Für den Zeitraum zwischen Bachelor- und Masterstudium besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7102905/2014-RS1 | § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 normiert ab einen eigenständigen Anspruch auf Familienbeihilfe nur für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, nicht aber für den Zeitraum zwischen zwei Studien. Da nach § 54 UG 2002 ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen ist (sh. , unter Hinweis auf ), wird diese Berufsausbildung durch Ablegung der letzten in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Prüfung beendet. Ab diesem Zeitpunkt besteht somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Erst mit Beginn einer weiteren Berufsausbildung (Masterstudium) lebt der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder auf. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., X., gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum November 2012 bis September 2013 (Tochter S.) zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als der Rückforderungszeitraum auf die Monate November 2012 bis Februar 2013 und Mai 2013 bis September 2013 eingeschränkt wird.
Berechnung des Rückforderungsbetrages für S.:
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Bisher | € |
Familienbeihilfe | 1.679,70 |
Kinderabsetzbetrag | 642,40 |
Gesamt | 2.322,10 |
Neu (Reduktion um zwei Monate: FB 152,70 x 2=305,40; KAB: 58,40 x 2 = 116,80) | |
Familienbeihilfe | 1.374,30 |
Kinderabsetzbetrag | 525,60 |
Gesamt | 1.899,90 |
Der Rückforderungsbetrag laut Bescheid vom reduziert sich um 422,20 € und beträgt daher nunmehr gesamt (inklusive des in Rechtskraft erwachsenen Rückforderungsbetrag für K.) 4.390,50 €.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer bezog für seine Tochter S., geb. 1990, für den Streitzeitraum November 2012 bis September 2013 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Das Finanzamt forderte im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen mit Bescheid vom die für den oben genannten Zeitraum bezogenen Beträge mit der Begründung zurück, dass der Bf. trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht habe und dadurch seiner Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sei. Es müsse daher angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe bzw. bestehe.
Der Bf. führte in seiner gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachten Beschwerde vom begründend aus, dass alle abverlangten Unterlagen erbracht worden seien und somit die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kindergeldes nicht gerechtfertigt seien. S. habe am ihre Fachprüfung an der Universität Klagenfurt absolviert und sei somit noch für das Wintersemester 2012/2013 dort gemeldet gewesen. Der Beginn des Masterstudiums in Wien sei aber erst im März 2013 möglich gewesen, wo sie im Sommersemester 2013 gemeldet gewesen sei, wie auch schon aus den von ihm erbrachten Unterlagen ersichtlich sei.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ab; von den im Gesetz taxativ genannten Anspruchsgründen auf Familienbeihilfe könne nur zweifelhaft sein, ob sich S. im hier allein maßgeblichen Zeitraum (November 2012 bis September 2013) in Berufsausbildung im Sinn des zitierten § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befunden habe.
Ein Universitätsstudium und damit die universitäre Berufsausbildung iSd FLAG 1967 ende mit dem Tag der erfolgreichen Ablegung der letzten erforderlichen Prüfung. Das Bachelorstudium Angewandte Kulturwissenschaft an der Uni Klagenfurt sei am abgeschlossen worden. Damit habe sich die Tochter für den nachfolgenden Zeitraum nicht mehr in Berufsausbildung befunden. Das Masterstudium Historisch-Kulturwissenschaftliche Europaforschung an der Uni Wien sei erst im Sommersemester 2013 inskribiert worden.
Dass dieses Studium von der Tochter ernsthaft und zielstrebig betrieben worden sei, sei weder vom Bf. nachgewiesen worden noch seien Prüfungen in der Studiendatei der Uni Wien ersichtlich. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sich S. auch in diesem Zeitraum nicht in Berufsausbildung befunden habe.
Der Bf. stellte am über Finanzonline einen Vorlageantrag und ersuchte darin um "Neubearbeitung" des Bescheides über die Rückforderung der Familienbeihilfe.
Das Bundesfinanzgericht richtete an den Bf. folgendes Schreiben:
"Ihre Tochter S. hat ihr Bachelorstudium an der Universität Klagenfurt am abgeschlossen. In Ihrer Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid bringen Sie vor, sie habe das Masterstudium an der Universität Wien erst im Sommersemester 2013 beginnen können.
Da die Nachfrist für die Zulassung sowie die Meldung zur Fortsetzung im Wintersemester allerdings erst am 30.11. endet, ist nicht erkennbar, warum Ihre Tochter nicht schon im Wintersemester 2012/2013 mit ihrem Masterstudium hätte beginnen können.
