Mittelpunkt der Lebensinteressen - subjektive Absicht und objektive Umstände
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R
in der Beschwerdesache BF vertreten durch V,
1) gegen den Bescheid des Finanzamt Linz vom zu VNR, betreffend Rückforderung für den Zeitraum Juli 2013 bis Oktober 2013 zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe (1.514,44 €) und Kinderabsetzbeträgen (700,80 €) für die Kinder MT (geb. ), BT (geb. ) und FT (geb. ),
2) gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000 über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung von Familienbeihilfe 2013 in Höhe von 1.414,44 €,
3) gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000 über den Ablauf der mit Bescheid vom bewilligten Aussetzung der Einhebung von Familienbeihilfe 2013 in Höhe von 1.414,44 €, und
4) gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000 über die Abweisung eines Aussetzungsantrages betreffend die Kinderabsetzbeträge 2013 in Höhe von 700,80 €, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die am aus den USA nach Österreich eingereiste Beschwerdeführerin, die in den USA geboren wurde und sowohl die amerikanische als auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, beantragte mit einem am beim Finanzamt eingelangten Formblatt Beih 1 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre drei ebenfalls in den USA geborenen Kinder MT (geb. ), BT (geb. ) und FT (geb. ).
Hinsichtlich des am Formblatt erstangeführten Kindes wurde die Zuerkennung "wegen Einreise" ausdrücklich "ab " beantragt und auch auf die Einreise des Kindes am aus den USA hingewiesen. Bezüglich des Kindes M wurden diese Angaben nicht ausdrücklich wiederholt, zur Tochter F wurde auf die ebenfalls am erfolgte Einreise aus den USA verwiesen.
Ungeachtet dessen ging das Finanzamt von einem erst ab Einbringung des Antrages () gestellten Antrag aus und gewährte Familienbeihilfe ab Juli 2013.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, RT , geb. , amerikanischer Staatsbürger, reiste am ebenfalls aus den USA nach Österreich.
Mit Eingabe vom , eingelangt am , teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt handschriftlich mit: "Da unser Versuch in Österreich Fuß zu fassen (beruflich) vorerst scheiterte, melde ich mich hiermit für die Familienbeihilfe ab ab." Ferner wurde die Adresse in den USA angegeben sowie darauf hingewiesen, dass in W noch ein Nebenwohnsitz gemeldet sei.
Daraufhin forderte das Finanzamt mit Bescheid vom die für die drei Kinder bezogene Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juli 2013 bis Oktober 2013 zurück. Die rückgeforderte Familienbeihilfe betrug 1.514,44 €, die rückgeforderten Kinderabsetzbeträge betrugen 700,80 €, insgesamt ergab sich damit eine Rückforderung in Höhe von 2.215,24 €. Die Rückforderung begründete das Finanzamt unter Hinweis auf § 2 Abs. 8 FLAG damit, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte in Österreich keine beruflichen Tätigkeiten ausgeübt hätten und der Aufenthalt nur von Juli bis Ende August bestanden habe. In Österreich habe daher kein Mittelpunkt der Lebensinteressen bestanden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung vom , eingelangt am . Darin wurde die Rückforderung für die Monate September und Oktober 2013 ausdrücklich anerkannt, die Rechtmäßigkeit der Rückforderung für die Monate Juli und August 2013 dagegen bestritten. Ferner wurde die Aussetzung der Einhebung "des Betrages von 1.107,64 Euro" beantragt (für die strittigen Monate Juli und August wurden allerdings laut Beihilfendatenbank nur 1.107,60 € an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen ausbezahlt; für die unstrittigen Monate September und Oktober dagegen 1.107,64 €). Schließlich stellte die Beschwerdeführerin in dieser Eingabe auch noch einen Antrag auf Ratenzahlung "für den Fall, dass der Berufung nicht stattgegeben wird". Es werde beantragt, die Zahlung in 22 monatlichen Raten zu 100 € und einer Rate zu 15,24 € leisten zu dürfen.
