Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.09.2015, RV/7102267/2015

Keine Anerkennung eines Arbeitszimmers einer Vertriebsleiterin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter rr in der Beschwerdesache bf, adr, vertreten durch stb, adr1 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 bis 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Im Zuge der Überprüfung der Veranlagungen für die Jahre 2008 und 2009 hat das Finanzamt nach Durchführung von Ermittlungen die Einkommensteuerverfahren wieder aufgenommen, wobei es Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und weitere Aufwendungen ausgeschieden und den Kosten der privaten Lebensführung zugeordnet hat.

2008


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beantragt
Finanzamt
Arbeitszimmer
 
5.868,23
0
Geringwertige WG
169,80
 
 
Regal
79,50
 
 
Regal
192,69
441,99
0
EDV Zubehör
 
 
 
 
167
 
 
 
649
 
 
 
167
983,00
0
1 Computer - AfA
393,99
 
 
1 Notebook - AfA
213,88
607,87
0
Büromaterial*
 
582,32
237,79   
 
 
 
 
 
 
 
 

*gänzlich ausgeschieden wurden: Wetterstation, Soundblaster, Tasche, Akkusauger, Kopfhörer, Magic Music; bei DVDs und Festplatte wurde ein 40 %iger Privatanteil angesetzt.

Mit Beschwerde vom wird ausgeführt, ein häusliches Arbeitszimmer sei erforderlich, weil bei f für die Tätigkeit als Enterprise & Industry Solution Sales Leader in Software Group mit Verantwortung für IT strategy and architecture, sales strategy, budgets and priorities of the business kein fixer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde. Der Arbeitsplatz bei f bestünde aus einem Rollcontainer, der zu einem EDV-Platz (sofern frei) geschoben werden könne.

Die Erarbeitung von Strategien und Problemlösungen und organisatorische Tätigkeiten würden den Kern der Tätigkeit ausmachen und nicht dem typischen Berufsbild eines Vertreters entsprechen.

Die Kopfhörer seien für internationale Konferenzgespräche außerhalb der üblichen Bürozeiten nötig.

DVD´s und externe Festplatte seien zur Präsentationsvorbereitung bei Kunden ebenso erforderlich wie die Anschaffung eines Zweitgerätes. Fahrtkosten fielen für berufliche Termine an und seien mangels privater Veranlassung anzuerkennen (Anmerkung:2008 wurden keine Fahrtkosten geltend gemacht).

Erklärt wurden 5.868,23 Werbungskosten und Kosten für Arbeitsmittel von 2.614,88, welche im Einkommensteuerbescheid 2008 vom mit Euro 8.483,11 Berücksichtigung fanden. Im wiederaufgenommenen Einkommensteuerverfahren wurden Werbungskosten von Euro 237,79 angesetzt.

Mit Schreiben vom stellt f die Tätigkeit als Vertriebsleiterin im Geschäftsbereich Informationstechnologie dar, welche überwiegend im Außendienst bei den Kunden ausgeübt werde und Betreuung, Beratung der Kunden in allen Phasen der Verkaufstätigkeit insbesondere der Geschäftsanbahnung, der Anboterstellung, des Vertragsabschlusses und der nachfolgenden laufenden Betreuung zur Sicherstellung der Geschäftsbeziehung umfasse.
Als Vertriebsleiterin sei die Bf. für die kaufmännischen Aspekte (Preise, Verträge, Konditionen) der Verkaufsverhandlungen zuständig, während die EDV-spezifischen Belange der Beratung und Anboterstellung von einem technisch ausgebildeten Verkaufsrepräsentanten wahrgenommen würden.

Die Bf. sei überwiegend im Außendienst als Vertrerin im gesamten Bundesgebiet tätig.

Mit einer weiteren Bestätigung vom wird ausgeführt der Bf. stehe ein eigener fixer Arbeitsplatz zur Verfügung, die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfolge freiwillig. Notebook, Software, Modem, Daten- und Gesprächsleitung werden von f zur Verfügung gestellt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab, weil der Telearbeitsplatz freiweillig eingerichtet wurde und die Anschaffung von PC und Laptop im Hinblick auf die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Geräte nicht erforderlich seien; betreffeffend EDV-Zubehör sei nicht ersichtlich was überhaupt angeschafft wurde.

Mit Vorlageantrag vom führt der steuerliche Vertreter aus, bei f stehe kein fixer Arbeitsplatz zur Verfügung, nahezu sämtliche Aktivitäten würden vom Home Office durchgeführt. Lediglich die Post würde im Unternehmen abgeholt.

