Keine Anerkennung von nicht nachgewiesenen Aufwendungen für Fremdleistungen als Betriebsausgaben eines Zeitungszustellers
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Maria Radschek in der Beschwerdesache Bf., W, vertreten durch Marek Wertanzl & Partner Stb GmbH, Frankenberggasse 14 Tür 11, 1040 Wien , gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) war im Jahr 2012 als Zeitungszusteller tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für 2012 wies er Einnahmen in Höhe von 18.948,60 € aus, denen er Ausgaben von 9.552,75 € gegenüberstellte, womit sich nach Abzug des Gewinnfreibetrages in Höhe von 1.221,46 € ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von 8.174,39 € ergab.
Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde den Bf., eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2012 vorzulegen, sowie die Empfänger (Name, vollständige Adresse, jeweilige Höhe des Honorars) der Fremdleistungshonorare in Höhe von 8.000,00 € bekanntzugeben und Belege vorzulegen.
Da der Bf. dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde dem nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2012 vom ein Gewinn aus Gewerbetrieb in Höhe von 16.174,39 € zu Grunde gelegt, der sich aus der Hinzurechnung der nicht anerkannte Honorare von 8.000,00 € zum vom Bf. erklärten Gewinn ergibt. Begründend wurde ausgeführt, da die belegmäßigen Nachweise hinsichtlich Fremdleistungen nicht erfolgt seien, könnten die "Werbungskosten" nicht anerkannt werden. Auf § 162 BAO werde verwiesen.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde erklärte die steuerliche Vertretung des Bf., die Belege betreffend Fremdleistungen bereits am versandt zu haben, diese aber nun nochmals vorzulegen.
In der Anlage wurden Kopien von Aufenthaltsberechtigungskarten von zwei Asylwerbern mit dem Vermerk "Aushilfe: 4.000,-" vorgelegt.
Mit Schreiben vom wurde der Bf. aufgefordert, die Werkverträge mit den beiden Asylwerbern sowie eine monatliche Abrechnung mit detaillierter Stundenaufzeichnung über die Tätigkeit der Werkvertragsnehmer und den Zahlungsfluss der weitergegebenen Erlöse (Banküberweisungen) vorzulegen.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Bf. habe trotz Aufforderung keine Werkverträge mit den beiden Asylwerbern über die vereinbarte Tätigkeit , keine monatlichen Abrechnungen mit detaillierten Stundenaufzeichnungen und keine Bankbelege über den Zahlungsfluss der weitergegebenen Erlöse vorgelegt. Die geltend gemachten Aufwendungen seien mit Ausnahme der Fremdhonorar berücksichtigt worden. Unter Hinweis auf § 162 BAO und die Entscheidungen des , und des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/13/0150, wurde darauf hingewiesen, dass es am Bf. gelegen gewesen sie, zeitgerecht Unterlagen und Daten zu sammeln und aufzubewahren. Aus dem Umstand, dass keinerlei Aufzeichnungen über die vereinbarte Tätigkeit vorgelegt hätten werden können, sowie dem Umstand, dass es jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, bei Einnahmen von 18.948,60 € Fremdhonorare von 8.000,00 € weiterzugeben, hätten die genannten Aufwendungen keinesfalls anerkannt werden können.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag beantragte der Bf. wiederum die erklärungsgemäße Veranlagung seiner Einkünfte aus Gewerbebetreib und führte an, die Bestätigung der Fremdleister hätte nicht zeitgerecht vorgelegt werden können, da der eine der beiden Herren nicht auffindbar gewesen sei. Eine Bestätigung der beiden Asylwerber über den Erhalt von 4.000,-- € "für die Unterstützung als Kolporteur"wurde in der Anlage vorgelegt.
Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, der Bf. sei für ein Rayon zuständig gewesen, in welchem weitere 11 Werkvertragsnehmer tätig gewesen seien. Die Auslieferungen hätten immer bis 6 Uhr früh zu erfolgen gehabt. Wegen der ersten Beschwerde sei es zu Kürzungen gekommen. Der Bf. sei auf 50,-- € pro Tag gekommen, die anderen Werkvertragsnehmer in seinem Rayon auf 15 € bis 18 €. Um zeitgerecht die Arbeiten ausführen zu können, habe der Bf. mit den beiden Asylwerbern vereinbart, dass diese jeweils 4.000,00 € pro Jahr erhalten und die Arbeiten zeitgerecht ausführen sollten, damit es nicht zur Kürzung der Entlohnung komme. Dieses Investment habe sich für alle Beteiligten ausgezahlt, da es zu keiner Reduktion der Einnahmen gekommen sei.