In der Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie österreichische Staatsangehörige sei, in Österreich zur Schule gegangen wäre und ihr Studium an der Pädagogischen Hochschule absolviert habe. Im August 2007 habe sie ihren nunmehrigen Ehemann, welcher Staatsangehöriger der USA sei, geheiratet. Von 2007 bis Mai 2013 habe sie mit ihrem Ehemann in den USA gelebt, wobei sie jährlich immer mehrmonatige Aufenthalte in Österreich mit ihren Kindern und ihrer Familie verbracht habe. Sie habe in Österreich an der Pädagogischen Akademie in Linz eine Ausbildung zur katholischen Religionslehrerin absolviert und sei ein Jahr als solche in Wien tätig gewesen. Es sei für sie nicht möglich, als Religionslehrerin in den USA zu arbeiten, da katholische Religion in den USA kein Unterrichtsfach sei. Ihr Ehemann sei in den USA selbstständig tätig und habe ein geringes und vor allem unsicheres Einkommen, da dieses von der Auftragslage abhänge. Er sorge alleine für das Haushaltseinkommen der Familie, sie übernehme die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder. In den USA habe ihre Familie keine wie immer geartete sozialrechtliche Absicherung wie gesetzliche Krankenversicherung, Arbeitslosengeld etc. Sie und ihre Familie hätten deshalb "schon öfter darüber nachgedacht", sich in Österreich niederzulassen, da sie gemeinsam mit ihrer Familie ein wirtschaftlich gefestigtes Leben führen wolle. In Österreich habe sie seit ihrer Einreise nach einer Arbeitsstelle für ihren Ehemann und einer gemeinsamen Wohnmöglichkeit Ausschau gehalten. Aufgrund ihrer Ausbildung habe sie "durchaus auch die Möglichkeit in Betracht ziehen" können, als Teilzeit-Religionslehrerin ebenfalls zum Haushaltseinkommen beizutragen, was in den USA nicht möglich sei. Sie hätte bis Juli 2013 auch nie einen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt. Daher bestehe kein Zweifel, dass sie ab diesem Zeitpunkt jedenfalls den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich gehabt habe. Ihr Ehemann sei am nach Österreich eingereist und hätte ab diesem Zeitpunkt ebenfalls bei seiner Familie und ihrer Familie gewohnt. Nach einem Aufenthalt von einigen weiteren Wochen, im September 2013, sei die Ausreise in die USA erfolgt. Ihr Ehemann hätte in Österreich weder eine Aussicht auf eine Arbeit gehabt noch wäre er aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Hürden zu einem längeren, den visumsfreien Aufenthalt von drei Monaten übersteigenden Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. So hätte ihr Ehemann um einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gem. § 47 Abs. 2 NAG ansuchen müssen, um sich in Österreich aufhalten und arbeiten zu dürfen. Für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels sei jedoch gem. § 11 Abs. 2 NAG der Nachweis ausreichenden Unterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu erbringen. Für eine fünfköpfige Familie wäre dies ein Einkommen nach den ASVG-Richtsätzen gem. § 293 ASVG iHv ca. 1.645,00 Euro netto. Sie hätte für ihren Ehemann keine geeignete Arbeitsstelle finden können, weshalb keine Möglichkeit auf Erteilung des Aufenthaltstitels bestanden habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass sie bereits den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gehabt habe. Nach der Judikatur des UFS komme den wirtschaftlichen Beziehungen bei der Frage des Mittelpunkts der Lebensinteressen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zu ( GZ RV/0390-I/07). Nach der Judikatur des VwGH würden die der Lebensgestaltung dienenden wirtschaftlichen Beziehungen hinter die persönlichen Beziehungen eindeutig zurücktreten. Den wirtschaftlichen Beziehungen komme eine geringere Bedeutung als den persönlichen zu (). Unter persönlichen Beziehungen seien all jene zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen aufgrund der Geburt, der Staatsangehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukomme. Dabei komme es nicht auf den ständigen Aufenthalt eines Antragstellers im Inland an. Entscheidend sei vielmehr, ob sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person in einem bestimmen Zeitpunkt in Österreich befunden habe (). Sie habe seit ihrer Einreise nach Österreich im Mai 2013 mit ihren Kindern bei ihren Eltern gelebt. In Österreich lebten zudem noch ihre drei Geschwister und beinahe ihr gesamter Freundeskreis. Zu diesen hätte sie in dieser Zeit häufigen und intensiven Kontakt gehabt. Es habe sich nicht um einen Aufenthalt zu Besuchszwecken gehandelt. Sie hätte somit ab der Einreise jedenfalls die engeren persönlichen Beziehungen in Österreich gehabt. Durch das alleinige Abstellen der Behörde auf ihre beruflichen Tätigkeiten und die ihres Ehemannes sei der Bescheid jedenfalls rechtswidrig. In einem "beinahe ident gelagerten Fall" habe der VwGH die Beschwerde des Finanzamtes gegen das "Erkenntnis" des UFS, mit dem ein Rückforderungsbescheid des Finanzamtes aufgehoben wurde, weil der UFS aus den von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründen davon ausging, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Berufungswerber in Österreich befand, abgewiesen (; GZ RV/0390-I/07). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs könne der Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann in Österreich liegen, wenn die Absicht bestünde, Österreich nach einer gewissen Zeit wieder zu verlassen. Ein Zuzug für immer sei nicht erforderlich (). Zudem komme es nicht darauf an, ob der Aufenthalt ein ständiger sei (). Aus den dargelegten Erwägungen ergäbe sich daher zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen gem. § 2 Abs. 8 FLAG für den Zeitraum Juli und August 2013 in Österreich gehabt und zu Recht Familienbeihilfe für ihre drei Kinder bezogen habe.
Ungeachtet des bereits in dieser Berufung (für den Fall der Abweisung derselben) gestellten Zahlungserleichterungsansuchens brachte die Beschwerdeführerin selbst mit handschriftlicher Eingabe vom ein weiteres Zahlungserleichterungsansuchen ein. Darin beantragte sie für den gesamten Rückforderungsbetrag von 2.215,24 € Ratenzahlungen von monatlich je 100 €, "weil der gesamte Betrag nicht mehr als solcher vorhanden" sei.
