Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.09.2015, RV/7501126/2015

Parkstrafe wegen Verwendung eines veralteten Parkscheins

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen I, geb.am,  Adresse, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Verwaltungsstrafbehörde vom , MA 67-PA-6, in der Sitzung am in Anwesenheit des Beschuldigten zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Die Geldstrafe wird auf EUR 36,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 (acht) Stunden herabgesetzt. Der dem Bf von der belangten Behörde auferlegte Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) aus den weiter unten angeführten Gründen unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Im Spruch des hier angefochtenen Straferkenntnisses legte die belangte Behörde (belB) dem Beschwerdeführer (Bf) folgende Verwaltungsübertretung zur Last:

Er habe am um 14:06 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien Abstellort das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (angeführt) abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben und dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idgF, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idgF verletzt. Die belB verhängte dafür gegen den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurde dem Bf ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens auferlegt.

In der Begründung führte die belB aus, dass das Fahrzeug des Bf beanstandet worden sei, weil es nach dem Wahrnehmungsbericht eines Organs der Landespolizeidirektion Wien ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei: Im Fahrzeug sei lediglich ein Parkschein zum alten Tarif mit der Nummer 123JB angebracht gewesen. Beweis sei durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos erhoben worden.

Der Bf habe in seinem Einspruch (gemeint: gegen die Strafverfügung vom , GZ wie oben, zugestellt am , Einspruch am , siehe Bl. 5-7 im Behördenakt) eingewendet, dass sehr wohl ein ordnungsgemäß ausgefüllter Parkschein vorhanden gewesen sei, weil der Bf oft an der Örtlichkeit parke und daher wisse, dass ein solcher notwendig sei. Zudem habe er keinen Strafzettel am Fahrzeug vorgefunden.

(Nach Wiedergabe der Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2  Parkometerabgabeverordnung sowie der §§ 3 Abs. 2 und 7 Abs. 2, 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung)
Die im Fahrzeug hinterlegten Parkscheine hätten wegen Gebührenerhöhung ihre Gültigkeit verloren (gehabt). Mit Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe verlören gemäß Artikel I Abs. 3 Parkometerabgabeverordnung, idF ABl. der Stadt WienNr. 52/2011 vom jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Daher könne mit den vom Bf verwendeten Parkscheinen seit auch keine Abgabe mehr entrichtet werden. eine Aliquotierung sei insofern ausgeschlossen, als die Parkscheine ... ihre Gültigkeit zur Gänze verlören. Darauf sei noch vor Inkrafttreten der Gebührenerhöhung ausreichend medial hingewiesen worden. Mangels Vorliegens eines gültigen Parkscheines habe der Bf die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Bemerkt werde, dass kein Rechtsanspruch auf die Hinterlegung einer Anzeigenverständigung oder Ausstellung einer Organstrafverfügung bestehe.

(Nach Wiedergabe der Vorschrift des § 5 Abs. 1 VStG)
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei Fahrlässigkeit anzunehmen, womit sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben seien.

(Nach Hinweis auf den Strafrahmen gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006)
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Das Verschulden des Bf könne daher nicht als geringfügig angesehen werden.

Mildernd sei zu werten gewesen, dass rechtskräftige, einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig seien.

Betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten seien dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass der Bf durch die verhängte Strafe in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werde. Hinweise auf mögliche Sorgepflichten gebe es nicht.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe, den gesetzlich normierten Strafrahmen (bis EUR 365,00), den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.

(Kostenausspruch nach § 64 Abs. 2 VStG).

Gegen das mit einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung versehen, am zugestellte Straferkenntnis erhob der Bf am Beschwerde ("Einspruch") und führte darin aus:

Dass er, wie ihm zur Last gelegt werde, einen ungültigen (veralteten) Parkschein verwendet habe, könne er nicht glauben und ersuche daher, ihm das von der Behörde angefertigte Beweisfoto zur Einsichtnahme vorzulegen.

Hätte die Parkaufsicht eine Organstrafverfügung am Fahrzeug hinterlegt, wie es sonst bei so geringen Delikten praktiziert werde, hätte er die Angelegenheit sofort bei der Polizei erledigen können. Im Interesse einer raschen, effizienten und BÜRGERNAHEN Verwaltung wäre dies sinnvoll gewesen, auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben sei.

