Im Falle der Uneinbringlichkeit des Abgabenrückstandes liegt keine persönliche Unbilligkeit vor.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Nachsicht § 236 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) ein Nachsichtsansuchen hinsichtlich eines Betrages von € 352.194,09 ein.
Dieser Betrag errechne sich aus bereits fälligen Abgaben von Euro 349.721,09 lt. letzter Finanzamtsbuchung vom sowie aus bereits entrichteten Abgaben von Euro 2.473,-. Eine genaue sachliche Aufgliederung dieser Beträge finde sich in der Anlage 1 zu diesem Schreiben.
Begründung: Wie aus Anlage 1 ersichtlich, resultiere der Betrag von Euro 352.194,09 aus den Veranlagungsergebnissen der Jahre 2006 und 2007 von Euro 317.223,19 plus damit zusammenhängende Nebenansprüche von Euro 34.970,90. Die bereits entrichteten Beträge von Euro 2.473,- ergäben sich aus Einkommensteuergutschriften der Jahre 2009 bis 2012 (vorwiegend Alleinerhalterabsetzbeträge).
Die Jahre 2006 und 2007 seien jene Jahre, in welchen die Bf. offiziell mit Gewerbeschein auf eigenen Namen einen Großhandel mit Mobilfunkgeräten vorwiegend zwischen Polen, Österreich und Griechenland betrieben habe. Tatsächlich sei die Bf. in jener Zeit jedoch infolge meiner Naivität in rechtlichen und finanziellen Belangen in einen "Betrugs- und Lügensumpf" hineingezogen worden, indem sie lediglich die Ausführungsgehilfin und Zahlstelle einer anderen Person gewesen sei und dafür nur ihren Namen hingegeben habe. Das ganze Geschehen sei rechtsgültig abgeschlossen, u.a. auch durch die in den Akten erliegende Berufungsentscheidung des UFS Wien vom .
Trotz dieser Umstände möchte die Bf. jedoch exkulpierend anführen, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß § 21 Abs. 1 BAO damals Herr S. (Geschäftsführer der mittlerweile insolventen Firma I. ) als tatsächlicher Inhaber ihrer Firma P. anzusehen gewesen sei, dem auch das wirtschaftliche Eigentum gemäß § 24 Abs. 1 lit. d zuzurechnen gewesen sei, da er u.a. uneingeschränkt über das Bankkonto der Bf. und alle Warenlieferungen verfügen habe können. Eine sehr ausführliche Darstellung der damaligen Ereignisse finde sich im Polizeiprotokoll vom "Zeugenvernehmung Opfer gemäß § 65 Zi 1 lit a StPO" betreffend "Schwerer Betrug (€ 50.000,00 übersteigend)",
welches Protokoll diesem Schreiben als Anlage 2 beiliege.
Von den in den Bescheiden genannten Einkünften aus Gewerbebetrieb 2006 und 2007 habe die Bf. nie etwas gesehen, sondern erhielt lediglich ein "Fixgehalt" von Euro 300,- p.m. und aus der "Gewinnspanne" etwa Euro 200,- bis 300,- p.m., einmal auch Euro 1.000,- erhalten, wodurch sich in keinem Jahr ein steuerpflichtiges Einkommen ergeben hätte.
Hinweisen möchte die Bf. auch auf den Umstand, dass ein gegen sie 2013 vom Finanzamt X in gegenständlicher Angelegenheit eingeleitetes Finanzstrafverfahren mit Erkenntnis vom eingestellt worden sei.
Ihre aktuelle finanzielle und wirtschaftliche Situation sei leider nicht geeignet, auch nur einen Bruchteil der aushaftenden Steuerschuld von Euro 349.721,09 zu begleichen, an welchem Umstand sich in absehbarer Zeit auch nichts ändern werde. Die Bf. besitze keinerlei Vermögen und ihre monatlichen Einkünfte resultierten aus einem Dienstverhältnis bei der Firma P-KG , Wien, von (abzüglich SVA-Pfändung) etwa Euro 890,- (siehe Anlage 3 Entgeltabrechnung für August 2014). Hier laufe auch eine Pfändung des Finanzamtes, die jedoch infolge der langjährigen SVA-Pfändung nicht greife.
