Erwerb von fünf Pferden in Deutschland durch einen Arzt für Allgemeinmedizin in Österreich
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7102426/2011-RS1 | Im Fall des Erwerbs eines Gegenstandes durch einen Unternehmer mit Hinweis auf die unternehmerische Nutzung im anderen Mitgliedstaat unterliegt der ig Erwerb zur Gänze der USt, auch wenn der Gegenstand nicht oder nur teilweise dem Unternehmensbereich zugeordnet werden soll" (vgl. Tumpel in Melhardt/Tumpel, UStG Art 1 Rz 44). |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde des Dr. Josef E*****, *****Adresse_Bf*****, vertreten durch Lenz, Bereuter, Gehrer Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH & Co KG, 6850 Dornbirn, Eisengasse 34, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, 7400 Oberwart, Prinz Eugen-Straße 3, vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2007, Steuernummer 38*****, den Beschluss gefasst:
I. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid vom und die diesbezügliche Berufungsvorentscheidung vom werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision zulässig.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom
Mit Datum erließ das Finanzamt gegenüber dem Berufungswerber (Bw) und späteren Beschwerdeführer (Bf), Dr. Josef E*****, einem Arzt für Allgemeinmedizin, einen gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007, mit welchem vorläufig Umsatzstzeuer von 610,32 € festgesetzt wurde:
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 3.051,59 € |
Zu versteuern mit 20% (Normalsteuersatz) ergibt Umsatzsteuer von | 610,32 € |
Gesamtbetrag der Vorsteuern | 0,00 € |
Zahllast | 610,32 € |
Eine Bescheidbegründung ist nicht ersichtlich.
Die Bescheiddaten entsprechen der aktenkundigen elektronischen Umsatzsteuererklärung, innergemeinschaftliche Erwerbe wurden nicht erklärt.
Endgültiger Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom
Mit Datum wurde der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig erklärt, wobei die Bemessungsgrundlagen und die vorgeschriebene Abgabe unverändert blieben:
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 3.051,59 € |
Zu versteuern mit 20% (Normalsteuersatz) ergibt Umsatzsteuer von | 610,32 € |
Gesamtbetrag der Vorsteuern | 0,00 € |
Zahllast | 610,32 € |
Eine Bescheidbegründung ist auch hier nicht ersichtlich.
Nachschau
Beim Bf fand eine Nachschau statt, wobei die Prüferin am einen innergemeinschaftlichen Erwerb im 3. Quartal 2007 über 13.700 € und einen solchen im 2. Quartal über 3.000 € im Wege einer MIAS-Abfrage erhob.
Die hierüber gemäß § 144 BAO aufgenommene Niederschrift vom enthält folgende Feststellung:
„Der Steuerpflichtige kaufte 5 Pferde in Deutschland ein. Vom Verkäufer wurde eine ig Lieferung unter der UID-Nr. des Steuerpflichtigen gemeldet. Laut Auskunft des Steuerberaters Hr. Dr. G***** vom wurden die Rechnungen nicht verbucht, da es sich um Privatkäufe handelt. Weiters wurden nach Ansicht des Steuerberaters die Rechnungen in Deutschland falsch ausgestellt (ohne deutsche Umsatzsteuer).“
„Von Seiten der Außenprüfung handelt es sich nicht um einen Privatkauf, da die UID-Nr. dem Verkäufer bekanntgegeben wurde. ln diesem Fall ist der ig Erwerb einer 10% Erwerbsteuer zu unterziehen.“
Der ig Erwerb von 16.700,00 € sei mit 10% der Umsatzsteuer zu unterziehen.
Arbeitsbogen
Im Arbeitsbogen der Prüferin findet sich unter "Fragebogen zur Auswertung MIAS-Fälle für den Zeitraum 2007" der Vermerk:
„An Hand der übermittelten Rechnungskopien ist ersichtlich, dass die UID-Nr. des Empfängers verdeckt wurde. Daraufhin wurden die Originalbelege abverlangt. Es wurde eine Frist bis gewährt.“
Woraus die Abdeckung der UID-Nr. ersichtlich sein soll, wird nicht ausgeführt (auf den mehrfach aktenkundigen Kopien der Kaufverträge sind keinerlei Anzeichen hierfür erkennbar).
Am ersuchte die Prüferin die steuerliche Vertretung mit E-Mail um Übermittlung der Belege für die ig Erwerbe, die von der steuerlichen Vertretung mit E-Mail vom PDF übermittelt wurden.
Mit Vorhalt vom wurde der Bf um Vorlage der Originalbelege bis ersucht.
Offenbar am legte der Bf die Originalbelege dem Finanzamt vor, worauf die Prüferin am die Übereinstimmung der aktenkundigen Kopien mit den Originalen vermerkte.
Wiederaufnahmebescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2007 vom
Mit Datum verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2007 (Bescheid vom ) gemäß § 303 Abs. 4 BAO und begründete dies mit den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung.
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom
Gleichzeitig wurde mit Datum ein neuer Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 erlassen, der Umsatzsteuer in Höhe von 2.280,32 € festsetzt, wobei eine Berichtigung von 1.670,00 € vorgenommen wurde:
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 3.051,59 € |
Zu versteuern mit 20% (Normalsteuersatz) ergibt Umsatzsteuer von | 610,32 € |
Gesamtbetrag der Vorsteuern | 0,00 € |
Berichtigung des Steuerbetrages gemäß § 16 und/oder sonstige Berichtigung | 1.670,00 € |
Zahllast | 2.280,32 € |
Eine Bescheidbegründung ist auf dem Bescheid nicht ausgewiesen.
