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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.06.2015, RV/4200175/2011

Entziehung von Mineralöl aus dem Steueraussetzungsverfahren während der Beförderung bzw. Bezug zu gewerblichen Zwecken ohne Abgabe einer Steueranmeldung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4200175/2011-RS1
Ist die im begleitenden Verwaltungsdokument angegebene Verbrauchsteuernummer des Empfängers ungültig und dieser zum Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung nicht (mehr) berechtigt, ist das Steueraussetzungsverfahren nicht wirksam eröffnet worden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Österreich, gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl: 800000/00000/01/2010, betreffend Festsetzung der Mineralölsteuer für den Monat Juni 2009 sowie eines Säumniszuschlages zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des Bescheides wird dahingehend geändert, dass die Mineralölsteuerschuld gemäß § 38 Abs 1 iVm Abs 4 Z 4 bzw gemäß § 41 Abs 1 Z 2 Mineralölsteuergesetz 1995 entstanden ist.

Die Abgabenberechnung wird dahingehend geändert, dass die Steuer gemäß § 38 Abs 1 iVm Abs 5 Z 4 für eine Menge von 279.409,00 Liter Gasöl des KN-Codes 2710 19 41 in Höhe von EUR 96.954,92 und gemäß § 41 Abs 1 Z 2 Mineralölsteuergesetz 1995 für eine Menge von 30.901,00 Liter in Höhe von 10.722,65 entstanden ist.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) hat im Zeitraum bis insgesamt 10 Lieferungen Dieseltreibstoff bei der Raffinerie in Deutschland abgeholt und wurden dafür begleitende Handelsdokumente für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ausgestellt. In diesen Dokumenten sind als Empfänger die Kft in Budapest und die Verbrauchsteuernummer des Empfängers "HUx" angegeben. Tatsächlich geliefert wurde der Treibstoff jedoch nicht nach Ungarn, sondern nach Österreich.
Die Empfangs- bzw. Ausfuhrbescheinigungen auf den begleitenden Verwaltungsdokumenten wurden in der Folge mit gefälschten Bestätigungen einer ungarischen Zollstelle versehen und an den Versender zurückgeschickt, um den ordnungsgemäßen Eingang der Ware beim Empfänger vorzutäuschen.

Mit Bescheid vom , Zahl: 800000/00000/01/2010, hat das Zollamt Innsbruck gegenüber der Bf gemäß § 38 Abs 1 und Abs 5 Z 4 Mineralölsteuergesetz 1995  die Mineralölsteuer für den Monat Juni 2009 nach § 201 BAO sowie einen Säumniszuschlag festgesetzt. In der Begründung führt die Abgabenbehörde aus, die Bf habe im Zeitraum bis Transporte von unversteuertem Dieselkraftstoff (insgesamt 310.310,00 Liter) im Steueraussetzungsverfahren durchgeführt. Laut den vom Versendern in Deutschland erstellten begleitenden Verwaltungsdokumenten, Rechnungen und Versandanzeigen sei dieser Treibstoff für die Kft in Ungarn bestimmt gewesen. Die Bf habe den Treibstoff jedoch an verschiedene Abnehmer in Österreich verkauft, ohne die Steuer unverzüglich schriftlich dem Zollamt anzumelden und zu entrichten.
Gemäß § 201 BAO könne von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabenpflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt.

