Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.07.2015, RV/7103201/2011

Ertragsteuerliche Behandlung von Pflichtversicherungsbeiträgen eines Pensionseinkünfte beziehenden und daneben eine unentgeltliche Geschäftsführertätigkeit ausübenden Abgabepflichtigen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103201/2011-RS1
Im Falle der Ausübung einer unentgeltlichen Geschäftsführertätigkeit, eines Pensionseinkünfte beziehenden wesentlich Beteiligten stellen dessen an die SVA verausgabten Pflichtversicherungsbeiträge keine Betriebsausgaben dar, sondern sind diese in verfassungskonformer Auslegung als der freiwilligen Weiterversicherung vergleichbare Beiträge anzusehen und demzufolge als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu behandeln.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache des Bf. , gegen die Bescheide des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , vom sowie vom , betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2011 zu Recht erkannt: 

Den Beschwerden vom sowie vom  gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2011 wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2011 sind den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden diese einen Teil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Pensionseinkünfte beziehende Bf. fungierte im streitgegenständlichen Zeitraum auch als wesentlich beteiligter Geschäftsführer der X GesmbH.

Zunächst wurde der Bf. mit Bescheid vom zur Einkommensteuer 2010 veranlagt, wobei in nämlichem Bescheid Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Ausmaß von 18.011,94 Euro zum Ansatz gelangten.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom wurde seitens des Bf. eine Doppelerfassung seiner Pensionseinkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit ins Treffen geführt.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. ersucht, den Zusammenhang der im Ausmaß von 2.269,25 Euro geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge und der  Bezug habenden Einkunftsart darzulegen.

In seinem Antwortschreiben gab der Bf. bekannt, dass die geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge in Konnex zu seiner Geschäftsführertätigkeit stünden, wobei diese seitens der SVA unabhängig von der Erzielung von Einkünften, zur Vorschreibung gelangen würden.

Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 5. Oktober wurde der Einkommensteuerbescheid 2010 insoweit abgeändert, als nunmehr die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 0 Euro zum Ansatz gelangten. Betreffend die geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträgen wurde seitens des Finanzamtes die Ansicht vertreten, dass diese in Ansehung der vom Bf. unentgeltlich ausgeübten und demzufolge nicht unter die Bestimmung des § 22 Z 2 EStG 1988 fallenden Geschäftsführertätigkeit ertragsteuerlich nicht zu berücksichtigen seien. 

In seinem als Berufung titulierten Vorlageantrag vom beantragte der Bf. die Anerkennung der Sozialversicherungsbeiträge mit der Begründung, dass diese einerseits auf seiner wesentlichen Beteiligung an der X GesmbH herrühren, anderseits deren Verausgabung auch zu höheren und somit keineswegs steuerfreien Pensionseinkünften führe.

Schlussendlich wurde nämlicher Vorlageantrag mit Eingabe des Bf. vom insofern ergänzt als dieser für das Veranlagungsjahr 2010 die mit einer (Jahres) Zahlung an die X GesmbH von 1.800 Euro begründete  Berücksichtigung von Kilometergeldern in der Höhe von 405 Euro beantragte. Hierzu wurde ergänzend ausgeführt, dass nämliche Beträge aus 30 Fahrten zur ambulanten Nachbehandlung seiner gehunfähigen Ehegattin im Unfallkrankenhaus M herrühren.

Der Vollständigkeit halber sei betreffend die rechnerische Kalkulation des Betrages von 405 Euro anzumerken , dass sich vorgenannte Summe aus 30 Fahrten (Gesamtkilometer sohin 900 Km) mit einer Gesamtkilometerlänge von 30 Km sowie einem Satz von 0,45 Euro pro Kilometer errechne.

In diesem Zusammenhang wird die Distanz der Strecke zwischen dem Wohnort des Bf. und dem Unfallkrankenhaus M laut dem, dem UFS vorgelegten Routenplaner Via Micheline für die einfache Strecke mit 7 Kilometern ausgewiesen. 