Berufung
Mit Schreiben vom erhob der Bf durch seine steuerliche Vertretung Berufung gegen den Bescheid vom :
„Namens und Auftrags unseres Mandanten, Herrn Dr. Josef E*****, erheben wir innerhalb offener Frist gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom das Rechtsmittel der“
„Berufung.“
„Die Berufung richtet sich gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von € 1.670,00.“
„Herr Dr. Josef E***** und Frau P***** kauften im Jahre 2007 fünf Pferde in Deutschland ein. Laut den beigelegten Rechnungen handelt es sich eindeutig um Privatkäufe. Die Geschäftsfälle sind in der Buchhaltung des Steuerpflichtigen in keinster Weise erfasst. Auf den Belegen ist darüber hinaus nicht nur Herr Dr. E*****, sondern auch Frau P***** als Käuferin genannt. Auch aus diesem Titel heraus ist ein IG- Erwerb unter der UID-Nr. des Herrn Dr. E***** gar nicht möglich.“
„Auch ist eine UID-Nr. auf den Rechnungen nicht angegeben.“
„Aufgrund dieses Sachverhaltes kann in Österreich keine 10%ige IG-Erwerbsteuer vorgeschrieben werden.“
Kaufverträge
Beigefügt waren Kopien zweier Kaufverträge mit Rudolf F*****, An- und Verkauf von Western- und Freizeitpferden, in D***** (Deutschland):
Vertrag vom :
Rudolf F***** verkauft 4 Pferde zum Preis von 13.700 € - ein Nettobetrag ist ebensowenig wie ein Mehrwertsteuerbetrag angegeben - an "L***** H***** R*****", Dr. Josef E*****, *****Adresse_Bf*****.
Unter "Aufgabe von Herrn/Frau" ist angegeben "Betr. erh.", also offenbar: Betrag erhalten.
Der Vertrag ist von F***** als Verkäufer und "i. A." von Uschi P***** als Käufer unterfertigt.
Links oben ist handschriftlich vermerkt: "ATU-" ohne Angabe einer Zahl.
Vertrag vom :
Rudolf F***** verkauft 1 Pferd mit einer näher angegebenen Passnummer zum Preis von 3.000 € - ein Nettobetrag ist ebensowenig wie ein Mehrwertsteuerbetrag angegeben - an "P***** Uschi / Dr. Josef E*****", "L***** H***** R*****", *****Adresse_Bf*****, wobei die Handschrift, mit welcher "Dr. Josef E*****" geschrieben wurde, sich von der Handschrift, mit der die restlichen Vertragsbestimmungen ausgefüllt wurden, unterscheidet (vgl. etwa die Schreibung von "D" beim akademischen Grad des Bf und bei seiner Adresse).
Unter "Aufgabe von Herrn/Frau" ist unter anderem angegeben "Betr. erh.", also offenbar: Betrag erhalten. Davor ist vermerkt, dass "die Käuferin" über mögliche Mängel des Pferdes aufgeklärt worden sei.
Der Vertrag ist von F***** als Verkäufer und "i. A." von Uschi P***** als Käufer unterfertigt.
Links oben ist handschriftlich vermerkt: "ATU-" ohne Angabe einer Zahl.
Stellungnahme
Die Prüferin gab hierzu folgende Stellungnahme ab:
„Betreff: Stellungnahme zur Berufung des Dr. E***** Josef StNr. 38***** gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom “
„Bezug: Schreiben vom “
„Herr Dr. E***** gab in der Berufung bekannt, dass es sich bei dem Einkauf von 5 Pferden in Deutschland um einen Privatkauf handelt. Die UID-Nr. wurde dem Verkäufer nicht bekannt gegeben bzw. auf den Rechnungen nicht angeführt.“
„Von Seiten der Ap wurde eine KM nach Deutschland versendet (CLO Büro, Wien).“
„Der Berufung wäre stattzugeben.“
Berufungsvorentscheidung vom
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt hierauf der Berufung vom Folge und änderte den Umsatzsteuerbescheid vom wieder dahingehend ab, dass er dem Umsatzsteuerbescheid vom entsprach:
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 3.051,59 € |
Zu versteuern mit 20% (Normalsteuersatz) ergibt Umsatzsteuer von | 610,32 € |
Gesamtbetrag der Vorsteuern | 0,00 € |
Zahllast | 610,32 € |
Eine Bescheidbegründung ist nicht ersichtlich.
Mitteilung der deutschen Finanzbehörde
Am gab das deutsche Central Liaison Office in Reaktion auf eine Kontrollmitteilung des österreichischen Central Liaison Office vom -
Das deutsche Unternehmen Rudolf F*****, ... meldete 2007 ig Lieferungen an Hr. Dr. E***** Josef, ... Laut Auskunft von Dr. E***** handelt es sich um einen Privatkauf von 5 Pferden in Deuschland. Herr Dr. E***** hat seine UID-Nr gegenüber dem Verkäufer nicht bekanntgegeben. Der Umsatz wäre in Deutschland steurpflichtig.
- bekannt:
„Der Käufer hat gegenüber Herrn F***** angegeben, dass die Pferde für sein Unternehmen erworben hat. Hierzu hat er seine USt-ID Nr mitgeteilt. Der Verkauf ist innergem. steuerfrei nach Österreich erfolgt.“
„...“
„Mit dem Verkäufer Herrn F***** wurde Verbindung aufgenommen. Er legte zwei Rechnungen über netto 3.000 € und 13.700 € vor. Der Erwerber Herr Dr. Josef E*****, ..., hat angegeben, die 5 Pferde innergemeinschaftlich für sein Unternehmen zu erwerben. Er hat hierzu seine USt-ID Nr. ATU 36***** angegeben (siehe Kopie).“
„Lt. tel. Absprache des H. F***** mit Herrn Dr. E***** erfolgt die Versteuerung in Österreich. Die Pferde wurden durch Herrn F***** nach Österreich zur angegebenen Anschrift transportiert.“
Beigeschlossen waren - weitgehend unleserliche - Kopien der Kaufverträge vom und vom (siehe oben), wobei auf beiden Rechnungen vom - im Gegensatz zum restlichen Text gut lesbar und (siehe etwa die Schreibweise von "7") von demjenigen geschrieben, der den Vertrag ausgefüllt hat - links oben neben "ATU-" angeführt ist "36*****".
Telefonat mit der steuerlichen Vertretung
Die Prüferin teilte am der steuerlichen Vertretung die Auskunft der deutschen Finanzverwaltung vom mit und gab bekannt, dass es zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens kommen und der innergemeinschaftliche Erwerb versteuert werde.
Wiederaufnahmebescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2007 vom
Mit Datum verfügte das Finanzamt neuerlich die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2007 (Bescheid vom ) gemäß § 303 Abs. 4 BAO und begründete dies mit den "Erhebungen der deutschen Finanzverwaltung".
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom
Gleichzeitig wurde mit Datum ein neuer Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 erlassen, der wiederum Umsatzsteuer in Höhe von 2.280,32 € festsetzt, wobei eine Berichtigung von 1.670,00 € vorgenommen wurde:
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 3.051,59 € |
Zu versteuern mit 20% (Normalsteuersatz) ergibt Umsatzsteuer von | 610,32 € |
Gesamtbetrag der Vorsteuern | 0,00 € |
Berichtigung des Steuerbetrages gemäß § 16 und/oder sonstige Berichtigung | 1.670,00 € |
Zahllast | 2.280,32 € |
Eine Bescheidbegründung ist auf dem Bescheid nicht ausgewiesen.
Berufung
Mit Schreiben vom erhob die steuerliche Vertretung Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom :
„Namens und Auftrags unseres Mandanten, Herrn Dr. Josef E*****, erheben wir innerhalb offener Frist gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom das Rechtsmittel der“
„Berufung.“
„Die Berufung richtet sich gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von € 1.670,00.“
„Herr Dr. Josef E***** und Frau P***** kauften im Jahre 2007 fünf Pferde in Deutschland ein. Laut den bereits übermittelten Rechnungen handelt es sich eindeutig um Privatkäufe. Die Geschäftsfälle sind in der Buchhaltung des Steuerpflichtigen in keinster Weise erfasst. Auf den Belegen ist darüber hinaus nicht nur Herr Dr. E*****, sondern auch Frau P***** als Käuferin genannt. Auch aus diesem Titel heraus ist ein IG-Erwerb unter der UID-Nr. des Herrn Dr. E***** gar nicht möglich.“
„Auch ist eine UID-Nr. auf den Rechnungen nicht angegeben und wurde von Dr. E***** in diesem Zusammenhang auch nie bekannt gegeben.“
„Aufgrund dieses Sachverhaltes kann in Österreich keine 10%ige IG-Erwerbsteuer vorgeschrieben werden, sondern müssten in Deutschland 7% Umsatzsteuer nachbelastet werden.“
Beigefügt waren die bereits der Berufung vom beigeschlossenen Kopien der Kaufverträge.
Stellungnahme
Die Prüferin gab hierzu folgende Stellungnahme ab:
„Betreff: Stellungnahme zur Berufung des Dr. E***** Josef StNr. 38***** gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom “
„Bezug: Schreiben vom “
„Herr Dr. E***** gab in der Berufung bekannt, dass es sich bei dem Einkauf von 5 Pferden in Deutschland um einen Privatkauf handelt. Die UID-Nr. wurde dem Verkäufer nicht bekannt gegeben bzw. auf den Rechnungen nicht angeführt.“
„Von Seiten der Ap wurde eine KM nach Deutschland versendet (CLO Büro, Wien).“
„Die deutsche Finanzbehörde teilte uns im Zusammenhang mit dem Amtshilfeersuchen folgendes mit: Mit dem Verkäufer Herrn F***** wurde Verbindung aufgenommen. Er legte zwei Rechnungen über € 3.000,00 und € 13.700,00 vor. Auf beide Rechnungen befand sich die ATU 36***** des Hr. Dr. E*****. Laut Hr. F***** wurde die UID von Hr. Dr. E***** angegeben, da die Pferde für sein Unternehmen erworben worden sind.“
„Der Berufung ist nicht statt zu geben.“
Berufungsvorentscheidung vom
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung vom als unbegründet ab:
„In Ihrer Berufung geben Sie bekannt, dass es sich bei dem Einkauf von fünf Pferden in Deutschland um einen Privatkauf handelt.Die UID-Nummer wurde dem Verkaufer nicht bekannt gegeben bzw. auf der Rechnung angeführt.“
„Die deutsche Finanzbehörde teilte dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart im Zusammenhang mit dem Amtshilfeersuchen folgendes mit:“
„Seitens des Verkaufers wurden zwei Rechnungen über € 3.000,-- und € 13.700,-- vorgelegt. Auf beiden Rechnungen befanden sich die UID-Nummer (ATU 36***** des Hrn. Dr. E*****). Laut Angaben des Verkaufers wurde die UID-Nummer von Hrn. Dr. E***** angegeben, da die Pferde für sein Unternehmen erworben worden sind.“
„Ihre Berufung war daher abzuweisen.“
Vorlageantrag
Am stellte der Bf Vorlageantrag und erläuterte:
„1) die 2 Rechungsoriginalia tragen beide keine UID Nummer (die Originalia wurden ihnen bereits vorgelegt) wie es für ein ordentlichen Unternehmenskauf erforderlich wäre, aber wie dies bei Privatkäufen üblicherweise der Fall ist“
„2) Die Pferde wurden lt. Rechnungen nicht von mir alleine, sondern auch von Uschi P***** gekauft, woraus auch zu erkennen ist, dass es sich damals um einen nicht "unternehmerischen Kauf" gehandelt hat“
„3) Die Pferde wurden nie im Unternehmen eingesetzt, die Pferde sind absolut "unternehmungsfremd", bin ich doch Arzt für Allgemeinmedizin und verfüge über keinerlei Zusatzausbildung (zB Hippotherapie)“
„4) In keinem der Pferdepässen fungiere ich bzw. das "Unternehmen Arztpraxis" als Besitzer“
„5) Weder der Kaufpreis noch in weiterer Folge irgendwelche Kosten wurden betrieblich- steuerlich geltend gemacht, weil der Kauf "Privatsache" war.“
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufung dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
„Herr Dr. E***** hat im gegenständlichen Jahr 5 Pferde aus Deutschland erworben und diese nicht der Erwerbsbesteuerung in Österreich unterzogen.“
„Nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens der CLO-Abteilung des BMFs mit der deutschen Finanzverwaltung wurde eine Rechnung an das Finanzamt BEO übermittelt, auf welcher die UID-Nummer des Herrn Dr. E***** ausgewiesen ist. Der deutsche Lieferant bestätigte gegenüber der deutschen Finanzverwaltung, dass Herr Dr. E***** sich mit seiner UID-Nummer als Unternehmer ausgewiesen hat und somit der deutsche Lieferant eine steuerfreie ig. Lieferung durchführen konnte.“
„Der innergemeinschafltiche Erwerb ist in Österreich der Erwerbsbesteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% zu unterziehen, Vorsteuerabzug steht nicht zu, da die Pferde unternehmensfremd sind .“
Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Y***** U*****l R*****
Im Internet finden sich verschiedene Eintragungen mit der Bezeichnung L***** H***** R*****, meist für Reiterhöfe, die "Urlaub mit Pferden" oder ähnliches anbieten. Ein Zusammenhang mit dem Bf ist nicht ersichtlich.
