Fahrzeugeinzelbesteuerung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch WT, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom , betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) sowie Verspätungszuschlag zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1) Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf) hat mit Kaufvertrag vom ein Kfz der Marke Chevrolet Spark um einen Kaufpreis von € 4.500 bei der Fa. Ort in BRD, Deutschland, erworben. Zwecks Abgabe der Erklärung über die Normverbrauchsabgabe hinsichtlich dieses in Deutschland erworbenen Kfz sprach der Bevollmächtigte der Bf, Bevollmächtigter (Dr.H.), am im Infocenter des Finanzamtes vor und überreichte eine Abgabenerklärung NOVA 2, auf der der Kilometerstand im Zeitpunkt des Erwerbes ebenso wie in dem beigelegten Kaufvertrag, mit 4643 km ausgewiesen war.
Laut Aktenlage wurde der Bevollmächtigte Dr. H. anlässlich dieser Vorsprache von der Sachbearbeiterin des Infocenters darüber in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei dem zur Normverbrauchsabgabe angemeldeten Fahrzeug auf Grund des Kilometerstandes von „weniger als 6000 km“ um ein Neufahrzeug gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 handle, weshalb eine Freischaltung ohne Vornahme einer Fahrzeugeinzelbesteuerung nicht möglich sei.
Der Bevollmächtigte verließ darauf hin das Finanzamt, um am selben Tag persönlich ein zweites Mal beim Infocenter des Finanzamtes Salzburg-Land, jedoch bei einem anderen Sachbearbeiter, vorzusprechen und einen geänderten Kaufvertrag und auch eine geänderte Erklärung über die Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug Chevrolet Spark einzureichen, welche jeweils nunmehr einen Kilometerstand von 6434 km aufwiesen.
Über Ersuchen des Finanzamtes führte die deutsche Finanzverwaltung (FA Augsburg) beim deutschen Autoverkäufer eine Umsatzsteuernachschau zur Klärung des Sachverhaltes durch und informierte das anfragende Finanzamt Salzburg-Land mit Schreiben vom wie folgt:
„Der deutsche Unternehmer hat das Fahrzeug Chevrolet Spark an Frau Beschwerdeführerin mit Rechnung vom verkauft. Die Originalrechnung in den Buchführungsunterlagen des Verkäufers weist einen Kilometerstand von 4643 aus. Eine Änderung des Kilometerstandes wurde von Fa.Autohaus nicht vorgenommen. Der Verkauf wurde von Hr. Fa.Autohaus fälschlicherweise mit der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG abgewickelt. Es handelt sich jedoch um eine innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeuges, die in Deutschland umsatzsteuerfrei ist. Der Kaufvertrag (Rechnung) wurde im Rahmen der Umsatzsteuernachschau durch Hr. Fa.Autohaus berichtigt und der Hinweis „differenzbesteuert § 25a UStG“ ersetzt durch „innergemeinschaftliche Lieferung eines Neufahrzeuges steuerfrei“.
Der Bevollmächtigte Dr. H. gestand daraufhin in einer Selbstanzeige vom ein, den Kaufvertrag hinsichtlich des Kilometerstandes abgeändert zu haben:
„ Beschwerdeführerin ist eine langjährige Freundin, welcher ich im Frühjahr dieses Jahres bei dem Verkauf ihres Leasing-Fahrzeuges und der Neuanschaffung eines günstigeren Autos behilflich war. Da in Deutschland aus meiner eigenen Erfahrung die Fahrzeuge manchmal günstiger sind, habe ich ihr angeboten, gegenständlichen Chevrolet Spark nach Österreich zu importieren und für sie die administrativen Angelegenheiten zu regeln.
