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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.07.2015, RV/5100043/2015

Mehrjähriger Schulbesuch der Kinder in einem Drittland steht der Familienbeihilfengewährung entgegen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom , betreffend die Verwehrung der Familienbeihilfe für die Kinder B. und C. "ab Dezember 2013" zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die pro Kind gesondert gestellten Anträge der Beschwerdeführerin (kurz Bf.) vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Töchter B. (geb. 0.0.1995) und C. (geb. X.X.1998) für den Zeitraum "ab Dezember 2013" ab. Begründend führt die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung sinngemäß aus, dass beide Töchter der Bf. in Bosnien eine Schule besuchen würden und demnach die Anträge entsprechend abzuweisen gewesen wären.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde vom . In diesem Schriftsatz bringt die Bf. vor, dass ihre Tochter B. seit drei Jahren eine Islamische Religionsschule in Bosnien (D.) besuche. Bislang hätte die Bf. für ihre Tochter als ordentliche Schülerin auch die Beihilfe gewährt bekommen. Nun sei B. volljährig und sie würde diesen Schulbesuch in Bosnien mit diesem Schuljahr (somit 2014) beenden. Begründet sei der Schulbesuch im Ausland dadurch, da es keine entsprechende Schulform in Österreich gäbe. Für die Tochter C. liege grundsätzlich ein gleichgelagerter Sachverhalt vor. Sie besuche seit September 2013 ebenfalls die selbe Schule wie B.. Bei der Vorgangsweise des Finanzamtes käme es nun dazu, dass für eine Tochter für die Zeit der Ausbildung die Beihilfe gewährt worden sei, während die Abgabenbehörde für das zweite Kind das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beihilfe verneine. Die Ausbildungsdauer an der Islamischen Religionsschule in Bosnien betrage vier Jahre.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Unter Zitierung der maßgeblichen Rechtsbestimmungen - insbesondere des § 5 Abs. 3 FLAG - führt die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung zusammengefasst aus, dass sich die beiden genannten Kinder der Bf. - und zwar B. seit September 2010 und C. seit September 2013 - in Bosnien aufhalten würden und demnach der Ausschlussgrund nach der zuvor genannten Gesetztesbestimmung vorliege. Diese rechtliche Regelung schließe die Gewährung einer Beihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten würden, aus.

Im Vorlageantrag vom führt die Bf. aus, dass die Abgabenbehörde die Rückforderung der Beihilfe zuzüglich des Kinderabsetzbetrages damit begründe, dass ihre beiden genannten Kinder im Zeitraum von Oktober 2010 bis Oktober 2013 ihren Lebensmittelpunkt nicht in Österreich innegehabt hätten und somit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Beihilfengewährung nicht vorgelegen wären. Ihre beiden Kinder würden in Bosnien die Islamische Religionsschule besuchen, wobei dies durch die dem Finanzamt vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen belegt sei. Auch von der Islamischen Religionsgemeinschaft in A. werde bestätig, dass diese Ausbildungsart in Österreich nicht vorhanden sei. Der Schwerpunkt dieser Schulausbildung liege im Islamischen Religionsunterricht sowie in der Erziehung der Kinder. In den Schulferien würden sich beide Töchter in Österreich aufhalten, seien auch hier in Österreich geboren und besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Des Weiteren verweist die Bf. in dieser Eingabe darauf, dass auch im Kommentar zum FLAG von Csaszar/Lenneis/Wanke mehrere positive Entscheidungen (z.B. -K/06) im Zusammenhang mit dem Besuch einer Religionsschule erwähnt seien. Außerdem finde sich im genannten Kommentar auf Seite 98 unter Namhaftmachung des VwGH-Erkenntnisses vom , 2000/14/0192 jene Ausführung, dass das Fehlen eines gesetzlich festgelegten Ausbildungsweges in Österreich für die Bewertung ob eine Berufsausbildung vorliege, keine Schädigung darstelle. Im Übrigen spreche der VwGH in seiner Entscheidung vom , 2009/16/0178 davon, dass bei einem 22 Monate währenden Aufenthalt in Österreich keinesfalls von einem ständigen Aufenthalt eines Kindes im Ausland auszugehen sei. Im Umkehrschluss folge daraus, dass ein Schulbesuch im Ausland auch zu keinem dauernden Aufenthalt außerhalb Österreichs führe. Der Lebensmittelpunkt ihrer Töchter wäre weiterhin in Österreich gelegen, da diese sämtliche Ferienzeiten hier verbringen würden, die Bf. den Lebensunterhalt für sie bestreite und die Kinder nach Ende ihrer Ausbildung wiederum nach Österreich zurückkehren würden.

Das Finanzamt legte den betreffenden Akt, der ausschließlich den von der Bf. angefochtenen Bescheid über die Verwehrung der Beihilfe für die beiden Kinder B. und C. für den Zeitraum "ab Dezember 2013" vom zum Gegenstand hat, mit  dem Bundesfinanzgericht (kurz BFG) zur Entscheidung vor.