Der Bf. wurde in der Folge von der belangten Behörde aufgefordert, seinen Werkvertrag mit der Gmbh und seine Stundenaufzeichnungen mit der Gmbh vorzulegen, sowei darzulegen, wie die Arbeit aufgeteilt worden sei, und die entrichteten Pflichtversicherungsbeiträge nachzuweisen.
Da er den Vorhalt vom selbst im Vorlageantrag nicht beantwortet habe werde der Bf. nochmals aufgefordert, Werkverträge mit den beiden Herren über die Tätigkeit, monatliche Abrechnungen mit detaillierten Stundenaufzeichnungen über die Tätigkeit der Werkvertragsnehmer vorzulegen und den Zahlungsfluss der weitergegebenen Erlöse (Banküberweisungen) nachzuweisen.
Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht erklärte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme, die in der Beschwerde angeführten Beträge von 15 bis 18 € pro Tag, welche nach Ansicht des Bf. andere Werkvertragsnehmer erhalten hätten, würden nicht der Realität entsprechen. Mit monatlichen Einnahmen (nicht Einkünften!) von rund 420 – 504 € könnte kein Zeitungszusteller sein Auslangen finden. In diesem Zusammenhang werde auf gleichgelagerte Fälle verwiesen, bei denen die Einkünfte aus der Zeitungszustellung in etwa gleicher Höhe wie im Erstbescheid erklärt worden seien (vgl. – Einkünfte iHv 16.226.35 €; – Einkünfte iHv. 21.184,84 €). Die bloße Nennung der Namen und die Vorlage eines formlosen Schreibens, welches zudem erst nachträglich angefertigt worden sei(), reichten nicht aus, einen Betriebsausgabenabzug in Höhe von 8.000,- Euro zu rechtfertigen. Über diese Zusammenarbeit und Entlohnung gebe es keinerlei Aufzeichnungen, denn ansonsten hätte der Bf. nach dreimaliger Aufforderung diese vorgelegt. Der Bf. übersehe, dass der Betriebsausgabenabzug eine Begünstigungsvorschrift sei und damit die Beweislast nach anerkannten Behauptungs- und Beweislastregeln den Steuerpflichtigen treffe. Zudem sei nach Ansicht des Finanzamtes die geltend gemachte Höhe der Fremdleistungen vom Bf. auch bewusst gewählt worden, um unter die Einkommensteuergrenze zu fallen. In der in der Beilage übermittelten Entscheidung des , die ebenfalls einen Zeitungszusteller betreffe, sei entschieden worden, dass durch die bloße Nennung des Namens der Bestimmung des § 162 BAO nicht entsprochen werde. Im Zusammenhang mit § 162 BAO sei festzuhalten, dass bei Verweigerung der verlangten Angaben, die betreffenden Aufwendungen zwingend nicht anzuerkennen seien; sie seien auch nicht im Schätzungsweg zu berücksichtigen. Die Nichtführung von entsprechenden Aufzeichnungen bzw. die Nichtvorlage der verlangten Unterlagen dürfe nicht dazu führen, dass auch andere Steuerpflichtige diese Vorgehensweise des Bf. wählten, Vorhalte nicht zu beantworten und keinerlei Aufzeichnungen zu führen. Unter Beachtung der vorliegenden Gegebenheiten seien die genannten Aufwendungen keinesfalls zu berücksichtigen. Aus diesem Grund werde beantragt, die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom als unbegründet abzuweisen.
Das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom an den Bf. enthielt nachfolgend angeführten Inhalt:
"Sehr geehrter Herr Bf.,
bezugnehmend auf Ihre Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 werden Sie ersucht, innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu folgenden Ausführungen Stellung zu nehmen sowie die angeforderten Unterlagen vorzulegen:
Laut Mitteilung der Gmbh wurden an Sie im Jahr 2012 nicht - wie von Ihnen angegeben - 18.948,60 EUR sondern 20.476,40 EUR an Provisionen ausbezahlt. Es werden daher - sollten Sie nicht innerhalb der oben genannten Frist die Richtigkeit Ihrer Angaben nachweisen - der Gewinnermittlung Einnahmen in Höhe von 20.476,40 EUR zugrunde gelegt werden.
Die von Ihnen geltend gemachten Betriebsausgaben wurden - trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Finanzamt - bis dato nicht nachgewiesen.
Es wird Ihnen hiermit letztmalig Gelegenheit gegeben, Ihre Betriebsausgaben belegmäßig nachzuweisen.
Diesbezüglich wird hinsichtlich der einzelnen Positionen Folgendes festgehalten:
Betreffend die geltend gemachte Abschreibungen wurde bislang kein Anlagenverzeichnis vorgelegt. Eine AfA kann nur nach Vorlage des Anlagenverzeichnisses Berücksichtigung finden.
Eine Aufstellung der geringwertigen Wirtschaftgüter ist ebenfalls zwecks Berücksichtigung dieser Ausgabenposition erforderlich.
