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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.09.2015, RV/7100093/2010

Werbungskosten eines angestellten Spitalsarztes (Fahrtkosten, Digitalkamera, Notebook)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde (vormals Berufung) des Dr.  A**** E**** B**** , nnnn   R***-Ort , G****-Straße_123 , nunmehr vertreten durch QUINTAX gerlich-fischer-kopp steuerberatungsgmbh, 5020 Salzburg, Rainbergstraße 3a, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2005 sowie betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2006 entschieden:

Die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2005 wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2005 bleiben unverändert.

Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2006 wird teilweise Folge gegeben.

Die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2006 werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer ist Arzt. Bis Mai 2007 hatte er seinen Hauptwohnsitz in Wien.

In den Streitjahren war der Beschwerdeführer in verschiedenen Krankenhäusern in Westösterreich beschäftigt; er hatte aus diesem Grund im Zeitraum bis in R***-Ort, von bis Ende 2003 in W****-Ort und ab erneut in R***-Ort jeweils einen beruflich veranlassten Nebenwohnsitz. In der Zeit von bis war er arbeitslos.

In den genannten Krankenhäusern war der Beschwerdeführer Fortbildungsreferent. Er besuchte zahlreiche Fortbildungsveranstaltungen und hatte das dabei erworbene Fachwissen im Krankenhaus weiterzugeben.

Der Beschwerdeführer machte die Aufwendungen für die beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten (jeweils zweimal pro Monat, in einzelnen Streitjahren maximal in der Höhe des großen Pendlerpauschales) als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt führte beim Beschwerdeführer eine die Jahre 2002 bis 2006 betreffende Außenprüfung durch.

Die Prüferin traf zusammengefasst folgende Feststellungen:

Tz 1: Im Jahr 2002 rechnete die Prüferin eine vom Beschwerdeführer vergessene Honorarnote nachträglich den Einkünften aus selbständiger Arbeit hinzu, wodurch sich diese um 4.400 € erhöhten.

Weiters nahm die Prüferin eine jährliche Zuschätzung in Höhe von 5% des Jahreseinkommens vor, da der Beschwerdeführer die im Zuge der Außenprüfung benötigten Unterlagen nicht aufbewahrt gehabt habe.

Tz 2: Die Fahrtkosten zu in Wien stattgefundenen Aus- und Fortbildungsterminen anerkannte die Prüferin nicht als Betriebsausgaben. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführer s habe sich in Wien befunden; zur Abgeltung des erhöhten Aufwandes für die Fahrten zwischen Hauptwohnsitz und Unterkunft an der Arbeitsstätte sei die doppelte Haushaltsführung geltend gemacht worden. Die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung und der gesondert verrechneten Fahrtkosten würde eine doppelte Abgeltung des Aufwandes darstellen, was nicht zulässig sei.

Aufwendungen für verschiedene Anschaffungen wurden als privat veranlasst einkünfteerhöhend hinzugerechnet.
In diesem Zusammenhang wurden 50% der geltend gemachten AfA für einen digitalen Camcorder und eine Digitalkamera von der Prüferin ausgeschieden. Weiters wurde die geltend gemachte AfA für ein Gericom Notebook (angeschafft in der zweiten Hälfte 2004) und ein im Jahr 2006 angeschafftes weiteres Notebook ausgeschieden.
Darüber hinaus wurden 50% der Aufwendungen des Beschwerdeführers iZm der doppelten Haushaltsführung ausgeschieden.