Er wehre sich gegen die Einschätzung, dass sein Verschulden "als nicht geringfügig angesehen werden kann". Er empfinde diese Formulierung als kriminalisierend.

Das Strafausmaß von 70 Euro finde er nicht angemessen. Telefonieren am Steuer koste in der Regel das Selbe. Der Preisunterschied zwischen dem alten und jetzt gültigem Parkschein sei mehr als geringfügig, weit unter 1 Euro, und das geführte Verfahren deswegen nicht verhältnismäßig.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) führte in der Sache am  eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, bei der das Parkraumüberwachungsorgan als Zeuge vernommen wurde.

Nach Verlesung des Behördenaktes nahm der Bf die ihm gebotene Gelegenheit, weiteres Vorbringen zu erstatten, wahr und führte aus:

"... dass mir die Begründung der (Tat-)Anlastung (im Straferkenntnis) insofern nicht verständlich ist, als dort ausgeführt wird, das mir vorgeworfene Delikt wäre als nicht bloß geringfügig zu werten. (Des Weiteren) hat die Behörde allfällige Milderungsgründe nicht wirklich berücksichtigt. Ich verfüge regelmäßig über eine Anzahl von Parkscheinen, die ich hier beispielhaft vorlege. Es sind solche nach der aktuellen Gebührenhöhe."
Anm. BFG: die vorgelegten nicht entwerteten Parkscheine wiesen die zutreffenden Gebühren aus. 

Über Befragen durch den Verhandlungsleiter zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf:

"Ich befinde mich seit im Ruhestand und beziehe daraus eine Pension, habe jedoch Sorgepflicht für meine erwerbslose Ehegattin."

Verhandlungsleiter:

"Im Wesentlichen geht es jetzt um die Frage, ob die vom Parkraumüberwachungsorgan getroffene Feststellung, dass ein im Abstellzeitpunkt nicht mehr gültiger Parkschein verwendet wurde (= nach der Gebührenerhöhung), zutreffend ist oder nicht. Darüber wird (nun) das Parkraumüberwachungsorgan als Zeuge vernommen."

Nach Belehrung über seine Rechte und Pflichten als Zeuge sagte dieser in Gegenwart des Bf aus:

Verhandlungsleiter:

"Wie lässt sich feststellen, dass der im Fahrzeug hinterlegte Parkschein ungültig war, weil er in einer nicht mehr zutreffenden Gebührenhöhe verwendet wurde? Erläutern sie dies an Hand des Fotos im Behördenakt."

Zeuge (dem das Foto aus dem Akt gezeigt wird):

"Obwohl die Windschutzscheibe aufgrund offensichtlicher Nässe außen nur einen eingeschränkten Durchblick auf den Parkschein ermöglicht, ist doch auf diesem Folgendes zu erkennen: Es handelt sich um einen Parkschein der Type B (= blau) mit der Gebührenhöhe von EUR 1,20."

"Dem Bf wird Einsicht in das Foto vom Parkschein gewährt. Daraufhin bestätigt er die Angaben des Zeugen zu diesem Punkt. Die (vom Bf dem BFG vorgelegten) neuen Ein-Stunden-Parkscheine (blau) kosten je Stück EUR 2,00.

Im Gespräch zwischen Bf und Zeuge kommt hervor, dass laut Zeugenbemerkung ein Organmandat an der Windschutzscheibe angebracht war, sich dieses jedoch bei der Rückkehr des Bf zum Fahrzeug laut Vorbringen des Bf nicht mehr dort befand. Der Zeuge bedauert, dass es immer wieder vorkomme, dass Passanten hinterlegte Organmandate entfernen, und hält dies durchaus für möglich. Im gegenständlichen Fall hatte dies eine wesentliche Straferhöhung (von EUR 36,00 auf EUR 60,00) zur Folge.

Nach Schluss des Beweisverfahrens und Entlassung des Zeugen beantragt der Beschuldigte (Bf) eine Verringerung der verhängten Geldstrafe und begründet dies mit den vorgebrachten Milderungsgründen."

