Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.08.2015, RV/3100598/2015

Keine Gebührenbefreiung gemäß § 15 Abs. 3 GebG für einen nach Aufhebung des Grundtatbestandes "Erwerb von Todes wegen" zur Abgeltung des Schenkungspflichtteilsanspruches abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100598/2015-RS1
Ein zur „Abgeltung des Schenkungspflichtteilsanspruches“ abgeschlossener, unbestritten den Tatbestand des § 33 TP 20 Abs. 1 GebG erfüllender, außergerichtlicher Vergleich, für den die Steuerschuld nach dem (hier: ) entstand, ist nicht gemäß der Abgrenzungsvorschrift des § 15 Abs. 3 GebG von der Gebührenpflicht ausgenommen, sondern gebührenpflichtig, unterlag doch infolge der ab erfolgten Aufhebung des Grundtatbestandes „Erwerb von Todes wegen“ (§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955) dieses Rechtsgeschäft nicht als steuerbarer Erwerbsvorgang der Erbschaftssteuer.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A, Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , St. Nr. Z1, Erf- Nr.  Z2, GVG21, betreffend Rechtsgebühren, zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Zur Abgeltung von Schenkungspflichtteilsansprüchen des A betreffend den Nachlass nach der verstorbenen gemeinsamen Mutter M schlossen B und ihr Bruder A einen außergerichtlichen Vergleich ab, der im Korrespondenzweg wie folgt zustande kam. Mit Schreiben vom stellte B im Bemühen um eine gütliche Lösung ihrem Bruder A das Angebot, zur Abgeltung jeglicher Ansprüche betreffend den Nachlass nach der verstorbenen Mutter, und zwar sowohl betreffend den Übergabsvertrag vom sowie betreffend seiner Garagennutzung, einen Betrag von € 30.000 zu leisten. Dieses Anbot nahm A mit Schreiben vom an.

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückssspiel schrieb mit Bescheid vom dem A (im Folgenden: Bf.) für diesen außergerichtlichen Vergleich vom gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG die Rechtsgebühr in Höhe von € 600,--(2 % der Bemessungsgrundlage von € 30.000) vor.

Die dagegen vom Bf. eingebrachte Beschwerde bestreitet die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzung dem Grunde nach mit folgender Begründung:

Der gegenständliche außergerichtliche Vergleich betraf die Einigung der Erben nach M im Zusammenhang mit dem Verlassverfahren zu Z3 des BG Hall i.T zur Erledigung des Schenkungspflichtteils. Es handelt sich daher um eine Angelegenheit im Zusammenhang mit dem Erbschaftssteuergesetz. Wenn auch keine Erbschaftssteuer an sich fällig wird, ist doch das Erbschaftssteuergesetz in der Zuordnung auf den Fall bezogen bezüglich. Es liegt daher der Tatbestand vor, dass keine Rechtsgeschäftsgebühr anfällt.
Es wird daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und wolle der Bescheid ersatzlos behoben werden. Außerdem wird beantragt, den Betrag bis zur Erledigung der Beschwerde auszusetzen
.“

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung begründet das Finanzamt damit, nach § 15 Abs. 3 GebG seien Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz fallen würden, von der Gebührenpflicht ausgenommen. Durch diese Gesetzesbestimmung solle eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Außer der Gebühr würde keine Abgabe erhoben, weshalb keine Doppelbesteuerung vorliege. Somit könne dem Rechtsmittel kein Erfolg zukommen.