2009


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erklärt
Finanzamt
Arbeitsmittel
 
2.457,35
0
Sonst. WK
 
4.398,77
0
AfA PC
393,99
 
 
Notebook
427,76
821,75
0
Arbeitszimmer
 
4.398,77
0
Sonstige WK
 
 
 
Büromaterial
 
338,12
148,29
EDV-Zubehör
 
493,83
211,81
GWG
 
697,37
267,74
Parkgeb., Taxi
 
106,28
106,28

Für 2009 liegt eine Bestätigung vom gleichlautend wie 2008 vor, wonach die Bf. freiwillig einen Telearbeitsplatz zu Hause einrichten darf.

Mit Bescheidbegründung vom (gleichlautend wie 2008 für das Arbeitszimmer) wurden Kosten für Kopfhörer, Gelsenstecker, Rechnung Hornbach, Radio, Tasche, Ventilator, Automaterial, Autostaubsauger den Kosten der privaten Lebensführung zugeordnet.

Die Aufwendungen für den Notebooklüfter, Headset wurden um den Privatanteil von 40 % gemindert, jene für das Navi um 60 %, zumal Kundentermine mit öffentlichen Verkehrsmitteln wahrgenommen wurden. Die Kosten für Regale stünden nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vertreterin.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom (Zeitraum 2008 bis 2012) teilt der setuerliche Vertreter mit, die Bf. sei außer in Wien, in Prag und Sofia tätig; das Notebook sowie die Computer waren hierfür bestimmt.

Die Regale dienten der Aufbewahrung von Ordnern für die Kundenbesuche.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen, wobei die Aufwendungen für Headset und Notebooklüfter um den Privatanteil von 40 % gekürzt wurden. Büromaterial und EDV-Zubehör waren zu kürzen, weil den Rechnungen nicht zu entnehmen war, was angeschafft wurde.

Mit Beschwerde vom moniert der steuerliche Vertreter die Berücksichtigung des Headsets, sowie für den Notebookühler, letzterer sei bei längerem Betrieb zur Kühlung nötig und als üblich anzusehen. Die Fahrtkosten seien anzuerkennen.

Der Vorlageantrag vom ist gleichlautend wie jener für 2008.

2010

Erklärt wurden 1.822,09 für Arbeitsmittel und 6.669,56 sonstige WK


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Arbeitszimmer
4.555,13
Sonstige Werbungskosten
 
Büromaterial
521,39
EDV Zubehör
257,50
GWG 22 Belege
1.425,44
Parkgeb., Taxi
461,70
Rechtsschutz
160,40
AfA Geräte
1.110,09

Die Arbeitsplatzbeschreibung vom für 2010 ist ident mit jener aus dem Vorjahr.

Im Einkommensteuerbescheid vom wurden 687,90 Euro an Werbungskosten berücksichtigt.

Mit Beschwerde vom verneint der steuerliche Vertreter DVD´s, Writer, Player, Flachbildschirm, PC Kabel, Druckerpatronen, Mousepad seien beruflich veranlasst und üblich. Das weitere Handy diene als Reserve.

Der Vorlageantrag vom ist mit jenem aus dem Vorjahr ident.

Büromaterial


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Media Markt
Farbe Canon
350,99
-40 %
210,59
Saturn
DVD
69,90
 
0
Haas
Batterien
9,99
 
0
Zielpunkt
Ladekabel
7,99
-40%
4,79
Cosmos
Zubehör
57,18
 
0
Libro
Schreibw.
25,34
 
25,34
 
 
521,39
 
240,72


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Media Markt
Desktop Computer
723,99
Di Tech
PC System
858,80
 
 
1.582,79
AfA
1.110,09
0

Geringwertige Wirtschaftsgüter 2010


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Reisetasche
85,10
 
0
Handy
239,00
 
0
Flachbildschirm
249
 
0
Kopfhörer
69,99
 
 
Adapter
39,99
 
 
USB
19,90
 
 
Port com
9,99
 
 
HDMI
19,99
 
 
DVD Player
29,90
 
 
MK 300
31,99
 
 
USB
29,99
 
 
Handy
24,99
 
 
Adapteer
29,99
 
 
Comp Zubehör
72,97
 
 
Handy
237,90
 
 
Navi Software
19,90
-60%
7,96
DVD Writer
64,90
 
 
PC Zubehör
19,99
 
11,99
Kopfhörer
69,99
 
0
 
12,00
 
7,20
 
32,98
 
19,79
 
14,99
 
8,99
 
1.425,44
 
55,93
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Fahrtkosten


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Vignette
12,00
 
 
Fahrscheine
461,70
50 %
230,85
WK EStbesch.
 
 
687,90

Vorhaltsbeantwortung vom

Das alte Handy sei ausgetauscht worden und das zweite diene als Reserve; Telefongebühren würden nicht geltend gemacht.

Für 2010 liegt eine idente Arbeitsplatzbeschreibeng vom für 2010 vor.