Obwohl der in der Berufung gestellte Aussetzungsantrag aus dem gesamten Vorbringen unzweifelhaft erkennbar auf eine Aussetzung der Einhebung der für die Monate Juli und August 2013 ausbezahlten Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen in Höhe von "1.107,64 Euro" (richtig: 1.107,60 €) gerichtet war, bewilligte das Finanzamt mit Bescheid vom eine Aussetzung der Einhebung von Familienbeihilfe 2013 in Höhe von 1.414,44 €. Die gesamte rückgeforderte Familienbeihilfe hatte 1.514,44 € betragen. Mit Wirksamkeit war bereits eine Teilzahlung von 100 € auf diesen Rückstand geleistet worden, wodurch sich der offene Betrag an rückgeforderter Familienbeihilfe auf 1.414,44 € vermindert hatte.
Bereits am Folgetag, dem wurde "infolge Berufungserledigung" der Ablauf dieser Aussetzung der Einhebung von Familienbeihilfe wieder verfügt. Eine Berufungserledigung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt; der Bescheid erhält auch keinerlei Begründung für die tatsächlichen Umstände, die das Finanzamt zur Verfügung des Ablaufes veranlasst haben.
Mit Bescheid vom wurde ein Antrag auf Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Kinderabsetzbeträge 2013 in Höhe von 700,80 € abgewiesen. Dieser Bescheid enthält eine – wenn auch unzutreffende Begründung: "Ihrem Antrag konnte nicht entsprochen werden, da die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt wurde".
Schließlich bewilligte das Finanzamt mit Bescheid vom aufgrund eines "am eingebrachten Ansuchens um Zahlungserleichterungen" (gemeint war damit das handschriftliche Zahlungserleichterungsansuchen der Beschwerdeführerin vom ) Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 100 € zur Entrichtung der Nachforderungen aus dem angefochtenen Rückforderungsbescheid.
In einem Vorhalt vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf, folgende Unterlagen vorzulegen: Kopien der Flugtickets für die gesamte Familie; Nachweise für den getätigten Wohnsitzwechsel nach Österreich in Form der Abmeldebestätigungen aus der USA für die gesamte Familie; Bewerbungsunterlagen, Nachweise zu den getätigten Vorstellungsgesprächen bei den diversen Firmen; Kindergartenanmeldebestätigung für die Kinder B und F.
Dazu übermittelte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom Reservierungsbestätigungen der Fluggesellschaft vom . Demnach waren zu diesem Zeitpunkt folgende Flüge für die Beschwerdeführerin und die Kinder B und F gebucht: Flug Kansas City – München und Rückflug München – Kansas City. Weiters gab die Beschwerdeführerin in dieser E-Mail noch an, dass man sich in den USA weder an- noch abmelden müsse, wenn man zu- oder wegziehe. Die Abmeldung des Kindes B (vom Kindergarten) zur häuslichen Betreuung folge per Post.
In einer handschriftlichen Stellungnahme vom führte die Beschwerdeführerin noch ergänzend aus, dass sie aufgrund schlechter Erfahrungen keine Einwegtickets gekauft habe. Sie wären einmal mit solchen Tickets nach Österreich geflogen und hätten dann Schwierigkeiten gehabt, Tickets zurück zu besorgen. "Der andere Grund" sei auch gewesen, "weil es noch nicht 100 % sicher war, dass wir übersiedeln würden". Das Übersiedeln hänge davon ab, ob ihr Mann in Österreich einen gleichwertigen oder besseren Job haben könnte als in den USA. Ein solcher sei gesucht, aber leider noch nicht gefunden worden. "Die Idee zu übersiedeln" bestehe schon seit ihrer Hochzeit. Es sei ein "Herzenswunsch" von ihr, zu übersiedeln, aber das Wohl aller müsse bedacht werden.
Ergänzend wurde eine Bestätigung des Amtes der OÖ Landesregierung vom über die Abmeldung des ab kindergartenpflichtigen Kindes B zur häuslichen Bildung und Betreuung vorgelegt.
Zu ihrem Ehegatten teilte die Beschwerdeführerin noch mit, dass dieser erst später aus den USA nachgekommen sei. Er habe seine Tickets später, ebenfalls über das Internet gekauft, mittlerweile aber sein E-Mail (betreffend Flugreservierung bzw. Ticketkauf) gelöscht. Es werde daher eine Ablichtung aus seinem Reisepass vorgelegt. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Familie flögen immer über München. Auf der in Ablichtung vorgelegten Seite des Reisepasses finden sich zwei Stempel "Flughafen München", und zwar vom und vom .
Gegen den Bescheid vom , mit dem ein Antrag auf Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Kinderabsetzbeträge 2013 in Höhe von 700,80 € abgewiesen wurde, brachte die Beschwerdeführerin mit einer handschriftlichen Eingabe vom Berufung ein und ersuchte, auch diese Summe in Monatsraten zu je 100 € abbezahlen zu dürfen, weil die gesamte Summe nicht mehr vorhanden sei.
