Parkometer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf., gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zl. 1, betreffend Abweisung der Einwendungen vom gegen den Exekutionstitel zum Rückstandsausweis zu Zl. 1 , Kto. Nr. 2 , zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde dem Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, folgende Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers übermittelt:
"Sie werden als Zulassungsbesitzer gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, aufgefordert, der Behörde möglichst mit dem unteren Teil des Formulares (Rückseite!) binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 3 am um 14:43 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien gestanden ist."
Diese Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde laut Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am am beim Postamt 4 hinterlegt und dort ab zur Abholung bereitgehalten, jedoch vom Bf. nicht behoben. Am wurde der bezughabende Rsb-Brief an die Magistratsabteilung 67 retourniert.
Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. nachstehende Verwaltungsübertretung angelastet:
"Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 3 am um 14:43 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von Euro 240,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden."
Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am am beim Postamt 4 hinterlegt und dort ab zur Abholung bereitgehalten, jedoch vom Bf. nicht behoben. Am wurde der bezughabende Rsa-Brief an die Magistratsabteilung 67 retourniert.
Die verhängte Geldstrafe wurde vom Bf. nicht bezahlt. Am bewilligte das Bezirksgericht 5 darauf hin unter der GZ 6 die Fahrnis- und Gehaltsexekution.
Am erhob der Bf. beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, Einwendungen gegen die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution vom und führte dabei niederschriftlich einvernommen wörtlich aus wie folgt:
"Ich bestreite, dass mir die der Exekution zugrunde liegende Strafverfügung ordnungsgemäß zugestellt wurde. Ich hatte keine Hinterlegungsanzeige für diese Strafverfügung in meinem Postkasten. Das Problem mit den Zustellungen besteht schon seit längerem. Ebenso behaupte ich, dass mir das der Strafverfügung zugrunde liegende Auskunftsersuchen nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Befragt, ob ich im Monat Oktober 2013 ortsabwesend war, gebe ich an, dass meine Gattin und ich für drei Personen mit besonderen Bedürfnissen sorgen. Es kommt natürlich immer wieder vor, dass wir über einige Tage nicht zu Hause sind, da mein Vater einen Schlaganfall erlitten hat, meine Tante unter multipler Sklerose leidet und die Schwester meiner Frau geistig und körperlich behindert ist. Konkret weiß ich das allerdings nicht mehr. Der Exekutionsbeschluss wurde mir ebenso nicht zugestellt."
Mittels zwecks Wahrung des Parteiengehörs erlassenen Vorhaltes - hinsichtlich verspäteter Einbringung von Einwendungen gegen die Exekution - vom teilte die belangte dem Bf. hinsichtlich dessen o. e. Einwendungen gegen die Exekution betreffend der Strafverfügung zur Zahl 1 mit, dass das Strafverfahren nach der Aktenlage rechtskräftig abgeschlossen sei.
Es habe am gemäß § 17 Abs 3 ZustG ein Zustellversuch stattgefunden, die Strafverfügung sei am selben Tag bei der Postfiliale 4 hinterlegt und ab dem zur Abholung bereit gehalten worden, da dem Bf. das Dokument beim Zustellversuch nicht habe übergeben werden können.
Nach Anführung der Bestimmung des § 17 Abs 3 ZustG führte die belangte Behörde weiters aus, dass die o. e. Strafverfügung auf Grund des Umstandes, dass die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen sei, in Rechtskraft erwachsen sei und dass somit ein Exekutionstitel vorliege.
Es werde dem Bf. Gelegenheit geboten, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Falls der Bf. einen Zustellmangel geltend mache, habe er innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch Belege (Reiserechnungen, Namhaftmachung von Zeugen, etc.) glaubhaft zu machen.
Dieser Vorhalt wurde laut Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am am beim Postamt 4 hinterlegt und dort ab dem zur Abholung bereitgehalten, jedoch vom Bf. nicht behoben. Am wurde der bezughabende Rsa-Brief an die Magistratsabteilung 67 retourniert.
Am erging an den Bf. ein Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Zl. 1 , der folgenden Wortlaut aufweist:
"BESCHEID
Die Einwendungen vom gegen den Exekutionstitel zum Rückstandsausweis zu Zl. 1 , Kto. Nr. 2 , werden gemäß § 13 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung 1949 – AbgEO, in der geltenden Fassung, in Anwendung des § 3 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991 in der geltenden Fassung, abgewiesen.