In der Berufung wendet der Beschwerdeführer (durch seinen damaligen steuerlichen Vertreter) zusammengefasst ein, die Nichtaufnahme einer einzigen Honorarnote in seine Besteuerungsgrundlagen innerhalb von fünf Jahren rechtfertige nicht die Verhängung eines Sicherheitszuschlages, zumal es in den Jahren 2003 bis 2006 überhaupt keine Vertretungen für andere Ärzte gegeben habe und die eine Honorarnote aus dem Jahr 2002 von der Prüferin bereits erfasst worden sei.
Zu den Fahrten nach Wien zu Aus- und Fortbildungen bringt er vor, es sei eindeutig dokumentiert, dass er immer von auswärts angereist sei. Nur einmal im Jahr 2002 habe eine Veranstaltung im selben Bezirk stattgefunden, in dem sich auch sein Hauptwohnsitz befunden habe; im Anschluss an die Veranstaltungen sei er meistens wieder zurückgereist.
Die iZm der doppelten Haushaltsführung vorgenommene Kürzung um 50% sei nicht nachvollziehbar.
Der nicht anerkannte Camcorder sei weit überwiegend zu Dokumentations- und Forschungszwecken verwendet worden, angesichts der urlaubsbedingten Mitverwendung sei eine Kürzung von 20% angemessen und scheine den tatsächlichen Gegebenheiten am ehesten Rechnung zu tragen. Dies gelte auch für die Digitalkamera.
Auch das Notebook Gericom werde fast ausschließlich beruflich verwendet, sodass nur ein Privatanteil von 20% auszuscheiden sei. Auch die weiter angeschafften Notebooks würden nahezu ausschließlich beruflich verwendet, weshalb diesbezüglich kein Kürzungserfordernis gegeben sei.
Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer iZm den strittigen Fahrten nach Wien Tagesgelder geltend.
Die Wiederaufnahme sei unzulässig, da die Auswirkungen nur geringfügig seien.

Das Finanzamt erließ teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2006, wobei es der Berufung hinsichtlich des verhängten Sicherheitszuschlages stattgab.
Zu den gelten gemachten Aus- und Fortbildungskosten und Fahrten zur Ärztekammer bzw Vorstellungsgesprächen wiederholte das Finanzamt die bereits im Bericht über die Außen­prüfung dargestellte Ansicht, bei einer Anerkennung der Aufwendungen käme es zu einer doppelten Erfassung von Kosten, da aufgrund der Anerkennung der doppelten Haushaltsführung diese Aufwendungen zweimal erfasst würden. Bei doppelter Haushaltsführung liege keine Reise vor.
Als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kämmen unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dadurch erwüchsen, dass der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort wohnen müsse, wie insbesondere Aufwendungen für eine zweck­ent­sprechende angemietete Wohnung einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände. Im Zuge der Außenprüfung seien pauschal 50% der geltend gemachten Aufwendungen wie Telefon, HIFI Anlage, Fernseher, Wohnungsbedarf wie Holzblumen, Receiver, Stereoanlage, Schalen, Geschenkgutscheine IKEA, Damencitybike, DVD Recorder Panasonic, Kerzen etc nicht anerkannt worden. Nach Ansicht des Finanzamtes handle es sich dabei überwiegend nicht um erforderliche Einrichtungsgegenstände. Aus Vereinfachungsgründen - und zum Vorteil des Beschwerdeführer s - werde die von der Prüferin gewählte Vorgangsweise nicht geändert.
Wegen des Aufteilungsverbotes seien die Aufwendungen für Arbeitsmittel wie digitaler Cam­corder, Kamera, Speichermedien, Computer gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG grundsätzlich dem Privatbereich zuzuordnen. Nach Ansicht des Finanzamtes impliziere der in der Berufung angeführte Privatanteil von 20% keine (nahezu) ausschließliche Nutzung, die einen Abzug erlaube.

Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag. Er sei zu den Aus- und Fortbildungs­ver­anstaltungen, zur Ärztekammer und zu Vorstellungsgesprächen eigens angereist und unmittelbar danach wieder zurück nach W****-Ort bzw R***-Ort gefahren. Diese Fahrten hätten daher nichts mit seinen Familienheimfahrten zu tun und seien nicht bereits von der doppelten Haushaltsführung erfasst. Er habe nur gelegentliche Familienheimfahrten gemacht (dadurch sei auch seine Ehe zerbrochen).
Er „toleriere“ die pauschale Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung mit 50%.
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG enthalte ein Abzugsverbot für Aufwendungen der Lebensführung, auch wenn sie beruflich mitveranlasst seien. Die Arbeitsmittel wie digitaler Camcorder, Kamera, Speichermedien und Computer seien aus beruflicher Notwendigkeit angeschafft worden. Der Aufwand sei nicht in erster Linie auf die Lebensführung gerichtet, sodass § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG nicht zum Tragen komme. Die Gegenstände seien für die Ausübung der Tätigkeit als Fortbildungsreferent unbedingt notwendig, ohne diese könne er diese Tätigkeit nicht ausüben. Die Notwendigkeit biete das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zu einer hier nicht vorliegenden privaten Veranlassung.
Die berufliche Notwendigkeit sei im Streitfall eindeutig belegt. Erfahrungsgemäß würden Computer zumindest auch in geringem Ausmaß für private Zwecke genutzt. Die Verwaltungs­praxis gehe von einem mindestens 40%igen Privatanteil aus, wenn eine niedrigere private Nutzung nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werde (LStR 2002 Rz 339). Eine niedrigere private Nutzung sei eindeutig dokumentiert.
Hinsichtlich der Berücksichtigung eines Privatanteils von 20% bei Camcorder, Kamera, Speichermedien etc sei zu sagen, dass der angeführte Prozentsatz seitens des Beschwerdeführer s sehr großzügig als höchstens zu berücksichtigender Prozentsatz angesetzt worden sei. Somit sei eine mindestens 80%ige berufliche Nutzung dokumentiert, was eine Ausschließlichkeit iSd der Rechtsprechung dokumentiere.
Betreffend Notebooks Gericom wie auch die weiteren angeschafften Notebooks komme § 20 EStG nicht zur Anwendung. Dieses Notebook sei für die Berufsausübung notwendig, werde fast ausschließlich betrieblich genutzt. Der Beschwerdeführer habe vereinfacht einen großzügigen Privatanteil von 20% angesetzt. Die Kosten seien daher zu 80% zu berücksichtigen.

Mit Telefax vom zog der Beschwerdeführer (durch seinen nunmehrigen steuerlichen Vertreter) die Anträge auf Entscheidung über die Beschwerde durch einen Senat sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Soweit in der Darstellung des Verfahrensganges von der Berufung die Rede war, ist diese als Beschwerde zu verstehen bzw wird diese in der Folge als solche bezeichnet.

Fahrtkosten und Tagesgelder:

Im Beschwerdefall steht in Streit, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für Fahrten von seinem Arbeitsort in W****-Ort bzw R***-Ort nach Wien zu Fortbildungsveranstaltungen bzw zur Ärztekammer als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Das Finanzamt hat dies mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer mache bereits Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Wien steuerlich geltend. Daneben könnten nicht noch weitere Aufwendungen für diese Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen bzw zur Ärztekammer geltend gemacht werden. Diese Fahrten seien von den Familienheimfahrten mitumfasst. Mit den Familienheimfahrten seien alle Fahrten vom Arbeitsort nach Wien abgegolten bzw begrenzt.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es handle sich bei diesen Fahrten um beruflich veranlasste Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen bzw zur Ärztekammer.
Im Beschwerdeverfahren machte er zusätzlich zu diesen Fahrtkosten die Berücksichtigung von Tagesgeldern anlässlich dieser Fahrten geltend.

In diesem Zusammenhang ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer ist in den Streitjahren zu Fortbildungsveranstaltungen bzw zu Terminen bei der Ärztekammer nach Wien gereist, wobei er die Reise jeweils von seinem Arbeitsort antrat. Ob er im Anschluss noch seinen Hauptwohnsitz aufgesucht hat ist nicht feststellbar, nach der Lebenserfahrung ist dies jedoch für zumindest einen Teil dieser Termine (insbesondere für die zweitägigen Termine) anzunehmen, für einen anderen Teil der Termine ist jedoch auch das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft, er sei aus beruflichen Gründen unmittelbar danach wieder zurück an seinen Arbeitsort gereist und habe Hauptwohnsitz in Wien nicht aufgesucht.

Im Einzelnen handelt es sich im Jahr 2002 um folgende Termine:

: Diabetes und aktuelles Koronarsyndrom in Wien
: Tibiafixation im SMZ Ost in Wien
: Der alternde Mensch in der Rudolfstiftung in Wien
: Geriatrische Neuro-Rehabilitation in Wien
23.-: Herzschrittmacher Grundkurs in Wien
: Maligens Melanom im SMZ Ost in Wien
: Van Swieten Kongress in Wien
: Management von Lebermetastasen in Wien
: Der koronare Problemfall in Wien
: Termin Ärztekammer in Wien

Im Zusammenhang mit diesen Terminen machte der Beschwerdeführer Fahrtkosten von 1.851,20 EUR geltend.

