Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.07.2015, RV/5100799/2013

Wegstreckenwahl beim Pendlerpauschale - sinnvollste Wegstrecke maßgebend

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen die Bescheide des Finanzamtes (St. Nr.: xxx/xxxx) vom , betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 sowie Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2011 (§ 299 BAO) zu Recht erkannt: 

Die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Die Beschwerde betreffend Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2011 (§ 299 BAO) wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

In seiner Einkommensteuererklärung 2011 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Erhöhungsbetrages für Sonderausgaben (3 Kinder), der Kinderfreibeträge sowie des großen Pendlerpauschales für eine Entfernung über 20 km.

Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2011 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass für 2011 für kein Kind Familienbeihilfe bezogen worden sei. Es würde daher weder der Kinderfreibetrag noch der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehen.
Die kürzeste Verbindung zwischen Wohnadresse und Arbeitsort würde laut Google-Maps 18,9 km betragen. Es würde daher nur das Pendlerpauschale in Höhe von 372,00 € zustehen.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 eingereicht.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für Alleinverdienerabsetzbetrag, Kinderabsetzbeträge vorliegen würden, da der Familienbeihilfenbezug gegeben gewesen sei.
Die Entfernung für das Pendlerpauschale sei nicht nach Google zu berechnen, sondern nach der tatsächlichen Wegstrecke zum Arbeitsplatz.

In einer Mitteilung des Finanzamtes wurde Familienbeihilfe in folgendem Umfang gewährt:
 < Kind  K1 : 6/2011 - 8/2012
 < Kind  K2 : 10/2004 - 8/2008
 < Kind  K3 : 11/2003 - 8/2008
 < Kind  K4 : 11/2003 – 8/2008

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom (Einkommensteuer 2011) geändert.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Jahr 2011 lediglich für ein Kind ( K1 , 6-12/2011) Familienbeihilfe bezogen worden sei. Dieses Kind sei in der eingereichten Einkommensteuererklärung nicht angeführt worden. Der Mehrkindzuschlag würde daher nicht zustehen.
Zur Ermittlung des Pendlerpauschales sei die kürzeste Straßenverbindung heranzuziehen. Diese würde im gegenständlichen Fall unter 20 km betragen. Die Berufung sei daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen gewesen.

Anmerkung Richter: Entgegen der Begründung wurde allerdings bei der Berechnung des Einkommens ein Pendlerpauschale in Höhe von 1.476,00 € berücksichtigt – großes Pendlerpauschale für eine Wegstrecke über 20 km.

In seiner Einkommensteuererklärung 2012 vom beantragte der Beschwerdeführer wiederum die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Die Anzahl der Kinder für welche Familienbeihilfe bezogen worden sei, wurde mit 1 angegeben.
Das Pendlerpauschale wurde mit einem Betrag von 1.476,00 € beantragt.

Mit Einkommensteuerbescheid 2012 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2012 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Hinsichtlich der Abweichungen wurde auf die Begründung des Vorjahresbescheides der Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Mit Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2011 vom wurde der Bescheid vom gemäß § 299 BAO aufgehoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Abgabenbehörde erster Instanz einen Bescheid aufheben könne, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweisen würde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom (Einkommensteuer 2011) geändert.
Entsprechend der Begründung zur Berufungsvorentscheidung würde lediglich das Pendlerpauschale bis 20 km zustehen. Irrtümlich sei jedoch der eingegebene Betrag von 1.476,00 € nicht berichtigt worden.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Bescheid über die Aufhebung gemäß § 299 BAO eingereicht.
Es würde sich um eine bereits entschiedene Sache handeln. Es sei nicht gewiss, ob eine Rechtswidrigkeit vorliegen würde. In der bereits erledigten Berufung in derselben Sache sei derselbe Grund, der jetzt zur Aufhebung Anlass geben solle, anders entschieden worden. Daher sei die Aufhebung rechtswidrig. Es werde um Rücknahme der Aufhebung beantragt.

Mit Eingabe vom wurde auch ein Vorlageantrag hinsichtlich Einkommensteuer 2011 eingereicht.
Es sei ein zweites Mal eine erste Berufungsvorentscheidung erlassen worden, obwohl bereits eine Berufungsvorentscheidung in derselben Sache am erlassen worden sei.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Bescheid vom (Einkommensteuer 2012) eingereicht.
Das Pendlerpauschale wurde mit einem Betrag von 1.476,00 € begehrt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Arbeitsort Pucking sei. Bei Arbeitsbeginn um 7:30 Uhr und Arbeitsende um 15:15 Uhr würde das öffentliche Verkehrsmittel in eine Richtung mehr als 1 1/2  Stunden dauern. Laut Rz 255 LStR würde hier ein Betrag von 1.476,00 € zustehen. Die Entfernung für das Pendlerpauschale sei nicht nach Google zu berechnen, sondern nach der tatsächlichen Wegstrecke zum Arbeitsplatz.