Mit Bescheid vom wurde der Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2009 veranlagt, wobei das Finanzamt unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/13/0234 ausführte, dass ob der unentgeltlichen Geschäftsführertätigkeit des Bf. die an die SVA im Ausmaß von 2.641,40 Euro bezahlten Versicherungsbeiträge weder unter den Begriff der Betriebsausgaben, noch unter jenen der Werbungskosten zu subsumieren seien.

In seiner mit datierten Berufung monierte der Bf. die Nichtanerkennung der Sozialversicherungsbeiträge und verwies ergänzend auf den Umstand, dass seine Haftung als Geschäftsführer auch bei unentgeltlicher Ausübung derselben zum Tragen käme. 

In dem auf eine diesbezügliche Anfrage der Abgabenbehörde erteilten Antwortschreiben der SVA vom wurde bestätigt, dass eine Alterspension beziehenden Erwerbstätige weiterhin in der Pensionsversicherung pflichtversichert seien und ergo dessen auch nach Vollendung des Regelpensionsalters Pensionsbeiträge zu zahlen hätten. Nämliche Beiträge würden mit einem besonderen, gemäß § 143 GSVG nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten, auf Lebenszeit  geleisteten Höherversicherungsbetrag vergütet und führe dies summa Summarum zu einer "nach oben" angepassten Pension. In Ermangelung vorliegender Einkommensteuerbescheide sei eine Berechnung der besonderen Höherversicherung des Bf. für die Jahre 2009 und 2010 derzeit noch nicht möglich.

Aus den im Zuge der Amtshilfe gemäß § 158 BAO dem Finanzamt übermittelten Bescheid der SVA vom  war beginnend mit  die Gewährung einer besonderen Höherversicherung an den Bf. im Ausmaß von 12,26 Euro pro Monat ersichtlich, wobei laut tabellarischer Aufstellung die monatliche Erhöhung der (Brutto) Pension des Bf. für die Jahre 2006 bis 2011 auf in der Bandbreite von 65,36 Euro (2006) bis 71,66 Euro (2011) angesiedelte Beträge belief.

Unter Bezugnahme auf die dem Finanzamt EDV-mäßig neu übermittelte Jahreslohnzettel für 2009 und 2010, welche nicht zu erfassende Bezüge von 464,94 Euro (2009) bzw. 471,87 Euro (2010) auswiesen, erging an die SVA mit Schriftsatz vom ein neuerliches Ersuchen, um Bekanntgabe ob es sich bei diesen um den auf verpflichtenden Beitragsgrundlagen basierenden "besonderen Höherversicherungsbetrag" handle, welcher nach der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 im Ausmaß von 75% nicht zu erfassen sei. Mit Antwortschreiben der SVA vom , wurde die Ansicht des Finanzamtes, wonach vorgenannte Beträge den zu 75% steuerfrei zu belassenden Teil des Höherversicherungsbetrag darstellen, bestätigt.  

Mit Eingabe vom reichte der Bf. als Ergänzung der gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010 erhobenen Rechtsmittel Informationen der SVA betreffend im Zeitraum vom bis zum  nachgezahlter Beträge zur Alterspension nach, wobei ersichtlich ist, dass vorgenannte Beträge dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden. In Ansehung nämlicher Tatsache vertrete der Bf. die Auffassung, dass im Falle der ertragsteuerlichen Nichtanerkennung der Sozialversicherungsbeitrage vice versa die aus der Pensionserhöhung resultierende Lohnsteuer an seine Person  zu erstatten sei.

In Beantwortung einer weiterer Anfrage des Finanzamtes führte die SVA mit Schriftsatz vom aus, dass einerseits zur Berechnung der besonderen Höherversicherung der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Jahres und die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden, andererseits eine nochmalige Überprüfung der "sozialversicherungsrechtlichen Position" des Bf. ergeben habe, dass diesem kein Wahlrecht auf Befreiung von den Pflichtversicherungsbeiträgen zustehe.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. zwecks Ergänzung der gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010 gerichteten Rechtsmittel ersucht, Kontoauszüge betreffend die von der SVA festgesetzten bzw. zur Einzahlung gebrachten Sozialversicherungsbeiträge nachzureichen.

Nach erfolgter Erinnerung wurde diesem Ersuchen der Abgabenbehörde seitens des Bf. mit Eingabe vom entsprochen.

