Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.03.2015, RS/7100045/2015

Säumnisbeschwerde, wenn es die Abgabenbehörde verabsäumt, den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht vorzulegen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RS/7100045/2015-RS1
Verabsäumt es die Abgabenbehörde einem Vorlageantrag nachzukommen, so ist es dennoch nicht zulässig, eine Beschwerde wegen Säumnis nach § 284 BAO zu erheben, da die Abgabenbehörde lediglich zu einem Tun, nicht aber zu einer Entscheidung verpflichtet ist (vgl. Fellner/Pepperkorn in Ehrke-Rabel, Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen, Rz II/84, sowie Fischerlehner, Abgabeverfahren § 265 BAO, Anm. 1 und ).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache Bf., W, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Südtirolerstraße 12a, 4600 Wels, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Vorlage der Beschwerde vom gegen die Bescheide betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum  Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2007 und 2008 sowie Festsetzung eines Säumniszuschlages für 2007 beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführeres (Bf.) brachte mit Schreiben vom (beim Bundesfinanzgericht eingelangt am ) Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 iVm §§ 284 ff. BAO ein, in der er ausführte, der Bf. habe gegen "die Haftungsbescheide" für die Jahre 2007 und 2008, den Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages für 2007, die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2007 und 2008 und die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2007 und 2008, alle ergangen am  durch das Finanzamt Wien 9/19/19 Klosterneuburg Berufung (Beschwerde) erhoben.

Diese Berufung (Beschwerde) sei mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen worden. Innerhalb offener Frist habe der Bf. einen Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt, in dem er sein gesamtes bisheriges Vorbringen und sämtliche Beweisanträge vollinhaltlich aufrecht erhalten habe. Gleichzeitig sei der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden. Der Vorlageantrag sei nachweislich am per Telefax bei der belangten Behörde eingegangen. Der Vertreter des Bf. sei bis zum heutigen Tag weder von der Vorlage der Beschwerde verständigt worden, noch sei ihm ein Vorlagebericht zugestellt worden, sodass davon auszugehen sei, dass die gegenständliche Beschwerde  - trotz eines ausdrücklichen Vorlageantrages - bislang nicht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt worden sei.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. gehe unter Berufung auf § 284 Abs. 1 BAO davon aus, dass die belangte Behörde zwar nicht zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet sei, wohl aber zu einem Rechtsakt, der auch nach außen (dem Abgabepflichtigen gegenüber) in Erscheinung zu treten habe.

Es könne kein Zweifel bestehen, dass in diesem Fall eine analoge Anwendung des § 284 BAO angezeigt sei und eine Säumnisbeschwerde im Sinne des § 284 BAO erhoben werden könne, da die belangte Behörde mit Rechtshandlungen, zu denen sie gesetzliche verpflichtet sei, seit rund einem Jahr säumig sei. Ansonsten stünden einem Abgabepflichtigen ja keine rechtlichen Mittel zur Verfügung, sich gegen die fortwährende Untätigkeit der Finanzbehörde zur Wehr zu setzen, was jedenfalls dem gemäß Art. 6 EMRK normierten Recht auf ein faires Verfahren widersprechen würde. Ein Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof sei deshalb ausgeschlossen, da ja vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht keine Säumnis des Bundesfinanzgerichtes vorliegen könne.

Der Bf. habe ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Entscheidung über seine Beschwerde. Er beantrage daher, dass das Bundesfinanzgericht

a) die belangte Behörde zur Vorlage der Beschwerde vom auffordere,
b) eine mündliche Verhandlung anberaume
c) über die vom Bf. erhobene Beschwerde entscheide.

Die Beschwerde wurde am  dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (idF BGBl I 2013/115) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Die maßgebliche Bestimmung des § 284 BAO( idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) lautet wie folgt:

"§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist."

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14), welcher gemäß § 284 Abs 7 lit b BAO sinngemäß anzuwenden ist, ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 265 Abs. 1 BAO (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Gemäß § 267 Abs. 6 BAO idF vor BGBl I 2013/14 konnte eine Partei eine Vorlageerinnerung beim UFS einbringen, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages eine Verständigung erfolgte.

Eine Vorlageerinnerung, wie es vor Inkrafttreten der neuen Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen war, ist jedoch nunmehr nicht  im Gesetz enthalten.

Da die Abgabenbehörde gemäß § 265 Abs. 1 BAO lediglich zu einem Tun, nicht aber zu einer Entscheidung verpflichtet ist (vgl. § 85a BAO), kann der Bf. gegen ihre Untätigkeit nicht mit einer Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO vorgehen (vgl. Fellner/Pepperkorn in Ehrke-Rabel, Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen, Rz II/84, sowie Fischerlehner, Abgabeverfahren § 265 BAO, Anm 1 und ).

Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 260 BAO (idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da es hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung einer Säumnisbeschwerde wegen Nichtvorlage einer Beschwerde durch die Abgabenbehörde keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, war die ordentliche Revision als zulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Fellner/Pepperkorn in Ehrke-Rabel, Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen, Rz II/84

Fischerlehner, Abgabeverfahren § 265 BAO, Anm 1
Zitiert/besprochen in
Ritz in AFS 2017, 2
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RS.7100045.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at