Allerdings findet sich ein Eintrag einer Y***** U***** R***** (http://www.Y*****-U*****l-R*****.at/ - "Willkommen auf Uschis & Joe's Y***** U***** R*****), Adresse *****Adresse_Bf*****. Diese "R*****" wird von Uschi P***** und Dr. Josef E***** betrieben (http://www.Y*****-U*****l-R*****.at/kontakt.htm). Dort werden offenbar Hunde einer bestimmten Rasse gezüchtet und Pferde gehalten.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Bisher feststehender Sachverhalt
Der Bf Dr. Josef E***** ist Arzt für Allgemeinmedizin. Er verwendet in seiner ärztlichen Praxis keine Pferde.
An der Anschrift des Bf *****Adresse_Bf*****, befindet sich auch die "Y***** U***** R*****". Diese wird gemeinsam von Uschi P***** und Dr. Josef E***** betrieben. Ob dort Pferde für Zwecke eines allfälligen Unternehmens in welcher Rechtsform immer oder lediglich privat, nicht erwerbsmäßig verwendet werden, steht nicht fest.
Ebenso steht nicht fest, ob dies die Nachfolgerin der "L***** H***** R*****" ist, worum es sich bei der "L***** H***** R*****" gehandelt hat, ob hier eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wurde und wem die "L***** H***** R*****" rechtlich zuzurechnen war, insbesondere ob es sich um einen weiteren Betrieb des Bf neben seinem Betrieb als Arzt gehandelt hat.
Am erwarb Uschi P***** laut Kaufverträgen für die "L***** H***** R*****" von Rudolf F*****, Deutschland, ein Pferd ohne ausgewiesene Umsatzsteuer zum Preis von 3.000 €, am vier Pferde ohne ausgewiesene Umsatzsteuer zum Preis von 13.700 €. Die Zahlung erfolgte jeweils in bar, auf der ersten Rechnung wird die "L***** H***** R*****" durch die Angabe des Namens und der Adresse des Bf näher spezifziert, auf der zweiten durch die Angabe der Namen von Uschi P***** und des Bf sowie der Adresse des Bf. Beide Rechnungen sind käuferseitig jeweils "i. A." von Uschi P***** unterschrieben. Die fünf Pferde wurden nach Österreich verbracht.
Ursprünglich war auf beiden Kaufverträgen keine UID-Nummer des Käufers ausgewiesen, sondern nur die Länderkennzahl "ATU-". Nachträglich wurde von demjenigen, der den Kaufvertrag handschriftlich ausgefüllt hat, die UID-Nummer mit 36***** - diese Zahl ist mit der UID-Nummer des Bf als Unternehmer ident - ergänzt.
Wer diese Ergänzung vorgenommen hat und ob die UID-Nummer dem Verkäufer von Dr. Josef E***** oder - in dessen Auftrag - von Uschi P***** mitgeteilt wurde oder auf welche andere Weise der Verkäufer Kenntnis von der UID-Nummer des Bf erlangt hat, steht bislang ebenfalls nicht fest.
Beweiswürdigung
Der bisher feststehende Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Unstrittig ist, dass die Pferde in Deutschland gekauft und nach Österreich verbracht wurden.
Ebenfalls unstrittig ist, dass der Bf die Pferde nicht für seine ärztliche Tätigkeit angeschafft hat.
Die Prüferin hat Einsicht in die beim Bf erliegenden Originale seiner Ausfertigungen der Kaufverträge genommen und festgestellt, dass dort die UID-Nummer nicht angegeben ist (und auch nicht nachträglich entfernt wurde). Andererseits hat die deutsche Finanzbehörde festgestellt, dass auf den beim Verkäufer erliegenden Originalen der Kaufvertragsausfertigungen die UID-Nummer aufscheint. Aus der unterschiedlichen Deutlichkeit der Wiedergabe auf den von Deutschland übermittelten PDF ist zu schließen, dass die UID-Nummer erst nachträglich eingefügt wurde.
Die näheren Umstände der beiden Käufe liegen jedoch bislang im Dunkeln.
Rechtsgrundlagen
Unionsrecht
Die maßgebenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuerrichtlinie) lauten:
Artikel 2
(1) Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:
a) Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt;
b) der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt
i) durch einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, wenn der Verkäufer ein Steuerpflichtiger ist, der als solcher handelt, für den die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen gemäß den Artikeln 282 bis 292 nicht gilt und der nicht unter Artikel 33 oder 36 fällt;
ii) wenn der betreffende Gegenstand ein neues Fahrzeug ist, durch einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren übrige Erwerbe gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder durch jede andere nichtsteuerpflichtige Person;
iii) wenn die betreffenden Gegenstände verbrauchsteuerpflichtige Waren sind, bei denen die Verbrauchsteuer nach der Richtlinie 92/12/EWG im Gebiet des Mitgliedstaats entsteht, durch einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren übrige Erwerbe gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen;
c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt;
d) die Einfuhr von Gegenständen.
