Zur dauernden Dienstleistung zugewiesene Bundesbeamte; hier: Bund bleibt Dienstgeber
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Traxler in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Kalendermonate August 2003 und September 2003 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der Bescheid vom (Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen für August und September 2003) wird ersatzlos aufgehoben.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem an das Finanzamt gerichteten Schriftsatz vom hat die (vormalige Berufungswerberin und nunmehrige) Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) beantragt, das Finanzamt möge für August 2003 einen Bescheid nach § 201 BAO dahingehend erlassen, dass von den Arbeitslöhnen der ihr (der Bf.) zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten (§ 17 PTSG) keine Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu entrichten seien. Der auf die Arbeitslöhne der zugewiesenen Bundesbeamten entfallende Dienstgeberbeitrag (für August 2003) würde - wenn er zu entrichten wäre - € 1.005.777,85 betragen.
Unter Bezugnahme auf diesen Schriftsatz hat die Bf. mit dem (ebenfalls) an das Finanzamt gerichteten Schriftsatz vom beantragt, das Finanzamt möge (auch) für September 2003 einen Bescheid nach § 201 BAO dahingehend erlassen, dass von den Arbeitslöhnen der zugewiesenen Bundesbeamten keine Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu entrichten seien. Der auf die Arbeitslöhne der zugewiesenen Bundesbeamten entfallende Dienstgeberbeitrag (für September 2003) würde - wenn er zu entrichten wäre - € 1.402.463,01 betragen.
Mit dem an die Bf. gerichteten Bescheid vom hat das Finanzamt (zur Nachzahlung verbleibende) Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 2.408.240,86 festgesetzt. Zur Begründung hat das Finanzamt (zusammengefasst) ausgeführt, dass sich (nur) aus dem Umstand, dass die Bundesbeamten der Bf. zur (dauernden) Dienstleistung zugewiesen seien und dass die Bf. dem Bund den Aufwand für diese Bezüge zu ersetzen habe, nicht ableiten lasse, dass die Bf. von der Verpflichtung zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen befreit sei.
Ihre dagegen eingebrachte Berufung (vom ) hat die Bf. (zusammengefasst) damit begründet, dass Dienstgeber der Bundesbeamten - ungeachtet der (gesetzlich angeordneten) Zuweisung - der Bund bleibe und die Bf. (hinsichtlich der ihr zugewiesenen Bundesbeamten) daher nicht zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen verpflichtet sei.
Im Bescheid (Berufungsentscheidung) vom , GZ. RV/3449-W/10, hat der Unabhängige Finanzsenat - wie bereits im Bescheid (Berufungsentscheidung) vom , GZ. RV/1076-W/05 - die Auffassung vertreten, dass die Bf. Dienstgeberin (§ 41 FLAG 1967) hinsichtlich der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten sei.
Dagegen hat die Bf. eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Im Erkenntnis vom , Zl. 2011/13/0110, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid (Berufungsentscheidung) des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/3449-W/10, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und zur Begründung (nur) auf das - ebenfalls die Zuweisung von Bundesbeamten betreffende - Erkenntnis vom , Zl. 2012/13/0099, verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof (zusammengefasst) ausgeführt, dass es sich bei der Zuweisung von Bundesbeamten an eine (ausgegliederte) (Kapital)Gesellschaft um eine gesetzlich angeordnete Arbeitskräfteüberlassung handle und dass damit keine Änderung in der Dienstgeberstellung des Bundes als Personalüberlasser eintrete.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass der Bund Dienstgeber hinsichtlich der der Bf. zur (dauernden) Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten bleibt und dass die Bf. daher - hinsichtlich der ihr zugewiesenen Bundesbeamten - keine Verpflichtung zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen trifft.
Über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung wurde erwogen:
Bei den Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen handelt es sich um eine Abgabe, bei der das Gesetz (§ 43 FLAG) die Selbstberechnung vorsieht. Bei Selbstberechnungsabgaben hat nicht (zwingend) in jedem Fall eine bescheidmäßige Festsetzung zur erfolgen; eine bescheidmäßige Festsetzung kann bzw. hat nur nach Maßgabe des § 201 Abs. 2 und 3 BAO zu erfolgen, vorausgesetzt, dass einer der Tatbestände des § 201 Abs. 1 BAO vorliegt. Einer der in § 201 Abs. 1 BAO aufgezählten Tatbestände, der eine bescheidmäßige Festsetzung nach sich ziehen kann, ist ua., dass sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Bf. hat in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen die Bezüge der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten (zu Recht) nicht einbezogen. Damit erweist sich die Selbstberechnung der Dienstgeberbeiträge als richtig. Eine bescheidmäßige Festsetzung der Dienstgeberbeiträge hat daher zu unterbleiben.
Nach § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht - außer in den Fällen des § 278 - immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Eine Aufhebung (als meritorische Beschwerdeerledigung) darf jedoch nur dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. Das ist beispielweise ua. auch dann der Fall, wenn eine Festsetzung nach § 201 BAO erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorlagen (Ritz5, BAO, Tz 5 zu § 279 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da im gegenständlichen Fall ein Bescheid nach § 201 ergangen ist, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, war dieser Bescheid (vom ) ersatzlos aufzuheben.
Zur Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG):
Eine Revision ist dann zulässig, wenn zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist oder wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Zu der gegenständlichen Frage, wer Dienstgeber zur Dienstleistung zugewiesener Bundesbeamten ist, gibt es eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102809.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at