Hinsichtlich der geltend gemachten KFZ-Kosten wird um Übermittlung des Zulassungsscheines des von Ihnen benutzten Kraftfahrzeuges sowie der Belege über die geltend gemachten Kosten ersucht, da diese andernfalls nicht berücksichtigt werden können.
Wie bereits vom Finanzamt dargelegt, können die Aufwendungen für Fremdleistungen nicht berücksichtigt werden, da sich aus den von Ihnen vorgelegten Unterlagen weder ein Werkvertragsverhältnis zu den beiden angeblichen Auftragnehmern ersehen lässt und andererseits bislang auch nicht nachgewiesen wurde, dass und wann welche Geldbeträge an die angeblichen Auftragnehmer übergeben wurden.
Laut Versicherungsdatenauszug wurden von Ihnen bislang die Beiträge in die Pflichtversicherung nicht bezahlt, weshalb die diesbezüglich angeführten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden können.
Telefon-, Post- und Fahrtspesen sind durch geeignete Belege nachzuweisen, widrigenfalls diese ebenfalls nicht berücksichtigt werden können.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, innerhalb der oben genannten Frist die geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen, so werden die Betriebsausgaben mit dem Durchschnittssatz gemäß § 17 EStG 1988 ermittelt werden."
Dieses Schreiben blieb bis dato unbeantwortet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Bf. war 2012 für die Gmbh als Zeitungszusteller tätig. Er ermittelte seien Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Laut Meldung der genannten Firma erhielt er für seine Tätigkeit 2012 20.476,40 €. Für die von ihm geltend gemachten Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 9.552,75 € hat er keine Nachweise erbracht.
Es wird davon ausgegangen, dass ihm weder die geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 600,00 € noch Ausgaben für Fremdleistungen in Höhe von 8.000,00 € entstanden sind.
Die dem Bf. entstandenen Betriebsausgaben werden mit 12% der Einnahmen schätzungsweise ermittelt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich der vom Bf. erzielten Einnahmen aus der gegenüber der Abgabenbehörde abgegebenen Meldung der Firma Gmbh, hinsichtlich der Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge aus dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung sowie hinsichtlich der weiteren Betriebsausgaben auf Grund folgender Beweiswürdigung:
Der Bf. war nicht in der Lage, trotz mehrmaliger Aufforderung, glaubhaft zu machen, dass die von ihm genannten Herren tatsächlich für ihn tätig waren und dafür das angeblich vereinbarte Honorar erhalten haben. Weder konnte der Bf. darlegen, in welcher Weise die beiden Herren ihn beim Zeitungsverteilen unterstützt haben, noch dass er ihnen tatsächlich ein Honorar ausbezahlt hat. Der Bf. hat weder dargelegt, welche Aufgaben von den beiden Herren übernommen worden sein sollen (beispielsweise an welchen Adressen seines Rayons sie die Verteilung der Zeitungen übernommen haben) noch irgend einen Nachweis dafür erbracht, wann er ihnen welche Beträge ausbezahlt hat. Auch die übermittelte Bestätigung eines der beiden Herren nennt kein Datum. Im Hinblick darauf, dass der Bf. selbst mit der Firma Gmbhdetailliert abzurechnen hatte, erscheint es wenig glaubwürdig, dass er anderen ein Pauschalhonorar überlässt, ohne dass irgendwelche Vereinbarungen über deren Tätigkeit und die damit korrespondierende Entlohnung getroffen worden sein sollen. Die Angaben des Bf. erweisen sich damit als nicht glaubwürdig.
Der festgestellte Sachverhalt war folgendermaßen rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 darf der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden.
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 EStG 1988 können gemäß § 17 Abs 1 EStG 1988 die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt
– bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,
– sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €,
der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung.
Gemäß § 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Da der Bf. zwar die ihm entstandenen Betriebsausgaben nicht nachweisen konnte, aber dennoch davon auszugehen war, dass ihm Aufwendungen im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit entstanden sind, waren diese schätzungsweise zu ermitteln. Im Hinblick darauf, dass § 17 EStG 1988 für Betriebsausgaben eines Gewerbebetriebes einen Durchschnittssatz von 12% vorsieht und der Bf. dagegen auch nichts vorbrachte, erscheint eine Schätzung in dieser Höhe angemessen.
Die Gewinnermittlung hat daher in folgender Weise zu erfolgen:
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Einnahmen | 20.476,40 € |
abzüglich 12% | - 2.457,17 € |
abzüglich Gewinnfreibetrag von 13% | - 2.342,50 € |
Gewinn aus Gewerbebetrieb | 15.676,73 € |
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Fall ausschließlich Fragen der Beweiswürdigung im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zu klären und keine Rechtsfragen zu beurteilen waren, war die Revision für unzulässig zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102292.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at