Weiters wurde mit Schriftsatz des Vertreters der Beschwerdeführerin vom , eingelangt am gegen die oben angeführten Bescheide vom und betreffend Aussetzung der Einhebung Berufung erhoben. Ausdrücklich wurde auch die bereits erfolgte handschriftliche Berufung durch die Beschwerdeführerin (vom ) zum Bestandteil dieser Berufung gemacht. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass weder die Voraussetzungen für die Verfügung des Ablaufes der bewilligten Aussetzung der Einhebung (eine Erledigung der dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden Berufung) vorgelegen wären, noch die Berufung wenig erfolgversprechend sei. Im Bescheid vom sei der Kinderabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden, obwohl dieser vom Aussetzungsantrag mitumfasst gewesen sei.
In einem weiteren Vorhalt vom wies das Finanzamt die Beschwerdeführerin darauf hin, entscheidend sei das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehung zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gäbe. Die Beschwerdeführerin sei 1981 in den Vereinigten Staaten (Kansas) geboren worden und erst 1991 mit Ihrer ganzen Familie nach Österreich gekommen. Ihr Vater sei amerikanischer Staatsbürger, ebenso Ihr Gatte. Die Beschwerdeführerin werde um Mitteilung ersucht, ob sie und Ihre Kinder auch die amerikanische Staatsbürgerschaft hätten. Wenn nicht, möge bekannt gegeben werden, mit welchem Visum sie zurückgekehrt sei. Ferner wurde um Bekanntgabe ersucht, mit wem das Kind M geflogen sei; hinsichtlich dieses Kindes seien keine Unterlagen übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin möge auch angeben, warum ihr Gatte erst im August nachgereist sei, und warum sie das Kind B bereits im Juli vom Kindergarten abgemeldet habe. Schließlich wurde die Beschwerdeführerin ersucht, vergleichend (USA - Österreich) für die Familie folgende Umstände darzustellen: Wohnsituation (Eigenheim/Miete, Größe, Kosten, etc.) Einkommen und Beschäftigung "(was, wann, wieviel)", Sozialversicherung.
In einer Stellungnahme vom wurde dazu ausgeführt, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Kinder sowohl die österreichische als auch die amerikanische Staatsbürgerschaft hätten. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei österreichische Staatsbürgerin. Das Kind M sei gemeinsam mit der Beschwerdeführerin geflogen. Ein Flugticket könne nicht vorgelegt werden, da er als Unter-Zweijähriger kein eigenes Flugticket benötigt habe, sondern nur Flugtaxen zu bezahlen gewesen wären. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei deshalb erst im August nach Österreich gekommen, weil er bis dahin in den USA arbeiten musste und sich um die finanziellen Angelegenheiten seiner Familie sowohl "hier" als auch in Österreich zu kümmern hatte. Eine Abmeldung des Kindes B vom Kindergarten sei deshalb erfolgte deshalb, weil die Beschwerdeführerin ihn zu Hause unterrichten wollte, da sie dies in den Vereinigten Staaten ebenso gemacht habe. In den USA lebe die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in einem gemieteten Haus, für welches ca. 800 Dollar (umgerechnet ca. 584 Euro) monatlich zu bezahlen seien. Die Wohnfläche des Hauses betrage ca. 111 m². Die Beschwerdeführerin sei Hausfrau und Mutter, ihr Ehemann sei als allgemeiner selbstständiger Handwerker tätig (Hausbau, Inneneinrichtung etc.) und verdiene vor Steuern ca. 20 Dollar in der Stunde, wobei kein bezahlter Urlaubsanspruch bestehe. Das Einkommen hänge von der Auftragslage ab, da nur die tatsächlich geleisteten Stunden bezahlt würden. Nur die Kinder der Beschwerdeführerin seien in den USA sozialversichert, nicht hingegen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann. In Österreich habe die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern in deren Haus, welches im Eigenturn ihrer Eltern stehe, gewohnt. Über die Wohnfläche könne die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben machen, sie gehe davon aus, dass das Haus eine geschätzte ungefähre Wohnfläche von ca. 130 m² habe. Für dessen Benützung und die sonstigen Kosten wie Benzin, Essen, Betriebskosten etc. habe die Beschwerdeführerin ihren Eltern Zahlungen iHv ca. 300 Euro monatlich geleistet, welche sie vom Geld ihres Ehemanns bestritten habe. In Österreich bestehe keine Sozialversicherung seitens der Beschwerdeführerin und ihrer Familie. Die Beschwerdeführerin sei, wie auch in den USA, in Österreich Hausfrau und Mutter gewesen.