Begründung
Gemäß § 3 Abs 1 VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben zu vollstrecken, sofern sie durch die Vollstreckungsbehörde erfolgt. Demnach ist sinngemäß die AbgEO anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs 2 VVG sind Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des § 1EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
Gemäß § 13 Abs 1 AbgEO hat der Schuldner, wenn er bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist, oder wenn er behauptet, die Behörde habe auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet, seine diesbezüglichen Einwendungen bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
Die Aktenlage zeigt, dass die Strafverfügung zur Zl. 1 , womit über Sie eine Geldstrafe von Euro 240,00 im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt wurde, am – von Ihnen persönlich übernommen – zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist endete somit am .
Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde kein Rechtsmittel eingebracht, wodurch der Exekutionstitel, der die Grundlage für die Exekution darstellt, entstand.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, da Sie zum Vorhalt der Verspätung vom nicht Stellung genommen haben.
Bei dem Postrückschein im Sinne des § 22 Zustellgesetz handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Derartige Beweise haben Sie nicht vorgebracht.
Es war im gegenständlichen Fall nicht zu prüfen, ob die Bestrafung zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, sondern nur, ob die Bestrafung rechtskräftig ausgesprochen wurde, also ob sie noch einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtsmittelzug unterliegt oder nicht.
Da die Vollstreckbarkeit gegeben ist, war der Antrag spruchgemäß abzuweisen."
Der gegenständliche Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am am beim Postamt 4 hinterlegt und dort ab dem zur Abholung bereitgehalten.
Am erhob der Bf. gegen das in Rede stehende Straferkenntnis - wörtlich führte der Bf. diesbezüglich nach Anführung der bezughabenden Geschäftszahl aus: "laut Schreiben Zustellung der Strafverfügung am - Einspruchs/Rechtsmittelfrist bis " - per E-Mail Beschwerde und führte in dieser aus, dass ihm keine Schriftstücke, in welcher Form auch immer, sei es als Rsa/Rsb-Brief oder als Zustellverständigung in den angegebenen Zeiten überbracht worden seien. Daher sei es ihm nicht möglich gewesen ein entsprechendes Rechtsmittel/Beschwerde/Auskunftserteilung fristgerecht einbringen zu können.
Das Problem der nicht zugestellten Post-Verständigungen sei bei der Postgeschäftsstelle 5. bereits gut bekannt, da bereits öfters ganze Stöße an Postsendungen in Müllcontainern aufgefunden worden seien. Da es ständig zu solchen Vorfällen komme, hätte der Bf. neben unzähligen weiteren Personen, schriftlich Beschwerde erhoben und diesen Zustand beanstandet.
Auf Grund der nicht erfolgten Zustellung der o. g. Schreiben habe der Bf. wieder schriftlich Beschwerde bei der Post eingebracht und das angefügte Rückschreiben, bei dem sich die Post selbst als nicht haftfähig darstelle und ihn gemäß Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes an die Finanzprokuratur des Bundes verwiesen habe, erhalten. Dort sei er darüber aufgeklärt worden, dass nicht diese, sondern die MA 67 für diesen Fall zuständig sei. Dort wiederum habe der Bf. erfahren, dass er persönlich eine schriftliche Beschwerde einbringen müsse, da eine Protokollierung und schriftliche Aufnahme vor Ort nicht ausreichend und möglich sei.
Der Bf. habe weiters im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim Bundessozialamt erfahren, dass der Parkausweis für Behinderte seines Vaters gültig sei.
Er selbst sei für die unterstützende Pflege von drei behinderten Familienmitgliedern mitverantwortlich, ausgebrannt und am Ende seiner Kräfte und finanzieller Mittel.
In Ermangelung jeglicher Möglichkeiten, sei es finanzieller, körperlicher oder psychischer Natur ersuche er eindringlich darum, sämtliche Anschuldigungen, Strafverfügungen und Bescheide gegen seine Person aufzuheben oder erheblich abzumildern, da er erneut am Rande eines vollständigen Zusammenbruches stehe und selbst nicht mehr wisse, wie seine Familie deren Leben bestreiten könne, wenn diese von Behörden regelmäßig dafür bestraft werde, dass diese ihren familiären, sozialen und menschlichen Verpflichtungen nachkomme.