Im Übrigen habe die Bf. noch Schulden bei GIS, UPC, UNIQA und Wohnungsvermieter B. von zusammen rund Euro 1.500,-, wofür sie monatlich etwa Euro 100,- zurückzahle. Ihre Restschuld bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft betrage per Euro 19.468,57 (siehe Anlagen 4/1 und 4/2), wofür im Wege der Pfändung monatlich etwa Euro 73,- von ihrem Dienstentgelt ohne Sonderzahlungen abgezogen würden. Die Restschuld bei der SVA resultiere insbesondere aus den Veranlagungsergebnissen der Jahre 2006 und 2007 und den mittlerweile aufgelaufenen, nicht unerheblichen Verzugszinsen.
Die Bf. sein ledig und wohne in einer Mietwohnung im 10. Bezirk mit ihrer bald sechsjährigen Tochter N. (geb. Datum1 ), für die sie die Sorgepflicht habe. Die Schuld gegenüber dem Finanzamt aus dieser leidigen Geschichte der Jahre 2006 und 2007 hänge wie ein Damoklesschwert über ihr. Die Bf. habe gezeigt, dass sie in den Folgejahren ihre steuerlichen Pflichten voll erfüllt habe. Eine Nachsicht des gesamten Betrages würde ihr wieder eine "normale" Existenz mit Zukunftsaussichten eröffnen und zu ihrer wirtschaftlichen Sanierung beitragen.
Die Bf. ersuche daher abschließend gemäß § 236 Abs. 1 und 2 BAO um Nachsicht durch Abschreibung der eingangs erwähnten Beträge und dürfe in diesem Zusammenhang auch auf die in § 235 Abs. 1 BAO normierte Löschung unter den dort genannten Umständen hinweisen.
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Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Nachsichtsansuchen ab, und führte nach Zitierung des § 236 BAO aus, dass die Bf. in ihrem Schreiben angegeben habe, dass noch andere Gläubiger vorhanden seien. Im Hinblick auf den Gesamtschuldenstand würde sich eine allfällige Nachsicht ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zugunsten der anderen Gläubiger auswirken.
Der Antrag werde daher aus Gründen der Zweckmäßigkeit abgelehnt. Eine Nachsicht würde aufgrund des Gesamtschuldenstandes zu keiner wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage oder gar zu einer Sanierung führen.
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Mit Eingabe vom brachte die Bf. dagegen eine Bescheidbeschwerde ein und führte aus, dass mit Antrag vom um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von € 352.194,09 ersucht worden sei. Diese sei durch gegenständlichen Bescheid mit vorwiegend allgemein gehaltenen Begründungen nach neunmonatiger Frist ohne ersichtliches Ermittlungsverfahren und ohne irgendwelche Rückfragen abgelehnt worden. Substanziell sei nicht auf ihre ausführlichen Ausführungen und Beilagen im Antrag vom sowie ihre Erledigungsnachfrage vom eingegangen worden.
ln der Abweisung werde ausgedrückt, dass "eine Unbilligkeif jedoch nicht gegeben sei, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt ... '' Damit solle wohl - vereinfacht ausgedrückt - gesagt werden, dass, wenn ein entsprechendes Einkommen und entsprechende Umsätze vorliegen würden, darauf auch die entsprechende Einkommen- und Umsatzsteuer vorgeschrieben werde und zu entrichten sei, was aus dem jeweiligen Gesetz folge. ln ihrem Falle sei aber ausführlich dargelegt worden, dass die Bf. tatsächlich niemals dieses Einkommen bezogen bzw. diese Umsätze getätigt habe, sondern diese ihr nur infolge eines Betruges zugerechnet worden seien (siehe nochmals Anlage 2 zum Antrag vom "Zeugenvernehmung als Opfer" sowie Seite 1 letzter Absatz desselben: "Fixgehalt von € 300,- p.m. sowie Gewinnspanne von € 200,- bis 300,- p.m., einmal auch € 1.000,-, wodurch sich nie ein steuerpflichtiges Einkommen ergeben hätte). Die Steuervorschreibungen an die Bf. stellten also sehr wohl eine Unbilligkeit dar, da sie nicht Folge einer allgemeinen Gesetzeslage seien, sondern einer individuellen Betrugssituation. Auch der Hinweis auf das mit Erkenntnis vom eingestellte Finanzstrafverfahren in dieser Sache sei wiederholt und weise auf ihre Unschuld hin. Leider sei ihre Unschuld, besser Naivität und Unkenntnis wirtschaftlicher Belange, in der ersten Zeit nach ihrer Einreise von Polen nach Österreich im Jahre 2006 schamlos und betrügerisch ausgenützt worden (siehe nochmals Anlage 2 „Zeugenvernehmung als Opfer") .