In der dagegen erhobenen Berufung vom bringt die Bf durch ihren ausgewiesenen Vertreter im Wesentlichen vor, sie sei nicht Schuldner der Mineralölsteuer, da sie lediglich als Frächter tätig gewesen sei und somit keine Mineralölsteuer abzuführen habe.
Die verfahrensgegenständlichen 10 Tanklastzüge mit Dieselkraftstoff seien an den Bestimmungsort verbracht worden, was aus den vorliegenden Frachtdokumenten ersichtlich sei. Die Behörde habe das Gegenteil nicht nachgewiesen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben sei. Es wird auch bestritten, den unversteuerten Treibstoff im Steuergebiet verkauft zu haben.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 800000/00000/02/2010, als unbegründet abgewiesen.
Zusammenfassend wird in der Begründung ausgeführt, auf Grund der vorliegenden Rechnungen und Lieferscheine, der protokollierten Zeugenaussagen der auf den Unterlagen angeführten Abnehmer, der Auswertungen der Tachoscheiben sowie kriminaltechnischer Feststellungen, dass es sich bei den zollamtlichen Bestätigungen der Verwaltungsdokumente um Fälschungen handelt, stehe für die belangte Behörde als erwiesen fest, dass die verfahrensgegenständlichen 10 Lieferungen durch die Bf an Abnehmer in Österreich verkauft und zu diesen transportiert worden sind.
Den vorliegenden CMR-Frachtbriefen komme keine Beweiskraft zu, da in den Feldern 22 jeweils Stempel und Unterschrift des Absenders sowie in den Feldern 4 und 24 jeweils Ort und Datum der Warenübernahme fehlen. Die Ausführungen der Bf im Ermittlungsverfahren, wonach der Dieselkraftstoff in Österreich auf Transportfahrzeuge ausländischer Frächter umgepumpt und die Frachtentschädigung in Naturalien (Dieseltreibstoff) erfolgt sein soll, sei in Anbetracht des damit verbundenen Arbeits- und Zeitaufwandes unglaubhaft.
Die Bf habe das verfahrensgegenständliche Mineralöl in Österreich dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und sei dadurch Steuerschuldner geworden. 

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Am hat der Vertreter der Bf die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgegeben.

Laut Eintrag im Firmenbuch vom Folgejahr wurde ein Antrag der Bf auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens rechtskräftig abgewiesen (Beschluss des Landesgerichtes vom Oktober, xxx) und die Gesellschaft mangels kostendeckenden Vermögens aufgelöst.

Übergangsbestimmungen

Mit wurde der UFS aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Absatz 38 der Bundesabgabenordnung (BAO), dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Absatz 1 B-VG zu erledigen sind.

Über die Bescheidbeschwerde wurde erwogen

Aufgrund des Verwaltungsverfahrens und der durchgeführten Ermittlungen steht fest, dass die Bf die verfahrensgegenständlichen 10 Lieferungen von unversteuertem Mineralöl, die laut den Begleitdokumenten für einen Empfänger in Ungarn bestimmt waren, an nicht berechtigte Empfänger in Österreich geliefert hat.
Die Kft in Ungarn durfte im Zeitraum bis als berechtigter Empfänger Mineralöl des KN-Codes 2710 19 41 unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren beziehen.

Der Versand verbrauchsteuerpflichtiger Waren erfolgt im Steueraussetzungsverfahren zwischen Steuerlagern sowie zwischen einem Steuerlager und einem registrierten oder nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten. Form und Inhalt des für den Versand erforderlichen Begleitdokuments, das entweder ein Handelsdokument oder ein Verwaltungsdokument sein kann, sind für alle Mitgliedstaaten verbindlich festgelegt.
Als begleitendes Verwaltungsdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG im Steueraussetzungsverfahren ist das in Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 aufgeführte Muster zu verwenden. Dabei sind die Ausfüll- und Verfahrenshinweise (Erläuterungen) auf der Rückseite der Ausfertigung 1 des Dokuments zu beachten.
Das Verwaltungsdokument kann gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung durch ein Handelsdokument ersetzt werden, sofern dieses Handelsdokument die gleichen Angaben enthält, die für das Verwaltungsdokument gefordert werden.

Laut den Erläuterungen auf der Rückseite der Ausfertigung 1 des Dokuments ist im Feld 7 einzutragen:
" Empfänger: Name und Anschrift, und wenn der Empfänger ein nicht registrierter Wirtschaftsbeteiligter ist, auch die MwSt-Identifikationsnummer. Bei der Ausfuhr der Waren ist hier der für den Versender am Ausfuhrort tätige Beauftragte anzugeben."
Die Erläuterungen zu Feld 7a lauten:
"Angaben zur Lieferung: Name und Anschrift des Empfängers der Waren, falls die Lieferanschrift von der Angabe in Feld 7 abweicht. Bei Waren, die ausgeführt werden sollen, ist "AUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT" einzutragen und der Ort der Ausfuhr anzugeben. Bei Waren, die anschließend in ein gemeinschaftliches Zollverfahren - ausgenommen Überführung in den freien Verkehr - übergeführt werden sollen, ist "GEMEINSCHAFTLICHES ZOLLVERFAHREN" einzutragen und der Ort anzugeben, an dem die Waren in die zollamtliche Überwachung übergeführt werden."
Im Feld 13 ist als Bestimmungsland der Mitgliedstaat anzugeben, in dem die Beförderung abgeschlossen wird.