Der Richter verkündete sodann das Erkenntnis wie im o. a. Spruch und teilte die wesentlichen Entscheidungsgründe mit.


Beweiswürdigung

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bf die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung - im Abstellzeitpunkt am Abstellort einen zwar vollständig und richtig ausgefüllten, aber nicht mehr gültigen Parkschein verwendet zu haben - tatsächlich begangen hat. Dies erscheint durch das vom Zeugen erläuterte und vom Bf nach Einsichtnahme als hinreichendes Beweismittel bestätigte Foto (Behördenakt, Seite 3) erwiesen. Der Bf hat die Tat nun nicht mehr bestritten, sondern als ein ihm unerklärliches Versehen bedauert.

Das BFG schenkt der Darstellung des Bf hinsichtlich des Ereignisablaufes, insbesondere des Fehlens eines Organstrafzettels an der Windschutzscheibe, was die Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens erst Monate später (siehe oben, Sachverhalt) unvermeidlich ausgelöst habe, letztlich Glauben, und zwar zum einen auf Grund des seriösen  Eindruckes, den der Bf in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, und zum anderen im Hinblick auf die Aussage des Zeugen, dass Organstrafzettel hinter der Windschutzscheibe eines beanstandeten Fahrzeuges zwar regelmäßig angebracht würden, es aber immer wieder vorkomme, dass unbeteiligte Passanten diese Benachrichtigungen entfernen.

 Wie weiter unten dargestellt hat dieser angenommene Geschehnis-Ablauf Einfluss auf das hier gefällte Erkenntnis.

Rechtslage

Die einschlägigen Rechtsvorschriften -
§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung,
§§ 3 Abs. 2 und 7 Abs. 2 und Abs. 3 Kontrolleinrichtungenverordnung in der geltenden Fassung und
§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006
-
wurden bereits im angefochtenen Straferkenntnis der belB richtig wiedergegeben, sodass sich eine weitere Darstellung des Wortlautes erübrigt.

Neben diese Vorschriften waren die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) unter sinngemäßer Heranziehung  der Strafbemessungsgrundsätze des StGB, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen, anzuwenden:

Zur Frage der Schuld
§ 5 Abs. 1 VStG
"Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."
Abs. 2
"Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Zur Strafbemessung
§ 19 VStG
(1) "Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat."
(2) "Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Strafgesetzbuch (StGB), Vierter Abschnitt: Strafbemessung

Allgemeine Grundsätze
"§ 32 (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können."

Besondere Erschwerungsgründe
"§ 33 (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleich schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. -7. und
(2) - hier nicht einschlägig

Besondere Milderungsgründe
"§34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. (Jugendstrafrecht)
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. (achtenswerte Gründe)
4. bis 6. - nicht einschlägig
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. bis 16. - nicht einschlägig
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. und 19. - nicht einschlägig

(2) - unverschuldet lange Verfahrensdauer - nicht einschlägig

§ 9 Abs. 1 VwGVG bezeichnet den notwendigen Inhalt einer ihrer materiellen Erledigung überhaupt erst zugänglichen Beschwerde. Sie muss u. a. (Z 3.) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren (Z 4.) enthalten.

Gemäß § 17 Abs. 1 AVG - der auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 17 VwGVG anzuwenden ist - können die Parteien bei der Behörde (sinngemäß: auch beim Verwaltungsgericht; darauf Bezug nehmend § 21 VwGVG) in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen ...

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 25 Abs 5 VwGVG ... hat der Verhandlungsleiter von Amts wegen für die vollständige Erörterung der Rechtssache zu sorgen.

In der Verhandlung sind die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen. (...) Bei Fällung des Erkenntnisses ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Verhandlung vorkommt (Abs. 6, Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme).

Prüfungsumfang

§ 27 VwGVG:
"Soweit das VwG nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid ... auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4) ... zu überprüfen.

