Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.08.2015, RV/7101420/2015

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde gegen einen Einheitswertbescheid

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache der BF, ADR, gegen den Bescheid des Finanzamtes X Y vom , EWAZ** betreffend Einheitswert ab  (Artfortschreibung § 21 Abs. 1 Z 2 BewG) beschlossen:

Die Bescheidbeschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit an die BF (die nunmehrige Beschwerdeführerin, kurz Bf.) gerichteten Feststellungsbescheid vom führte das Finanzamt X Y zu EWAZ** für den Grundbesitz EZ**KG** zum Stichtag eine Artfortschreibung (§ 21 Abs. 1 Z. 2 BewG) durch.

Mit Schriftsatz vom erhob die Bf. dagegen Beschwerde mit folgender Begründung:

"Sie haben uns einen Feststellungsbescheid zum geschickt, dem wir irrtümlich entnahmen, dass der Einheitswert um 35% erhöht wird. Da aus den Medien bekannt war, dass es zu einer Erhöhung kommen wird, nahmen wir an alles hätte damit seine Richtigkeit.
Der Text ist so verfasst, dass man leicht diesem Irrtum unterliegen kann.
Ein Bescheid vor diesem Feststellungsbescheid liegt uns nicht vor. Das Objekt war vormals größer und ursprünglich als Cafe und Büro genützt.
Da wir jetzt die tatsächlichen Auswirkungen der für uns nicht nachvollziehbaren Berechnung im angefochtenen Bescheid mittels der von der Gemeinde
X vorgeschriebenen Grundsteuer, die nun annähernd
Das 6-fache des bisherigen Betrages
vorschreibt, ist evident, dass es sich offensichtlich um einen Irrtum handelt.
Da es sich hierbei um einen Härtefall handelt, ersuchen wir dringend um Neuberechnung.
Wir sind davon überzeugt, dass Sie an einer fairen Berechnung dasselbe Interesse haben wie wir und die Mieter des Hauses, die wir noch nicht von diesen Vorgängen informiert haben, um keine Unruhe zu stiften.
Dazu merken wir nochmals an, das Objekt wurde nicht größer, sondern kleiner, obwohl das Dach ausgebaut wurde.
Es handelt sich nun um ein Mietwohngrundstück nach Abs (5) § 53, und gemischte Nutzung. Das Gebäude wurde 1873 errichtet und steht seit 2007 unter Denkmalschutz. Die Erhaltungsmaßnahmen des als ehem. "
XXX " bekannten Objektes waren enorm und übersteigen die Einnahmen.
Wir ersuchen uns eine Kopie des Vorgängerbescheides zukommen zu lassen und danken für die rasche Erledigung."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurück, da sie nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Die Beschwerdefrist sei bereits am abgelaufen.

In ihrem am eingebrachten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG führte die Bf. Folgendes aus:

"Mit unserer Beschwerde vom haben wir um eine Kopie des Vorgängerbescheides des Feststellungsbescheides zum ersucht. Bei uns ist am nur der Feststellungsbescheid vom eingelangt. Diesem Feststellungsbescheid haben wir entnommen, dass der Einheitswert um 35 % erhöht wird, die Beschreibung im Bescheid wurde so gewählt, dass dieser Irrtum entstehen musste. Die von der Gemeinde X vorgeschriebene Grundsteuer beträgt das 6-fache des bisherigen Betrages. Wir verweisen auf unsere Beschwerde vom hin und ersuchen um eine Prüfung durch das Bundesfinanzgericht."

Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Berufungsvorentscheidung zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Bescheidbeschwerden sind fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht werden. Die Beschwerdefrist ist im § 245 Abs. 1 BAO geregelt und beträgt einen Monat.

Nach dem Vorbringen der Bf. ist der mit datierte Feststellungsbescheid am bei ihr eingelangt. Mit der Zustellung wurde die einmonatige Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt, die die Beschwerdeführerin ungenützt verstreichen ließ. Es ist daher am (das Ende der einmonatigen Frist fiel mit dem auf den Pfingstsonntag, weshalb nach § 108 Abs. 3 BAO die Beschwerdefrist am endete) der Bescheid in formelle Rechtskraft erwachsen.

Die mit datierte Bescheidbeschwerde ist jedenfalls außerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von einem Monat gelegen, weshalb die von der Abgabenbehörde erfolgte Zurückweisung der Bescheidbeschwerde zu Recht erfolgte.

Die in der Bescheidbeschwerde und im Vorlageantrag für die verspätete Einbringung angeführten Gründe führen zu keiner Verlängerung der gesetzlich vorgegebenen Beschwerdefrist von einem Monat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Nur zur Vollständigkeit wird noch auf folgende gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen:

Nach § 21 Abs. 1 BewG wird der Einheitswert neu festgestellt,
1. wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,
a) ...
b) bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um "400 Euro" oder um mehr als "7.300 Euro", von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung), oder
2. wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung).

Fortschreibungszeitpunkt ist gemäß § 21 Abs. 4 BewG der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt.

Gemäß § 23 BewG sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen.

Fortschreibungen iSd § 21 BewG können auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffenden Tatsachen- und Werturteilen vorgenommen werden, allerdings gegenüber früheren rechtskräftigen Feststellungsbescheiden nur auf spätere Stichtage (vgl. ; ).

Gemäß § 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist.

Gemäß § 191 Abs. 4 BAO wirkt ein Feststellungsbescheid, der gemäß § 186 BAO über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) oder über eine Gewerbeberechtigung erlassen wird, auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das Gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.

§ 193 der Bundesabgabenordnung lautet:

"(1) Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so ist in den Fällen der beantragten Fortschreibung auf den sich aus der Anwendung des Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt, in den Fällen einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen. Dadurch tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht.

(2) Ein Fortschreibungsbescheid wird auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, oder bis zum Ablauf eines Monates, seitdem der bisherige Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist, gestellt werden. Eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes (§ 80 Bewertungsgesetz 1955, BGBl Nr. 148) gilt als Antrag auf Erlassung eines Fortschreibungsbescheides."

Zur Nichtzulassung  einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung ist keine Revision zulässig, da sich die Beschwerdefrist samt Rechtsfolge der Überschreitung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101420.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at