In den Folgejahren machte der Beschwerdeführer iZm gleichartigen derartigen Terminen im Jahr 2003: 2.641,52 EUR, im Jahr 2004: 1.644,72 EUR, im Jahr 2005: 3.342,24 EUR und im Jahr 2006: 4.910,40 EUR geltend.

Im Rechtsmittelverfahren machte der Beschwerdeführer zusätzlich zu diesen Fahrtkosten Tagesgelder von 2002: 290,40 EUR, 2003: 580,80 EUR, 2004: 184,80 EUR, 2005: 369,60 EUR und 2006: 580,80 EUR geltend.

Die Höhe der geltend gemachten Fahrtkosten und der Tagesgelder ist unstrittig.

Rechtlich folgt daraus :

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 erster Satz EStG die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abzusetzen, wobei bei Kfz-Kosten eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt (Jakom/Lenneis EStG 2015, § 16 Rz 56 Stichwort Fahrtkosten).

Gemäß § 16 Abs 1 Z 9 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten. Diese Werbungskosten sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Eine Reise liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt aufgegeben wird, wobei eine Reise idR erst bei einer Entfernung von 20 bis 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit anzunehmen ist und ein zeitliches Ausmaß von drei Stunden überschritten sein muss. Als Mittelpunt der Tätigkeit gilt grundsätzlich die Betriebsstätte (Jakom/Lenneis EStG 2015, § 16 Rz 43 f).

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufs eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können (Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 17 Rz 17).

Für die Aufteilung von gemischten Reisen gilt Folgendes:

Wenn ein Aufwand einwandfrei und objektivierbar in einen betrieblichen/beruflichen Teil und einen privaten Teil aufteilbar ist, besteht kein Abzugsverbot. Dabei ist allgemein die Teilbarkeit eher gegeben, wenn eine zeitliche Abfolge von betrieblicher und privater Nutzung vorliegt. Der Aufteilungsmaßstab kann auch ein indirekt zeitlicher sein.

Für eine Mischreise ergibt sich daraus:

Es ist zwischen Reisen, die zusätzlich zu einem ausschließlich betrieblichen/beruflichen Reiseabschnitt einen getrennten Reiseabschnitt haben, und Reisen, die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen/beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm (untrennbare Gemengelage) geprägt sind, zu unterscheiden.

Bei der letztgenannten Art von Reisen (untrennbare Gemengelage) besteht ein Abzugsverbot. Ein solches liegt zB vor bei der touristische Pauschalreise eines Religionslehrers durch das Heilige Land.

Bei der erstgenannten Art, also der Reise mit getrennten Abschnitten, steht ein anteiliger Abzug zu.

Hinsichtlich der Fahrtkosten bei untergeordneter Mitveranlassung gilt Folgendes:

Die Aufteilung der Fahrtkosten einer Reise unterbleibt, wenn entweder der private Aspekt von bloß untergeordneter Bedeutung ist - dann uneingeschränkte Absetzbarkeit - oder der betriebliche/berufliche Aspekt - dann keine Absetzbarkeit der Fahrtkosten.
Die untergeordnete Bedeutung kann sich auch qualitativ aus einem unzweifelhaft im Vordergrund stehenden „auslösenden Moment“ für die Entscheidung zum Antritt der Reise ergeben:
Ist ein fremdbestimmtes betriebliches bzw berufliches Ereignis unzweifelhaft das auslösende Ereignis einer Reise, besteht uneingeschränkter Abzug der Fahrtkosten, auch wenn anlässlich einer solchen Reise auch private Unternehmungen stattfinden. Ein solcher Fall liegt bei einer dem Dienstnehmer vom Arbeitgeber angeordneten Dienstreise vor, oder bei Fahrten eines Rechtsanwalts zum Gerichtstermin in einer anderen Stadt.
Andererseits bewirkt ein im Zuge einer Urlaubsreise nebenbei wahrgenommener betrieblicher bzw beruflicher Termin als bloß untergeordneter Umstand keine (auch nicht eine anteilige) Berücksichtigung der Fahrtkosten (Hofstätter/Reichel, EStG § 20 Tz 3.2)

Im Streitfall war auslösendes Moment für die streitgegenständlichen Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen zweifellos die Funktion des Beschwerdeführers als Fortbildungsreferent an seiner Arbeitsstelle. Der private Aspekt eines allfälligen Besuches seines Hauptwohnsitzes trat dabei in den Hintergrund und war bloß von untergeordneter Bedeutung.