Betreffend der Dienstgeberbestätigung betreffend Teleworking vom  ergab sich eine Präzisierung hinsichtlich der Telefonvarianten. Vom bis erhielt die Bf. von f 30 Euro pauschalen Kostenersatz pro Monat, eine Abgeltung in Form einer Energiepauschale von 45,50 bzw. 46,50, sofern am Desksharing teilgenommen wird. Ein eigener fixer Arbeitsplatz stehe nicht zur Verfügung, wohl aber ein mobiler Arbeitsplatz.

Mit Bescheidbegründung vom wurde das Arbeitszimmer weiterhin nicht anerkannt, und Kürzungen gem. § 20 vorgenommen (betreffend Batterien, DVD´s, DVD Writer, DVD Player, Flachbildschirm, Cosmos Zubehör, Zubehör PC, Kopfhörer). Eine Kürzung um den Privatanteil wurde bei den Positionen Kabel, Druckerpatronen, Mousepad, sowie beim Navi vorgenommen (hier 60 %).

Weitere Aufwendungen für Telefone wurden nicht anerkannt (weil laut Bestätigung des Dienstgebers ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt werde).

Vorhaltsbeantwortung vom (betreffend die Jahre 2010 und 2012)

Aufzeichnungen betreffend Fahrtkosten werden nicht geführt.

Die Anschaffung eines DVD Players, Writers und eines Flachbildschirmes stünden in Zusammenhang mit der Entwicklung von Programmen für Marketingideen (Programmlesung- und Übermittlung an Kunden), Frau bff sei außer in Wien auch in Prag und Sofia tätig, die Computer seien hierfür bestimmt.

Der Vorlageantrag vom ist ident mit dem Vorjahr.

2011

In der Steuererklärung wurden Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von 2.179,11 und für sonstige Werbungskosten in Höhe von 6.959,35 Euro beantragt.

Die Arbeitsplatzbeschreibung der Fa. f vom für den Zeitraum 1.1.- ist mit jener für das Vorjahr ident.


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Arbeitszimmer
4.829,76
 
AfA EDV Geräte
1.476,11
(PC neu vom ;Ako 999,00)
Sonst. WK
 
 
Büromaterial
304,65
 
EDV Zubehör
455,06
 
GWG
840,03
 
Parkgeb., Taxi, Fahrscheine
834,90
 
Rechtsschutz
160,40
 
Resespesen
399,60
 
Gebühren
246,55
 
 
9.538,06
vom FA anerkannt:2.053,96 (BVE 1.893,56)

Deko Aufwand Efeu 36,50 und 16,87 zusammen 53,37

Geringwertige Wirtschaftsgüter


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Headset
19,90
Com.Zubehör
112,89
 
55,80
 
21,99
 
19,99
 
254,00
 
19,99
Mouse
34,49
Office Pro
17,02
Pack 2012
27,00
App
23,99
Zubehör
9,99
Aktenvernichter
29,99
Festplatte
69,99
Zubehör
9,99
HDMI
19,99
Zubehör
79,91
 
39,98
 
6,49
 
59,90
 
9,99
 
79,90
 
18,50
 
1.137,65


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Fahrtspesen
834,90
50%
417,45
Media Markt PC
249,75
40%
199,80
Büromat
 
 
 
Weltbild
79,96
 
 
Weltbild
19,99
99,95
99,95
Batterien
44,14
 
 
Hydrometer
43,94
 
 
Batterien
65,57
153,65
0
Bewirtungskosten
44,80
 
 
 
105,50
150,30
75,15
GWG
1.137,65
 
 
-20 % PA
 
 
 
-50% (EDV Zubehör)
910,07
50%
455,06
EDV Zubehör
121,0
 
0
Koffer
263,97
 
0
 
 
 
840,03
Rechtsschutz
160,4
 
160,40
Reisespesen
399,6
 
399,60
Gebühren
246,55
 
246,55
WK gesamt lt. Bescheid
 
 
2.053,96

Nach der Bestätigung von der Fa. g vom benötigt die Bf. einen häuslichen Arbeitsplatz seit dem , um flexibel auf Firmendaten in ihrer Position als Dir BG Lead M&O Stb für g zugreifen zu können. Weiters nehme die Bf. an internationalen Telefonkonferenzen mit den USA teil, welche oft außerhalb üblicher Bürozeiten stattfinden.

In Beantwortung eines Auskunftsersuchens teilt Microsoft Österreich am mit, die Bf. leite ein internationales Team, das für 35 Märkte und 9 Niederlassungen zuständig ist. Die Hauptaufgaben liegen in der strategischen Positionierung in Zentral- und Osteuropa, dem Organisieren von Marketing Events und der Marktanteilserhöhung durch Kunden- und Partnermeetings. Durch den international ausgerichteten Job liegt die Reisetätigkeit bei 60 bis 70 % (vorwiegend in Zentral- und Osteueropa, seltener in die USA oder ins Headquarter in München).