In der Folge wurde der Bf. mit Bescheid vom zur Einkommensteuer für das Jahr 2011 veranlagt, wobei die im Ausmaß von 2.521,54 Euro geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge mit dem Hinweis auf die unentgeltliche ausgebübte Geschäftsführertätigkeit  keine ertragsteuerliche Anerkennung fanden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen, mit datierten Berufung führte der Bf. aus, dass ungeachtet dessen, dass er für das streitgegenständliche Veranlagungsjahr  Geschäftsführerhonorare erklärt habe, die verpflichtend zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge nicht "erfunden" habe, wobei nochmals zu betonen sei, dass die Erhöhung der Alterspension schlussendlich auf nämlichen Zahlungen beruhen und der Staat an der erhöhten Abgabenbemessungsgrundlage partizipiere. 

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. zwecks Ergänzung der gegen die Einkommensteuerbescheid für das  Jahre 2011 gerichteten Rechtsmittel ersucht, Kontoauszüge betreffend die von der SVA festgesetzten bzw. zur Einzahlung gebrachten Sozialversicherungsbeiträge nachzureichen. 

In der die Berufung des Bf. abweisenden BVE vom wurde auf die Nichtvorlage obiger Unterlagen verwiesen. 

Mit Schriftsatz vom stellte der Bf. einen Antrag auf Vorlage des gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 erhobenen Rechtsmittels, wobei in der Begründung - neben zum Teil  als polemisch zu qualifizierenden Angriffen gegen die Abgabenbehörde erster Instanz - im Wesentlichen auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Zuständigkeit des BFG

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht (BFG) als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

2. Festgestellter Sachverhalt

In der Folge legt das BFG  dem Erkenntnis nachstehenden, sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen der Parteien ergebenden Sachverhalt zu Grunde:

Der zumindest seit dem Jahr 1994 Alterspension beziehende Bf. war im streitgegenständlichen Zeitraum als Geschäftsführer der X GesmbH tätig, wobei nämliche Tätigkeit in den Jahren 2009 und 2010 unstrittiger Maßen unentgeltlich erfolgt ist, während für das Jahr 2011 vom Bf. ein Geschäftsführerhonorar von 250 Euro unter der KZ 320 als "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" erklärt wurde.

Betreffend die wirtschaftliche Situation der X GesmbH verbleibt anzumerken, dass diese in den Jahren 2009 bis 2011 samt und sonders negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaftet hat und demzufolge die Festsetzung der Körperschaftsteuer im Wesentlichen auf Basis von 1.750 Euro (Mindestkörperschaftsteuer) erfolgte.   

Ebenso ist unstrittig, dass der Bf. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG  in der gewerblichen Pensionsversicherung pflichtversichert ist und insofern an die SVA die auf der Bestimmung des § 25 Abs. 4 Z 1 leg. cit. basierenden Mindestbeiträge zu entrichten hatte. Für den Fall der Leistung derartiger Sozialversicherungsbeiträge ab dem Eintritt des Regelpensionsalters sieht die Bestimmung des § 143 Abs. 1 GSVG den Anspruch auf einen - in eine höherer Alterspension mündenden - Höherversicherungsbetrag vor.

Des Weiteren ergibt sich aus der Aktenlage, dass die vom (nebenbei Alterspension beziehenden) Bf. verausgabten Sozialversicherungsbeiträge in den Jahren 1994 bis 2002 sowie 2005 bis 2008 ertragsteuerlich als Verluste aus selbständiger Arbeit ausgewiesen sind, respektive diese in den Jahren 2003 und 2004 im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständigen Arbeit als Werbungskosten erfasst wurden.

In seinen Rechtsmitteln begründet der Bf. die ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit der Sozialversicherungsbeiträge einerseits mit dem Konnex zu seiner Geschäftsführertätigkeit, andererseits damit, dass deren verpflichtende Vorschreibung, respektive Verausgabung schlussendlich in eine erhöhte Lohnsteuerbemessungsgrundlage und somit in die Erhebung einer höheren Lohnsteuer mündet.