II. Rechtslage:

Die für das anhängige Verfahren wesentlichen Rechtsbestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes bezüglich der Gewährung einer Familienbeihilfe lauten in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:

§ 2 FLAG:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. ...

...

§ 5 FLAG:

...

(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

§ 10 FLAG:

...

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

...

III. Sachverhalt:

Die Bf. brachte beim Finanzamt im Dezember 2013 für ihre beiden genannten Kinder jeweils einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ein. Die ältere Tochter der Bf. B. ist am 0.0.1995 geboren und besuchte seit September 2010 eine Islamische Religionsschule in Bosnien, welche sie im Juni 2014 abgeschlossen hat. Danach kehrte sie endgültig zum Haushalt der Eltern nach Österreich zurück und betreibt seit Oktober 2014 ein Studium an der E. Universität in A.. Die Ferien während des Schulbesuchs in Bosnien verbrachte B. bei den Eltern in Österreich während sie sich die übrige Zeit in Bosnien aufhielt.
Die am X.X.1998 geborene C. besucht im hier relevanten Zeitraum "ab Dezember 2013" gleichfalls die selbe Schule in Bosnien wie ihre zuvor genannte Schwester, jedoch erst ab September 2013. Die Ausbildungsdauer der genannten Religionsschule beträgt vier Jahre. Auch C. verbringt die Ferien in Österreich bei ihren Eltern, während sie die übrige Zeit des jeweiligen Schuljahres in Bosnien verweilt.     

IV: Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Der obenstehende Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und findet auch ausdrücklich Bestätigung durch das Vorbringen der Bf. sowie durch die von ihr im bisherigen Verfahren beigebrachten Unterlagen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BFG ist ausschließlich der von der Bf. angefochtene Bescheid des Finanzamtes vom . Mit diesem wurde der nunmehrigen Bf. die Zuerkennung der Beihilfe für ihre Kinder B. und C. für einen Zeitraum "ab Dezember 2013" verwehrt. Jene Vorbringen der Bf. in ihrem Vorlageantrag vom , die demnach in einem Zusammenhang mit einem Rückforderungsbescheid stehen, können demnach nicht Sache der gegenständlichen Entscheidung sein. Der von der Bf. angefochtene Bescheid des Finanzamtes vom spricht über die Verwehrung der Familienbeihilfe für die beiden zuvor bereits genannten Kinder „ab Dezember 2013" ab. Einen Endzeitpunkt, bis zu dem die Abgabenbehörde „abweisend" über die Anträge auf Gewährung der von der Bf. beantragten Beihilfe entschieden hat, findet sich in dieser Entscheidung nicht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt dieser Abspruch mangels eines festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. z.B. ). Dies bedeutet, dass der angefochtene Bescheid seine Wirkung auch auf jene Zeiträume nach Dezember 2013 entfaltet, bis sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Eine Änderung der Sachlage trat beim Kind B. mittlerweile unstrittig dadurch ein, da dieses im Juni 2014 ihre Ausbildung in Bosnien abgeschlossen hat und wiederum nach Österreich zurückkehrte. Demnach ist die Entscheidungsbefugnis des BFG, ob mit dem angefochtenen Bescheid der Bf. zu Recht die Beihilfe für ihre Tochter B. verwehrt wurde unter Berücksichtigung der monatlichen Betrachtungsweise im Sinne des § 10 Abs. 2 FLAG auf einen Zeitraum von Dezember 2013 bis einschließlich Mai 2014 - während dieser Zeit besuchte B. die vierte Klasse der Islamischen Religionsschule in Bosnien - begrenzt. Hingegen ergibt sich nach der Aktenlage kein Hinweis bezüglich der Tochter C., dass auch bei diesem Kind eine geänderte Sachlage eingetreten wäre und demnach der ausgesprochene Zeitraum bezüglich der Verwehrung der Familienbeihilfe einzuschränken ist. Vielmehr ist nach dem Vorbringen der Bf. davon auszugehen, dass auch C. ebenfalls nach Abschluss der vierjährigen Religionsschule in Bosnien (voraussichtlich somit im Juni 2017) nach Österreich zurückkehren und erst dadurch gleichfalls - wie bei B. - eine Änderung des Sachverhalts eintreten wird.