(2) a) Für Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b Ziffer ii gelten als „Fahrzeug“ folgende Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung:
i) motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt;
ii) Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, ausgenommen Wasserfahrzeuge, die auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur F*****ei eingesetzt werden, Bergungs- und Rettungsschiffe auf See sowie KüstenF*****eifahrzeuge;
iii) Luftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht beim Aufstieg von mehr als 1.550 Kilogramm, ausgenommen Luftfahrzeuge, die von Luftfahrtgesellschaften eingesetzt werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind.
b) Diese Fahrzeuge gelten in folgenden Fällen als „neu“:
i) motorbetriebene Landfahrzeuge: wenn die Lieferung innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt oder wenn das Fahrzeug höchstens 6.000 Kilometer zurückgelegt hat;
ii) Wasserfahrzeuge: wenn die Lieferung innerhalb von drei Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt oder wenn das Fahrzeug höchstens 100 Stunden zu Wasser zurückgelegt hat;
iii) Luftfahrzeuge: wenn die Lieferung innerhalb von drei Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt oder wenn das Fahrzeug höchstens 40 Stunden in der Luft zurückgelegt hat.
c) Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Voraussetzungen die in Buchstabe b genannten Angaben als gegeben gelten.
(3) Als „verbrauchsteuerpflichtige Waren“ gelten Energieerzeugnisse, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch über das Erdgasverteilungsnetz geliefertes Gas sowie Elektrizität.
Artikel 3
(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i unterliegen folgende Umsätze nicht der Mehrwertsteuer:
a) der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, wenn die Lieferung im Gebiet des Mitgliedstaats nach den Artikeln 148 und 151 steuerfrei wäre;
b) der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, ausgenommen der Erwerb von Gegenständen im Sinne des Buchstabens a und des Artikels 4, von neuen Fahrzeugen und von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, durch einen Steuerpflichtigen für Zwecke seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder F*****eiwirtschaftlichen Betriebs, der der gemeinsamen Pauschalregelung für Landwirte unterliegt, oder durch einen Steuerpflichtigen, der nur Lieferungen von Gegenständen bewirkt oder Dienstleistungen erbringt, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person.
(2) Absatz 1 Buchstabe b gilt nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) im laufenden Kalenderjahr überschreitet der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen nicht den von den Mitgliedstaaten festzulegenden Schwellenwert, der nicht unter 10.000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung liegen darf;
b) im vorangegangenen Kalenderjahr hat der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen den in Buchstabe a geregelten Schwellenwert nicht überschritten.
Maßgeblich als Schwellenwert ist der Gesamtbetrag der in Absatz 1 Buchstabe b genannten innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen ohne die Mehrwertsteuer, der im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung geschuldet oder entrichtet wurde.
(3) Die Mitgliedstaaten räumen den Steuerpflichtigen und den nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, auf die Absatz 1 Buchstabe b gegebenenfalls Anwendung findet, das Recht ein, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i vorgesehene allgemeine Regelung anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten fest, unter denen die in Unterabsatz 1 genannte Regelung in Anspruch genommen werden kann; die Inanspruchnahme erstreckt sich über einen Zeitraum von mindestens zwei Kalenderjahren.
„Artikel 9“
„(1) Als „Steuerpflichtiger“ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt.“
„Als „wirtschaftliche Tätigkeit“ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.“
„(2) Neben den in Absatz 1 genannten Personen gilt als Steuerpflichtiger jede Person, die gelegentlich ein neues Fahrzeug liefert, das durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung an den Erwerber nach einem Ort außerhalb des Gebiets eines Mitgliedstaats, aber im Gebiet der Gemeinschaft versandt oder befördert wird.“
„Artikel 20“
„Als „innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen“ gilt die Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen, der durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung befand, an den Erwerber versandt oder befördert wird.“
„Werden von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erworbene Gegenstände von einem Drittgebiet oder einem Drittland aus versandt oder befördert und von dieser nichtsteuerpflichtigen juristischen Person in einen anderen Mitgliedstaat als den der Beendigung der Versendung oder Beförderung eingeführt, gelten die Gegenstände als vom Einfuhrmitgliedstaat aus versandt oder befördert. Dieser Mitgliedstaat gewährt dem Importeur, der gemäß Artikel 201 als Steuerschuldner bestimmt oder anerkannt wurde, die Erstattung der Mehrwertsteuer für die Einfuhr, sofern der Importeur nachweist, dass der Erwerb dieser Gegenstände im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Gegenstände besteuert worden ist.“
„Artikel 21“
„Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist die Verwendung eines Gegenstands durch den Steuerpflichtigen in seinem Unternehmen, der von einem Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Gegenstand von dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines in diesem Mitgliedstaat gelegenen Unternehmens hergestellt, gewonnen, be- oder verarbeitet, gekauft, im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b erworben oder eingeführt worden ist, versandt oder befördert wurde.“
„Artikel 23“
„Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, die sicherstellen, dass Umsätze als „innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen“ eingestuft werden, die als „Lieferung von Gegenständen“ eingestuft würden, wenn sie in ihrem Gebiet von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, getätigt worden wären.“
„Artikel 40“
„Als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen gilt der Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden.“
„Artikel 41“
„Unbeschadet des Artikels 40 gilt der Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, sofern der Erwerber nicht nachweist, dass dieser Erwerb im Einklang mit Artikel 40 besteuert worden ist.“
„Wird der Erwerb gemäß Artikel 40 im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Gegenstände besteuert, nachdem er gemäß Absatz 1 besteuert wurde, wird die Steuerbemessungsgrundlage in dem Mitgliedstaat, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, entsprechend gemindert.“
„Artikel 68“
„Der Steuertatbestand tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen bewirkt wird.“
„Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen gilt als zu dem Zeitpunkt bewirkt, zu dem die Lieferung gleichartiger Gegenstände innerhalb des Mitgliedstaats als bewirkt gilt.“
„Artikel 69“
„(1) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen tritt der Steueranspruch am 15. Tag des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist.“
„(2) Abweichend von Absatz 1 tritt der Steueranspruch bei der Ausstellung der Rechnung gemäß Artikel 220 ein, wenn diese Rechnung vor dem 15. Tag des Monats ausgestellt worden ist, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist.“
„Artikel 214“
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit folgende Personen jeweils eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten:“