Der Antrag betreffend das Veranlagungsjahr 2010 auf zusätzliche Anerkennung von Kilometergeldern in Höhe von 405 Euro wird vom Bf. mit der an die X GesmbH zu leistenden  Zahlung eines Betrages von 1.800 Euro für die Privatnutzung des KFZ begründet.

3. Rechtliche Würdigung

Ausgehend von den unter Punkt 2 dargestellten Sachverhalt steht einerseits die ertragsteuerliche Behandlung der an die SVA geleistete Sozialversicherungsbeiträge in den Jahren 2009 bis 2011, andererseits für das Jahr 2010 - ob der durch Einbringung des Vorlageantrages vom wiederum  unerledigten Berufung vom der zusätzliche Ansatz von Einkünften aus selbständiger Arbeit in der Höhe von 18.011,94 Euro sowie die zusätzliche Anerkennung von Kilometergeldern im Ausmaß von 405 Euro in Streit.

3.1. Ertragsteuerliche Behandlung der an die SVA geleisteten Sozialversicherungsbeiträge

In Ansehung der Tatsache, dass die Vorschreibung der SVA Beiträge in Höhe eines nach § 25 Abs. 4 Z 1 GSVG  festgelegten Mindestsatzes  einzig und allein auf der Ausübung der Tätigkeit des Bf. als wesentlich beteiligter Geschäftsführer der X GesmbH basiert, hatte das BFG zu prüfen, ob nämliche Beträge als (negative) Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 zu erfassen sind.

Nach der Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a zweiter Satz EStG 1988  sind Betriebsausgaben Beiträge der Versicherten  zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung.

Der Abzug nämlicher Beiträge als Betriebsausgaben setzt allerdings zwingend das Vorliegen einer Einkunftsquelle voraus.

In Ansehung der Tatsache, dass die Geschäftsführertätigkeit des Bf. - mit Ausnahme einer im Jahr 2011 erfolgten Honorarverrechnung von 250 Euro - unbestrittener Maßen zumindest seit dem Jahr 1994 unentgeltlich erfolgt, ist diese als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei (Voluptuar) zu qualifizieren, mit der Folge der Nichtabzugsfähigkeit der geltend gemachten Pflichtbeiträge als Betriebsausgaben und der daraus resultierenden Nichterfassung von Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit.

In diesem Zusammenhang gilt es betreffend das Jahr 2010 ergänzend anzumerken gilt, dass im Zuge der Rechtsmittelerledigung der auf einer offensichtliche Doppelerfassung basierende, dem angefochtenen Bescheid vom zugrunde gelegte Betrag von 18.011,94 Euro aus der "Einkunftsart (sonstige) selbständige Arbeit" auszuscheiden war.

Ungeachtet vorgenannter Qualifikation der Geschäftsführertätigkeit des Bf. sind die von der SVA verpflichtend vorgeschriebenen, schlussendlich zu höheren Pensionseinkünften führenden Sozialversicherungsbeiträge in verfassungskonformer Auslegung als der freiwilligen Weiterversicherung vergleichbare Beiträge anzusehen und demzufolge als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu behandeln (Jakom/Lenneis EStG, 2014 § 4 Rz 293 unter Hinweis auf ). 

In vorgenanntem Erkenntnis führte das Höchstgericht zu dieser Problematik  auszugsweise Nachstehendes aus:

"Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a leg. cit. auch Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Nach § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der für das Streitjahr 1997 anzuwendenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, sind u.a. Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung.

Beiträge zu Personenversicherungen sind - abgesehen vom Fall des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung grundsätzlich als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 98/13/0183, und vom , 96/13/0101, VwSlg. 7.683/F).

Aber selbst wenn die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der V. GmbH nicht mit den aktuellen Einkünften des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehen sollte, wäre zu beachten, dass die in der Geschäftsführertätigkeit begründeten Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie in der Folge zu pensionsartigen Bezügen und somit zu späteren Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 führen werden, in verfassungskonformer Auslegung als der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung vergleichbare Beiträge anzusehen und daher als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu behandeln sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2004/15/0038)."

Ergänzend ist anzumerken, dass  der Verwaltungsgerichtshof in dem die Beschwerde eines neben der Erzielung von Pensionseinkünften freiberuflich tätigen Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnis vom , 2004/15/0038 auszugsweise Nachstehendes ausführt:

" Gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG zählen zu den Betriebsausgaben Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.