Bei meiner erstmaligen Vorsprache am Infoschalter wurde ich von einer netten Dame höflich in Kenntnis gesetzt, dass dieses Fahrzeug als Neufahrzeug zu behandeln sei, da es nicht mehr als 6000 Kilometer aufweist. Mir war diese Regelung bis zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt und dementsprechend war ich über meine Unkenntnis sehr verärgert, da der Kostenvorteil gegenüber einem vergleichbaren Fahrzeug aus dem Inland dadurch nicht mehr gegeben ist. In einer völligen Kurzschlusshandlung, die mir nun zutiefst peinlich und unangenehm ist, habe ich im Kaufvertrag die Zahl 4 auf 6 geändert, sodass eine Fahrzeugeinzelbesteuerung umgangen werden kann. Frau Beschwerdeführerin habe ich darüber nicht in Kenntnis gesetzt.“
Seitens der Bf wurde durch ihre nunmehrige berufsmäßige steuerliche Vertretung am im Wesentlichen folgende Stellungnahme abgegeben:
„Unsere Mandantin unterhielt zu Dr. H. eine lose Freundschaft. Dieser hat sich für die Bf im In- und Ausland um ein adäquates Kfz umgeschaut und ist schlussendlich beim Autohaus Autohaus , BRD, fündig geworden. Am fuhr die Bf mit Dr. H. in zitiertes Autohaus und unterzeichnete einen Kaufvertrag (Erstvertrag). Am Kauftag erhielt die Bf ein deutsches Überstellungskennzeichen und mit dem Kfz wurde dann am selben Tag noch die Einzeltypisierung in Salzburg vorgenommen.
Am hat Dr. H. sowohl die Erst-, als auch die Zweiterklärung beim Finanzamt vorgelegt. Bei der Einzeltypisierung bei der Salzburger Landesregierung war unsere Mandantin mit Dr. H. selbst vor Ort. Für die Einreichung der Erklärung beim Finanzamt war Dr. H. allein unterwegs und hat der Abgabenbehörde eine entsprechende Vollmacht vorgelegt. Wie den Kaufverträgen zu entnehmen ist, wurde die Kilometeranzahl verändert. Nach Zustellung der Verdächtigenladung vom hat die Bf Dr. H. zur Rede gestellt und hat ihr dieser zugestanden, die Änderungen in zitiertem Softwareprogramm vorgenommen zu haben. Überdies wird festgehalten, dass lediglich der der Erst- und Zweiterklärung angeschlossene Kaufvertrag von unserer Mandantin unterfertigt wurde. Dieser wurde jedoch vom deutschen Verkäufer der Differenzbesteuerung nach § 25a des deutschen Umsatzsteuergesetzes unterzogen, weshalb für eine Erwerbsbesteuerung kein Raum bleibt .“
Mit Bescheiden vom schrieb das Finanzamt der Bf Umsatzsteuer für den Erwerb eines neuen Fahrzeuges in Höhe von € 900,00 sowie einen Verspätungszuschlag in Höhe von 10 % der Bemessungsgrundlage, d.s. 90 €, vor:
Die Festsetzung war erforderlich, weil die Selbstberechnung der Abgabe unterblieb. Der Verspätungszuschlag war wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung festzusetzen .