„a) jeder Steuerpflichtige, der in ihrem jeweiligen Gebiet Lieferungen von Gegenständen bewirkt oder Dienstleistungen erbringt, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht und bei denen es sich nicht um Lieferungen von Gegenständen oder um Dienstleistungen handelt, für die die Mehrwertsteuer gemäß den Artikeln 194 bis 197 sowie 199 ausschließlich vom Dienstleistungsempfänger beziehungsweise der Person, für die die Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmt sind, geschuldet wird; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Steuerpflichtigen;“
„b) jeder Steuerpflichtige und jede nichtsteuerpflichtige juristische Person, der bzw. die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrwertsteuer unterliegende innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen bewirkt oder von der Möglichkeit des Artikels 3 Absatz 3, seine bzw. ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, Gebrauch gemacht hat;“
„c) jeder Steuerpflichtige, der in ihrem jeweiligen Gebiet innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen für die Zwecke seiner Umsätze bewirkt, die sich aus in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten ergeben, die er außerhalb dieses Gebiets ausübt.“
„(2) Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, bestimmten Steuerpflichtigen, die nur gelegentlich Umsätze etwa im Sinne von Artikel 12 bewirken, keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen.“
Nationales Recht
§ 2 UStG 1994 lautet:
„§ 2. (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.“
„(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,“
„1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind;“
„2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische, Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.“
„Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer.“
„(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets“
„- Wasserwerke,“
„- Schlachthöfe,“
„- Anstalten zur Müllbeseitigung und“
„- zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie“
„- die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.“
„(4) Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt auch“
„1. die Tätigkeit der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, sowie der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, soweit diese im Rahmen der Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge, der allgemeinen Fürsorge (Sozialhilfe), der Kriegsopferversorgung, der Behindertengesetze oder der Blindenhilfegesetze tätig werden;“
„2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)“
„3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)“
„4. die Tätigkeit des Bundes, soweit sie in der Duldung der Benützung oder der Übertragung der Eisenbahninfrastruktur besteht.“
„(5) Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt“
„1. die von Funktionären im Sinne des § 29 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Wahrnehmung ihrer Funktionen ausgeübte Tätigkeit;“
„2. eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei).“
„(6) Als Unternehmer gilt auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt, soweit er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die gemäß § 22 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen.“
Art. 1 UStG 1994 lautet:
„Art. 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.“
„(2) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“
„1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat;“
„2. der Erwerber ist“
„a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder“
„b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und“
„3. die Lieferung an den Erwerber“
„a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und“
„b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.“
„(3) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt:“
„1. das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber.“
„Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand verwendet:“
„a) zur Ausführung einer Werklieferung oder einer Lieferung, bei der sich der Lieferort nach Art. 3 Abs. 3 bestimmt;“
„b) zur Ausführung einer Lieferung, deren Lieferort sich nach § 3 Abs. 11 bestimmt;“
„c) zur Ausführung einer gemäß § 7 oder gemäß Art. 7 steuerfreien Lieferung;“
„d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)“
„e) für Arbeiten an dem Gegenstand oder die Begutachtung dieses Gegenstandes durch einen anderen Unternehmer, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder befördert worden ist;“
„f) vorübergehend zur Ausführung einer sonstigen Leistung und der Unternehmer im Mitgliedstaat, von dem aus der Gegenstand verbracht wurde, einen Wohnsitz oder Sitz hat;“
„g) während höchstens 24 Monaten, wenn für die Einfuhr des gleichen Gegenstands aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die Regelung über die vollständige Befreiung von Eingangsabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr gelten würde;“
„h) zur Ausführung einer Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt.“
„Bei Wegfall der unter lit. a bis g genannten Bedingungen gilt die Verbringung in diesem Zeitpunkt als erfolgt;“
„2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)“
„(4) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der Abs. 2 und 3 liegt nicht vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“
„1. Der Erwerber ist“
„a) ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen,“
„b) ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 22 festgesetzt ist, oder“
„c) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und“
„2. der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Abs. 2 Z 1 und des Abs. 3 hat den Betrag von 11.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen (Erwerbsschwelle); ab dem Entgelt für den Erwerb, mit dem im laufenden Jahr die Erwerbsschwelle überstiegen wird, unterliegt der Erwerb der Besteuerung. In die Erwerbsschwelle sind die Entgelte für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht einzubeziehen.“
„(5) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Abs. 4 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, schriftlich zu erklären. Als Verzicht gilt auch die Verwendung einer aufgrund eines Antrags gemäß Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer beim Erwerb von Gegenständen aus dem übrigen Unionsgebiet. Ein Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre und kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.“
„(6) Abs. 4 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren sowie Energieerzeugnisse, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch Gas, das über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossenes Netz geliefert wird.“
„(7) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.“
„(8) Fahrzeuge im Sinne des Abs. 7 sind“
„1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt,“
„2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern,“
„3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1.550 Kilogramm beträgt,“
„soweit diese Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind.“
„(9) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Für motorbetriebene Landfahrzeuge nach Abs. 8 Z 1 beträgt der Zeitraum sechs Monate. Dasselbe gilt, wenn das“
„1. Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat,“
„2. Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat,“
„3. Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist.“
„Erwerb durch diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen“
„(10) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen sind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben:“
„1. im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen oder“
„2. im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen.“
„Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne des Abs. 2 Z 2. Die Abs. 7 bis 9 bleiben unberührt.“
Art. 21 UStG 1994 lautet:
„Nichtunternehmer“
„Art. 21. (1) Die Bestimmung des § 21 gilt sinngemäß auch für juristische Personen, die ausschließlich eine Steuer für Umsätze nach Art. 1 oder Art. 25 Abs. 5 zu entrichten haben, sowie für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz schulden.“
„Fahrzeugeinzelbesteuerung“