Der Bf. stehe ein Büro zur Verfügung. Es stehe ihr frei von zu Hause zu arbeiten. Kostenersätze würden nicht geleistet. Die Bf. arbeite zu Hause. Das Büro würde nur für kurze Besuche um Dokumente oder Reisekostenabrechnungen abzugeben, aufgesucht.

Nach den Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom sei die Bf. auch in Prag und Sofia tätig, die Computer, das Notebook seien hierfür bestimmt.

Mit Schreiben vom bestätigt Microsoft Österreich die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers, um flexibel auf Firmendaten zugreifen zu können und um internationale Telefonkoferenzen außerhalb üblicher Bürozeiten abhalten zu können.

80 % der Arbeitszeit beinhalten Reisetätigkeiten quer durch Zentral- und Osteuropa, München und in die USA.

Die Aufgaben ihrer Tätigkeit beinhalten: Strategiebildung für Produktpositionierungen für jeden der Märkte, das Organisieren von Marketingveranstaltungen in den Ländern und das Cloud Business durch Meetings mit Kunden, Partnern und Schlüsselpersonen weiter zu treiben.

Im Einkommensteuerbescheid vom wurden Werbungskosten in der Höhe von 2053,96 Euro anerkannt (in der Beschwerdevorentscheidung wurden 160,40 Rechtsschutz nicht anerkannt, wobei in der Begründung "Gebühren" nicht anerkannt wurden).

Nach der Vorhaltsbeantwortung vom ist die Bf. außer in Wien auch in Sofia und Prag tätig.

Beschwerde vom

Das Arbeitszimmer bilde den qualitativen Mittelpunkt der Tätigkeit und da kein PC von Microsoft zur Verfügung gestellt werde ist der 2011 angeschaffte Computer ausschließlich beruflich veranlasst und genutzt.

Das Mobiltelefon wurde ausgewechselt. Das zweite Handy dient als Reserve. Fahrtkosten seien nicht um einen Privatanteil zu kürzen. Der Vorlageantrag vom ist ident mit den Vorjahren).

2012


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Arbeitszimmer
 
4.703,68
0
Sonst. WK
 
 
 
Büromaterial
959,87
-§20u. PA 50 %
212,59
(§ 20: Luftentfeuchter, Wanneneinlage, Eurokupllung, Hausalarm)
 
 
 
Geringwertige Silikon Bauhaus
136,35
 
 
anerkannte GWG
 
 
370,67
 
 
Fahrtkosten
230,85
Parkgeb, Taxi, Fahrscheine
636,90
50 %
318,45
Rechtsschutz
190,87
 
190,87
Gebühren
238,80
 
238,80
AfA Geräte
1.476,06
 
199,80
beantragt/anerkannt EStb. vom
8.333,53
 
1.762,03

Bescheidbegründung vom

Nach § 20 EStG 1988 wurden ausgeschieden (Pilzfrei, Wanneneinlage, Luftentfeuchter, PP-Seil, Rindenmulch, Kettenfeilen, Leuchtstoffröhre, Buchsbaumdünger, Ameisenpower, Tixo, Staubmaske, div. (Oregongrün), Schädlingsbekämpfer, div. (Bade/Duschh.), Alubox, Auftausalz, Stichsägeblatt, Eurokuzpplung, Haus-Alarm, Reisestecker, Reisetasche, Flachbildschirm, Kopfhörer, DVD Player, DVD Writer.

Ein Handy sei als Werbungskosten anerkannt worden, das zweite Handy sei mit 60 % anerkannt worden, das Handyzubehör sei mit 60 % anerkannt worden. Beim Computerzubehör sei ein Privatanteil von 50 % angesetzt worden, ebenso bei den Fahrtkosten.

Die PC AfA errechne sich von den Anschaffungskosten 999 Euro bei einer dreijährigen Nutzungsdauer und einem 40 %igen Privatanteil mit 199,80 Euro.

Beschwerde und Vorlageantrag sind mit den Vorjahren ident.

Zusammenfassung

Das Finanzamt hat neben unstrittigen Kürzungen betreffend Kosten der Lebensführung auch diesbezügliche Kürzungen betreffend Fahrtkosten (mangels Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung) Handy, PC, Kopfhörer und EDV Zubehör vorgenommen, weil vom Dienstgeber h die Ausstattung für den Teleworkingarbeitsplatz einschl Telefon vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurde und da dieser von der Bf. freiwillig eingerichtet wurde und nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit bilde die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht anerkannt.