Letzteres leite über zu der Behauptung, dass "eine Abgabennachsicht auf Grund des Gesamtschuldenstandes zu keiner wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage oder gar zu einer Sanierung führen (würde)". Diese Behauptung sei nun vollkommen unverständlich für die Bf. Der Gesamtschuldenstand betrage derzeit rund € 370.000,-. Wenn vondiesem Stand rund € 350.000,- im Wege der Nachsicht wegfallen würden, so erhelle für jedermann aus dem einfachen Zahlenvergleich, dass eine ganz wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage vorliege und sich sehr wohl eine wirtschaftliche Sanierung ergebe, wenn man sich nur noch mit dem Restgläubiger auseinanderzusetzen brauche.
Summa summarum dürfe die Bf. zu allen ihren Informationen und ihrer persönlichen Lage die Schlussfolgerung treffen, dass für ihren Fall sämtliche Voraussetzungen der §§ 236 im Zusammenhang mit 235 zutreffen würden und eine Nachsicht nicht nur gerechtfertigt sei, sondern sich geradezu zwingend aus dem Gesetz ergebe.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Zitierung des § 236 BAO aus, dass d ie Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung sei. Sei die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so sei für eine Ermessensentscheidung kein Raum (vgl. z.B. , sowie Stoff, BAO) .
Dabei sei es Sache der Nachsichtswerberin, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden könne (). Lege die Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergebe, so sei es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren ().
Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit könne entweder persönlich oder sachlich bedingt sein.
Da von der Bf. das Vorliegen einer Unbilligkeit behauptet worden sei, sei nunmehr zu prüfen gewesen, ob im gegenständlichen Fall eine persönliche und/oder sachliche Unbilligkeit vorliege. Hiebei sei jedoch noch keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff auszulegen.
Sachlich bedingte Unbilligkeit liege nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet sei. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles sei aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliege, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folge. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff komme, sei die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig“ ().
Die Bf. habe in ihren Eingaben wiederholt auf die ihrer Ansicht nach unzutreffende Abgabenvorschreibung verwiesen. Dabei übersehe sie jedoch, dass die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung im Nachsichtsverfahren nicht zu erörtern sei. Auch eine sachliche Unbilligkeit müsste immer einer Unbilligkeit der Einhebung und nicht eine Unbilligkeit der Festsetzung sein. Auch der Umstand, dass das Finanzstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingestellt worden sei, tangiere die Abgabenfestsetzungen nicht.
Für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit müsse ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Beschwerdeführers entstehenden Nachteilen bestehen.
Die Bf. habe jedoch nicht ausreichend dargelegt, weshalb gerade durch die Einbringung der in Rede stehenden Abgabe ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre, sondern lediglich ausgeführt, dass es unverständlich wäre, wenn die Abgabenbehörde davon ausgehen würde, eine Abgabennachsicht auf Grund des Gesamtschuldenstandes würde zu keiner wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage oder gar zu einer Sanierung führen, da bei einem Gesamtschuldenstand von derzeit € 370.000 und bei einem Wegfall im Wege der Nachsicht von € 350.000 eine ganz wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage vorliegen würde, da sich die Beschwerdeführerin somit nur mehr mit dem Restgläubiger (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Saldo per : € -20.218,89) auseinanderzusetzen bräuchte.
Doch selbst wenn man vom Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit ausgehen würde, wäre im Rahmen der in diesem Fall nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffenden Ermessensentscheidung eine Nachsicht nicht zu gewähren.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. ).