Zur weiteren Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
„Sie haben mit Kaufvertrag vom das gegenständliche Fahrzeug Kfz Chevrolet Spark erworben. Das Fahrzeug wies laut dem beim Finanzamt vorgelegten Kaufvertrag einen Kilometerstand von 4643 auf. Bei einer neuerlichen Vorsprache am selben Tag wurde von Ihrem Bevollmächtigten Dr. H. ein geänderter Kaufvertrag mit einem Kilometerstand von 6434 vorgelegt. Erhebungen durch die deutsche Finanzverwaltung haben ergeben, dass der Verkäufer das gegenständliche Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 4643 an Sie veräußert hat. Von Dr. H. wurde mittlerweile eingestanden, dass er den Kaufvertrag hinsichtlich des Kilometerstandes abgeändert hat. Da es sich beim angeführten Fahrzeug um ein Neufahrzeug handelt, war die Umsatzsteuer (Fahrzeugeinzelbesteuerung) festzusetzen.“
Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Berufungen (nunmehr Beschwerden) erhoben und ausgeführt:
„1) Fahrzeugeinzelbesteuerung:
Am hat der Bevollmächtigte, Dr. H. eine entsprechende Erklärung (Erst- und Zweiterklärung) bei der Abgabenbehörde vorgelegt. Diesen Erklärungen war jeweils dieselbe Rechnung des Autohauses Autohaus , Deutschland, angeschlossen. Auf dieser Rechnung wurde festgehalten, dass das Kfz Chevrolet in der Bundesrepublik Deutschland der umsatzsteuerlichen Differenzbesteuerung unterzogen wird. Es müsste somit zumindest § 24 UStG 1994 angewendet werden. Es wird daher die Aufhebung des derzeitigen Bescheides beantragt.
2) Verspätungszuschlag:
Die am durch den bevollmächtigten Vertreter Dr. H. vorgelegte Zweiterklärung geht nicht auf ein Anbringen bzw. auf eine Anweisung der Bf zurück. Die Zweiterklärung wurde von Dr. H. aus Eigenantrieb eingebracht. Die Erklärung wurde fristgerecht am eingereicht. Die Ersterklärung, eine Zweiterklärung wurde am selben Tag eingereicht, war sowohl formell, als auch materiell in Ordnung, sodass auf Basis dieser Erklärung ein entsprechender Sachbescheid erlassen werden habe können. Deswegen findet die Erlassung eines Bescheides über einen Verspätungszuschlag keine Deckung.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen und zur Begründung aufgeführt:
1) Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge:
Gem. Art 1 Abs. 7 UStG ist der Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Das heißt, der Erwerb eines neuen Fahrzeuges stellt stets einen innergemeinschaftlichen Erwerb dar, auch dann, wenn er durch natürliche Personen ohne Unternehmereigenschaft erfolgt. Bei innergemeinschaftlichen Erwerben durch Nichtunternehmer ist die Umsatzsteuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung). Von der deutschen Finanzverwaltung wurde festgestellt, dass der Verkauf von Herrn Autohaus fälschlicherweise mit der Differenzbesteuerung nach § 25a (deutsches) UStG abgewickelt wurde. Der Kaufvertrag (auch als Rechnung bezeichnet) wurde daher von diesem berichtigt und als innergemeinschaftliche Lieferung eines Neufahrzeuges ausgewiesen.
Eine Berichtigung bzw. Änderung des ausgewiesenen Kaufpreises von € 4.500,00 erfolgte nicht. Die im Bescheid vom vom Finanzamt herangezogene Bemessungs-grundlage für die Fahrzeugeinzelbesteuerung von € 4.500,00 ist daher nicht abzuändern, da sie dem Nettokaufpreis entspricht.
2) Festsetzung Verspätungszuschlag :
Gem. § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (; , 2006/14/0054; , 2004/17/0217; , 2008/15/0035).
Im gegenständlichen Fall trifft Sie jedenfalls ein grobes Verschulden an der Nichteinreichung der Abgabenerklärung betreffend den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung). Betreffend den vorliegenden Sachverhalt wird auf die vorigen Ausführungen verwiesen. Bei der Ermessensübung sind zu berücksichtigen:
-Ausmaß der Fristüberschreitung,
-Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils (vgl. -G/02, FJ 2004, 77; ; , 2006/14/0054; , 2008/15/0035; BMF, AÖF 2006/128, Abschn. 5; ; , RV/0098-L/06),
-das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen
-der Grad des Verschuldens (, 1179/70; , 2006/14/0054; ; , RV/0193-L/08),
-die persönlichen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen (BMF, AÖF 2006/128, Abschn. 4).