Der steuerliche Vertreter behauptet die ausschließliche berufliche Nutzung der Gegenstände und die ausschl. berufl. Veranlassung betreffend Fahrtkosten und betont, dass die im Arbeitszimmer geleisteten Vorbereitungs- und Planungsarbeiten qualitativ den Schwerpunkt der Tätigkeit bilden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Angenommener Sachverhalt

Die Bf. hatte in den Streitjahren bei f für das Bundesgebiet eine Tätigkeit im Verkaufsbereich (Durchführung von Verkaufsabschlüssen in kaufmännischer Hinsicht) und ab 4/2011 bei g als Leiterin eines internationalen Verkaufsteams ausgeübt, die im Wesentlichen von einem hohen Anteil an Reisetätigkeiten zu den Kunden gekennzeichnet war.

Wenn auch im Zeitverlauf seitens f die freiwillige Teilnahme der Bf. am Desksharing bestätigt wurde, so stand dennoch ein (wenn auch ab 2010 nicht fixer, sondern - allenfalls nach Vereinbarung mit dem Dienstgeber - mobiler Arbeitsplatz an der Arbeitsstätte) Arbeitsplatz zur Verfügung und wurden die Arbeitsmittel vom Dienstgeber f gestellt (Notebook, Mode, Daten- und Gesprächsleitungen, Handy).

Seitens g wurde die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers ebenso bestätigt, wie die Teilnahme an internationalen Telefonkonferenzen außerhalb üblicher Telefonzeiten, das Vorhandensein eines fixen Arbeitsplatzes (Büro) und eine intensive Reisetätigkeit (von 60 bis 80 %). Weitere Arbeitsmittel würden nicht zur Verfügung gestellt.

Auch wenn im Einzelfall qualitativ entscheidende Vorbereitungs- und Planungsarbeiten freiwillig im Arbeitszimmer geleistet werden, so ändert es am typischen Erscheinungsbild der Tätigkeit, wonach die Kundenpflege (von der Anbahnung über den Abschluss hinaus) im Zusammenhang mit dem hohem Reiseanteil regelmäßig vor Ort stattfand, nichts (ähnlich wie dies bei Lehrern, Vortragenden oder Richtern der Fall ist).

Die Tätigkeiten erweisen sich von ihrem typischen Erscheinungsbild als nicht im Arbeitszimmer gelegen, wobei bei f und bei der Fa. o ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand und von daher keine Notwendigkeit zur Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers bestand, zumal auch die Teilnahme am Desksharing ab 2010 bei der Fa. h freiwillig erfolgt ist..

Die Abhaltung internationaler Telefonkonferenzen außerhalb üblicher Bürozeiten vermag keine Notwendigkeit eines Arbeitszimmers zu begründen, da dies für den Zeitraum 2008, 2009 und 2010 keine Relevanz hat (Tätigkeitsgebiet war das Bundesgebiet) und über deren Häufigkeit konkrete Angaben vermieden wurden und die hohe Reisetätigkeit eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung ausschließt und letztlich anhand nicht näher von der Bf. dargestellten Angaben, wonach die Tätigkeit an weiteren Orten entfaltet würde, die Annahme des in Rede stehenden Arbeitszimmers würde ausschließlich beruflich genutzt als unzutreffend erscheinen lässt.

Daher konnten auch die Kosten für Einrichtungsegenstände (mehrere Regale) nicht berücksichtigt werden, zumal über den Umfang der gelagerten Unterlagen keine Angaben glaubhaft gemacht wurden.

Die seitens des Finanzamtes vertretene Nichtanerkennung für EDV Geräte 2008 bis 2010 ist nachvollziehbar, zumal der Dienstgeber derartige Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt hat und die Anschaffung von (4 !) derartigen Geräten, ohne dass (irgendein) Privatanteil ausgeschieden wurde, gegen die berufliche Veranlassung der Anschaffungen spricht. Für die Annahme die Tätigkeit wäre an anderen Orten entfaltet worden, bleibt bei der gegeben Sachlage kein Raum, da das Tätigkeitsgebiet für f das Bundesgebiet ist. Die berufliche Veranlassung ist auch von daher zu verneinen.

Das zeitnah zur Beschäftigung bei der Fa. g im Jahr 2011 angeschaffte EDV-Gerät wurde mit einer Nutzungsdauer von 3 Jahren und einem Privatanteil von 40 % anerkannt.

Nachvollziehbare Angaben über den Umfang der Privatnutzung hat die Bf. nicht gemacht, weshalb auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden konnte.

2008 wurde für Aufwendungen für EDV Zubehör (DVD´s, Festplatte etc) ein Privatanteil von 40 % ausgeschieden, der 2009 für Mouse Pad, externe Festplatte, Kabel, Akku, Headset beibehalten wurde und 2010 fortgeführt wurde (Kabel, Mousepad, Kabel). Für 2011 wurden im Hinblick auf die unterbliebene Belegvorlage von einem Privatanteil von 50 % ausgegangen (zumal nicht erkennbar war, welche Gegenstände tatsächlich angeschafft wurden); dieser Anteil wurde für 2012 beibehalten.