Bei den verfahrensgegenständlichen 10 Lieferungen wurden begleitende Verwaltungsdokumente verwendet, in denen in den Feldern 7 (Empfänger) bzw 7a (Ort der Lieferung) jeweils die Kft in Budapest angegeben ist; als Bestimmungsland ist im Feld 13 jeweils HU (zu verwendende Abkürzung für den Mitgliedstaat Ungarn) angeführt. Aus den vorliegenden Begleitdokumenten geht somit eindeutig hervor, dass das Mineralöl vom Steuerlager in Deutschland nach Ungarn versendet wird und an den genannten berechtigten Empfänger zu liefern ist, um das Verfahren ordnungsgemäß durchzuführen.

Gemäß § 31 Abs 1 Mineralölsteuergesetz 1995 darf Mineralöl unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 32) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 32) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
3. durch das Steuergebiet befördert
werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgehenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen wurde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 27 Abs 2 bezeichnete Zollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
Nach Abs 2 ist das Mineralöl unverzüglich
1. vom Inhaber des abgehenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

§ 38 Minerlölsteuergesetz 1995 idmF lautet auszugsweise:

"(1) Wird Mineralöl während der Beförderung nach den §§ 30, 31, 37 oder 40 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass es nachweislich untergegangen ist. Schwund steht dem Untergang gleich. Mineralöl gilt als entzogen, wenn es in den Fällen des § 30 Abs. 3, des § 31 Abs. 2, des § 37 Abs. 5 oder des § 40 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.
...
(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3
1. der Versender,
2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Mineralöl erlangt hat,
3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Mineralöls, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.
4. Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Mineralöl entzogen hat.
(6) Für die Anmeldung gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb, Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben."

Da die im begleitenden Verwaltungsdokument mit der Bezugsnummer 0000000 (Feld 3) vom (letzte der 10 Lieferungen laut der Tabelle im angefochtenen Bescheid) angegebene Verbrauchsteuernummer des ungarischen Empfängers zu diesem Zeitpunkt laut Aktenlage nicht mehr gültig war und dieser nicht mehr zum Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt gewesen ist, wurde in diesem Fall kein wirksames Steueraussetzungsverfahren eröffnet. Die Beschwerdeführerin konnte das Mineralöl, das Gegenstand dieser Lieferung war (30.901 Liter), daher auch nicht dem Steueraussetzungsverfahren entziehen. 

§ 41 Mineralölsteuergesetz 1995 lautet auszugsweise:

"(1) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
1. das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
2. das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

...
(3) Wer Mineralöl nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Abs. 2 dritter Satz.
(4) In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Mineralöls und der Zweck anzugeben, für den das Mineralöl bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Mineralöle des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Soll das bezogene Mineralöl für einen nach § 4 Abs. 1 Z 9 begünstigten Zweck verwendet werden, ist der Freischein beizufügen.
(5) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig. Für die Anmeldung gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß."

Wie bereits ausgeführt hat sich an die Entfernung der verbrauchsteuerpflichten Waren aus dem Steuerlager in Deutschland kein weiteres Steueraussetzungsverfahren angeschlossen. Die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung, dazu zählt auch die Entfernung aus einem Steuerlager, gilt als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr (vgl BFH, Beschluss vom , VII R 7/13). Die Bf ist daher hinsichlich der letzten der 10 verfahrensgegenständlichen Transporte Steuerschuldner gemäß § 41 Mineralölsteuergesetz 1995 und hätte auch für diese Lieferung eine Anmeldung beim Zollamt abgeben müssen, was sie unterlassen hat.

§ 201 Abs. 1 BAO lautet:
"Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist."
Die Festsetzung kann nach Abs 2 Z 3 erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs 2).

AA, Gesellschafter und ehemaliger (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der Bf und Verantwortlicher für den Verkauf und die Disposition, hat vor dem Landesgericht in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass die Papiere, wonach das verfahrensgegenständliche Mineralöl auf einem Parkplatz in Österreich umgepumpt worden sein soll und der Empfänger in Ungarn bestätigt, der Treibstoff sei an einen ausländischen Frächter gegangen, von ihm und dem Geschäftsführer BB geschrieben worden sind. Auch die Frachtbriefe für die 10 Lieferungen habe er an einem Tag hergestellt.
BB bestätigt, dass der Dieseltreibstoff nicht umgepumpt worden ist.