Auf Grund der Tatsache, dass die Berufungswerberin (bzw. ihr Bevollmächtigter, dessen Handlungen ihr zuzurechnen sind) den Kilometerstand des Fahrzeuges von 4643 auf 6434 abgeändert hat, nachdem Bedienstete des Finanzamtes Salzburg-Land darauf hingewiesen haben, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein Neufahrzeug handeln würde, und auch bis zur Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) eine Abgabe der Erklärung über die Fahrzeugeinzelbesteuerung nicht erfolgt ist, ist von einem besonderen Grad des Verschuldens auszugehen, der jedenfalls eine Verhängung des Verspätungszuschlages im genannten Ausmaß als vertretbar erscheinen lässt. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass lediglich die Erklärung über die Normverbrauchsabgabe, jedoch nicht eine Erklärung über die Fahrzeugeinzelbesteuerung abgegeben wurde. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen entspricht daher nicht den Tatsachen.“
Die steuerliche Vertreterin der Bf beantragte daraufhin mit Schreiben vom die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und führte aus:
Dass der deutsche Autohändler die Differenzbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland entgegen beidseitig unterzeichneten vertraglichen Vereinbarungen nicht vollzogen hat sowie die daraus anfallende deutsche Umsatzsteuer unbezahlt blieb, ist ein Thema der deutschen Abgabenbehörde und kann nicht der Bf angelastet werden. Dass der deutsche Autohändler den Kaufvertrag einseitig berichtigt hat, entfaltet auf Grund der Einseitigkeit keine rechtliche Bindungswirkung. Eine Nichtabführung deutscher Abgaben, obwohl vertraglich vereinbart, ist Problem der deutschen Abgabenbehörde und darf nicht zu Lasten der in Österreich ansässigen Bf gehen.“
Mit Beschwerdevorlage vom legte das Finanzamt die Beschwerden an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen, da ausschließlich Rechtsfragen zur Entscheidung anstünden.
2) Rechtslage
Umsatzsteuer (Fahrzeugeinzelbesteuerung)
Nach Art. 1 Abs. 7 der Binnenmarktregelung (BMR) ist der Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 ein innergemeinschaftlicher Erwerb.
Innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge unterliegen stets der Umsatzsteuer.
Gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.
Nach Art. I Abs. 9 BMR gilt ein Fahrzeug als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Für motorbezogene Landfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 1 BMR (Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder eine Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt) beträgt der Zeitraum sechs Monate.
Dasselbe gilt, wenn das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat.
Die Steuerschuld entsteht nach Art. 19 Abs. 2 Z 2 BMR für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge am Tag des Erwerbes.
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen ist die Steuer gemäß Art. 20 Abs. 2 BMR für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).
In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung hat der Erwerber spätestens bis zum Ablauf eines Monates, nach dem die Steuerschuld entstanden ist (Fälligkeitstag), eine Steuererklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten (Art. 21 Abs. 2 BMR).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs, das aus einem EU-Mitgliedstaat in das Inland gelangt durch eine Privatperson, unterliegt gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Z 1 der Erwerbsbesteuerung im Inland. Ein Personenkraftwagen gilt dabei nach Abs. 9 dieser Bestimmungen dann als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder wenn das Fahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat.
Verspätungszuschlag
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, welche die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegen (Verspätungszuschlag), wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen (vgl. Ritz, 4. Auflage, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 135, Tz 1).
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Sie setzt voraus, dass der Abgabepflichtige die Frist bzw. die Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn dem Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt eine Entschuldbarkeit aus (vgl. Ritz, BAO, § 135 Tz 4 und 10; ).
Nach Art. 21 Abs. 2 UStG 1994 hat der Erwerber beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeuges spätestens bis zum Ablauf eines Monates, nachdem die Steuerschuld entstanden ist (diese entsteht nach Art. 19 Abs. 2 UStG 1994 am Tag des Erwerbes) eine Steuererklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
3) Erwägungen
Fahrzeugeinzelbesteuerung
Außer Streit zwischen den Parteien des Verfahrens steht nach Erlassung einer BVE, dass das am in Deutschland erworbene Kfz ein Neufahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 9 BMR darstellt, welches im Zeitpunkt des Erwerbs einen Kilometerstand von 4.643 km aufwies.