Unter Bedachtnahme darauf, dass das Zubehör auch für die nicht anerkannten PC-Geräte anzuschaffen war, und über die bloße Behauptung hinaus kein Nachweis einer ausschließlich beruflichen Nutzung erfolgt ist, ist der Ansatz eines bei dieser Sachlage bescheidenen Anteiles von 50 % mehr als gerechtfertigt.

Die Anerkennung von Fahrtkosten ohne weitere Glaubhaftmachung mit 50 % ist, angesichts des Umstandes dass die Aufwendungen nur dem Grunde nach glaubhaft gemacht wurden, gerechtfertigt. Der im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom erstmals angebotene Anteil von 20 % ist mangels Darstellung der gesamten Reisetätigkeit (Anteil der KFZ-Bewegungen, Zugfahrten, Ersätze, etc.) nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass für 2008 überhaupt keine Fahrtkosten beantragt wurden, und es den Erfahrungen des täglichen Lebens und des Wirtschaftslebens entspricht, dass bei rglm Nützung öffentlicher Verkehrsmittel Zeitkarten in Anspruch genommen werden (und nicht Einzelfahrscheine) und insbesondere ab 2011 im Zusammenhalt mit der Übernahme der Reisekosten (quer durch Europa, Übersee) davon auszugehen ist, dass auch die geltend gemachten Reisekosten vom Dienstgeber übernommen wurden. Eine weitere Berücksichtigung der Fahrtkosten als in den Bescheiden angesetzt, hätte konkreter, nachvollziehbarer Angaben bedurft.

Als Aufwendungen für die private Lebensführung (Haushalt, Auto, Freizeit, Einrichtungsgegenstände) wurden beurteilt:


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2008
2009
2010
Büromat: Tasche 22.90
Ikea 81,67
Batt. 9,99
Akkusaug 29,99
Ikea 34,13
Cosmos 57,18
Soundblaster 62,88
Tasche 39,90
SaturnDVD 69,90
Kopfhörer 79,99
Ventilator 7,95
 
Magic Music 19,99
 
 
EDV Zubehör
MP3Player 26,99
Reisetasche 85,10
 
Monitor  167,00
Handy 239,00
Geringwertige WG
Gelsenstecker 34,96
Flachbildschirm 249,00
 
Hornbach 69,70
Saturn Kopfhörer 69,99
 
Radio 17,99
Adapter 39,99
 
Automat 58,99
DVD Player 29,90
 
Pewag 49,90
USB 19,90
 
Autostaubsauger 27,90
Media Markt 9,99
 
 
MK 300 31.99
 
 
USB 29,99
 
 
Handy Zubehör 24,99
 
 
Adapter 29,99
 
 
Comp Zubehör f. Mac 72,97
 
 
Handy 237,90
 
 
DVD Writer 64,90
 
 
Kopfhörer Media Markt 69,99
 
 
 
 
 
 
 
 
 

jeweils am wurden jeweils ein Kopfhörer bei Media Markt und bei Saturn erworben; die Handys wurden am 30.1. bei GSM und am Alternate erworben


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2011
 
2012
GWG mit 50 % anerkannt, keine Belege
 
 
 
Obi, Pilzfrei
34,56
 
Obi, Wanneneinlage
11,49
 
Bauhaus Silikon
136,35
 
Luftentfeuchter
76,73
 
PP-Seil
12,40
 
Rindenmulch
21,90
 
Kettenfeilen
4,99
 
Leuchtstoffröhre
14,77
 
Buchsbaumdünger
71,89
 
Ameispower
44,92
 
Tixo, Staubmaske
36,23
 
Oregongrün
9,79
 
Schädlingsbekämpfer
27,58
 
Bade/Duschh.
29,99
 
Alubox
27,99
 
Auftausoedsalz, Stichsägeblatt
10,03
 
Eurokupplung
11,48
 
Haus Alarm
37,95
 
Media Markt div
4,99
 
Reisestecker (Rechnungsbetrag 9,99)
50,00
 
 
 
 
 
 

Im Hinblick auf die vom Dienstgeber f zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel im Zeitraum 2008 bis 2010 (vgl. die Arbeitsplatzbeschreibung von f vom für 2010) ist die Verweisung der Aufwendungen für PC unter die Bedachtnahme auf Mehrfachanschaffungen (4 EDV Geräte, 2 Handys und 2 Kopfhörer am gleichen Tag) zu den Kosten der Lebensführung angemessen.