Im gegenständlichen Fall müsste der Zweckmäßigkeit gegenüber der Billigkeit der Vorzug gegeben werden.
Es widerspreche der Billigkeit, wenn durch eine Nachsicht die Forderungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft befriedigt würden, der Abgabengläubiger auf seine Forderungen jedoch verzichten solle. Eine derartige Ungleichbehandlung verschiedener Gläubiger sei vom Gesetzgeber nicht gewollt.
Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.
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Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom führte die Bf. aus, dass im ursprünglichen Nachsichtsantrag vom sowie in der Beschwerde vom ausführlich die Gründe dargelegt worden seien, warum eine Nachsicht gemäß § 236 BAO gewährt und eine Abschreibung gemäß § 235 BAO vorgenommen werden sollte. Der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung vom , welche sich besonders auch auf die Ausführungen in Ritz, BAO (5. Auflage 2014), zu § 236 stütze, könne in weiten Teilen gefolgt werden, jedoch werde in wichtigen Punkten eine abweichende Meinung vertreten.
Die sachlich bedingte Unbilligkeit ergebe sich u.a. richtig bei einem vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Ergebnis. Im gegenständlichen Fall seien die Auswirkungen der erlassenen Bescheide von der Bf. aber nur deswegen angeführt, weil sie -wie gesagt- in Wirklichkeit keine steuerpflichtige Einkünfte gehabt habe, und sich solche nur durch das Betrugsverhalten einer anderen Person ergeben hätten und die Bf. weder vorsätzlich noch fahrlässig zu einer solchen Situation beigetragen habe. Mit anderen Worten sei es ihr nur um eine Exkulpation ihrer Person gegangen.
Bei der persönlichen Unbilligkeit werde richtig auf das wirtschaftliche Missverhältnis zwischen Abgabeneinhebung und in ihrem subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen verwiesen. Bei Ritz werde dazu ausgeführt, dass "eine solche Unbilligkeil stets gegeben sein (wird), wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet"- wichtig sei dabei das Wort "stets", was bedeute, dass es auch andere Gründe geben könne und geben werde. Dass eine –wenn überhaupt möglich- Abgabeneinhebung bei ihrem Einkommen immer an der Pfändungsgrenze mit erheblichen Nachteilen für die Familie verbunden wäre, brauche eigentlich nicht besonders betont zu werden.
Wenn weiters ausgesprochen werde, dass - nach Erklärung der Begriffe Billigkeit und Zweckmäßigkeit - im gegenständlichen Fall der Zweckmäßigkeit gegenüber der Billigkeit der Vorzug gegeben werden müsse, so sei dies schlichtweg unverständlich. Welches öffentliche Interesse bestehe wohl darin, auf einer offensichtlich vermögenslosen und am Existenzminimum stehenden allein erziehenden Mutter das Damoklesschwert einer für sie nie erfüllbaren Schuldenlast zu belassen?
Es seien wohl alle Voraussetzungen einer Abschreibung gemäß § 235 BAO erfüllt, wodurch dem öffentlichen Interesse mehr gedient wäre, indem dadurch die Administration entlastet werde und eine offensichtlich aussichtslose Sache die Finanzbehörde nicht weiter belaste, weil es bei dieser Steuernummer in Zukunft nur noch einfach zu handhabende Arbeitnehmerveranlagungen gebe.
Abschließend noch ein Wort zur so genannten Ungleichbehandlung verschiedener Gläubiger. Wie ersichtlich gebe es hier nur noch die (eher unbedeutende) Uniqa und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Es sei von der Bf. ausgedruckt worden, dass nach einer Nachsicbt der Abgabenschuldigkeiten im Wesentlichen nur noch die SVAübrig bliebe, mit der man sich auseinandersetzen müsste. Von dieser sei mündlich mitgeteilt worden, dass sie auf die aufgelaufenen Zinsen verzichten könnte, sodass nur noch die eingeklagte Stammschuld von € 16.091,39 übrig bliebe.