„(2) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art. 20 Abs. 2) hat der Erwerber spätestens bis zum Ablauf eines Monates, nach dem die Steuerschuld entstanden ist (Fälligkeitstag), eine Steuererklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.“
„Zusammenfassende Meldung“
„(3) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat. Das gilt auch, wenn er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet. Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist (§ 21 Abs. 2), haben diese Meldung bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates abzugeben. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 als Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers.“
„(4) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist“
„1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;“
„2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Z 1;“
„3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)“
„(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)“
„(6) Die Zusammenfassende Meldung muß folgende Angaben enthalten:“
„1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 Z 1“
„a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind, und“
„b) für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen;“
„2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 Z 2“
„a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Gegenstände verbracht hat und“
„b) die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen;“
„3. für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet“
„a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht worden sind, und“
„b) für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen.“
„(7) Die Angaben nach Abs. 6 Z 1 und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet.“
„Die Angaben nach Abs. 6 Z 3 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt wird.“
„(8) Erkennt der Unternehmer nachträglich, daß eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb eines Monates zu berichtigen.“
„(9) Die Zusammenfassende Meldung gilt als Steuererklärung. § 135 der Bundesabgabenordnung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verspätungszuschlag 1% der Summe aller nach Abs. 6 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 und im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet, nicht übersteigen und höchstens 2 200 Euro betragen darf.“
„(10) Die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.“
„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat; weiters kann ein vom Abs. 3 abweichender Abgabetermin bestimmt werden.“
„Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Besteuerungsverfahren“
„(11) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Voranmeldungszeitraum in der Voranmeldung (§ 21 Abs. 1 und 2) die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen und seiner Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 gesondert zu erklären. Die Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet. Der zweite Satz gilt für die Steuererklärung (§ 21 Abs. 4) entsprechend.“
Art. 28 UStG 1994 lautet:
„Art. 28. (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Art. 25a eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für“
„- innergemeinschaftliche Lieferungen,“
„- innergemeinschaftliche Erwerbe,“
„- im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, oder für“
„- im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.“
„Der zweite Satz gilt – soweit er sich auf innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht – für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.“
„Bestätigungsverfahren“
„(2) Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt dem Unternehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Die Übermittlung der Anfrage hat, soweit dies nicht mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Bestätigungsverfahren regeln.“
„(3) Anfragen und Bestätigungen über die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind von den Stempelgebühren befreit.“
§ 278 BAO lautet:
„§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes“
„a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch“
„b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,“
„so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
„(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.“
„(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.“
Beschwerdevorbringen
Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung sowie der Vorlageantrag sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) zusammengefasst darin, dass auf den dem Käufer übergebenen Originalausfertigungen der Kaufverträge keine UID-Nummer des Bf ausgewiesen ist, dass die Pferde nicht vom Bf allein, sondern gemeinsam mit Uschi P***** gekauft worden seien, und die Pferde nicht für das Unternehmen des Bf, sondern für private Zwecke gekauft worden seien. Dass auf den Kaufvertragsausfertigungen des Käufers die UID-Nummer des Bf aufscheint, wird nicht bestritten, vom Bf aber auch nicht erklärt.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Im gegenständlichen Fall wurde für die beiden verfahrensgegenständlichen Erwerbe die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Bf - unter bislang ungeklärten Umständen - verwendet.
Das Hauptziel der in Art. 214 RL 2006/112 vorgesehenen Identifizierung der Steuerpflichtigen besteht im ordnungsgemäßen Funktionieren des Mehrwertsteuersystems (vgl. , Dankowski).
Die Zuteilung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer dient dem Nachweis des steuerlichen Status des Steuerpflichtigen für die Zwecke der Mehrwertsteuer und erleichtert die Kontrolle der Steuerpflichtigen für eine genaue Erhebung der Steuer. Im Rahmen der Übergangsregelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs innerhalb der Europäischen Union soll die Identifizierung der Mehrwertsteuerpflichtigen durch individuelle Nummern auch die Bestimmung des Mitgliedstaats erleichtern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (vgl. , Mecsek-Gabona; , VSTR).
Die Verwendung der UID-Nr. hat eine wichtige Funktion für die Behandlung der Umsätze im Binnenmarkt. Der Lieferant, dem der Abnehmer seine UID-Nr. eines anderen Mitgliedstaats bekannt gibt, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der Erwerber damit erklärt, im anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung zu unterliegen und daher die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferungen zu Recht in Anspruch genommen werden könne. Die UID-Nr. hat primär den Zweck, die ordnungsgemäße Besteuerung des innergemeinschaftlichen Handels sicherzustellen, indem sie einerseits dem Steuerpflichtigen das Vorliegen von Tatbestandselementen signalisiert, deren Kenntnis er für die richtige Besteuerung benötigt, andererseits den Finanzbehörden die Kontrolle der korrespondierenden steuerlichen Behandlung des innergemeinschaftlichen Handels erlaubt. Zusätzlich dient die UID-Nr. dazu, in einzelnen Fällen die Besteuerung praktikabler zu gestalten bzw. Steuerhinterziehungen hintanzuhalten (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4 Art. 28 Rz 4 und 5; i. d. s. auch ).
Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung setzt die Erwerbssteuerbarkeit beim Abnehmer voraus. Diese ist nach den Vorschriften des Staates zu beurteilen, der für die Besteuerung des Erwerbes zuständig ist. Es genügt, wenn der Erwerb im anderen Mitgliedstaat steuerbar ist. Den Nachweis der Erwerbssteuerbarkeit erbringt der Unternehmer durch die UID-Nr. des Abnehmers. Damit gibt dieser zu erkennen, dass er im anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Ob dieser die Erwerbsbesteuerung tatsächlich durchführt, braucht nicht nachgewiesen zu werden (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994, Anm 38 und 39 zu Art 7 UStG 1994).
Tritt der Abnehmer unter der UID-Nr. eines anderen Mitgliedstaats auf, so erklärt er damit, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie Lieferung an ihn erfüllt sind (vgl. ; ; ).