Damit erweisen sich jedoch die geltend gemachten Fahrtkosten und Tagessgelder als beruflich veranlasst und nicht als durch die Familienheimfahrten ausgeschlossen. Es liegen demzufolge Werbungskosten vor.
Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als berechtigt.

Camcorder, Digitalkamera:

In Streit stehen weiters die Aufwendungen (AfA) für einen Camcorder und eine Digitalkamera. Die Prüferin hat iZm diese Aufwendungen jeweils einen Anteil von 50% ausgeschieden, im Prüfungsbericht heißt es dazu allerdings missverständlich, diverse Anschaffungen seien privat veranlasst und würden im Zuge der Außenprüfung zugerechnet.

Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe diese Wirtschaftsgüter in bloß untergeordnetem Umfang privat verwendet („natürlich auch in den Urlauben“; E-Mail vom ). In der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer dazu ein privates Nutzungsausmaß von 20% an.

Wirtschaftsgüter des Haushaltes des Steuerpflichtigen sind grundsätzlich vom Verbot des Abzugs als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten umfasst. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine Aufteilung kann aber nicht vorgenommen werden, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Anlässe objektiv kein Aufteilungsmaßstab besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen nicht über die Behauptungsebene hinausgehen kann und keiner Überprüfung zugänglich ist. Soweit bei vielen Arten von Wirtschaftsgütern eine derartige objektive und einwandfreie Trennbarkeit nicht möglich ist, kommt eine Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw berufliche Veranlassung erbringt. Unter Umständen kann ein solcher Nachweis auch bloß für die über die Grundausstattung eines Haushaltes hinausgehenden Wirtschaftsgüter einer bestimmten Art möglich sein. Wirtschaftsgüter des Haushaltes und der Lebensführung, wie insbesondere Fernseher, Radio, MP3-Player, Foto(digital)kamera, Filmkamera, übliches Tageszeitungsabonnement, führen somit idR nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten ().

Im Streitfall liegt keine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung der strittigen Wirtschaftsgüter vor. Die geltend gemachten Aufwendungen für Camcorder und Digitalkamera sind daher zur Gänze und nicht bloß zur Hälfte nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Die angefochtenen Bescheide waren daher insoweit zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern.

Notebooks:

Im Beschwerdeverfahren sind weiters die Aufwendungen für mehrere Notebooks strittig.

Der Beschwerdeführer hat ein im Dezember 2001 gekauftes Notebook IPC (1.490,14 EUR) auf vier Jahre abgeschrieben, wobei er einen Privatanteil von 20% ausgeschieden hat. Daraus ergab sich für die Jahre 2001 bis 2005 eine jährliche AfA von 298 EUR bzw für die Jahre 2001 und 2005 eine Halbjahres-AfA von 149 EUR.

Im Oktober 2004 hat der Beschwerdeführer ein weiteres Notebook Gericom (1.399,00 EUR) gekauft, welches er ebenfalls mit einem Privatanteil von 20% auf vier Jahre abschrieb. Daraus ergab sich eine jährliche AfA für die Jahre 2004 bis 2008 von 279,80 EUR bzw für die Jahre 2004 und 2008 eine Halbjahres-AfA von 139,90 EUR.

Im Juni 2005 hat der Beschwerdeführer ein weiters Notebook (1.499,00 EUR) erworben und dieses ohne Ausscheiden eines Privatanteiles auf vier Jahre abgeschrieben. Daraus ergab sich für die Jahre 2005 bis 2008 eine AfA von 374,75 EUR. Der Beschwerdeführer führte dazu in seiner Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2005 aus, als Fortbildungsreferent sei er verantwortlich für wöchentliche Fortbildungen, dieses Notebook diene ausschließlich zu Literaturrecherche und Fortbildungsvorbereitung sowie Präsentationen. Es werde ausschließlich bei der Arbeit und zu Arbeitszwecken verwendet.

