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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.08.2015, RV/7500684/2015

Parkometerstrafe, Fünfzehn-Minuten-Parkschein mit Gebührenparkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert, Bestreitung der Richtigkeit der Lenkererhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf. , Anschrift , über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67 vom , GZ. MA 67-PA-544861/4/2, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00 zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Nach Aufforderung des Magistrates der Stadt Wien vom zur Bekanntgabe des Lenkers des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XY am , der dieses um 20:10 Uhr in Wien 4, X-Gasse 29, abgestellt habe, teilte die Zulassungsbesitzerin R-KG mit, dass das Fahrzeug dem Beschwerdeführer (Bf.) überlassen gewesen sei.

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Daraufhin erließ der Magistrat der Stadt Wien am gegenüber dem Bf. eine Strafverfügung und führte aus, dass er am um 20:10 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, X-Gasse 29, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges, wobei ein Parkschein gemäß § 2 Abs. 2 (Gebührenparkschein) mit einem Parkschein gemäß § 2 Abs. 1 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) der Kontrolleinrichtungenverordnung in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert worden sei, begangen habe.

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

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Dagegen erhob der Bf. in der Niederschrift vom Einspruch und brachte vor, dass er das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY nicht gelenkt oder abgestellt habe. Für die Zulassungsbesitzerin ( R-KG ) sei er nicht tätig (gewesen). Er wisse nicht, wie diese Firma auf ihn komme. Die Lenkerauskunft sei unrichtig.

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Mit Schreiben vom wurde der ehemalige Gesellschafter der mittlerweile gelöschten R-KG , Herr W.R. , seitens des Magistrates der Stadt Wien aufgefordert, geeignete Beweismittel dafür, dass der Bf. das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt und abgestellt habe, wie Fahrtenbuch, Lieferscheine oder dergleichen, vorzulegen, andernfalls ein Strafverfahren nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wegen Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft in Betracht zu ziehen sei.

Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

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In seiner Beschuldigtenvernehmung vor dem Magistrat der Stadt Wien gab W.R. am niederschriftlich an, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Er habe den Bf. wahrheitsgemäß als Lenker angegeben. Es stimme, dass dieser nie in seiner Firma tätig gewesen sei, jedoch habe er ihm das Fahrzeug öfters überlassen, wie auch an diesem Tag.

Als Gegenbeweis, dass der Bf. das Fahrzeug sehr wohl kenne, lege er eine Lenkerauskunft bezüglich des vor, in welcher er den Bf. ebenso als Lenker bekanntgegeben habe. Auch wisse er, dass die Strafe jene Beanstandung betreffend bereits bezahlt worden sei.

Als Zeugin, dass der Bf. und nicht er das Fahrzeug gefahren habe, gab er seine Lebensgefährtin O.N. an.

Auch lege er als Beweis, dass er das Fahrzeug an diesem Tag gar nicht gesehen habe (dem Bf. habe er das Fahrzeug da bereits schon eine gute Woche überlassen gehabt, dieser habe es ihm am folgenden Wochenende übergeben), seine „Arbeits-Einstempelzeiten“ vor. Aus diesen gehe hervor, dass er am von 06:31 Uhr bis 12:20 Uhr durchgehend an seinem Arbeitsplatz in Adresse , aufhältig gewesen sei.

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Am gab die Zeugin O.N. vor dem Magistrat der Stadt Wien niederschriftlich an, dass Herr W. ihr Lebensgefährte sei. Daher kenne sie auch den Bf., der ein guter Bekannter ihres Lebensgefährten gewesen sei. Sie könne die Angaben von Herrn W. , er habe das Fahrzeug dem Bf. überlassen, bestätigen. Dieser habe sich das Fahrzeug sehr oft ausgeborgt, in unterschiedlichen Intervallen. Wofür genau, könne sie nicht angeben.

Sie könne sich an die besagte Übergabe am deshalb so genau erinnern, da sie an diesem Tag zu einer Geburtstagsparty eingeladen gewesen seien und sie eine Torte dafür gebacken habe. Diese hätten sie mit der Straßenbahn zum Veranstaltungsort befördern müssen, da ihr Lebensgefährte dem Bf. das Fahrzeug nach langer Diskussion ausgeliehen gehabt habe.

Am Folgetag () sei das Fahrzeug immer noch in der Obhut des Bf. gewesen, weshalb sie beide mit der Schnellbahn zur Arbeit fahren hätten müssen.

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Auf die Aufforderung des Magistrates vom zur Rechtfertigung reagierte der Bf. nicht.

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Im Straferkenntnis vom führte der Magistrat der Stadt Wien aus, dass der Bf. am um 20:10 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, X-Gasse 29, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY die Verwaltungsübertretung des Abstellens des Fahrzeuges, wobei ein Parkschein gemäß § 2 Abs. 2 (Gebührenparkschein) mit einem Parkschein gemäß § 2 Abs. 1 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) der Kontrolleinrichtungenverordnung in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert worden sei, begangen habe.

