zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 11, November 2020, Seite 440

Feiertagsarbeit am Sonntag

Für die von einem Arbeitnehmer an einem Feiertag, der gleichzeitig ein Sonntag ist, geleistete Arbeit besteht kein Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs 5 ARG, weil in diesem Fall keine Beschäftigung während der Feiertagsruhe vorliegt. – (§ 7 Abs 7 und § 9 Abs 5 ARG)

„1. Die Feiertagsruhe wird in § 7 ARG geregelt: Nach dessen Abs 1 hat der Arbeitnehmer an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0:00 Uhr und spätestens um 6:00 Uhr des Feiertags beginnen muss. Feiertag im Sinne des ARG ist unter anderem der 6. 1. (Heilige Drei Könige). Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so sind § 3 bis 5 ARG anzuwenden (§ 7 Abs 7 ARG). ...

2. Gemäß § 9 Abs 1 ARG behält der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertags oder der Ersatzruhe (§ 6 ARG) ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt (das sogenannte Feiertagsentgelt). Wird der Arbeitnehmer während der Feiertagsruhe beschäftigt, hat er außer dem Feiertagsentgelt nach § 9 Abs 1 ARG Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (das sogenannte Feiertagsarbeitsentgelt), es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinne des § 7 Abs 6 ARG vereinbart (§ 9 Abs 5 ARG).

3. § 9 Abs 5 ARG, auf welche Bestimmung die Revisionswerberin ihren Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt für die...

Daten werden geladen...