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Werbungskosten im Zusammenhang mit steuerpflichtigem Ausbildungskostenersatz durch den nächsten Arbeitgeber
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In den Praxis-News vom März 2020 (ASoK 2020, 116 f) wurde eine Entscheidung des BFG kritisiert, wonach ein Arbeitnehmer in seiner Veranlagung hinsichtlich der Rückzahlung von Ausbildungskosten nur die Lohnsteuer, die der neue Arbeitgeber hinsichtlich der Übernahme dieser Kosten abführt, als Werbungskosten geltend machen kann ().
Der VwGH hat diese Entscheidung nunmehr aufgehoben und klargestellt, dass naturgemäß der volle aus dem versteuerten Einkommen geleistete Ausbildungskostenrückersatz als Werbungskosten angesetzt werden kann.