Leider gebe es nun im GSVG keine der BAO vergleichbare Nachsichtsbestimmung. Sollte jedoch keine unmittelbare ähnliche Vereinbarung mit der SVA getroffen werden können, dann seien jedenfalls die Voraussetzungen für eine positive Erledigung im Rahmen eines Privatkonkurses wesentlich besser als wenn auch noch die große Finanzamtsschuld vorhanden wäre. Die Aussichten auf eine wirtschaftliche Sanierung wären damit ungleich höher. Sollte also diese letzte Verbindlichkeit an die SVA das entscheidende Hindernis sein, warum eine Nachsicht verwehrt werde, dann würde das im Ergebnis bedeuten, dass es beim Vorhandensein von Sozialversicherungsschulden nie zu einer Nachsicht gemäß § 236 BAO kommen dürfte- eine solche Auslegung sei dem Gesetz unmittelbar aber nicht zu entnehmen und es erscheine sehr zweifelhaft, ob der Gesetzgeber eine solche Situation beabsichtigt hat bzw. in Kauf nehmen habe wollen.
Es werde also nochmals der Antrag gestellt, die angeführten Punkte zu würdigen, und die beantragte Nachsicht zu gewähren.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme.
Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und - verglichen mit ähnlichen Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen.
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann. (vgl. hiezu das Erkenntnis vom , 98/13/0091).
Zu den Ausführungen zur sachlichen Unbilligkeit des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung hat die Bf. im Vorlageantrag ausgeführt, dass die Auswirkungen der erlassenen Bescheide ihr nur deswegen angeführt worden seien, weil sie in Wirklichkeit keine steuerpflichtige Einkünfte gehabt habe, und sich solche nur durch das Betrugsverhalten einer anderen Person ergeben hätten und die Bf. weder vorsätzlich noch fahrlässig zu einer solchen Situation beigetragen habe. Mit anderen Worten sei es ihr nur darum gegangen ihre Person zu exkulpieren.
Demzufolge macht die Bf. nicht das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit geltend.
Soweit die Bf. vermeint, dass die Frage des Verschuldens bzw. ihre Schuldlosigkeit und Opferrolle zu berücksichtigen sei, übersieht sie, dass das Tatbestandsmerkmal der persönlichen Unbilligkeit in § 236 BAO nur die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die Einhebung der Abgabe anspricht ().
Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein. Eine Unbilligkeit ist aber dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändert. Wenn das monatliche Gesamteinkommen des Nachsichtswerbers unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten den geltenden unpfändbaren Freibetrag nicht übersteigt und sohin die Einbringlichkeit des Rückstandes nicht gegeben ist, liegt eine Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO nicht vor, weil es infolge der Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden zu keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage des Nachsichtswerbers kommen kann ().
Die Bf. hat nun im Nachsichtsansuchen dargetan, dass das Finanzamt zur Einbringung des Abgabenrückstandes eine Gehaltspfändung vorgenommen habe, die jedoch infolge der langjährigen SVA-Pfändung nicht greife.
Daraus folgt, dass die nachsichtsgegenständlichen Abgaben derzeit uneinbringlich sind.
Nachdem das Bundesfinanzgericht grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden hat und es auf Grund der derzeitigen Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten zu keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage der Nachsichtswerberin kommen kann, liegt keine Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO vor.
Davon abgesehen ist bereits aufgrund der Höhe des Einkommens der Bf. und der Schulden bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von mehr als € 19.000,00 jedenfalls eine besonders schwierige wirtschaftliche Situation gegeben, an der sich auch bei Gewährung einer Abgabennachsicht nichts ändern würde, zumal eine Sanierung der Bf. zum jetzigen Zeitpunkt dadurch nicht erzielbar wäre.
Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (; sowie Stoll, BAO, 583).
Ergänzend wird festgestellt, dass gemäß § 236 Abs. 2 BAO auch entrichtete Abgabenschuldigkeiten nachgesehen werden können.
§ 236 Abs. 2 BAO spricht jedoch ausdrücklich von entrichteten Abgabenschuldigkeiten, somit von Zahlungen und nicht von sonstigen Gutschriften, die z.B. aus Einkommensteuerveranlagungen resultieren.
Die von der Bf. geltend gemachten € 2.473,00 angeführten Gutschriften resultieren aus den Veranlagungen der Einkommensteuer 2009-2012 und sind daher von § 236 Abs. 2 BAO nicht erfasst.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104019.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at