Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.10.2015, RV/6100429/2013

Antrag auf NoVA-Vergütung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Fritzenwallner - Gandler, Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Schlosserfeld 344, 5741 Neukirchen am Großvenediger, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Monat 06/2012 vom   zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) stellte am einen Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe (kurz: NoVA) für einen ins Ausland verkauften PKW.

Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Monat 06/2012 vom wurde die Normverbrauchsabgabe mit "0 Euro" festgesetzt. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass ein Fahrzeugverkauf durch eine Privatperson in das Ausland vorliege und kein gesetzlich vorgesehener Vergütungstatbestand bestehe bzw. die vom Bf beantragten Vergütungsgründe nicht zutreffen würden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Bf vor, die Ablehnung der beantragten Vergütung der Normverbrauchsabgabe widerspreche EU-Recht. Es sei eine Ungleichbehandlung auch schon dadurch gegeben, dass beim Verbringen eines Fahrzeuges ins Ausland als Übersiedlungsgut die Vergütung gewährt werde, nicht aber bei einer Lieferung eines umsatzsteuerlich neuen Fahrzeuges an einen Unternehmer.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
 

2. Übergangsbestimmung

Infolge Einrichtung des Bundesfinanzgerichtes ab sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
 

3. Festgestellter Sachverhalt

Der Bf beantragte nach einem Fahrzeugverkauf ins Ausland beim Finanzamt die Vergütung der Normverbrauchsabgabe in Höhe von 3.591,57 €.

In der Folge setzte das Finanzamt die Normverbrauchsabgabe für den Monat 06/12 bescheidmäßig mit "0 Euro" fest. Nach dem Text "Die Normverbrauchsabgabe wird wie folgt festgesetzt:" hat das Finanzamt in der Zeile "Normverbrauchsabgabe" im diesbezüglichen Feld den Betrag mit "0,00 €" eingetragen. In den darunter liegenden Zeilen "Für den Zeitraum beantragt" und "Nachzahlung" hat das Finanzamt jeweils den beantragten Vergütungsbetrag von 3.591,57 € eingetragen.

Darunter findet sich der Text "Die Normverbrauchsabgabe war bereits fällig. Die für die Entrichtung einer Nachzahlung zur Verfügung stehende Frist ist der gesondert zugehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen."
 

4. Rechtsgrundlagen

§ 12 (1) NoVAG 1991 lautet:

Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn

1. feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder

2. innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder

3. eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt.

(2) Zuständig für die Vergütung ist in den Fällen der Z 1 und 2 das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen Sitz, seinen (Haupt-)-Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat in den Fällen der Z 3 das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers zuständige Finanzamt. Ansonsten ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt wird. Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.
 

§ 12a NoVAG idF BudBG 2009, BGBl I 2009/52 bestimmt:

Wird ein Fahrzeug durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht

  • nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert

  • durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert

  • durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat, nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert,

dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.

Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

§ 201 Abs. 1 BAO lautet:

Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

5. Rechtliche Würdigung

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist über einen Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe mit Bescheid abzusprechen (vgl. und 0145; ; ).

Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall eine Null-Festsetzung (Festsetzungsbescheid iSd § 11 NoVAG 1991 iVm § 201 BAO) vorgenommen. Diese Vorgehensweise geht nach dem Erkenntnis des ins Leere.

Da über den Vergütungsantrag nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde, gilt dieser noch als offen bzw. unerledigt. Gelangt das Finanzamt zur Ansicht, dass die Vergütung nicht zusteht, ist der Vergütungsantrag spruchmäßig abzuweisen (siehe auch BMF-010220/0022-IV/9/2012 vom ).

Eine Festsetzung nach § 201 BAO würde voraussetzen, dass eine Abgabe nicht oder nicht richtig berechnet und/oder dem Finanzamt nicht bekannt gegeben wurde, obwohl der Abgabepflichtige dazu verpflichtet gewesen wäre. Da im gegenständlichen Fall seitens des Bf kein steuerpflichtiger Tatbestand nach dem NoVAG erfüllt wurde, war der Bf auch nach § 11 NoVAG zu keiner Selbstberechnung der NoVA verpflichtet, sodass eine Festsetzung der NoVA nicht zulässig und der angefochtene Bescheid gemäß § 279 BAO aufzuheben war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage wurde bereits durch die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH beantwortet.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100429.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at