Der Bf. stellte daraufhin den Antrag, seine Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Darin wird zum einen auf die bisherigen Beschwerdeausführungen verwiesen, zum anderen wird repliziert, an der Ausnahme von der Gebührenpflicht ändere der Hinweis auf die nicht vorliegende Doppelbesteuerung nichts, vielmehr würde dies den Beschwerdestandpunkt untermauern.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 GebG idF. BGBl. I 2001/144 unterliegen der Gebühr außergerichtliche Vergleiche,

a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtstreitigkeiten getroffen wird, mit 1 vH.

b) sonst mit 2 vH

vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

2. An Sachverhalt liegt dem Beschwerdefall zugrunde, dass zur Abgeltung von Schenkungspflichtteilsansprüchen im Korrespondenzweg zwischen B und A am ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Darin vereinbarten die Vertragsparteien, dass B an A zur Abgeltung jeglicher Ansprüche einen Betrag von (insgesamt) € 30.000 zu erbringen hat.

3. Während vom Bf. sachverhaltsmäßig unbestritten blieb, dass mit diesem außergerichtlichen Vergleich strittige oder zweifelhafte Rechte einverständlich bereinigt und dieser außergerichtliche Vergleich über eine nicht anhängige Rechtsstreitigkeit getroffen wurde, bestreitet die Beschwerde die Rechtmäßigkeit der Gebührenvorschreibung dem Grunde nach mit dem ausschließlichen Argument, es sei eine Ausnahme von der Gebührenpflicht deshalb gegeben, weil dieser außergerichtliche Vergleich die Einigung der Erben im Zusammenhang mit dem Verlassverfahren zu Z3 zur Erledigung des Schenkungspflichtteils betroffen habe. Es handle sich daher um eine Angelegenheit im Zusammenhang mit dem Erbschaftssteuergesetz. Wenn auch keine Erbschaftssteuer an sich fällig werde, sei doch das Erbschaftsteuergesetz in der Zuordnung auf den Fall bezogen bezüglich. Es liege daher der Tatbestand vor, dass keine Rechtsgeschäftsgebühr anfalle. Mit diesem Vorbringen wendet der Bf. implizit ein, der in Rede stehende außergerichtliche Vergleich sei gemäß § 15 Abs. 3 GebG von der Gebührenpflicht ausgenommen. Nach dem Beschwerdevorbringen besteht somit ausschließlich Streit darüber und entscheidet den Beschwerdefall, ob die Ansicht des Bf. zutrifft, dass der gegenständliche außergerichtliche Vergleich als ein Rechtsgeschäft, das unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz fällt, gemäß § 15 Abs. 3 GebG von der Gebührenpflicht ausgenommen ist.

4. Nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 dF vor dem BGBl. I Nr. 2007/9 unterlag der Steuer nach diesem Gesetz der Erwerb von Todes wegen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.

Nach § 15 Abs. 3 GebG idF BudBG 2009, BGBl. I Nr. 2009/52 sind Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (1. Teil: Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer) oder Versicherungssteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen; dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.

Zweck der Vorschrift des § 15 Abs. 3 GebG ist es zu vermeiden, dass ein Rechtsgeschäft, das nach einem der darin erschöpfend angeführten Abgabengesetze steuerbar ist, nicht überdies noch mit einer Rechtsgebühr belegt wird ( 1183, 1185/73, und ). Diese Gesetzesstelle will also eine Doppelbesteuerung identer Rechtsgeschäfte vermeiden. Für die Anwendung der Abgrenzungsvorschrift genügt es, dass das Rechtsgeschäft überhaupt den genannten Verkehrsteuergesetzen unterliegt (vgl. ); es ist also nicht erforderlich, dass eine nach diesen Gesetzen anfallende Steuer tatsächlich vorgeschrieben wird. Lag also ein nach den aufgezählten Gesetzen zwar steuerbarer, durch das Eingreifen einer Befreiungsbestimmung aber von der Steuer frei bleibender Rechtsvorgang vor, so darf von demselben Vertrag trotz Freibelassung von einer der aufgezählten Verkehrsteuern keine Gebühr erhoben werden. Auch solche Rechtsgeschäfte sind also gebührenfrei, die nach den genannten Abgabengesetzen zwar steuerbar, im Einzelfall jedoch steuerbefreit sind (vgl. , , VwFGH , 90/15/0080, und und Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 66 zu § 15 GebG).