Da gemäß § 323 Abs. 37 BAO die dort angeführten Bestimmungen betreffend Beschwerden auch auf alle zum noch unerledigt gewesenen Berufungen anzuwenden sind, wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom die am eingelangte Beschwerde (damals Berufung) gegen den Rückforderungsbescheid ab. In der Begründung führte das Finanzamt aus:
"Sie reisten mit Ihren 3 Kindern am aus den Vereinigten Staaten via Deutschland nach Österreich. Sie waren durchgehend seit und Ihre Kinder seit in W in der Gartenstraße 34 im Haus Ihrer Eltern gemeldet. Am stellten Sie den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für Ihre 3 Kinder und am meldeten Sie die Familienbeihilfe ab ab, da der Versuch in Österreich Fuß zu fassen vorerst scheiterte. Aufgrund dessen wurde die bereits ausgezahlte Familienbeihilfe für die Monate Juli bis Oktober 2013 rückgefordert. Gemäß § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland haben. Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehung zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Gemäߧ 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Sie sind 1981 in Lawrence, Kansas USA geboren und mit Ihrer Familie erst 1991 nach Österreich gekommen. Ihre Mutter ist Österreicherin und Ihr Vater amerikanischer Staatsbürger. 2007 sind Sie wieder in die Vereinigten Staaten gezogen, haben dort geheiratet und 2008, 2010 und 2012 Ihre Kinder geboren. Sie und Ihre Kinder haben sowohl die österreichische als auch die amerikanische Staatsbürgerschaft. Ihr Gatte ist amerikanischer Staatsbürger, er kam erst am nach Österreich und kehrte mit Ihnen und den Kindern am mit den ursprünglich gekauften Rückflugtickets in die Vereinigten Staaten zurück. Ihr Sohn B hätte ab den Kindergarten besuchen müssen. Bereits am haben Sie ihn abgemeldet, weil Sie ihn zu Hause betreuen wollten, da Sie es in den Vereinigten Staaten ebenso gemacht haben. In W wohnten Sie mit Ihren Kindern im Einfamilienhaus Ihrer Eltern, welches laut den hier vorliegenden Unterlagen nur 100 m² Wohnnutzfläche hat, in den USA stehen Ihnen und Ihrer Familie im gemieteten Haus 111m² allein zur Verfügung. Sie sind Hausfrau und Mutter. Das Familieneinkommen erwirtschaftet allein Ihr Gatte. Er ist als allgemeiner selbstständiger Handwerker in USA tätig. Sozialversichert sind Ihre Kinder nur in den Vereinigten Staaten, Sie und Ihr Gatte sind überhaupt nicht versichert. Anknüpfungspunkt an Österreich sind für Sie Ihre Eltern. Anknüpfungspunkt an die Vereinigten Staaten ist Ihr Gatte und Vater Ihrer Kinder, der sich nur 3 Wochen in Österreich aufhielt, der gemeinsame Haushalt, die beruflichen und versicherungsrechtlichen Gründe und unter Berücksichtigung der Dauer der Aufenthalte auch die gesellschaftlichen Gründe. Die Reise nach Österreich von Ende Mai bis Anfang September 2013 ist als vorübergehende Abwesenheit von den Vereinigten Staaten zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder im Ausland (USA) nicht unterbrochen wird."
Mit weiterer Beschwerdevorentscheidung vom wurde auch die am eingelangte Beschwerde (damals Berufung) betreffend Aussetzung der Einhebung als unbegründet abgewiesen. Die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Beschwerde sei bereits erledigt worden. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der Bescheid über den Ablauf der Aussetzung nur ergangen sei, weil am "" ein Ratengesuch gestellt worden wäre, welches mit Bescheid vom bewilligt worden sei.
Mit Vorlageantrag vom wurde die Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht gestellt.
Am legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
1) Rückforderung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen
Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG in der für den streitgegenständlichen Zeitraum Juli bis Oktober 2013 anzuwendenden Fassung des BGBl I 90/2007 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, wenn diese die dort normierten Voraussetzungen erfüllen.
Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (§ 2 Abs. 8 FLAG).
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a BAO gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in den Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtliche geregelten Beihilfen aller Art. Die in § 2 Abs. 1 FLAG verwendeten Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" sind daher im Sinne der Legaldefinition des § 26 BAO zu verstehen. Demnach hat einen Wohnsitz jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgebend ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die tatsächliche Gestaltung der Dinge. Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an. Entscheidend ist das objektive Moment der Innehabung unter den in § 26 Abs. 1 BAO genannten Umständen (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 26 Tz 4 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Die Beschwerdeführerin lebte seit ihrer Einreise am bei ihren Eltern in W und war dort laut Melderegister auch gemeldet. Sie hatte daher dort einen sogenannten abgeleiteten Wohnsitz (vgl. dazu Ritz, a.a.O., § 26 Tz 12) und damit einen Wohnsitz im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG bzw. § 26 BAO.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person richtet sich danach, zu welchem Staat sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Für die Beantwortung dieser Frage sind sowohl der subjektive Gesichtspunkt der Absicht einer Person, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in einem bestimmten Staat zu begründen, als auch die dafür sprechenden objektiven Umstände entscheidend. Dabei muss sich aber auch der subjektive Gesichtspunkt der Absicht einer Person, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in einem bestimmten Staat zu begründen, anhand objektiver Umstände verifizieren lassen, also aus "unbedenklichen Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen" sein (vgl. dazu das von der Beschwerdeführerin selbst ins Treffen geführte Erkenntnis des ). Die bloße Behauptung eines entsprechenden Willensentschlusses wäre daher nicht ausreichend.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, die stärkste persönliche Beziehung in der Regel zu dem Ort, an dem sie mit ihrer Familie leben. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen könnte zwar auch dann in Österreich liegen, wenn die Absicht bestünde, Österreich nach einer gewissen Zeit wieder zu verlassen, da ein Zuzug für immer nicht erforderlich ist. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindung zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (vgl. neuerlich mwN). Es kann keine Rede davon sein, dass dieser vom Verwaltungsgerichtshof entschiedene Beschwerdefall mit dem gegenständlichen Fall "beinahe ident gelagert" wäre, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet. An entscheidungsrelevanten objektiven Umständen führte der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich an: die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in Österreich, das Bemühen des Ehemannes um eine Daueraufenthaltsgenehmigung (dokumentiert durch eine entsprechende Antragstellung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft) und eine Arbeit in Österreich, die Auflösung des Haushaltes in den USA sowie das Fehlen eines Wohnsitzes und einer Erwerbstätigkeit des Ehemannes in den USA.
Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin demgegenüber im strittigen Zeitraum nie erwerbstätig, weder selbständig noch nichtselbständig. In der Beschwerde wurde lediglich vorgebracht, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung "durchaus die Möglichkeit in Betracht ziehen hätte können", als Teilzeit-Religionslehrerin zu arbeiten. Dass sie diese Möglichkeit tatsächlich in Betracht gezogen hat oder nachvollziehbare konkrete vorbereitende Schritte zur Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit unternommen hätte, wurde weder behauptet, noch wurden allfällige Bewerbungsunterlagen vorgelegt, wie dies vom Finanzamt im Vorhalt vom verlangt worden war.
Es können im gegenständlichen Fall auch keine objektiven Umstände festgestellt werden, die für ein tatsächliches Bemühen des Ehemannes um eine Daueraufenthaltsgenehmigung und eine Arbeit in Österreich sprechen würden. Während im VwGH-Beschwerdefall sich der Ehegatte der damaligen Beschwerdeführerin durch eine konkrete diesbezügliche Antragstellung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (objektiv nachvollziehbar) darum bemüht hatte, werden in der gegenständlichen Beschwerde lediglich allgemein die Umstände beschrieben, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nach dem NAG entgegengestanden wäre. Nicht außer Acht gelassen werden kann in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführer tatsächlich nur von bis , somit nur rund drei Wochen in Österreich aufgehalten hat.
Hinsichtlich des Bemühens ihres Ehegatten bzw. des Bemühens der Beschwerdeführerin um eine Arbeitsmöglichkeit für ihren Ehemann erschöpft sich das Vorbringen allein darin, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise nach einer Arbeitsstelle für ihren Ehemann und einer gemeinsamen Wohnmöglichkeit "Ausschau gehalten" habe. Konkrete Bewerbungen oder Nachweise zu getätigten Vorstellungsgesprächen (siehe auch dazu den Vorhalt des Finanzamtes vom ) wurden nicht vorgelegt.
Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass der Haushalt in den USA aufgelöst worden wäre und ihr Ehemann seine Erwerbstätigkeit in den USA aufgegeben hätte.
Schließlich sei zum subjektiven Gesichtspunkt der Absicht, den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich zu begründen, noch bemerkt, dass eine solche Absicht in der Regel auch einen diesbezüglichen Willensentschluss erfordert; eine bloß vage Absicht genügt nicht. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt jedoch Zweifel an einem solchem Willensentschluss aufkommen. Schon in der Eingabe vom ist bloß von einem gescheiterten "Versuch" die Rede, in Österreich Fuß zu fassen. In der Beschwerde selbst wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bloß "öfter darüber nachgedacht habe", sich in Österreich niederzulassen. Vor allem aber hat die Beschwerdeführerin in der handschriftlichen Eingabe vom den gleichzeitigen Kauf der Hin- und Rückflugtickets damit erklärt, dass "es noch nicht sicher war, dass wir übersiedeln würden". Die "Idee zu übersiedeln" bestehe schon seit ihrer Hochzeit. Bei dieser Sachlage hätte es aber umso mehr nachvollziehbarer objektiver Umstände bedurft, die diese Zweifel beseitigt hätten.
Unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom unwidersprochen getroffenen Feststellungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich begründet hätte (vgl. zum Vorhaltscharakter einer Berufungsvorentscheidung bzw. nunmehr Beschwerdevorentscheidung z.B. ).
Selbst wenn die Beschwerdeführerin in Österreich ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet gehabt hätte, wäre weitere Voraussetzung für den Beihilfenanspruch gewesen, dass sich die Kinder nicht ständig im Ausland aufhalten (§ 5 Abs. 3 FLAG).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Wie bereits oben erläutert, hat demnach jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (). Maßgebend ist, ob aus den Umständen des Einzelfalls (Gründe der Abwesenheit, Dauer, Wiederholung) auf die Rückkehr geschlossen werden kann. So ist beispielsweise das (gänzliche oder teilweise bzw. einmalige aber auch wiederholte) Verbringen der Ferien im Ausland lebender Kinder in Österreich jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder im Ausland nicht unterbrochen wird (z.B. ).