Der Prüfrahmen ist keineswegs, wie der Wortlaut des § 27 vermuten ließe, durch den Beschwerdeschriftsatz und allfällige Ergänzungen/Änderungen von Beschwerdebegehren und Beschwerdebegründung beschränkt, sondern es ist dem VwG darüber hinaus aufgegeben, alle mit dem Beschwerdebegehren und seiner ausdrücklichen Begründung sinngemäß verbundenen entscheidungserheblichen Fragen zu lösen, auch wenn der Beschwerdeführer diese zunächst oder überhaupt nicht im Blick gehabt hat. Dies gilt insbesondere bei Beschwerden gegen Verwaltungsstraferkenntnisse, die ihrem Inhalt nach nur auf die objektive Tatfrage Bezug nehmen, ohne sich der Frage des Verschuldens oder der Strafhöhe zu widmen. Hat der Richter Zweifel an der bisherigen Feststellung des Sachverhaltes (z. B.: Akteneinsicht wurde beantragt, aber von der Behörde noch nicht gewährt) oder wurde die Tat bestritten, so hat er die Sache im Zuge einer von Amts wegen anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu klären.

Erwägungen zur Beschwerde

Auf Basis der dargestellten dargestellten Rechtslage und im Hinblick auf den verwirklichten Sachverhalt (die festgestellte Verwaltungsübertretung) findet das Gericht keinen Anhaltspunkt, an der subjektiven Vorwerfbarkeit der dem Bf angelasteten Tat zu zweifeln. Dem Grunde nach bleibt daher dem Antrag des Bf auf Aufhebung der Strafe der Erfolg versagt. Es handelt sich bei der Verwaltungsübertretung um ein zwar subjektiv nachvollziehbares, aber in seinem Kern nicht gänzlich entschuldbares Delikt einer versehentlich und gerade darum fahrlässig begangenen Abgabenverkürzung. War doch in der Öffentlichkeit, insbesondere im Kreise jener Fahrzeuglenker, die wie der Bf nicht bloß ausnahmsweise in den Wiener Stadtbereich einfahren, seit 2012 bekannt, dass hinsichtlich der zur Verwendung für das Kurzparken in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen vorgesehenen Parkscheine eine nicht zu übersehende Gebührenerhöhung stattgefunden hatte, im Speziellen beim Ein-Stunden-Parkschein von EUR 1,20 auf EUR 2,00. Ebenso war auf Grund medialer Verbreitung der neuen Rechtslage allgemein bekannt, dass die alten Parkscheine ihre Gültigkeit gänzlich verloren hatten und nicht mehr verwendet werden durften. Der Bf selbst hatte zum Beweis seines ansonsten diesbezüglich gegebenen Wohlverhaltens zahlreiche Exemplare von neuen Parkscheinen verschiedener Kategorien dem BFG vorgelegt. Dass er sich solche erst im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens angeschafft hätte und erst jetzt mit den neuen Parkscheinen konfrontiert worden sei, ist wegen der Jahre zurückliegenden Gebührenerhöhung und angesichts seines Vorbringens, er wäre sich der Gebührenhöhe durchaus bewusst und parke regelmäßig immer wieder an der selben Abstelladresse, nicht anzunehmen. Freilich ist dem Bf ein Irrtum unterlaufen, wenn er gesprächsweise bemerkte, der Schaden (durch Verwendung des alten Parkscheines statt eines neuen gültigen) habe ja nur 40 Cent betragen: Dies lässt das Gericht auf eine denn doch allzu geringe Aufmerksamkeit in Bezug auf die geltenden Kurzparkgebühren schließen.

Die Strafbarkeit des Verhaltens des Bf war daher zu bejahen, zumal die Verkürzung der Parkometergebühr (nicht bloß 80 Cent als Differenz des alten auf den neuen Parkschein, sondern ganze EUR 2,00 des neuen, eben nicht verwendeten Parkscheins) objektiv erwiesen ist und zuletzt auch subjektiv nicht mehr bestritten wurde.

Hat nun aber der Bf zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sein Begehren vom ursprünglichen Antrag: gänzliche Strafaufhebung und Einstellung des Strafverfahrens, auf Ermäßigung der Geldstrafe angesichts der vorgebrachten Milderungsgründe geändert (das Beschwerdebegehren somit ausgewechselt), so war das BFG gemäß § 27 VwGVG zur Überprüfung des angefochtenen Bescheides anhand des (neuen) Beschwerdevorbringens verpflichtet.

