Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.09.2015, RV/3100524/2013

Verspätete Einbringung eines Antrages auf Erstattung des NoVA-Zuschlages gemäß § 6a NoVAG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter A in der Beschwerde­sache B , gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom , StNr. X , betreffend die Abweisung des Antrages vom auf Rückerstattung des NoVA-Zuschlages gemäß § 6a NoVAG 1991 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am reichte der Beschwerdeführer beim Finanzamt Kufstein Schwaz eine Erklärung über die Normverbrauchsabgabe für ein Kraftfahrzeug der Marke VW Multivan, Fahrgestellnummer Y , ein und entrichtete in der Folge die Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 1.598,90, die auch einen Zuschlag gemäß § 6a des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991), den sogenannten "Malusbetrag", in Höhe von € 266,48 beinhaltete. 

Mit Antrag vom , beim Finanzamt Kufstein Schwaz eingelangt am , beantragte der Beschwerdeführer die Rückerstattung des NoVA-Zuschlages gemäß § 6a NoVAG 1991 und bezog sich dabei auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0232-K/11. Festzustellen ist, dass er eine Rückerstattung in Höhe von € 266,48 (Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 laut Erklärung vom ) anstelle des erklärten Malusbetrages gemäß § 6a NoVAG 1991 in Höhe von € 361,83 beantragte.

Das Finanzamt Kufstein Schwaz hat den Antrag mit Bescheid vom abgewiesen und führte dazu begründend aus, Anträge auf Rückerstattung von (zu Unrecht) entrichteten Malusbeträgen im Sinne des § 6a NoVAG 1991 seien in den Fällen des Eigenimports aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (NoVA-Tatbestände des § 1 Z. 1 und Z. 3 NoVAG 1991) mit Festsetzungsbescheid gemäß § 201 Abs. 2 Z. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) unter Beachtung der Jahresfrist zu erledigen. Im gegenständlichen Fall habe die Jahresfrist am geendet. Eine Rückerstattung sei daher nicht mehr möglich.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer Berufung (bzw. nunmehr: Beschwerde) und brachte vor, er verzichte auf sein Recht auf eine Berufungsvorentscheidung beim zuständigen Finanzamt Kufstein Schwaz und stelle gleichzeitig den Antrag auf Vorlage der Berufung beim Unabhängigen Finanzsenat. Begründend führte er aus, mit dem Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom in der Rechtssache C-402/09 sei rechtskräftig entschieden worden, dass die Einhebung derartiger Zuschläge durch das Bundesministerium für Finanzen nicht Rechtens sind, somit der Malusbetrag zu Unrecht erhoben worden sei. Dies sei auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides bestätigt worden. Nach dem genannten Urteil würde in diesem Fall offensichtlich eine Diskriminierung vorliegen, weil das Gebrauchtfahrzeug in Deutschland um den Betrag in der Höhe des NoVA-Zuschlages günstiger erworben hätte werden können. Der Tatbestand einer Diskriminierung könne unmöglich durch eine Jahresfrist enden bzw. aufgehoben werden, sondern würde ohne zeitliche Einschränkung bestehen. Eine derartige Regelung würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen und wäre somit eine Verfassungswidrigkeit zu prüfen. Der Beschwerdeführer beantragte die Rückerstattung des zu Unrecht entrichteten NoVA-Zuschlages und bitte um Überweisung des Betrages auf das am Antrag angeführte Konto.

Das Finanzamt Kufstein Schwaz legte die Berufung (nunmehr: Beschwerde) ohne vorherige Erlassung einer Berufungsvorentscheidung am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Der Beschwerdeführer hat (unter anderem) den gegenständlichen NoVA-Zuschlag dem Finanzamt Kufstein Schwaz mit Erklärung vom zu StNr. 83 X bekannt gegeben. Der hier gegenständlichen Rückzahlungsantrag wurde mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , gestellt.

§ 201 Abs. 1 BAO bestimmt Folgendes: Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbst­berechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß § 201 Abs. 2 BAO kann die Festsetzung erfolgen
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbst­berechneten  Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens würden,
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b BAO oder des § 295a BAO die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

Gemäß § 201 Abs. 3 BAO hat die Festsetzung zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2013/70)
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 BAO die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgelegte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Die Normverbrauchsabgabe ist eine Selbstberechnungsabgabe (§ 11 Abs. 2 NoVAG 1991). Da im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Normverbrauchsabgabe – anders als im der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0232-K/11, zugrundeliegenden Fall – nicht bescheidmäßig festgesetzt wurde, kann über den vorliegenden Rückerstattungsantrag nur im Wege der erstmaligen Festsetzung der NoVA gemäß § 201 Abs. 2 Z. 2 BAO entschieden werden. Eine solche Festsetzung setzt voraus, dass die zuvor vom Abgabepflichtigen vorgenommene Selbstberechnung sich als nicht richtig erweist. Die (erstmalige) Abgabenfestsetzung muss somit von der bekannt gegebenen Selbstberechnung abweichen (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 201 Anm. 12). Ein anderer Tatbestand des § 201 BAO als jener des Abs. 2 Z. 2 kommt bei der gegenständlichen Fallkonstellation nicht in Betracht.