Laut Urteil des Landesgerichtes xyz haben AA und BB im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter als faktische bzw Geschäftsführer der Bf im Juni 2009 in S vorsätzlich unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht (§ 38 Abs 1 Mineralölsteuergesetz 1995) dadurch, dass sie anlässlich von 10 Lieferungen insgesamt 310.310 l Gasöl (KN-Code 2710 19 41) hinsichtlich welchem sie mittels der mit gefälschten ungarischen Zollstempeln versehenen begleitenden Verwaltungsdokumente vortäuschten, dass dieses im Steueraussetzungsverfahren (§ 31 Abs 1 Z 3 Mineralölsteuergesetz 1995) aus einem Tank- bzw Steuerlager der Raffinerie in Deutschland in das Steuerlager der Kft in Budapest verbracht werde, dadurch, dass sie dieses aus dem Steuerlager entnahmen bzw die Entnahme veranlassten und an verschiedene Abnehmer in Österreich verkauften, Mineralöl während der Beförderung nach § 31 Abs 1 Z 3 Mineralölsteuergesetz 1995 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und durch die Nichtmeldung an das zuständige Zollamt eine Verkürzung von Mineralölsteuer von insgesamt EUR bewirkten, wobei sie die einzelnen Taten (10 Entnahmen) in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Nebeneinnahmequelle zu verschaffen.

Die Bf hat das verfahrensgegenständliche Mineralöl an in den Begleitdokumenten nicht genannte Empfänger in Österreich abgegeben, die zum Zeitpunkt der Lieferung weder Inhaber eines Steuerlagers noch berechtigte Empfänger waren. Die Bf hat die Waren dadurch bei den zwischen 08.06. und durchgeführten Transporten dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und ist auch Steuerschuldner geworden. Im letzten Fall (Versanddatum ) hat sie Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen und das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbracht, wodurch ebenfalls die Steuerschuld für sie entstanden ist. Eine schriftliche Anmeldung wurde beim Zollamt nicht abgegeben und die Mineralölsteuer nicht entrichtet. Die Mineralölsteuer durfte daher gemäß § 201 Abs 1 und Abs 2 Z 3 erster Halbsatz BAO von Amts wegen mit Abgabenbescheid festgesetzt werden.
Da die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, ist überdies gemäß § 127 BAO ein Säumniszuschlag zu entrichten.

Die (erstmalige) Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben liegt grundsätzlich im Ermessen der Abgabenbehörde.
Bei der Ermessensübung sind die ermessensrelevanten Umstände abzuwägen. Dabei hat sich die Abgabenbehörde primär unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, dem eine zentrale Bedeutung zukommt, zu Recht für eine Festsetzung von Amts wegen entschieden.
Argumente, die gegen eine Festsetzung sprechen würden, liegen im verfahrensgegenständlichen Fall aus den oa Gründen nicht vor.

Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen, der Spruch des Bescheides aus den vorstehend genannten Gründen abzuändern (Sachidentität).

Die Auflösung und die Löschung einer GmbH im Firmenbuch hat bloß deklaratorischen Charakter (vgl. ) und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist ( vgl. ) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt sind - also zB. Abgaben noch festzusetzen sind (vgl. Ritz BAO5, § 79, TZ 10,11; ; ).

Die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft besteht solange fort, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind.

Bis zur Vollbeendigung braucht die aufgelöste Gesellschaft - so wie bisher - einen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter. In der Zeit zwischen Auflösung und Vollbeendigung (= vollständige Abwicklung aller Rechtsverhältnisse) fungiert grundsätzlich der vormalige Geschäftsführer als "geborener Liquidator" (vg. ; ; -K/06: -K/07). An ihn können an die Gesellschaft adressierte Erledigungen bis zur Bestellung eines Liquidators noch zugestellt werden.

Laut Auszug aus dem Firmenbuch, FN, ist CC (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der Bf.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd. Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 38 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 38 Abs. 5 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 31 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 41 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mineralöl
Steueraussetzung
Entziehen
Bezug zu gewerblichen Zwecken
Steueranmeldung
Wirksamkeit eines Steueraussetzungsverfahrens
ungültige Verbrauchsteuernummer des Empfängers
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200175.2011

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