Diese Überprüfung hat das BFG zu einer Herabsetzung der Strafe wie im Spruch aus folgenden Erwägungen veranlasst:

Der Bf war bis zum beschwerdegegenständlichen Vorfall einschlägig unbescholten.

Sein Delikt bestand auf Grund eines nach Meinung des Gerichts offenkundigen Versehens in der - wie vom Bf behauptet - unerklärlichen, nach Überzeugung des Gerichts wohl doch eher fahrlässig oberflächlichen Auswahl eines noch vorhandenen alten Parkscheins gleicher Farbe und gleicher Zeitdauer, jedoch mit deutlich niedrigerer Gebührenhöhe. Dafür, dass der Bf die faktische Abgabenverkürzung grob fahrlässig oder gar gleichgültig in Kauf nahm, ergeben sich aus der Aktenlage (die belB äußerte sich zur Beschwerde nicht und ließ die mündliche Verhandlung unbesucht) keine Anhaltspunkte; auch in der mündlichen Verhandlung erweckte er nicht den Eindruck, nach Ausreden zu suchen oder gar sein Verhalten irgendwie zu rechtfertigen, ja nicht einmal, es als entschuldbar darzustellen. Der Bf hat damit nach Meinung des BFG ein volles Geständnis abgelegt, seine Übertretung eingesehen und solcherart auf den Tatvorwurf "reumütig" reagiert.

Der durch dieses einmalig vorgekommene Delikt verursachte Schaden ist zwar - durch das Unterbleiben der Abgabenentrichtung - verwaltungsstrafrechtlich betrachtet nicht ganz unerheblich, bewirkt aber im Ergebnis nur eine geringe Störung der Rechtsordnung im Sinne einer Verletzung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes allgemein geregelter Parkraumbewirtschaftung in Wien: Einerseits, weil ein (zwar wegen nicht mehr zutreffender Gebühr ungültiger, aber doch zumindest) vollständig und richtig ausgefüllter alter Parkschein hinterlegt wurde (kein erkennbarer subjektiver Widerstand gegen die Parkraumvorschriften), und andererseits, weil eine Wiederholung derartigen Verhaltens vom Bf nicht ernsthaft zu erwarten ist. Daher kann nach Überzeugung des Gerichts mit einer geringeren Strafe als im angefochtenen Straferkenntnis im Interesse der Spezialprävention das Auslangen gefunden werden.

Für die Strafbemessung hielt es das Gericht zudem beachtenswert, dass der Bf - nach eigenem glaubwürdigem Vorbringen - von der Verhängung einer Organstrafverfügung gegen ihn gar nicht Kenntnis erlangt hatte, als er zum Fahrzeug am zurückgekehrt war: Standardmäßig hätte er da einen Strafzettel (Mitteilung) über eine Organstrafe von im Regelfall EUR 36,00 vorgefunden. Nach Ansicht des BFG hätte ihn dies zur sofortigen Aufklärung und Bereinigung der Sache veranlassen können und die Kosten eines ordentlichen Strafverfahrens erspart. Jedoch: der Strafzettel war - wie es der Zeuge als leider häufig vorkommend und daher nicht ungewöhnlich, somit nicht von vornherein unglaubwürdig beschrieb - nicht mehr vorhanden, sodass sich dem Bf auch kein Hinweis auf eine Beanstandung mit Geldstrafen-Folge bot.

Unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Milderungsgründe (der wirtschaftliche Status des Bf als Alleinverdiener mit staatlichem Pensionsbezug und mit Sorgepflichten für die erwerbslose Ehegattin stellt mangels näherer Angaben zur allfälligen verpflichtungsbedingten Einschränkung seiner finanziellen Lage keinen bei der Strafbemessung berücksichtigungsfähigen Milderungsgrund dar) konnte die Geldstrafe auf EUR 36,00 und die im Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe parallel auf 8 (acht) Stunden herabgesetzt werden.

Kostenentscheidung

Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wird, sind dem Bf gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbemessung in Verwaltungsstrafsachen der gegenständlichen Art nicht uneinheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 3 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 34 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 9 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 17 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 21 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 24 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25 Abs. 5 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25 Abs. 7 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 27 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 17 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 32 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501126.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at