§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG, wonach der Erwerb von Todes wegen der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegt, wurde mit Erkenntnis des ua, kundgemacht unter BGBl. I Nr. 2007/9, und § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG, wonach Schenkungen unter Lebenden der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen,  wurde mit Erkenntnis des , kundgemacht unter BGBl. I 2007/39, jeweils mit Wirkung vom  aufgehoben. Daraus folgt, dass Rechtsgeschäfte, die bis der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterlagen (z. B. Vergleich in einem Erbrechts- oder Erbschaftsstreit) seit einer Rechtsgebühr unterliegen können (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel und Rechtsgebühren, Rz 76 zu § 15 GebG).

5. Aus dem Vorgesagte ergibt sich für die Entscheidung des Beschwerdefalles Folgendes: Der im Oktober 2014 im Korrespondenzweg abgeschlossene außergerichtliche Vergleich erfüllt unzweifelhaft den Gebührentatbestand des § 33 TP 20 Abs 1 GebG und ist damit nach dieser Bestimmung gebührenpflichtig. Durch die Aufhebung der beiden Grundtatbestände „Erwerb von Todes wegen“ (§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955) und „Schenkungen unter Lebenden“ (§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955) mit Ablauf des ist die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG, soweit sich diese auf das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz bezieht, für Rechtsvorgänge, für die die Steuerschuld nach dem entsteht, nach dem Telos des mit dieser Bestimmung verfolgten Zweckes inhaltsleer. Dies bedeutet für den Beschwerdefall, dass als Folge der Aufhebung des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG der gegenständliche zur Abgeltung von Schenkungspflichtteilsansprüchen abgeschlossene außergerichtliche Vergleich nicht als steuerbarer Rechtsvorgang dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz unterliegen kann, somit diese Anwendungsvoraussetzung für die Abgrenzungsvorschrift des § 15 Abs. 3 GebG nicht vorliegt. Entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist daher der gegenständliche außergerichtliche Vergleich nicht gemäß § 15 Abs. 3 GebG gebührenbefreit, sondern unterliegt der Gebührenpflicht  gemäß § 33 TP 20 Abs. 1  GebG. Gegen die sachliche Richtigkeit der angesetzten Bemessungsgrundlage von € 30.000 und gegen den angewandten Steuersatz von 2 % wurden vom Bf keine Einwände erhoben. Auch das Bundesfinanzgericht sieht keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit dieser Ansätze in Frage zu stellen. Daraus folgt für die Entscheidung des Beschwerdefalles, dass keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides darin gelegen ist, wenn damit  für diesen gebührenpflichtigen außergerichtlichen Vergleich gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG die Vergleichsgebühr mit € 600 ( = 2 % von € 30.000) vorgeschrieben wurde.  

6. Was die vom Finanzamt bei der Festsetzung der Gebühr gegenüber dem Bf. vorgenommene Ermessensentscheidung anlangt, bleibt noch Folgendes anzuführen:

Im Beschwerdeverfahren ist die Ermessensübung des Finanzamtes voll zu prüfen und im Erkenntnis (§ 279 BAO) das Ermessen eigenverantwortlich zu üben. In diesem Zusammenhang ist vorerst festzuhalten und zu monieren, dass das Finanzamt in keiner Weise das Ermessen begründet hat. Es obliegt nunmehr dem Bundesfinanzgericht abschließend zu beurteilen, ob das Finanzamt durch die erfolgte Festsetzung der Gebühr gegenüber dem Bf. das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.