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Heirat (2007) jährlich immer mehrmonatige Aufenthalte in Österreich mit ihren Kindern und ihrer Familie verbracht habe. Diese jährlich wiederkehrenden Aufenthalte haben aber den gewöhnlichen Aufenthalt in den USA nicht unterbrochen. Der mehrmonatige Aufenthalt der Kinder in Österreich dauerte im Jahr 2013 von bis , somit rund drei Monate. Durch einen solchen dreimonatigen, von der Dauer her gesehen den hier üblichen Sommerferien noch vergleichbaren Aufenthalt der Kinder in Österreich wird deren gewöhnlicher Aufenthalt in den USA noch nicht unterbrochen (vgl. hilfsweise etwa : in diesem Fall wurde ein fünfeinhalbmonatiger Aufenthalt gerade noch als ein vorübergehender Aufenthalt angesehen; entscheidend dafür war unter anderem der "äußere Umstand" des für alle Familienmitglieder bereits gebuchten Rückfluges, was auch gegenständlich unbestritten der Fall war).
Insgesamt gesehen lagen daher im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 2 Abs. 8 FLAG nicht vor und war darüber hinaus der Tatbestand des § 5 Abs. 3 FLAG erfüllt, wonach kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder besteht, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Damit waren auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 FLAG erfüllt, wonach derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen hat. Hinsichtlich der Kinderabsetzbeträge ergibt sich die Rückzahlungsverpflichtung aus § 33 Abs. 3 letzter Satz EStG iVm § 26 FLAG. Der angefochtene Bescheid erweist sich damit als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
2) Aussetzung der Einhebung versus Zahlungserleichterung
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
§ 212a BAO normiert (auszugsweise):
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen setzt voraus, dass dem betreffenden Abgabepflichtigen gegenüber die Einbringung von Abgaben auf Grund eines Rückstandsweises in Betracht kommt. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn die Abgaben Gegenstand einer Aussetzung der Einhebung sind. Somit schließen sich eine Aussetzung der Einhebung und eine gleichzeitige Zahlungserleichterung aus (vgl. Ritz, a.a.O., § 212 Tz 13 mit Hinweis auf ; Richtlinien der Abgabeneinhebung RAE Rz 210).
In der Berufung gegen den Rückforderungsbescheid wurde eine Aussetzung der Einhebung der für die Monate Juli und August rückgeforderten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen beantragt. Nur für den Fall, dass dieser Berufung nicht stattgegeben wird, wurde eine Zahlungserleichterung beantragt. Es wäre daher zunächst eine antragsgemäße Bewilligung der Aussetzung der Einhebung möglich gewesen, deren Ablauf erst nach Erledigung der Berufung zu verfügen gewesen wäre; anschließend daran hätte über das in der Berufung gestellte Zahlungserleichterungsansuchen abgesprochen und gegebenenfalls eine Ratenbewilligung erteilt werden können.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch selbst – offenbar ohne mit ihrem Vertreter Rücksprache zu halten – mit handschriftlicher Eingabe vom ein weiteres, von keinen Bedingungen (vorherige Berufungserledigung) abhängiges Zahlungserleichterungsansuchen gestellt. Wurden für denselben Abgabenbetrag sowohl ein Zahlungserleichterungsansuchen gemäß § 212 BAO als auch ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO eingebracht, so ist grundsätzlich zunächst über den Aussetzungsantrag zu entscheiden. Nur insoweit eine Aussetzung der Einhebung nicht in Betracht kommt, wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zahlungserleichterung zu bewilligen (RAE Rz 497). Die Zweckmäßigkeit einer solchen Vorgangsweise ergibt sich aus dem in § 212a Abs. 5 letzter Unterabsatz BAO normierten Vorrang der Aussetzung der Einhebung vor der Zahlungserleichterung: Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl eine Zahlungserleichterung als auch eine Aussetzung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder bis zu ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein (RAE Rz 498 f). Diese Bestimmung hat jedoch jene Fallkonstellationen vor Augen, in denen vor Stellung eines Aussetzungsantrages bereits ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht und auch bewilligt wurde. Diese Zahlungserleichterung soll den Abgabepflichtigen nicht an der späteren Stellung eines Aussetzungsantrages hindern (vgl. dazu RAE Rz 496). Wird dieser spätere Aussetzungsantrag bewilligt, verdrängt die Aussetzung der Einhebung die bewilligte Zahlungserleichterung.
Im gegenständlichen Fall wurde vom Finanzamt zunächst über den Aussetzungsantrag – wenn auch inhaltlich unzureichend – abgesprochen. Der Bescheid vom ging zum einen über den gestellten Antrag hinaus (es wurde nicht nur die beantragte Aussetzung der Einhebung der Familienbeihilfe für die Monate Juli und August bewilligt, sondern die gesamte zu diesem Zeitpunkt noch offene Familienbeihilfe vom Bescheid erfasst) und ließ zum anderen den Aussetzungsantrag hinsichtlich der Kinderabsetzbeträge unerledigt. Dieser Teil des Aussetzungsantrages wurde erst mit dem Abweisungsbescheid vom erledigt. Zeitlich zwischen diesen beiden Erledigungen wurde mit dem Bescheid vom der Ablauf der am verfügten Aussetzung der Einhebung ausgesprochen.