Steuerpflichtiger, der als solcher handelt
Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer i RL 2006/112/EG (Mehrwertsteuerrichtlinie) regelt, dass der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) unter anderem der der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt durch einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, unterliegt, wenn auch der Verkäufer ein Steuerpflichtiger ist, der als solcher handelt, also sowohl Käufer als auch Verkäufer als Unternehmer auftreten.
Der österreichische Gesetzgeber hat diese Bestimmung in der Weise in das nationale Recht umgesetzt, dass bezogen auf den Käufer Erwerbsteuerpflicht nach Art. 1 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 besteht, wenn dieser ein "Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt", ist.
Diese nationale Regelung ist "inhaltsgleich" mit jener in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer i RL 2006/112/EG (Tumpel in Melhardt/Tumpel, UStG Art 1 Rz 41).
In der österreichischen Literatur wird ausgehend von der Formulierung in Art. 1 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 die Ansicht vertreten, dass der Tatbestand des innergemeinschaftlichen (ig) Erwerbs grundsätzlich (ausgenommen neue Fahrzeuge) nicht Erwerbe durch natürliche Personen, die für ihre nichtunternehmerische Sphäre erwerben, umfasse (für viele Ehre-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II7 (2014), Rz 587).
Erwerber sei - in Wiedergabe des Gesetzestextes - "ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt" (Gepperth in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg.), UStG-Kommentar, Art 1 Rz 69; Mayer/Ungericht, UStG4 (2014) Art 1 Anm 5; Ruppe/Achatz, UStG4 Art 1 Rz 23; UStR 200 Rz 3583).
Bei Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere der Vorschriften eines speziell zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen Gesetzes, wie hier des UStG 1994, haben die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Auslegung im Lichte der Richtlinie vorzunehmen (Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung; vgl. z. B. ; ).
Nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer i RL 2006/112/EG liegt ein ig Erwerb vor, wenn der Unternehmer "als solcher handelt".
Es kommt daher darauf an, dass der Erwerber beim Erwerb als Unternehmer auftritt und durch die Angabe seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erkennen gibt, dass er den Erwerb als Unternehmer für sein Unternehmen tätigt.
"Im Fall des Erwerbs eines Gegenstandes durch einen Unternehmer mit Hinweis auf die unternehmerische Nutzung im anderen Mitgliedstaat wird der ig Erwerb zur Gänze der USt unterliegen, auch wenn der Gegenstand nicht oder nur teilweise dem Unternehmensbereich zugeordnet werden soll" (Tumpel in Melhardt/Tumpel, UStG Art 1 Rz 44).
Handelt der Erwerber als Unternehmer, ist beim ig Erwerb die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland vorzunehmen. Dem Erwerber steht allerdings, anders als bei Erwerben für sein Unternehmen, hieraus kein Vorsteuerabzug zu, er wird daher wie ein Letztverbraucher endgültig mit der Umsatzsteuer belastet.
Ergänzende Ermittlungen
Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Es steht weder fest, ob der Bf gegenüber dem Verkäufer als Unternehmer, der für sein Unternehmen handelt, aufgetreten ist, noch wofür die Pferde tatsächlich verwendet wurden.
Fest steht, dass sich auf beiden Kaufvertragsausfertigungen des Verkäufers die UID-Nummer des Bf befindet.
Der Verkäufer soll gegenüber den deutschen Finanzbehörden angegeben haben, der Bf habe erklärt, die Pferde innergemeinschaftlich für sein Unternehmen zu erwerben und habe deswegen seine USt-ID Nr. ATU 36***** mitgeteilt.
Der Bf hat bislang nicht erklärt, wie der Verkäufer zu seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gekommen ist und als welchen Gründen die Käufe laut Kaufverträgen in Deutschland umsatzsteuerfrei belassen wurden.
Auch wenn der Bf erklärt, die Pferde "privat" zu verwenden, hat es das Finanzamt bislang - trotz einer Nachschau beim Bf und zahlreichen Bescheiderlassungen - unterlassen festzustellen, wofür die importierten Pferde verwendet werden, insbesondere ob - und von wem - diesbezüglich eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wurde.
Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung sind daher gemäß § 278 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufzuheben.
Das Finanzamt wird zunächst den Bf als Partei und Uschi P***** als Zeugin förmlich zu den Umständen der beiden Käufe zu vernehmen haben. Ferner wird das Finanzamt zu erheben haben, was die "L***** H***** R*****" war und welche Tätigkeiten diese entfaltet hat.
Sollte in weiterer Folge vom Bf bestritten werden, dass die UID-Nummer des Bf von diesem oder einem Dritten in seinem Auftrag dem Verkäufer zum Nachweis des Erwerbs für Unternehmenszwecke mitgeteilt wurde, wäre im Wege der Amtshilfe das zuständige deutsche Finanzamt um zeugenschaftliche förmliche Einvernahme des Verkäufers zu ersuchen und das Ergebnis dieser Beweisaufnahme dann mit dem Bf zu erörtern.
Im Hinblick auf den Umfang der - teilweise im Amtshilfeweg - durchzuführenden Ermittlungen und dem Umstand, dass bereits eine Nachschau stattgefunden hat sowie wiederholt Bescheide erlassen wurden, ohne die näheren Umstände der Käufe verfahrensrechtskonform zu ermitteln, ist einer Kassation nach § 278 BAO der Vorrang vor Ermittlungen gemäß § 269 BAO zu geben.
Revisionszulassung
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. Abs. 9 B-VG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob im - bislang noch nicht feststehenden - Fall des Erwerbs eines Gegenstandes durch einen Unternehmer mit Hinweis auf die unternehmerische Nutzung im anderen Mitgliedstaat der ig Erwerb zur Gänze der USt unterliegt, auch wenn der Gegenstand nicht dem Unternehmensbereich zugeordnet werden soll, ist nicht ersichtlich.
Die Revision ist daher im Hinblick auf die Bindungswirkung nach § 278 Abs. 3 BAO des gegenständlichen Beschlusses zuzulassen.
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 28 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 2 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1 Art. 1 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102426.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at