Der Vergleich gehört gemäß § 1380 zweiter Satz ABGB zu den zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften. Gebührenschuldner des Vergleiches sind beide Vertragsteile zur ungeteilten Hand (§ 28 Abs. 6 GebG). Die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung trifft somit beide Vertragsteile als Gesamtschuldner. Liegt ein Gesamtschuldverhältnis vor, so hängt es gemäß § 891 Satz 2 ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen, oder von einigen Mitschuldnern das Ganze, oder von nach ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem Einzigen fordern will. Der Gläubiger kann daher jeden der Mitschuldner nach seinem Belieben in Anspruch nehmen, bis er die Leistung vollständig erhalten hat. Wenn somit ein Gesamtschuldverhältnis wie hier nach § 28 Abs. 6 GebG bereits unmittelbar kraft Gesetzes entstanden ist, ist es ohne Bedeutung, an welchen der Gesamtschuldner die Abgabenbehörde das Leistungsgebot richtet. Es ist also in der Hand der Finanzbehörde gelegt, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will. Nach Auffassung des VwGH liegt es im Ermessen der Behörde- im Sinne des § 20 BAO-, ob sie das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will. Durch privatrechtliche Vereinbarungen kann das abgabenrechtliche Gesamtschuldverhältnis nicht ausgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung über die Bezahlung der Rechtsgebühr unter den Vertragspartnern sichert demjenigen, der vom Finanzamt zur Zahlung herangezogen wird, nur einen zivilrechtlich verfolgbaren Regressanspruch, wenn die Gebühr nach dem Vertrag von anderen zu tragen ist. Allerdings wird sich das Finanzamt bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses im Rahmen der Ermessensübung nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte. Der vorliegende im Korrespondenzweg abgeschlossene außergerichtliche Vergleich (Anbot und Annahme) enthält keine privatrechtliche Vereinbarung, wer von den beiden Vertragsteilen (Gesamtschuldner) die Rechtsgebühr letztlich zu entrichten hat. Im Rahmen der Ermessensübung brauchte daher vom Finanzamt auf keine getroffene Vereinbarung Bedacht genommen zu werden. Ermessen (§ 20 BAO) des Abgabengläubigers bei einem Gesamtschuldverhältnis bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 23, 27-30 zu § 28 GebG und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Es kann aber wohl kein Zweifel daran bestehen, dass das Finanzamt durch die Vorschreibung der Gebühr von 600 € an den Bf., einen bekannten und gutsituierten Rechtsanwalt, der im Übrigen kurz davor einen Betrag von € 30.000 von der anderen Vertragspartnerin überwiesen erhalten hat, das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat, sprachen doch diese Tatumstände unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit schlüssig dafür, dass jedenfalls vom Gesamtschuldner A der Abgabenanspruch ohne Gefährdung der Einbringlichkeit und ohne Schwierigkeiten rasch hereingebracht werden kann. Das Bundesfinanzgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass durch die Festsetzung der Gebühr gegenüber dem Bf. das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde. Darin liegt somit keine Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides. Gegenteiliges wurde im Übrigen vom Bf. selbst auch gar nicht eingewendet.

7. Zusammenfassend war daher über die Beschwerde gegen den  Rechtsgebührenbescheid spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der Revision

Eine ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, war doch mit diesem Erkenntnis keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.  E vom , 93/16/0188, E vom , 97/16/0506) wird nämlich klargestellt, dass für die Anwendung der Vorschrift des § 15 Abs. 3 GebG Voraussetzung ist, dass das Rechtsgeschäft, welches einen Tatbestand des § 33 GebG erfüllt, überhaupt nach den im § 15 Abs. 3 GebG genannten Verkehrsteuergesetzen steuerbar ist. Von dieser VwGH- Rechtsprechung weicht das gegenständliche Erkenntnis nicht ab, kann doch wegen der ab  erfolgten Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 des  Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 ein nach § 33 TP 20 Abs. 1 GebG gebührenpflichtiger außergerichtlicher Vergleich nicht als steuerbarer Rechtsvorgang dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz unterliegen.

           

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise


Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 76 zu § 15 GebG
Zitiert/besprochen in
Bavenek-Weber in BFGjournal 2016, 69
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100598.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at