Beiträge zu einer freiwilligen Pensionsversicherung zählen gemäß § 18 Abs 1 Z 2 EStG zu den Sonderausgaben. § 18 Abs. 3 Z 2 leg. cit. normiert:

"Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich."

Für den Fall, dass die selbständige Architektentätigkeit des Beschwerdeführers nicht als Einkunftsquelle zu qualifizieren sein sollte, stellen die Pflichtbeiträge zur Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der Kammer keine Betriebsausgaben dar.

Da die den Pensionen vergleichbaren Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen, ist die steuerliche Berücksichtigung der Beitragszahlungen von Verfassungs wegen geboten, weil die fehlende steuerliche Berücksichtigung von zu steuerpflichtigen Einnahmen führenden Ausgaben als dem Sachlichkeitsgebot widerstreitend erweist (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 101/84). In verfassungskonformer Interpretation des § 18 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 2 EStG sind daher die auf eine liebhabereihaft betriebene freiberufliche Tätigkeit zurückzuführenden Pflichtbeiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Beiträge in der Folge zu pensionsartigen Bezügen führen werden, als der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung vergleichbare Beiträge anzusehen. Aus der Sicht des Einkommensteuerrechts kommt im Falle von Liebhaberei den "Pflichtbeiträgen" das Element der Freiwilligkeit zu. Die Beiträge führen daher, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, zu Sonderausgaben."

In Ansehung obiger, auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Bezug nehmender Judikate des Verwaltungsgerichtshofes war der gegen die  Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 gerichteten Berufung (Beschwerde) in soweit Folge zu geben und die verausgabten Pflichtversicherungsbeiträge in nachgewiesener Höhe von 2.630,37 Euro(2009), von 2.257,78 Euro (2010) und von 2.521,54 Euro (2011) als Sonderausgaben - ohne Anrechnung auf den Höchstbetrag von 2.920 Euro - zu erfassen.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das vom Finanzamt für die ertragsteuerliche Nichtanerkennung der Pflichtbeiträge herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/13/0234 sich thematisch mit der steuerlichen Behandlung "anderer" Aufwendungen (Reisekosten, PC, Büromaterial)  einer unentgeltlich tätigen und nebenbei Pensionseinkünfte beziehenden Geschäftsführerin  auseinandergesetzt hat und demzufolge für den zu beurteilenden Sachverhalt als nicht präjudiziell zu qualifizieren war.

3.2. Anerkennung von Kilometergeldern in der Höhe von 405 Euro im Jahr 2010

Zu diesem Punkt ist einleitend anzumerken, dass die in obigen Ausmaß ertragsmindernd geltend gemachten und mit den Zahlungen an die X GesmbH für Privatnutzung des KFZ begründeten Aufwendungen als in keinem Konnex mit den Einkünften des Bf. stehend zu qualifizieren sind.

Aus dem im Verwaltungsgeschehen dokumentierten Vorbringen, wonach sich die Fahrten auf ambulanten Nachbehandlungen der gehunfähigen Ehegattin des Bf. gründen, ist vielmehr zu folgern, dass die aus den Fahrten herrührenden Kosten, ausschließlich die Person der Ehegattin betreffen und diese gegebenenfalls unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastung bei deren Veranlagung zu erfassen wären.

Demzufolge war dem Antrag des Bf. seitens des Bf. nicht näher zu treten.

Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.

3.3. Neuberechnung der Einkommensteuer 2009 bis 2011 

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass im Zuge der Rechtsmittelerledigung den von der SVA EDV-mäßig übermittelten (neuen) Lohnzetteln betreffend die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die Jahre 2009 bis 2011 Rechnung zu tragen war. 

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt unter Bezugnahme auf die im Erkenntnis zitierte, zur ertragsteuerlichen Behandlung der Pflichtbeiträge ergangenen  Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, respektive ergibt sich die Nichtanerkennung der Kilometergelder im Veranlagungsjahr 2010 direkt aus dem Sachverhalt bzw. den gesetzlichen Bestimmungen betreffend die außergewöhnlichen Belastungen.

Wien, am

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