Anbei übermittle der Bf. auch dessen Krankmeldung vom - . Während der gesamten Zeit sei der Bf. an seiner Wohnadresse anwesend gewesen und habe keine Benachrichtigungen oder Rsa- oder Rsb-Briefe von der MA 67 oder einer anderen Behörde erhalten.
Angemerkt wird, dass der Bf. seiner Beschwerde ein mit dem datiertes und an seine Person gerichtetes Schreiben der Post - Kundenservice beilegte. In diesem wurde wörtlich wie folgt ausgeführt:
"Sehr geehrter Herr Bf
danke für Ihre Nachricht.
Ich bedauere sehr, dass die nicht gesetzmäßig erfolgte Zustellung eines Rückscheinbriefes zu finanziellen Verlusten geführt hat. In solchen Fällen kann die Haftung jedoch nicht gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden.
Ich informiere Sie aber gerne darüber, welche Stelle Sie in solchen Fällen kontaktieren können:
Für Haftungsfragen im Zusammenhang mit Rsa- und Rsb-Briefen ist, nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, die Finanzprokuratur des Bundes, Singerstraße 17-19, 1011 Wien zuständig. Dort wird Ihr Fall genau geprüft, bei Bedarf sind wir der Finanzprokuratur bei der Klärung des Sachverhaltes gerne behilflich.
Ich darf mich im Namen des Unternehmens für die entstandenen Unannehmlichkeiten entschuldigen."
Weiters legte der Bf. seiner Beschwerde die Kopie einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung bei. In dieser wird bescheinigt dass dieser ab dem bis einschließlich dem arbeitsunfähig war. Außerdem geht aus dieser hervor, dass die behandelnde Ärztin dem Bf. für den gesamten Zeitraum von dessen Arbeitsunfähigkeit Bettruhe verordnete. Als deren Grund ist dort das Wort "Krankheit" vermerkt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und dem Erkenntnis zu Grunde gelegt:
Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. angelastet dem im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 3 am um 14:43 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen habe, nicht entsprochen zu haben. Es wurde über ihn eine Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro 240,00 verhängt.
Diese Strafverfügung wurde dem Bf. am rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Verwaltungsstrafe wurde vom Bf. nicht entrichtet. Daraufhin wurde gegen den Bf. gerichtliche Exekution geführt. Am erhob der Bf. Einwendungen gegen den Exekutionstitel zum Rückstandsausweis zu Zl. 1, Kto. Nr. 2 und gab dabei u. a. bekannt, möglicherweise im Monat Oktober 2013 einige Tage nicht zu Hause gewesen zu sein.
Mit Vorhalt der belangten Behörde vom wurde dem Bf. bekannt gegeben, dass die Strafverfügung zur Zahl 1 rechtskräftig sei und dass ein Exekutionstitel vorliege. Außerdem wurde dem Bf. der diese Strafverfügung betreffende Zustellvorgang - Hinterlegung am , Bereithaltung zur Abholung ab - zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit für eine Stellungnahme und die Vorlage allfälliger Nachweise für eine eventuelle Abwesenheit von der Abgabestelle, die allenfalls bewirkt hätte, dass der Bf. nicht rechtzeitig von gegenständlicher Zustellung der Strafverfügung Kenntnis erlangen konnte, geboten. Der Vorhalt wurde dem Bf. ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, jedoch nicht beantwortet.
Am erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, einen Bescheid, mit dem die Einwendungen des Bf. vom gegen den Exekutionstitel zum Rückstandsausweis abgewiesen wurden.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde übermittelten Akten, aus dem Beschwerdevorbringen sowie hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Zustellung des Vorhaltes vom auf Grund folgender Beweiswürdigung:
Der Vorgang der Zustellung des in Rede stehenden Vorhalts ist aus der im Verwaltungsakt der belangten Behörde erliegenden Kopie des diesbezüglichen Zustellnachweises ersichtlich. Demnach wurde am ein Zustellversuch am durchgeführt, die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt, die Post-Geschäftsstelle der Hinterlegung bezeichnet und der Beginn der Abholfrist - - vermerkt. Die Vermerke wurden mit der eigenhändigen Unterschrift des Zustellers versehen. Auch die Rücksendung an die belangte Behörde - der Brief wurde nicht behoben - ist aktenkundig.