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Rückerstattung des NoVA-Zuschlages vom mehr als ein Jahr nach Bekanntgabe der selbstberechneten Abgabe () eingebracht hat. Da die Frist des § 201 Abs. 2 Z. 2 BAO somit bereits abgelaufen war, ist eine erstmalige Festsetzung der Abgabe nicht zulässig, weshalb der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen ist. 

Da die Jahresfrist des § 201 Abs. 2 Z. 2 BAO verschuldensunabhängig zu berücksichtigen ist, bietet das Gesetz für den vorliegenden Beschwerdefall keine Handhabe dafür, diese Frist bei einer Versäumnis – sei sie nun verschuldet oder unverschuldet – zu verlängern.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, die zeitliche Einschränkung in der geltenden Regelung (gemeint: jene des § 201 Abs. 2 Z. 2 BAO) würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, ist darauf zu verweisen, dass die Neufassung des § 201 BAO durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, primär der Harmonisierung der Rechtswirkungen (insbesondere im Bereich des Rechtsschutzes) von Selbstberechnungen und von Veranlagungsbescheiden diente. Erstmalige Festsetzungen von Selbstberechnungsabgaben sollen somit grundsätzlich nur innerhalb jener Fristen (und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) zulässig sein, in denen bei Veranlagungsabgaben die Abgabenbescheide gemäß § 299 BAO aufhebbar sind bzw. Wiederaufnahmen der betreffenden Verfahren in Betracht kommen (vgl.1128 BlgNR XXI. GP zu Z. 12 [§ 201]).

Dieser Harmonisierung dient somit auch die Bestimmung des § 201 Abs. 2 Z. 2 BAO, wonach die erstmalige, von einer der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Selbstberechnung abweichende Abgabenfestsetzung auf Antrag des Abgabepflichtigen zulässig ist, wenn der Antrag spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht wird. Im Vergleich dazu ist die Aufhebung eines Bescheides der Abgabenbehörde, dessen Spruch sich als nicht richtig erweist, durch diese auf Antrag der Partei gemäß § 299 Abs. 1 iVm § 302 Abs. 2 lit. b BAO zulässig, wenn der Antrag vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des aufzuhebenden Bescheides eingebracht ist.

Wenn auch der Bundesabgabenordnung grundsätzlich der formelle Rechtskraftbegriff zugrunde liegt, so werden doch die Grenzen der materiellen Rechtskraft, also der Unwiderrufbarkeit und der Unwiederholbarkeit eines Bescheides, von der Bundesabgabenordnung in Bestimmungen wie z.B. § 299 BAO näher umschrieben. Der Gesetzgeber wertet in den durch die Bestimmungen des § 299 BAO und des § 302 BAO gezogenen Grenzen die Rechtsrichtigkeit eines Bescheides höher als dessen Rechtsbeständigkeit (vgl. ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Festsetzung der Abgabe. Damit verbinden sich dieselben Rechtswirkungen wie mit einer bescheidmäßigen Festsetzung (z.B. ).

Die für Veranlagungsbescheide geltenden Kriterien für die Abwägung zwischen Rechtsrichtigkeit und Rechtsbeständigkeit finden seit der oben dargestellten Neufassung des § 201 BAO auch auf die nachträgliche Abänderung von Selbstbemessungsabgaben Anwendung. Es kann daher keine Gleichheits- bzw. Verfassungswidrigkeit darin erblickt werden, dass der Gesetzgeber in § 201 Abs. 2 Z. 2 BAO eine analog zu § 299 Abs. 1 iVm § 302 Abs. 2 lit. b BAO gestaltete Befristung des Antragsrechts vorsieht.

Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wäre somit vom Finanzamt Kufstein Schwaz als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen gewesen (vgl. Ritz, BAO5, § 201 Tz. 29). Dadurch, dass das Finanzamt den Antrag abgewiesen hat, anstatt ihn zurückzuweisen, wurde der Beschwerdeführer aber in keinem Recht verletzt.

Die Beschwerde war daher vom Bundesfinanzgericht, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Recht­sprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Erwägungen zu den Rechtsfolgen der Versäumung der gegenständlichen Jahresfrist ergeben sich unmittelbar aus den angeführten Gesetzesstellen sowie der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 110 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 302 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Ritz, BAO, 5. Aufl., § 201 Tz. 29


Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 201 Anm. 12
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100524.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at