Zur Vervollständigung des Sachverhaltes wird hier auch auf die Berufungserledigung vom hinsichtlich Antrag auf Gewährung eines Mehrkindzuschlages verwiesen.
Mit Bescheid wurde diese Berufung als gegenstandslos erklärt, da die Berufung mit Anbringen vom zurückgenommen wurde (nachdem der zuständige Referent darauf hingewiesen hat, dass in den Jahren 2011 und 2012 weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Gattin Familienbeihilfe für zumindest drei Kinder bezogen wurde - § 9 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
„Aufgrund der nunmehr vorliegenden Aktenlage ziehe ich namens meines Mandanten die Berufung hinsichtlich Mehrkindzuschlag zurück.“

Mit Vorlagebericht vom (Einkommensteuer 2011; Bescheidaufhebung § 299 BAO und Einkommensteuer 2012) wurden gegenständliche Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr zuständig: Bundesfinanzgericht).

Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Dürchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

ENTSCHEIDUNG

A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

a) Mehrkindzuschlag (3 Kinder):

Der Beschwerdeführer (bzw. seine Gattin) hat in folgenden Zeiträumen Familienbeihilfe bezogen:
 < Kind  K1 : 6/2011 - 8/2012
 < Kind  K2 : 10/2004 - 8/2008
 < Kind  K3 : 11/2003 - 8/2008
 < Kind  K4 : 11/2003 – 8/2008

Mit Bescheid vom wurde die Berufung hinsichtlich Mehrkindzuschlag als gegenstandslos erklärt, da die Berufung zurückgezogen wurde, nachdem der Referent auf den Bezug von Familienbeihilfe hingewiesen hat.

b) Pendlerpauschale:

 < Anschrift Wohnung des Beschwerdeführers:
Straße 17, L
 < Anschrift Arbeitsstätte des Beschwerdeführers:
Weg 2, H

c) Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO (Einkommensteuer 2011):

 < Erstbescheid ESt 2011: : Pendlerpauschale unter 20 km
 < Berufung ESt 2011: : tatsächliche Wegstrecke für Pendlerpauschale ist ausschlaggebend.
 < Berufungsvorentscheidung ESt 2011: : Pendlerpauschale lt. Veranlagung in der Berechnung des Einkommens: 1.476,00 €. In der Bescheidbegründung wurde angeführt, dass die Wegstrecke unter 20 km beträgt.
 < Aufhebungsbescheid § 299 BAO ESt 2011: : Spruch des Bescheides hat sich als nicht richtig erwiesen.
 < Berufungsvorentscheidung ESt 2011: : Korrektur Pendlerpauschale wie in der ursprünglichen Begründung (bis 20 km).
 < Berufung gegen Bescheidaufhebung § 299 BAO: : bereits entschiedene Rechtssache.
 < Berufung gegen ESt 2011 (Vorlageantrag): : ein zweites Mal eine Berufungsvorentscheidung erlassen, obwohl bereits eine Berufungsvorentscheidung in derselben Sache erlassen wurde.

B) Rechtliche Würdigung:

a) Mehrkindzuschlag:

Zum Mehrkindzuschlag ist anzuführen, dass dieser bereits mit Bescheid vom erledigt wurde.

b) Pendlerpauschale:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale
 < bei mehr als 20 km bis 40 km 1.476 Euro jährlich.

Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. ) führt hinsichtlich der Fahrtstrecke aus, das unter „Fahrtstrecke“ jene Strecke zu verstehen ist, deren Benützung mit dem KFZ nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für die täglichen Fahrten eines Pendlers sinnvoll ist. Es ist auch auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von Lärm und Abgasen im Wohngebiet Bedacht zu nehmen.

In den Bescheidbegründungen wurde auf „Google-Maps“ verwiesen. Hier würde sich eine Entfernung von 18,9 km zwischen Wohnort und Arbeitsstätte ergeben.

Recherchen des zuständigen Richters haben jedenfalls andere Entfernungen zu Tage gebracht.
Laut Routenplaner „viamichelin“ und „herold“ beträgt die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort jedenfalls über 22 km.
Auch laut Pendlerrechner des BMF (allerdings für den streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht gültig) ergab eine Entfernung von 23 km und eine Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels.

Die hier aufgezeigten Wegstrecken scheinen für die zurückzulegende Strecke am sinnvollsten unter Beachtung von Wegzeit sowie Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs.

Unter diesen Gegebenheiten war diesem Beschwerdepunkt stattzugeben.

Pendlerpauschale für 2011 und 2012: 1.476,00 €

c) Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO:

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde einen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. tritt durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat.

Gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO hat ein Bescheid eine Begründung zu enthalten.

Wie aus obigen Darstellungen ersichtlich ist, enthielt die Berufungsvorentscheidung vom jedenfalls eine Begründung welche nicht zu den Bemessungsgrundlagen gepasst hat. Das Finanzamt hat auch bereits im Erstbescheid vom zum Ausdruck gebracht, dass ein Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von unter 20 km zu berücksichtigen ist.
In dem nunmehr aufgehobenen Bescheid wurden irrtümlicherweise die erklärten Beträge übernommen. Es ist aber unmissverständlich ersichtlich (Begründung) dass das zuständige Finanzamt lediglich eine Wegstrecke von unter 20 km ermittelt hat.
Nach Ansicht des erkennenden Richters liegt somit klar ein Spruch vor, der sich als nicht richtig erweist.
Somit ist eine Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO jedenfalls zulässig.

C) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung und auch der im Ermittlungsverfahren unstrittig festgestellten Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist einer Revision nicht zuzustimmen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100799.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at