Dass der Bf. zum Zeitpunkt der gegenständlichen Zustellung ortsanwesend war, geht aus der von ihm der Beschwerde beigelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung zweifelsfrei hervor. Diese wurde am von der den Bf. behandelnden Ärztin ausgestellt. In dieser Krankenstandsbestätigung scheint als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit des Bf. der und als deren letzter Tag der auf. In dieser wurde außerdem bescheinigt, dass dem Bf. Bettruhe verordnet wurde. Somit wäre denklogisch davon auszugehen, dass der Bf. zum Zeitpunkt des am an seiner Wohnadresse erfolgten Zustellversuches auch an dieser aufhältig war.
Auf Grund des Umstandes, dass der im vorigen Absatz erwähnte Zustellversuch jedoch scheiterte, geht das Bundesfinanzgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach der Bf. während der gesamten Zeit - - - von dessen Arbeitsunfähigkeit an seiner Wohnadresse anwesend gewesen sei, davon aus, dass der Bf. in der Zeit, in der dieser Zustellversuch erfolgte, nicht an seiner Wohnadresse aufhältig war und die verordnete Bettruhe nicht einhielt. Daher geht das BFG weiters davon aus, dass es dem Bf. jedenfalls möglich gewesen wäre, den gegenständlichen Rsa-Brief bei der Post-Geschäftsstelle, bei der dieser hinterlegt wurde, abzuholen.
Rechtliche Würdigung:
Nach § 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Gemäß § 2 Z 4 ZustG ist die Abgabestelle jener Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
§ 17 ZustG normiert für die Zustellung durch Hinterlegung Folgendes:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Wenn der Bf. nun vorbringt, er habe den Vorhalt vom nicht erhalten, so kann dem nicht gefolgt werden.
Im Beschwerdefall liegt ein von einem Zustellorgan der Post ordnungsgemäß ausgestellter Zustellnachweis eines behördlichen Dokumentes vor. Entsprechend den seitens des Magistrats der Stadt Wien vorgelegten Akten wurde das im vorigen Absatz erwähnte Schriftstück vom mittels Rsa an die Wohnadresse des Bf. zugestellt. Dem Zustellnachweis ist zu entnehmen, dass der in Rede stehende Vorhalt bei der Postgeschäftsstelle 4 hinterlegt und als Beginn der Abholfrist der angegeben wurde. Mangels Behebung wurde dieser Vorhalt an die Behörde (Magistrat der Stadt Wien - MA 67) zurückgesendet.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem Beginn der Abholfrist - im konkreten Fall mit dem - als zugestellt. Sie gilt nur dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabenstelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Nach Lehre und Rechtsprechung stellt ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde den Beweis für die Zustellung dar. Ein Gegenbeweis ist jedoch zulässig, wobei es Sache des Empfängers ist, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. , , 2000/15/0027).
Das allgemein gehaltene Vorbringen des Bf., wonach ihm keine Schriftstücke, in welcher Form auch immer, sei es als Rsa/Rsb-Brief oder als Zustellverständigung in den angegebenen Zeiten überbracht worden seien und es ihm nicht möglich gewesen sei, ein entsprechendes Rechtsmittel/Beschwerde/Auskunftserteilung fristgerecht einbringen zu können sowie dass das Problem der nicht zugestellten Post-Verständigungen bei der Postgeschäftsstelle Traiskirchen gut bekannt sei, da bereits öfters ganze Stöße an Postsendungen in Müllcontainern aufgefunden worden seien, stellt keinen Gegenbeweis iSd Ausführungen des letzten Absatzes dar. Dies deshalb, da in diesem in keinster Weise auf den beschwerdegegenständlichen Zustellvorgang Bezug genommen wird.
Für das oben dargestellte und mit dem datierte und an die Person des Bf. gerichtete Schreiben der Post - Kundenservice gilt aus diesem Grund - auch in diesem blieb der streitgegenständliche Zustellvorgang gänzlich unerwähnt - das Gleiche. Auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.
Somit steht fest, dass der Bf. keine Umstände, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des in Rede stehenden Zustellvorganges aufkommen zu lassen, vorbrachte.
Im vorliegenden Fall sind die Vorschriften des Zustellgesetzes eingehalten worden. Die Zustelladresse, nämlich die tatsächlich bewohnte Wohnung des Bf. ist eine Abgabestelle. Der Zusteller hatte Grund zur Annahme, dass sich der Bf. regelmäßig an der Abgabestelle aufhielt.
