jahr 2007 neuerlich als Betriebsbaugebiet gewidmet wurde. Folglich hätte das Grundstück zum keinen anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen dürfen. Die Zurechnung zum Grundvermögen hätte erst zum Stichtag erfolgen dürfen.

Der Bf. übersieht mit dieser Argumentation aber, dass für die Zurechnung zum Grundvermögen nach § 52 Abs. 2 BewG noch nicht alle Voraussetzungen für eine sofortige Bebauung gegeben sein müssen. Es genügt vielmehr, wenn alle Voraussetzungen in absehbarer Zeit hergestellt werden können und dann eine Bebauung wahrscheinlich ist.

Aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes (s. Pkt. Beweiswürdigung) waren bis auf die erforderliche Widmung im Flächenwidmungsplan alle Voraussetzungen für eine Bebauung gegeben (insbesondere die Aufschließung durch Straßen, Wasser und Kanal). Die Nachfrage nach Baugrundstücken mit der Widmung Betriebsbaugebiet ergibt sich allein schon aus der Tatsache, dass das strittige Grundstück gleich im Anschluss an die neuerliche Widmung als Betriebsbaugebiet bebaut wurde. Die erforderliche Widmung im Flächenwidmungsplan war in absehbarer Zeit also ohne weiteres zu erlangen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass das strittige Grundstück bereits am neuerlich als Betriebsbaugebiet gewidmet wurde, die Liegenschaft sogleich bebaut wurde und deshalb keine Aufschließungsbeiträge, sondern sofort die Anschlussgebühren angefallen sind.

Dazu kommt die im Aktenvermerk vom festgehaltene Aussage eines Bediensteten der Gemeinde, wonach die im Jahr 2004 durchgeführte Rückwidmung in Grünland auf Wunsch des Grundstückseigentümers durchgeführt wurde, weil er noch keine Aufschließungsbeiträge entrichten wollte und die Gemeinde hier allgemein entgegenkommend war.

Der Wahrscheinlichkeitsschluss, dass das strittige Grundstück in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werde, war daher bereits zum gerechtfertigt.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zu der in diesem Verfahren strittigen Frage, ob der Wahrscheinlichkeitsschluss gerechtfertigt ist, ob ein Grundstück in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werde, gibt es bereits eine umfangreiche Rechtsprechung, die in diesem Erkenntnis berücksichtigt wurde. Es war deshalb zu entscheiden, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101122.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at