Nach Lehre und Rechtsprechung außer Streit steht auch, dass die Differenzbesteuerung auf innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeuges nicht anwendbar ist ().
Aus diesem Grund wurde auch der Kaufvertrag (=Rechnung) im Rahmen der Umsatzsteuernachschau des deutschen Finanzamtes durch den deutschen Unternehmer berichtigt und der Hinweis „differenzbesteuert § 25 a UStG“ ersetzt durch „innergemeinschaftliche Lieferung eines Neufahrzeuges steuerfrei“. Diese Vorgangsweise steht im Einklang mit der innergemeinschaftlichen Rechtslage, wonach bei Lieferungen von neuen Fahrzeugen ausschließlich das Bestimmungslandprinzip gilt. Die umsatzsteuerliche Erfassung neuer Fahrzeuge hat stets dem Bestimmungslandprinzip zu folgen, womit Österreich das alleinige Besteuerungsrecht zusteht.
Dieses Prinzip wird erreicht, indem auf der Importseite der Erwerb neuer Fahrzeuge als innergemeinschaftlicher Erwerb behandelt und der Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) unterworfen wird. Exportseitig liegt im betreffenden Mitgliedstaat eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor (vgl. auch Ruppe /Achatz, 4.Auflage, Umsatzsteuergesetz, Art 1 BMR, Tz 74 ff).
Diesem Umstand wurde durch die Rechnungsberichtigung entsprochen.
Die Vorschreibung von Umsatzsteuer in Höhe von 20 Prozent durch das Finanzamt erfolgte somit zu Recht.
Verspätungszuschlag
Die Bf hat eine Erklärung über den Erwerb neuer Fahrzeuge für das von ihr in Deutschland erworbene und am selben Tag importierte neue Fahrzeug zu keinen Zeitpunkt abgegeben (und dies im Übrigen auch nicht einmal behauptet). Die objektiven Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages sind somit gegeben.
Hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit der Nichteinreichung der Abgabenerklärungen ist festzuhalten, dass der Bevollmächtigte Dr. H., wie er selbst eingesteht, durch bewusste Manipulation des Kaufvertrages sowie der Erklärung für die Normverbrauchsabgabe durch Angabe eines höheren Kilometerstandes genau diese Fahrzeugeinzelbesteuerung zu verhindern versuchte. Hierbei hat Dr. H. den Kilometerstand des Fahrzeuges von 4643 auf 6434 abgeändert, nachdem Bedienstete des Finanzamtes darauf hingewiesen hatten, dass es sich bei gegenständlichem Fahrzeug um ein Neufahrzeug handelt, das der Fahrzeugeinzelbesteuerung unterliegt.
Damit ist aber von einer vorsätzlichen Verletzung der Erklärungspflicht auszugehen, die eine Verhängung des Zuschlages im Höchstausmaß von 10 % als angemessen erscheinen lässt.
Im gegenständlichen Fall hat die Bf Dr. H. mit der Vertretung beauftragt. Ein Verschulden des Vertreters trifft die Vertretene. Der Verspätungszuschlag war somit der Vertretenen gegenüber festzusetzen (vgl. Ritz, BAO, § 135, Tz 11 und die dort angeführte umfangreiche Judikatur des VwGH).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
4) Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art 133 Abs.4 B-VG idF BGBl. 51/2012 kann gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revisionserhebung ist im gegenständlichen Fall unzulässig.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam: Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und überdies im Gesetz so eindeutig gelöst sind, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen war und daran keine Zweifel bestanden.
Insgesamt liegt eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage nicht vor.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 24 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100002.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at