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Es werde ihm zudem ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 70,00.

Das Fahrzeug sei beanstandet worden, weil es am um 20:10 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, wobei der Parkschein Nr. 123404HKB (Gebührenparkschein) mit den Entwertungen , 19:30 Uhr, mit dem Parkschein Nr. 722255WF (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) mit den Entwertungen 19:10 Uhr in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert worden sei.

Beweis sei durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt worden sei, sowie das im Zuge der Beanstandung von diesem angefertigte Foto erhoben worden. Überdies sei Beweis erhoben worden durch die Einsicht in die erteilte Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin ( R-KG ) sowie in die niederschriftlich festgehaltenen Aussagen des ehemals unbeschränkt haftenden Gesellschafters der Zulassungsbesitzerin sowie dessen Lebensgefährtin.

Im Einspruch gegen die an den Bf. ergangene Strafverfügung habe er lediglich eingewendet, das gegenständliche Fahrzeug weder gelenkt noch abgestellt zu haben. Die Lenkerauskunft sei unrichtig, zumal er nie für diese Firma tätig gewesen sei.

Anlässlich seiner diesbezüglichen Einwendungen habe der ehemals unbeschränkt haftende Gesellschafter, Herr W.R. , im Zuge seiner persönlichen Vorsprache angegeben, dass der Bf. zwar nie für seine Firma tätig gewesen sei, er ihm jedoch privat das Fahrzeug öfters verborgt habe. Auch könne er für die Lenkereigenschaft des Bf. seine Lebensgefährtin, Frau O.N. , als Zeugin bekanntgeben, die die Angaben des Herrn W. bestätigt habe.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG sowie Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme seien dem Bf. die Anzeigedaten, die Fotos der Beanstandung sowie die niederschriftlich festgehaltene Zeugenaussage von Frau N. zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit geboten worden, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, seiner Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen.

Da der Bf. von der Möglichkeit einer Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht habe, sei das Verfahren, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angekündigt, ohne seine Anhörung durchgeführt worden.

Seine bloße Erklärung, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, sei nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr sei es seine Aufgabe, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten.

Geschehe dies nicht, sei die Behörde nicht gehalten, aufgrund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. ; ).

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf oder seine Tätereigenschaft zu widerlegen im Stande wären, seien vom Bf. im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt worden.

Bei Abwägung der Angaben der Zulassungsbesitzerin in der Lenkerauskunft, deren zur Vertretung nach außen berufene Person bei Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen habe, sowie der Aussagen der vernommenen Zeugin und der Rechtfertigung des Bf. als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei sei, könne als erwiesen angesehen werden, dass der Bf. der Lenker gewesen sei.

Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufhebe, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass der Bf. das Tatbild verwirklicht habe.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung).

Die Kombination eines Gebührenparkscheines mit einem Fünfzehn-Minuten-Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge sei unzulässig (§ 4 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung). Der Bf. habe sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung verwirklicht.

Zum Tatbestand der Übertretung der zitierten Verordnung gehöre nicht der Eintritt einer Gefahr oder eines Schadens, sondern ziehe schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot die Strafe nach sich, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

Ein solcher Nachweis sei nicht erbracht worden, weshalb die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen gewesen sei.

Nach § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 seien die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 120,00 zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat habe im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht bloß als geringfügig angesehen werden können, würden doch die Regelungen der Kontrolleinrichtungenverordnung der Überwachung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe sowie der Einhaltung der höchstzulässigen Abstelldauer in Kurzparkzonen dienen.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt – selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen – nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei aufgrund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.

Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe dazu geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Bei der Strafbemessung sei der Umstand berücksichtigt worden, dass dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute komme.

Da er keine Angabe über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten gemacht habe, seien diese von der Behörde zu schätzen gewesen und sei daher von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen gewesen. Eine allfällige Sorgepflicht habe mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden können.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis € 120,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal etwaige Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG.

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Dagegen brachte der Bf. am das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wandte ein, dass er von dem gegenständlichen Fahrzeug niemals Gebrauch gemacht habe. Weiters könne sein Sohn C.K. bezeugen, dass sie an diesem Tag gemeinsam essen gewesen seien und er nicht mit dem besagten Fahrzeug gefahren sei.

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In Beantwortung eines Auskunftsersuchens des Bundesfinanzgerichtes vom teilte die Zeugin M.L. mit Schreiben vom mit, dass sie ihren ehemaligen Lebensgefährten (Bf.) am bereits gekannt habe, sich jedoch nicht mehr daran erinnern könne, ob sie mit ihm an diesem Tag im Zeitraum zwischen 19:10 Uhr und 20:10 Uhr in Kontakt gestanden sei.