Zutreffend wurde in der Beschwerde gegen diese Bescheide darauf hingewiesen, dass die in § 212a Abs. 5 BAO normierten Voraussetzungen für einen Ablauf der Aussetzung der Einhebung nicht vorlagen. Auch der Abweisungsbescheid vom wurde unzutreffenderweise mit einer tatsächlich nicht erfolgten Berufungserledigung begründet. Erst in der diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidung vom nannte das Finanzamt erstmals den Grund für die Erlassung des Ablaufbescheides vom (und damit auch den ident begründeten Abweisungsbescheid vom ): das Zahlungserleichterungsansuchen der Beschwerdeführerin, welches mit Bescheid vom bewilligt wurde. Offenkundig erkannte das Finanzamt, dass eine gleichzeitige Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung und einer Zahlungserleichterung nicht möglich ist, und suchte daher nach einer Möglichkeit, die teilweise bereits bewilligte Aussetzung (betreffend Familienbeihilfe) zu "beenden" bzw. abweislich zu erledigen (betreffend Kinderabsetzbeträge). Für die Beschwerdeführerin und ihren Vertreter wäre es gewiss hilfreich gewesen, wenn das Finanzamt dies bereits in den angefochtenen Erstbescheiden zumindest ansatzweise kurz erläutert bzw. begründet hätte.
Für die Beendigung einer Aussetzung der Einhebung sieht § 212a Abs. 5 BAO aber ohnehin zwei Möglichkeit vor, eben nicht nur die Verfügung des Ablaufes aufgrund einer Erledigung der zugrunde liegenden Beschwerde, sondern auch einen Widerruf der Aussetzung gemäß § 294 BAO. Gemäß § 294 Abs. 1 lit. a BAO kann eine Aussetzung widerrufen werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind. Ursprünglich (den in der Eingabe vom gestellten Anträgen zufolge) wollte die Beschwerdeführerin zunächst eine Aussetzung der Einhebung und erst nach Erledigung der dieser zugrundeliegenden Berufung (im Fall einer abweislichen Erledigung) und dem damit verbundenen Ablauf der Aussetzung der Einhebung allenfalls eine Zahlungserleichterung (Abdeckung des Rückstandes in Monatsraten). Durch das Zahlungserleichterungsansuchen vom änderte die Beschwerdeführerin ihr Begehren aber dahingehend, dass sie vorrangig (gegenüber einer Aussetzung der Einhebung, welche der Bewilligung einer Zahlungserleichterung entgegen stünde) eine Abdeckung des Rückstandes im Wege einer Zahlungserleichterung (Monatsraten zu je 100 €) anstrebte. Insofern ist daher eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, die das Finanzamt zu einem Widerruf der bereits bewilligten Aussetzung berechtigt hätten. Zur Bewilligung derselben dürfte es allein deshalb gekommen sein, weil die für die Rückforderung der Familienbeihilfe (und damit die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung) zuständige Stelle des Finanzamtes nicht rechtzeitig vom Zahlungserleichterungsansuchen vom Kenntnis erlangt hatte. Der Abweisungsbescheid vom hätte gänzlich unterbleiben können, da in dem von der Beschwerdeführerin eingebrachten vorrangigen Zahlungserleichterungsansuchen zumindest konkludent auch eine Zurücknahme des Aussetzungsantrages erblickt werden hätte können. Der verfahrensökonomischste Weg in der gegenständlichen Fallkonstellation (einander widersprechende oder ausschließende Anträge) wäre freilich eine Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin oder ihrem Vertreter vor Bescheiderlassung gewesen, um abzuklären, welche Anträge nunmehr tatsächlich aufrecht erhalten bzw. welche allenfalls zurückgezogen werden.
Da die dem Aussetzungsantrag zugrundeliegende Beschwerde aber nunmehr ohnehin erledigt wurde (Spruchteil 1), kommt selbst bei aufrechten diesbezüglichen Anträgen eine Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht, und war daher spruchgemäß (Spruchteile 2-4) zu entscheiden. Eine solche nachträgliche Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung (samt unmittelbar anschließend aufgrund der Erledigung der Beschwerde zu verfügendem Ablauf) ist im gegenständlichen Fall auch nicht nötig, um die Beschwerdeführerin nicht um die Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß § 212a Abs. 7 BAO, die Hemmungswirkung des § 230 Abs. 6 und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Säumniszuschlag zu bringen (vgl. dazu Ritz, a.a.O., § 212a Tz 12). Die rückgeforderten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen wurden bis auf einen Restbetrag von 267,53 €, der laut Aktenvermerk des Teams Abgabensicherung vom im September 2015 beglichen werden soll, bereits entrichtet. Eine Festsetzung von Säumniszuschlägen ist dem Abgabenkonto nicht zu entnehmen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100890.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at