Dies gilt auch für Kopfhörer und Handys (Anschaffungszeitraum 2008 bis 2010) die ebenfalls nicht anzuerkennen sind, wobei eine berufliche Veranlassung und eine berufliche Nutzung bzw. eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung des Kopfhörers nicht zu erkennen ist.

Für Zeiträume ab 2011 ist das 2011 angeschaffte EDV Gerät ebenso anzuerkennen (wobei ein Privatanteil von 40 % auszuscheiden ist) wie die Aufwendungen für EDV Zubehör, wobei hier ein Privatanteil von 50 % im Zusammenhang mit den oben angeführten Mehrfachanschaffungen auszuscheiden ist.

Aufwendungen für DVD´s, Writer, Player Flachbildschirm, Kopfhörer, MP3 Player, etc., Zubehör PC´s  (alle im Anschaffungszeitraum 2008 bis 2010) sind im Hinblick auf das seitens f zur Verfügung gestellte Equipment der bereits nicht anzuerkennenden EDV-Geräte und des Arbeitszimmers mangels Nachweis einer nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung (vorgebracht wurde lediglich eine denkmögliche Verwendung zu Präsentationszwecken, welcher aber im Widerspruch zur Arbeitsplatzbeschreibung von f vom ausgestellt für 2008 steht, wonach EDVspezifische Belange von einem Verkaufsrepräsentanten wahrgenommen würden und die Bf. für Konditionen, Preis, etc zuständig ist) ebenfalls als Kosten der Lebensführung zu beurteilen.

Rechtslage

"Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig. Bildet jedoch ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten der Einrichtung abzugsfähig.

Die Besonderheit des häuslichen Arbeitszimmers liegt darin, dass seine (Mit)Nutzung im Rahmen der Lebensführung vielfach nahe liegt, von der Behörde aber der Nachweis seiner Nutzung für die Lebensführung, zumal ein solcher Ermittlungen im Privatbereich des Steuerpflichtigen erfordert, nur schwer zu erbringen ist. Aus diesem Grund bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt.

Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn es einen Teil der Wohnung oder eines Einfamilienhauses darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügt.

Für die Begründung der Abzugsfähigkeit muss das Arbeitszimmer "den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen" darstellen. Dabei weist der Umstand, dass der Steuerpflichtige über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, das häusliche Arbeitszimmer noch nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit aus, vielmehr ist das typische Berufsbild entscheidend. Allgemein wird auch bei Nichtselbständigen das Arbeitszimmer idR nicht Tätigkeitsmittelpunkt sein, da die berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers (wie am vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz) ausgeübt wird (vgl. Doralt, EStG, Std. , Tz 104 zu § 20 und dort zitierte Rechtsprechung).

Ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, hat nach der Verkehrsauffassung und damit nach dem "typischen Berufsbild" zu erfolgen. Lässt sich eine Betätigung in mehrere (Tätigkeits-)Komponenten zerlegen, erfordert eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine wertende Gewichtung dieser Komponenten; diese wertende Gewichtung führt im Ergebnis zu der Beurteilung, wo der Mittelpunkt (Schwerpunkt) einer Tätigkeit (eines Berufsbildes) gelegen ist (vgl. Doralt, aaO, Tz 104/5 zu § 20 und dort zitierte Rechtsprechung).

Dient daher das Arbeitszimmer daher einer Tätigkeit, die im Wesentlichen außerhalb des Arbeitszimmer ausgeübt wird, dann sind die Aufwendungen generell nicht abzugsfähig (wie etwa bei einem Lehrer und Vortragenden ein für die Vorbereitungs- und Korrekturzwecke verwendetes häusliches Arbeitszimmer). Lediglich bei nicht eindeutig festlegbarem materiellem Schwerpunkt ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl. Doralt, aaO. Tz 104/6 zu § 20 und dort zitierte Rechtsprechung).

Liegt der materielle Schwerpunkt einer Tätigkeit (nach dem typischen Berufsbild) zweifellos nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kommt es nicht mehr darauf an, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit iRd konkreten Einkunftsquelle benutzt wird ( Vortragender).

Der (freiwillige) Verzicht auf die Nutzung eines Dienstzimmers führt nicht zu einer Notwendigkeit des Arbeitszimmers im Wohnungsverband (Atzmüller/Krafft in Wiesner u.a., MSA EStG () § 20 Anm 37)." zit aus RV/1950-W/13.

Sowohl nach der Verkehrsauffassung, den Dienstgeberbestätigungen liegt der Schwerpunkt (wobei ein solcher Schwerpunkt im Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht seitens der Bf. nicht einmal behauptet wurde) der Tätigkeit (im Wesentlichen Kundenbearbeitung und Kundenbetreuung über Geschäftsabschlüsse hinaus) vor Ort bei den Kunden (verbunden mit  einer auch zeitlich überwiegenden Reisetätigkeit) und bestand im Rahmen beider Beschäftigungsverhältnisse die  Möglichkeit  an der Arbeitsstätte ein Büro zu nutzen.
Eine Notwendigkeit zur Schaffung eines häuslichen Arbeitszimmers liegt ebenfalls nicht vor, weil ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand und etwa die Teilnahme am Desksharing freiwillig erfolgt ist.

"Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Ausgaben oder Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. gemäß Z 7 dieser Gesetzesstelle sind insbesondere die Aufwendungen für Arbeitsmittel als Werbungskosten abzuziehen.

Dagegen sind gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben der privaten Lebensführung selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflchtigen erfolgen.

Entsprechend den zitierten Bestimmungen des § 20 EStG muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (vgl. ). Dieser Beurteilungsweise liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit zugrunde, mithilfe dessen vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen kann und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. /02060).

Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (vgl. ; ).

Im Erkenntnis vom , 2010/15/0197 hat sich der VwGH ausführlich mit der Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Haushaltes und der Lebensführung auseinandergesetzt und dabei - unter explizitem Hinweis zB auf Foto(digital)kameras oder Filmkameras -u.a. nachstehende Ausssagen getroffen:

".....Wirtschaftsgüter des Haushaltes des Steuerpflichtigen sind grundsätzlich vom Verbot des Abzugs als Betriebsausgaben bzw. werbungskosten umfasst. Dies gilt ausnahmsweisse dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine Aufteilung kann aber nicht vorgenommen werden, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Anlässe objektiv kein Aufteilungsmaßstab besteht (Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 26) und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen nicht über die Behauptungsebene hinausgehen kann und keiner Überprüfung zugänglich ist. Soweit bei vielen Arten von Wirtschaftsgütern eine derartige objektive und einwandfreie Trennbarkeit nicht möglich ist, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt (vgl. die bei Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 21/2 und Tz 22 zitierte hg. Rechtsprechung). Unter Umständen kann ein solcher Nachweis auch bloß für die über die Grundausstattung eines Haushaltes hinausgehenden Wirtschaftsgüter einer bestimmten Art möglich sein (vgl. Lenneis, Abgrenzung der Betriebsausgaben/Werbungskosten von den nicht abzugsfähigen Aufwendungen gemäß § 20 EStG - Aufteilungsverbot, in GS-Quantschnigg, Wien 2010, 231, 237, sowie zB die zu Tageszeitungen ergangenen hg. Erkenntnisse vom , 96/14/0154, und vom , 06/15/0198). Wirtschaftsgüter des Haushaltes und der Lebensführung, wie insbesondere Fernseher, Radio, MP3-Player, Foto(digital)kamera, Filmkamera, übliches Tageszeitungsabonnement, führen somit idR nicht zu Betriebsausgben oder Werbungskosten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0260)...."

Im aufgrund einer Amtsbeschwerde ergangenen Erkentnnis vom , 2009/15/0088 betreffend die von einer Gemeinderätin geltend gemachten Aufwendungen für eine Digitalkamera hat der VwGH unter Hinweis auf seine vorzitierte Entscheidung folgendes festgehalten:

"Typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, für die eine private Mitveranlsssung besteht, werden von der Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 erfasst (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 3.1. zu 3 20 EStG 1988, 48. Lfg.). Demnach dürfen, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2010/15/0197, ausgesprichen hat, Aufwendungen für solche Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dieser Ausschluss der Abziehbarkeit gilt zwar dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine solche Trennbarkeit liegt aber nicht vor, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen  keiner Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt (vgl. die bei Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 21/2 und Tz 22 zitierte hg. Rechtsprechung). Eine völlig untergeordnete private Nutzung erweist sich somit als unschädlich; dabei geht es allerdings regemäßig nicht um ein mathematisch quantifizierbares Ausmaß, ist doch gerade ein solche zumeist nicht festellbar, sondern vielmehr darum, dass eine bloß gelegentlich auftretende private Nutzung im Verhältnis zur überragend im Vordergrund stehenden betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung nicht schädlich ist (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 3.1 zu § 20 EStG 1988).

Als Beispiele für typischerweise den Haushalt des Steuerpflichtigen und dessen Lebensführung betreffende Wirtschaftsüter sind im Erkenntnis 2010/15/0197 Fernsehgeräte, Radio, MP3-Player, Foto(digital)kameras, Filmkameras und übliche Tageszeitungsabonnements genannt"" zit. aus RV/1602-W/12.

Wie bereits ausgeführt hat der steuerliche Vertreter der Bf. eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung im Verwaltungsverfahren nicht dargetan.

Zulässigkeit einer Revision

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung  zu lösen war und bei der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfragen auf die vorhandene und in den vorangehenden Ausführungen zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht genommen wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102267.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at