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Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom erhielt der Bf. die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, die er jedoch mangels Abholung des ordnungsgemäß hinterlegten Schreibens nicht wahrnahm.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Nach der Aktenlage steht fest, dass der Bf. als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XY dieses am zu einem unbekannten Zeitpunkt in Wien 4, X-Gasse 29, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellte, wobei ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein mit der Entwertung , 19:10 Uhr, mit einem Gebührenparkschein mit der Entwertung , 19:30 Uhr in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert wurde.

Beweiswürdigung:

Die Aussage des Geschäftsführers der Zulassungsbesitzerin R-KG , Herrn W.R. , dass er dem Bf. zum Tatzeitpunkt das gegenständliche Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, wird glaubhaft durch die Aussage der Lebensgefährtin des Zeugen, Frau O.N. , dass der Bf. sich das Fahrzeug sehr oft ausgeborgt habe und sie sich an die Übergabe am wegen einer Geburtstagsfeier und des damit verbunden Transportproblems der Geburtstagstorte erinnern könne, bestätigt.

Darüber hinaus war das seitens des Zeugen W. erstattete Vorbringen hinsichtlich eines früheren Parkometerstrafverfahrens, bei dem er ebenfalls den Bf. als Lenker bekanntgegeben habe, der in weiterer Folge die Strafe auch bezahlt habe, geeignet, den Einwand des Bf., das gegenständliche Fahrzeug nie benutzt zu haben, zu entkräften.

Ein weiteres Indiz dafür, dass tatsächlich der Bf. zum Tatzeitpunkt mit dem PKW am Tatort Wien 4, X-Gasse 29, spricht der Umstand, dass sowohl sein Sohn C.K. als auch seine damalige Lebensgefährtin M.L. laut Meldeauskunft in Wien 4, X-Gasse 35/7, und damit in unmittelbarer Nähe zum Abstellort wohnhaft waren (bzw. sind).

Auf die beantragte Befragung seines Sohnes zum Beweis dafür, dass er mit dem Bf. zu diesem Zeitpunkt gemeinsam essen gewesen sei, konnte verzichtet werden, da diese Aussage zum Einen ohnehin nicht bestritten wird und zum Anderen zur Klärung der Frage der Verwendung des besagten Fahrzeuges nichts beizutragen vermag.

Der Bf. hat im Übrigen keinerlei Vorbringen erstattet, aus welchen sich Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der behördlichen Feststellungen ergeben könnten. Taugliche Anhaltspunkte, welche den gegenständlichen Tatvorwurf widerlegen könnten, wurden vom Bf. weder angeboten noch vorgelegt.

Rechtliche Würdigung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Zur Entrichtung sind nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 2 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung: Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

§ 2 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung: Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 3 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

§ 4 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung: Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

§ 4 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung: Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.

Die Strafbehörde ist zu Recht von einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz ausgegangen, da die Kombination eines Gebührenparkscheines mit einem Fünfzehn-Minuten-Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig ist.

Nach § 1 der Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Nach § 4 Abs. 3 des Parkometergesetzes 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 120,00 zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Die unzulässige Kombination eines Gratisparkscheines mit einem kostenpflichtigen Parkschein (quasi eine unzulässige „Gratisausdehnung“ einer kostenpflichtigen Parkzeit) ist als nicht unbedeutendes Delikt bei den „sonstigen Übertretungen“ zu werten.

Zur Höhe der bemessenen Geldstrafe hat der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde kein Vorbringen erstattet.

Zu Recht hat die Erstbehörde bei der Strafbemessung berücksichtigt, dass dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt. Erschwerungsgründe wurden zu Recht nicht angenommen.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat der Bf. im Verwaltungsverfahren nicht bekanntgegeben, die belangte Behörde ist daher zu Recht im Schätzungsweg von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen (vgl. z.B. ).

Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 VStG für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Gemäß § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitstrafe (…) zwei Wochen nicht übersteigen.

Die gemäß § 16 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit in Höhe von 12 Stunden bemessene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Gesetz und der ordnungsgemäßen Ermessensübung.

In jedem Straferkenntnis ist gemäß § 64 VStG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (Abs. 1). Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (Abs. 2).

Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz.

Aus den dargelegten Erwägungen war der Beschwerde keine Folge zu geben.

Kosten:

In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist gemäß § 52 VwGVG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (Abs. 1). Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen (Abs. 2).

Gemäß § 52 VwGVG waren die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht daher mit € 12,00 zu bestimmen.

Vollstreckungsbehörde:

Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DR oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht gemäß § 25 Abs. 2 BFGG in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Das Bundesfinanzgericht hatte somit nach § 25 Abs. 2 BFGG eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seines Erkenntnisses sicherzustellen.

Da der Magistrat der Stadt Wien auch eine Abgabenbehörde ist, war dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde zulässig.

Zahlung:

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen (…) binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00), insgesamt daher € 82,00, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Dazu wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:


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Empfänger:
MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen (Parkometerstrafen MA 67)
BIC:
BKAUATWW
IBAN:
AT38 1200 0006 9625 5207
Verwendungszweck:
Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-544861/4/2)

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.  

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500684.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at