Sie haben sodann mit Ihrem Vorlageantrag im März und April 2013 verfasste Mitschriften Ihrer Tochter vorgelegt.
Somit kann vorläufig davon ausgegangen werden, dass sich Ihre Tochter nur in diesen beiden Monaten in Berufsausbildung befunden hat, weshalb Ihrer Beschwerde (nur) für diesen Zeitraum stattgegeben werden könnte."
Der Bf. beantwortete das Schreiben wie folgt:
"Der Beginn des Masterstudiums war für meine Tochter im Wintersemester 2012/13 nicht möglich, da bis zum Ende der Nachfrist am noch nicht alle für die Anmeldung an der Universität Wien notwendigen Dokumente der Alpen Adria Universität Klagenfurt vorlagen.
Wie Ihnen vermutlich bekannt sein wird, müssen alle Dokumente des Bachelor-Abschluss von einem Notar beglaubigt bei der Universität Wien zur Masterstudiums-Anmeldung eingeschickt werden. Diese notariellen Beglaubigungen konnten daher leider auch nicht zeitgemäß bis zum erledigt werden, was eine Anmeldung bedauerlicherweise unmöglich machten.
Aus diesem Grund war meine Tochter für das Wintersemester 2012/13 noch an der Alpen Adria Universität Klagenfurt gemeldet und erst ab dem Sommersemester 2013 als Masterstudentin an der Universität Wien.
Meine Tochter hat auch in den Monaten Mai und Juni 2013 in Wien studiert, nur die Prüfungen nicht abgelegt. Die Mitschriften dieser Monate gibt es bedauerlicherweise nicht mehr."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gesetzliche Bestimmungen:
Nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 ist die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an die Voraussetzung der Berufsausbildung gebunden.
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die FB vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf FB erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der FB zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Tochter des Bf. schloss am das Bachelorstudium Angewandte Kulturwissenschaft an der Universität Klagenfurt ab. Mit inskribierte sie an der Universität Wien in der Studienrichtung Historisch-Kulturwissenschaftliche Europaforschung (Masterstudium).
Mit dem Vorlageantrag wurden im März und April 2013 verfasste Mitschriften der Tochter vorgelegt.
Rechtliche Würdigung:
Die Berufsausbildung endet mit Ablegung der letzten in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Prüfung (sh ). Die Tochter des Bf. hat somit am das Bachelorstudium Angewandte Kulturwissenschaft an der Universität Klagenfurt abgeschlossen und mit an der Universität Wien in der Studienrichtung Historisch-Kulturwissenschaftliche Europaforschung (Masterstudium) inskribiert. Die letzte Mitschrift datiert vom .
Da nach § 54 UG 2002 ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen ist (sh. ; die Behandlung der dagegen gerichteten VfGH-Beschwerde wurde mit Beschluss vom , B 1275/11, abgelehnt; , unter Hinweis auf ), hat die Tochter des Bf. mit Ablegung der letzten in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Prüfung eine Berufsausbildung abgeschlossen. Sie hat sodann mit eine weitere Berufsausbildung (Masterstudium) begonnen.
Da § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 ab einen eigenständigen Anspruch auf Familienbeihilfe nur für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung vorsieht, nicht aber für den Zeitraum zwischen zwei Studien, bestand von November 2012 bis Februar 2013 schon aus diesem Grund kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob eine Anmeldung zum Masterstudium bereits im Wintersemester 2012/2013 möglich gewesen wäre.
Für die Monate März und April 2013 hat der Bf. sodann Mitschriften seiner Tochter vorgelegt, die die Ernsthaftigkeit des Studiums dokumentieren. Für diese beiden Monate ist daher ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben. Ein Nachweis für die darauffolgenden Monate wurde allerdings nicht erbracht, weshalb insoweit kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist.
Der Beschwerde konnte daher nur insoweit entsprochen werden, als der Rückforderungszeitraum auf die Monate November 2012 bis Februar 2013 und Mai 2013 bis September 2013 eingeschränkt wird.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da einerseits die Rechtsfrage, dass Bachelor- und Masterstudium keine Einheit bilden, durch die höchstgerichtliche Judikatur geklärt ist, und andererseits der Umstand der Ersthaftigkeit der Berufsausbildung keine Rechts-, sondern eine Sachverhaltsfrage darstellt. Gegen dieses Erkenntnis ist daher keine (ordentliche) Revision zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102905.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at