Im Jänner 2006 erwarb der Beschwerdeführer ein weiteres Notebook (899,00 EUR), welches er mit einem Privatanteil von 20% auf vier Jahre abschrieb. Daraus ergab sich für die Jahre 2006 bis 2009 eine jährliche AfA von 179,80 EUR.

Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung des im Oktober 2004 erworbenen Notebooks Gericom (1.399,00 EUR) und des im Jänner 2006 erworbenen weiteren Notebook (899,00 EUR).

Der Beschwerdeführer wendet ein, er verwende das Notebook Gericom fast ausschließlich beruflich. Bei diesem Notebook sei ein Privatanteil von 20% ausgeschieden worden. Auch die anderen Notebooks verwende er nahezu ausschließlich beruflich, sodass diesbezüglich kein Kürzungserfordernis betreffend AfA gegeben sei. „Was soll der Steuerpflichtige schon aufgrund seines beruflichen Engagements und auch laufenden Fortbildungen überhaupt noch privat am Computer machen.“

Der Beschwerdeführer hat das im Jahr 2001 erworbene Notebook bis zur ersten Hälfte des Jahres 2005 abgeschrieben. Ab Juni 2005 hat er ein weiteres Notebook abgeschrieben. Mit diesen beiden Notebooks ist daher der gesamte Streitzeitraum mit jeweils einem Notebook abgedeckt. Bei dem ab Juni 2005 erworbenen Notebook wurde kein Privatanteil ausgeschieden.

Die beiden weiteren Notebooks, nämlich das Notebook Gericom (1.399,00 EUR) vom Oktober 2004 und das Notebook (899,00 EUR) vom Jänner 2006 würden daneben als zweites bzw zT drittes Notebook abgeschrieben werden.

Bei in Privatwohnungen eingesetzten Computern kann angenommen werden, dass sie sowohl betrieblich bzw beruflich als auch privat verwendet werden. Der Privatanteil ist erforderlichenfalls zu schätzen; nach der Verwaltungspraxis beträgt der Privatanteil mindestens 40%. Eine niedrigere private Nutzung ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen (Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 4 Tz 330 Stichwort Computer).
Die berufliche Notwendigkeit der Nutzung mehrerer Notebooks nebeneinander ist im Streitfall nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bei dem im Juni 2005 erworbenen (steuerlich anerkannten) Notebook (1.499,00 EUR) keinen Privatanteil ausgeschieden hat. Die neben diesem Notebook geltend gemachten weiteren Notebooks sind daher steuerlich nicht abzugsfähig.

Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als unbegründet.

Berechnung:

Hinsichtlich der Berechnung der Bemessungsgrundlagen wird auf die beiliegende Tabelle verwiesen.

Wiederaufnahme:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 2003 bis 2005 mit der Begründung, die Auswirkungen seien nur geringfügig, eine Wiederaufnahme daher nicht zulässig.

Gemäß § 303 Abs 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Amtswegige Wiederaufnahmen werden idR nicht zu verfügen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß (absolut und relativ) geringfügig sind (Ritz, BAO-Kommentar4, § 303 Tz 40).
Die steuerlichen Auswirkungen der Festsetzungen durch das Bundesfinanzgericht betragen gegenüber den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden 2003: 619,87 EUR, 2004: 640,10 EUR und 2005: 283,62 EUR.
Diese Auswirkungen sind weder absolut noch im Hinblick auf die jeweils festgesetzte Einkommensteuer des Beschwerdeführers relativ geringfügig.

Die Wiederaufnahme erweist sich damit als zulässig.

Dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit war gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit der Vorzug zu geben.

Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Streitfall waren lediglich Fragen zu lösen, die bereits durch die Rechtsprechung geklärt wurden. Das Bundesfinanzgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Es liegt damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide richtet, erweist sie sich damit als unbegründet und ist daher gemäß § 279 BAO abzuweisen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide richtet, erweist sie sich zT als berechtigt, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind daher gemäß § 279 BAO zum Vorteil des Beschwerdeführers abzuändern.

Beilagen: 5 Berechnungsblätter, 1 Tabelle (zwei Seiten)

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100093.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at