Nach § 5 Abs. 3 FLAG - auf den bereits das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung zutreffend verwiesen hat - ergibt sich ein Ausschlussgrund des Beihilfenanspruches für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Der ständige Aufenthalt im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung ist nach der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B, ) nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Nach der zuletzt genannten Regelung hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Der ständige Aufenthalt gem. § 5 Abs. 3 FLAG ist daher rein nach objektiven Kriterien der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit einer Person zu beantworten (vgl. auch Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 9 zu § 5). Es kommt demnach nicht darauf an, dass die Bf. auch für die Zeitdauer des Schulbesuchs in Bosnien für den Lebensunterhalt ihrer beiden Kinder aufkommt und weiters ihre Töchter bereits zu Beginn ihres Schulbesuchs im Ausland den Plan verfolgten nach Abschluss der vierjährigen Schule nach Österreich zurückzukehren. Im bereits vorgenannten VwGH Erkenntnis vom hat das Höchstgericht eine Aufenthaltsdauer im Ausland von fünfeinhalb Monaten gerade noch als vorübergehenden Aufenthalt angesehen. Ein bereits etwa einjähriger Auslandsaufenthalt der einem Schulbesuch im Ausland dient, ist jedoch nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erkenntnis vom , 2012/16/0008) als ständiger Aufenthalt iS des § 5 Abs. 3 FLAG zu werten. Das Verbringen der Ferien der Kinder bei den Eltern in Österreich ist dabei lediglich als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, die zu keiner Unterbrechung des ständigen Aufenthalts der Kinder im Ausland führt (vgl. wiederum Nowotny im FLAG-Kommentar Csaszar/Lenneis/Wanke, Rz 9 zu § 5 FLAG).

Wenn die Bf. in ihrem Vorlageantrag u.a. auf eine Entscheidung des -K/06 verweist, ist dazu auszuführen, dass sich in dieser Entscheidung der damalige UFS lediglich mit der Frage auseinandersetzte, ob der Besuch einer Bibelschule eine Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG darstellt, hingegen jene Frage des ständigen Aufenthalts im Sinne des FLAG nicht aufgeworfen hat (vgl. auch UFS RV/0951-W/13). Gleiches gilt für das von der Bf. genannte VwGH-Erkenntnis vom , 2000/14/0192 in dem das Höchstgericht feststellte, dass das Fehlen eines gesetzlich festgelegten Ausbildungsweges in Österreich für die Bewertung ob eine Berufsausbildung vorliege, keine Schädigung darstelle. Mit diesen beiden von der Bf. genannten Entscheidungen kann demnach für das anhängige Verfahren aus jenem Grund nichts gewonnen werden, da hier nicht zu beurteilen ist ob eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG vorliegt, sondern ob im hier maßgeblichen Zeitraum der ständige Aufenthalt der beiden Kinder durch ihren Schulbesuch in Bosnien im Sinne des FLAG als im Ausland gelegen gilt und dadurch nach § 5 Abs. 3 leg cit der Ausschlussgrund für die Beihilfengewährung erfüllt ist. Wie bereits vorstehend erwähnt führt ein einjähriger Schulbesuch im Ausland zu einem ständigen Auslandsaufenthalt, der auch durch das Verbringen der Schulferien in Österreich im Haushalt der Eltern nicht unterbrochen wird (vgl. auch Kuprian, "Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem Drittland", UFS Journal 2011/10/371). Auch zieht die Bf. unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des  offensichtlich falsche Schlussfolgerungen. In dieser Entscheidung sprach das Höchstgericht zum wiederholten Male aus, dass die Frage des ständigen Aufenthalts iS des § 5 Abs. 3 FLAG nach den Gesichtspunkten des § 26 Abs. 2 BAO und somit nach dem objektiven Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit zu beurteilen sei. Dabei stellte der VwGH in diesem Erkenntnis sinngemäß fest, dass es keine Verfehlung der belangten Behörde wäre, wenn diese bei einem 22 Monate dauernden, ununterbrochenen Aufenthalt eines Kindes im Inland von einem ständigen Aufenthalt in Österreich ausgegangen sei. Aus dieser Aussage abzuleiten, dass dadurch ein Schulbesuch im Ausland zu keinem dauernden Aufenthalt außerhalb Österreichs führe ist für das BFG nicht nachvollziehbar. Vielmehr bestätigt dieses Erkenntnis im Umkehrschluss, dass bei einem - wie hier gegebenen vierjährigen - Schulbesuch im Ausland ein ständiger Auslandsaufenthalt vorliegt.    

Im anhängigen Verfahren steht außer Streit, dass die Tochter B. im hier relevanten Zeitraum (Dezember 2013 bis Mai 2014) ihren ständigen Aufenthalt nach § 26 Abs. 2 BAO in Bosnien hatte und folglich der Ausschlusstatbestand für eine Beihilfengewährung nach § 5 Abs. 3 FLAG greift. Kein anderes Bild ergibt sich für das Kind C., das seit September 2013 eine Schule in Bosnien besucht und demnach ebenfalls den Tatbestand nach § 5 Abs. 3 FLAG unstrittig "ab Dezember 2013" erfüllt. Das Finanzamt verwehrte demnach zu Recht der Bf. für ihre beiden Kinder die Gewährung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die hier relevante Streitfrage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere durch das Erkenntnis vom , 2012/16/0008) ausreichend geklärt, wodurch eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Linz, am

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