Die Hinterlegung erfolgte somit rechtskonform. Die gesetzlich vorgesehenen Formerfordernisse wurden eingehalten. Das hinterlegte Dokument gilt daher mit dem ersten Tag der Abholfrist, dem , als zugestellt. Der Beweis über die erfolgte Zustellung konnte vom Bf. nicht widerlegt werden.
Die Zustellung des Vorhaltes vom war daher mit der am erfolgten Hinterlegung beendet. Das Ergebnis nämlich, dass die Abholung (sohin das Erhalten) nicht mehr zur Zustellung gehört, lässt sich zwingend aus dem Normzweck ableiten, welcher sicherzustellen sucht, dass behördliche Verfahren auch dann weitergeführt werden können, wenn hinterlegte und zur Abholung bereitgehaltene Schriftstücke den Empfänger (etwa mangels Abholung) gar nicht erreichen. Denn stellte man darauf ab, dass die Zustellung erst dann bewirkt wäre, wenn das Schriftstück dem Empfänger zugekommen ist, läge bei nicht abgeholten Schriftstücken regelmäßig ein Mangel nach § 7 ZustG vor, welcher mangels Zukommens an den Empfänger nie sanierbar wäre (vgl ).
Mit diesem Vorhalt der belangten Behörde wurde dem Bf. der die Strafverfügung zur Zahl 1 betreffende Zustellvorgang zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit für eine Stellungnahme und die Vorlage allfälliger Nachweise für eine eventuelle Abwesenheit von der Abgabestelle, die allenfalls bewirkt hätte, dass der Bf. nicht rechtzeitig von gegenständlicher Zustellung der Strafverfügung Kenntnis erlangen konnte, geboten. Der Vorhalt wurde dem Bf., w. o. ausgeführt, ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, jedoch nicht beantwortet.
Die Annahme, dass dem Bf. die Strafverfügung vom durch Hinterlegung ordnungsgemäß und somit rechtswirksam mit Beginn der Abholfrist, nämlich am zugestellt wurde, ist daher gerechtfertigt, zumal seitens des Bf. mangels Beantwortung des in Rede stehenden Vorhaltes keine Ortsabwesenheit im Hinterlegungszeitraum geltend gemacht wurde.
Das Vorbringen des Bf., wonach ihm diese Strafverfügung nicht zugestellt worden sei, geht in Ansehung der obigen Ausführungen ins Leere.
Die vorgelegte Beschwerde vom richtet sich gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. 1 .
Verfahrensgegenständlich ist somit der Abweisungsbescheid vom , Zl. 1.
Dieser Abweisungsbescheid spricht über "Einwendungen vom gegen den Exekutionstitel zum Rückstandsausweis zu Zl. 1 ,Kto. Nr. 2 " ab.
Exekutionstitel ist die in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zl. 1 , zugestellt am an den Bf.
§ 54b VStG bestimmt über die Vollstreckung von Geldstrafen wie folgt:
Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
Gemäß der gesetzlichen Bestimmung des § 3 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991) ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. zB ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein.
Die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom ist ein tauglicher, vollstreckbarer Titelbescheid. Sie ist gegenüber dem Bf wirksam ergangen.
Es bleibt daher nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist. Unzulässig wäre die Vollstreckung, wenn die Leistung im Titelbescheid oder in der Vollstreckungsverfügung nicht genau genug bestimmt ist oder der Titelbescheid nachträglich aufgehoben wurde (vgl. ).
Im vorliegenden Fall ist die Leistung im Titelbescheid, der in Rede stehenden Strafverfügung, genau bestimmt. Diese wurde durch Hinterlegung wirksam zugestellt und nicht nachträglich aufgehoben. Die Bewilligung der Exekution vom konkretisiert die im Titelbescheid auferlegten Verpflichtungen und stimmt mit diesem überein.
Zusammenfassend steht somit fest, dass die der Bewilligung der Exekution zugrunde liegende Strafverfügung gegenüber dem Bf. rechtswirksam geworden ist und dass der Bf. innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Die Vollstreckung erweist sich damit als zulässig. Die Bewilligung der Exekution entspricht den gesetzlichen Anforderungen.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" i. S. d. § 25a Abs 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafssache" etwa ; u. v. a. oder ). Daher kommt der Revisionsausschluss des § 25 Abs. 4 VwGG zum Tragen.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde war für nicht zulässig zu erklären, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird dabei auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501946.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at